Für das Arzthaftungsrecht gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohn
Die Tatsache, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und dieser kausal für die eingetretene Gesundheitsschädigung ist, wird im gerichtlichen Verfahren durch die Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.
Immer wieder kommt es in Krankenhäusern aufgrund mangelnder Hygiene zu Infektionen mit multiresistenten Keimen. Der Patient muss in diesen Fällen den Nachweis führen, dass die Infektion tatsächlich in dem behandelnden Krankenhaus und aufgrund der Nichteinhaltung der Hygienebestimmungen erfolgt ist.
Bekanntlich handelt es sich bei jedem ärztlichen Eingriff tatbestandlich um eine Körperverletzung. Um die Rechtswidrigkeit dieser Körperverletzung entfallen zu lassen, ist eine Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff notwendig.
Grundsätzlich stellt jede medizinische Behandlung eine zumindest fahrlässige Körperverletzung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme des Arztes angezeigt ist oder nicht, ob der Arzt fehlerhaft oder sachgerecht operiert und ob der Eingriff misslingt oder Erfolg hat.