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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1993, Az.: BVerwG 3 B 105.92

Revision; Zulassungsbeschwerde; Beschwerdebegründung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 105.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 05.02.1991 - AZ: 2 K 350/90
OVG Rheinland-Pfalz - 31.03.1992 - AZ: 7 A 10789/91

Fundstellen

  • NJW 1993, 2825-2826 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 1183 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1994, 179 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Weinrecht

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Amtlicher Leitsatz

Wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich, so muß in der Begründung dargelegt werden, woraus die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit hergeleitet werden.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. März 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Das ist hier nicht geschehen.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es muß sich mithin eine konkrete Rechtsfrage stellen, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies ist darzulegen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91).

4

Es kann hier offenbleiben, ob die Beschwerde überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage aufzeigt, deren Klärung Gegenstand eines revisionsgerichtlichen Verfahrens sein könnte. Die in erster Linie gestellte Frage, ob "die Bindung der Versekter an die weinrechtlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 WeinG) eine willkürliche Gleichbehandlung von Weinabfüllern und Versektern darstellt", stellt nach ihrer Formulierung eine generelle Bindung der Versekter an die weinrechtlichen Vorschriften zur Prüfung, die in dieser Allgemeinheit ersichtlich nicht existiert. Selbst wenn man den Klammerzusatz als einschränkenden Hinweis versteht, es solle nur die Bindung an § 10 Abs. 1 Nr. 1 WeinG geprüft werden, fehlen Ausführungen, für welche Schaumweinprodukte die Bindung bestehen soll und aus welchen Vorschriften sie sich ergibt. Damit ist beispielsweise auf der Grundlage der Beschwerde eine Prüfung der Entscheidungserheblichkeit ausgeschlossen. Die zweite Frage, "ob die Nichtberücksichtigung der geographischen Einheit Ruwer in Anhang I der VO (EWG) 2707/86 gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit von Versektern von Weinen, die von der Ruwer stammen, verstößt", zeigt keinen Vergleichspunkt auf, im Verhältnis zu dem eine Verletzung des Gleichheitssatzes und insbesondere des Willkürverbotes geprüft werden könnte.

5

Ungeachtet dieser Mängel der Fragestellungen fehlt es an der erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung schon deshalb, weil eine Auseinandersetzung mit der Frage der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht erfolgt. Wird - wie vorliegend - der Vorwurf erhoben, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich, so genügt es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Frage hinzuweisen. Es sind vielmehr Gründe darzutun, aus denen sich die Möglichkeit von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung ergibt (vgl. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, RdNr. 118). Soweit die Vorinstanz sich mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozeßstoffes die Erörterung aller Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Kummer, a.a.O., RdNr. 98). All das ist hier nicht geschehen. Die Beschwerde führt keinerlei Gründe an, weshalb die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gegen das Willkürverbot verstoßen sollen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts setzt sie sich mit keinem Wort auseinander.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Dr. Pagenkopf