Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Autohaus Mailand GmbH wegen Verstoßes gegen Preisangabenverordnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Autohaus Mailand GmbH wegen Verstoßes gegen Preisangabenverordnung
27.11.2013782 Mal gelesen
Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Autohaus Mailand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Mailand, Kreuzbreite 11, 31675 Bückeburg, welche durch die Rechtsanwälte Keller & Niemann, 31683 Obernkirchen, ausgesprochen wird, zur Prüfung vorgelegt.

Betroffen von der Abmahnung der Autohaus Mailand GmbH ist ein Angebot eines Mitbewerbers im Bereich Gebrauchtwagen.

Im Rahmen eine Angebotes über einen Gebrauchtwagen wird ohne weitere Erläuterung mit einer Finanzierung geworben.

Die Autohaus Mailand GmbH sieht hier einen Verstoß gegen § 6a PAngV, welcher bei Angeboten zum Abschluss von Kreditverträgen entsprechende Pflichtangaben vorsieht.

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:

1. den Sollzinssatz,

2. den Nettodarlehensbetrag

3. den effektiven Jahreszins.

Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.

(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:

1. die Vertragslaufzeit,

2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,

3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.

Innerhalb einer recht kurz bemessenen Frist wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte "Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen", welche u.a. "für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung" eine starre Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR vorsieht, ist unserer Auffassung nach zu weit gefasst und birgt erhebliche Risiken

Wir beraten bundesweit !

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Leiers

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