LG Amberg: Irreführende Werbung für E-Zigarette durch Lebensmitteldiscounter "Netto"

LG Amberg: Irreführende Werbung für E-Zigarette durch Lebensmitteldiscounter "Netto"
07.11.2012878 Mal gelesen
In einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit hatte sich das LG Amberg mit einer Werbung des Lebensmitteldiscounters „Netto“ für eine sog. E-Zigarette auseinanderzusetzen. Der Lebensmitteldiscounter hatte für eine sog. E-Zigarette mit den Aussagen, die E-Zigarette sei die „gesündere Art zu rauchen“

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hielt diese Werbung für irreführend und erhob Klage.

Das LG Amberg (Urteil v. 15.10.2012, Az. 41 HK 303/12) entschied nunmehr, dass diese Form der Werbung seitens des Lebensmittel-Discounters zu unterlassen sei.

Die Produktbeschreibung zeige nämlich deutlich, dass die beworbene E-Zigarette gewisse Risiken berge. Aufgrund seiner Alkoholhaltigkeit empfahl der Hersteller z.B. schwangeren und stillenden Frauen, vor der Benutzung einen Arzt zu konsultieren. Die gleiche Empfehlung wurde  "trockenen" Alkoholikern und Personen, die gesundheitliche Probleme mit den Atemwegen haben oder allergisch auf Propylenglykol oder Aromastoffe reagieren, ausgesprochen.

Werbung zeigt Risiken nicht auf 

Die Richter des Landgerichts Amberg bemängelten, dass diese Risiken im Rahmen der angegriffenen Werbung nicht aufgezeigt würden, sondern vielmehr der Eindruck erweckt werde, die Benutzung der E-Zigarette sei für jedermann unbedenklich und ohne Risiko.

Irreführung des angesprochenen Kundenkreises

Der Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass bereits im Vorfeld von Werbekampagnen genau zu prüfen ist, inwieweit eine Irreführung des angesprochenen Kundenkreises vorliegen könnte.

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