Das BSG hat am 11.11.2015 in drei Fällen entschieden, dass mitarbeitende GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer, die nur eine Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität halten, nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.
Wie schon bei der voraufgegangenen Beförderungsrunde 2012 haben sich erneut viele Beamte gegen ihre Nichtberücksichtigung vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr gesetzt.
Wenn der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung rechtmäßig anordnet, muss sich der Beamte der Untersuchung stellen. Anderenfalls begeht er eine sog. Beweisvereitelung.
Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt auf der Grundlage einer (amts-)ärztlichen Untersuchung. Der Dienstherr ordnet diese Untersuchung an. Die Anordnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Es gibt aber Fälle, in denen der Beamte die Untersuchung verweigern darf.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine Zurruhesetzungsverfügung erfasst nicht die Einbehaltung der Besoldung, die das Ruhegehalt übersteigt.