Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1993, Az.: BVerwG 6 B 42.93
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs hinsichtlich der Zulassungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 42.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.01.1991 - AZ: V/2 E 3517/88
- VGH Hessen - 25.02.1993 - AZ: 6 UE 1211/91
- nachfolgend
- BVerwG - 04.02.1994 - AZ: BVerwG 6 A 1.93
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1994, 521 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die keine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs hinsichtlich von Zulassungsgründen durch den Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, erkennen läßt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (im Anschluß an BVerwGE 22, 38).
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1993 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dem Bevollmächtigten des Klägers in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht werdenden Weise begründet worden ist.
Aus dem nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, folgt, daß einer Rechtsmittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muß, der die Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Er muß im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst darlegen, aus welchen Gründen im einzelnen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, also warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen soll oder welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegen soll, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 26. Mai 1993 nicht gerecht. Soweit auf S. 1 "die Verletzung formellen und materiellen Rechtes" gerügt wird, deutet das auf keinen Zulassungsgrund hin, weil nicht dargetan ist, worin die Verletzung bestehen soll. Die geltend gemachte "Abweichung von Urteilen des BVerwG" ist von dem Bevollmächtigten des Klägers weder unter Angabe bestimmter Entscheidungen noch unter Darlegung von Rechtssätzen dieser Entscheidungen, zu denen tragende Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung in Widerspruch stehen sollen, dargelegt worden. Auch für die gerügte "Verletzung rechtlichen Gehöres" hat der Bevollmächtigte keine Begründung gegeben. Seine Bezugnahme auf die "nachfolgende Begründung" kann eigene Darlegungen zu den einzelnen Zulassungsgründen nicht ersetzen. Die auf S. 64 von dem Bevollmächtigten unterschriebenen Ausführungen des Klägers (S. 2 bis 64 des Schriftsatzes) sind vom Kläger in Ichform gehalten und setzen sich weitgehend mit allgemeinen Zuständen im Bereich der Rechtspflege auseinander. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - (BVerwGE 22, 38) entschieden hat, genügt zur Begründung einer Revision die Vorlage eines zwar von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens einer Partei jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt "keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat. Gleiches gilt auch für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Da eine solche anwaltliche Beschwerdebegründung innerhalb der dafür geltenden Frist hier nicht eingegangen ist, war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 17. August 1993 kann den Mangel nicht heilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Berechnung des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Hochschulrecht", Stichwort Promotion (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.
Ernst
Vogelgesang