Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1994, Az.: BVerwG 6 A 1.93
Analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Verwaltungssachen; Zuständigkeit für eine Restitutionsklage; Verwerfung einer unzulässigen Klage durch Beschluss; Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 A 1.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.01.1991 - AZ: V/2 E 3517/88
- VGH Hessen - 25.02.1993 - AZ: 6 UE 1211/91
- BVerwG - 19.08.1993 - AZ: BVerwG 6 B 42.93
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1995, 206 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtigkeits- und Restitutionsklage des Klägers gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtigkeits- und Restitutionsklage auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtigkeitsklage ist deshalb unzulässig, weil mit ihr keiner der Gründe geltend gemacht wird, die nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO mit einer solchen Klage geltend gemacht werden können. Insbesondere liegt nicht der vom Kläger genannte Grund einer nicht vorschriftsgemäßen Vertretung einer Partei in dem vom beschließenden Senat durch den Beschluß vom 19. August 1993 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren i. S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 VwGO vor. Der Kläger beruft sich lediglich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist jedenfalls in einem schriftlichen Verfahren, wie es das Beschlußverfahren mit dem Ziel der Zulassung der Revision ist, kein Grund, etwa in analoger Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine Nichtigkeitsklage zuzulassen. Der Hinweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1984 (NJW 1986, 209) geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in dem Fall bejaht, in dem es der benachteiligten Partei nicht möglich war, ihren Sachvortrag und ihre Rechtsansichten überhaupt zur Geltung zu bringen. Davon kann hier keine Rede sein.
Im übrigen hat der Senat dem Kläger mit der Verfügung vom 27. Juli 1993 und der gleichzeitigen Übersendung der Beschwerdeerwiderung der Beklagten vom 22. Juli 1993 rechtliches Gehör insbesondere zu der in dieser Beschwerdeerwiderung geltend gemachten Unzulässigkeit der Beschwerde gegeben. Der Kläger hat mit den Schriftsätzen seines Prozeßbevollmächtigten vom 4. und 17. August 1993 Stellung genommen. Eine weitere Stellungnahme, die der Senat etwa bis zum Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 3. September 1983 hätte abwarten müssen, hat er nicht angekündigt. Rechtliches Gehör ist ihm ausreichend gewährt worden.
Die beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Restitutionsklage ist deshalb unzulässig, weil für sie jedenfalls nicht das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zuständig wäre. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 580 ff., 584 ZPO ist das Revisionsgericht nämlich nur dann - und zwar ausschließlich - zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil angefochten wird. Die Restitutionsklage des Klägers richtet sich indessen nicht gegen ein Revisionsurteil, sondern gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1983, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1983 verworfen worden ist. Eine Restitutionsklage könnte allenfalls gegen dieses mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erhoben werden.
In entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO, wonach eine unzulässige Revision durch Beschluß zu verwerfen ist, ist auch die unzulässige Nichtigkeits- und Restitutionsklage durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtigkeits- und Restitutionsklage auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für dieses Verfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Hochschulrecht", Stichwort Promotion (DVBl 1991, 1239).
Ernst
Dr. Vogelgesang