In Arzthaftungssachen wird von der Beklagtenseite häufig die Verjährungseinrede erhoben, sodass geprüft werden muss, ob ggf. bereits eine Verjährung der Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes aufgrund des erlittenen Behandlungsfehlers eingetreten ist.
Da jeder ärztliche Heileingriff per se eine Körperverletzung darstellt, muss der Patient vor Durchführung der Behandlung seine Einwilligung hierzu erteilen. Ohne eine wirksame Einwilligung würde sich der behandelnde Arzt strafbar machen.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler gefährdet die Gesundheit des Patienten. Deshalb ist es wichtig, dass Ärzte ihre Patienten vor einer Operation über etwaige Risiken aufklären.
Dr. Rauhaus ist Fachanwalt für Medizinrecht und Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht. Er kennt die Besonderheiten ärztlicher Behandlungsfehler. Im Arzthaftungsrecht ist die Beweislastumkehr von übergeordneter Bedeutung. Vor Gericht hat derjenige Tatsachen zu beweisen, für den sie günstig sind.
Im pflegerischen Bereich sind verschiedene Vorschriften einzuhalten. Darunter befinden sich die gesetzlichen Regelungen zur allgemeinen und spezifischen Hygiene.