Das OLG Celle erklärt mit Hinweisbeschluss vom 02.12.2015, Az. 3 U 108/15 eine Widerrufsbelehrung aus 2011 wegen falscher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB für fehlerhaft. Damit erging eine weitere für Verbraucher erfreuliche Entscheidung zur Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung.