Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1995, Az.: BVerwG 9 B 377.95
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 377.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.02.1995 - AZ: 13 A 3337/94.A
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1995 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 133 Abs. 3 VwGO auf frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe beschränkt. Dabei muß mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) eine über den jeweiligen Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsfähige und klärungsbedürftige konkretisierte Rechtsfrage dargelegt werden. Mit der Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muß unter genauer Bezeichnung der höchstrichterlichen Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, ein prinzipieller Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage aufgezeigt und dargetan werden, inwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruhen soll. Bei einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schließlich der Bezeichnungspflicht nur genügt, wenn die Tatsachen schlüssig dargetan werden, die den geltend gemachten Verfahrensmangel ergeben, und es als möglich erscheint, daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruht. Hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe stellt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muß hiernach eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozeßbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vertrags erkennen lassen (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Dabei verlangt das Darlegen - das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 11; BFH, Beschluß vom 18. Januar 1968 - V B 45/67 - BFHE 90, 369 <370>) - ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Gerade dies ist einer der Gründe dafür, daß die Nichtzulassungsbeschwerde dem Anwaltszwang unterliegt. Welche Anforderungen dabei im einzelnen zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 4 B 122.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99). Eine solche Verpflichtung des Beschwerdegerichts läßt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen (BVerfG, Beschluß vom 6. September 1983 - 1 BvR 237/83 - SozR 1500 § 160 a SGG Nr. 48).
Die insgesamt 73 Seiten umfassende Beschwerdebegründung (Bl. 384 bis Bl. 456 der Gerichtsakten) wird den genannten Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Das gilt insbesondere für die Ausführungen von Bl. 391 bis Bl. 447 der Gerichtsakten, die vor allem Darlegungen zur allgemeinen Situation im Kosovo enthalten und insoweit in großem Umfang Berichte des "Kosova Information Center" in vollem Wortlaut wiedergeben. Eine kursorische Durchsicht dieser Ausführungen zeigt, daß es sich hierbei im wesentlichen um revisionsrechtlich unbeachtlichen Tatsachenvortrag handelt, hinsichtlich dessen nicht erkennbar ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ihn auf seine Erheblichkeit für das Beschwerdeverfahren überprüft hat. Der beschließende Senat ist aus den dargelegten Gründen nicht gehalten, dieses Vorbringen näher daraufhin zu untersuchen, ob es möglicherweise hier oder dort auch Hinweise enthält, die - bei wohlwollender Auslegung - revisionsrechtlich von Belang sein könnten.
Die Beschwerdebegründung läßt allerdings am Anfang unter der Überschrift "Urteilskritik des Urteils des OVG Münster vom 21.2.1995" (Bl. 384 bis Bl. 391) und am Ende unter der Überschrift "Zur Grundsätzlichkeit der Rechtsverletzung und zur Abweichung des Urteils von verfassungsrechtlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen" (Bl. 447 bis Bl. 456 der Gerichtsakten) wenigstens in Ansätzen revisionsrechtliche Bezüge erkennen. Auch diese sind jedoch nicht in einer Weise dargelegt, daß sie die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten:
Die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367). Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, inwieweit die vorliegende Streitsache Anlaß zu einer Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte. Daß die Kläger die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung nicht billigen und für verfassungsrechtlich bedenklich halten, reicht zur Begründung einer Grundsatzrüge nicht aus. Das gilt auch, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative anmeldet.
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des "Verfolgungsprogramms" verkannt, entspricht dieser Vortrag - als Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verstanden - ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn sie läßt nicht erkennen, daß und in welcher Hinsicht in diesen Fragen zwischen dem Berufungsgericht einerseits und dem Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht andererseits ein grundsätzlicher Auffassungsunterschied besteht.
Auch soweit die Beschwerde unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhebt und damit einen Verfahrensmangel geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt sie den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Dem Vorbringen der anwaltlich vertretenen Kläger kann nämlich nicht entnommen werden, daß die nach § 87 b Abs. 3 VwGO erfolgte Zurückweisung ihres Vorbringens zur Verfolgungssituation Familienangehöriger früherer Miliz- und Polizeiangehöriger im Kosovo sowie zur Sicherheit Asylsuchender in der Tschechischen Republik nicht den dafür geltenden Voraussetzungen entsprach. Zudem stellt sich die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zugang eines unvollständigen Schriftsatzes eine nach Maßgabe des § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzte Frist wahren kann, im vorliegenen Verfahren nicht. Da die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. Februar 1995 stattfand, lief die für die Angabe neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 87 b VwGO gesetzte Frist - bis acht Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin - bereits am 13. Februar 1995 ab. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Kläger, daß der Schriftsatz vom 14. Februar 1995 dem Gericht bereits am selben Tag zuging, wurde die gesetzte Frist nicht gewahrt.
Soweit sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der von ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausgaben der Zeitung "Rilindja" wenden, wird ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund nicht dargelegt. Zum einen hat das Berufungsgericht eine der vorgelegten Ausgaben dieser Zeitung, nämlich die vom 9. Februar 1995, berücksichtigt, ihren Inhalt aber für unerheblich gehalten (Bl. 10 UA). Anhaltspunkte dafür, daß auch die übrigen Ausgaben dieser Zeitschrift nicht innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist hätten vorgelegt werden können, haben die Kläger jedoch nicht dargelegt. Davon abgesehen läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus welchem Artikel welcher Ausgabe dieser Zeitung ergeben sollen, so daß weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) noch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet ist. Das gilt auch für die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger zu 3 das rechtliche Gehör verweigert, weil es bisher das Asylrecht albanischer Kinder aus dem Kosovo noch nicht in verfassungsgerechter Weise untersucht habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 o Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Dr. Henkel