So der Arzt von ihm erhobene oder bereits vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift, begeht er einen Diagnosefehler und somit einen (einfachen) Behandlungsfehler.
Bei einer vermuteten ärztlichen Fehlbehandlung hat der geschädigte Patient nicht nur das Vorliegen eines Behandlungsfehlers darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, sondern auch dessen Ursächlichkeit (Kausalität) für den eingetretenen Gesundheitsschaden.