Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Ansprüche aus Behandlungsfehlern zu anderen Zeiten verjähren (können) als solche aus Aufklärungsversäumnissen.
Vor der Durchführung eines operativen Eingriffs sind Patienten so zu lagern, dass die Operation bestmöglich durchgeführt werden kann. Erfolgt demgegenüber eine Fehllagerung kann es zu sogenannten Lagerungsschäden kommen.
In Arzthaftungsfällen stellt der Verdienstausfall neben dem Schmerzensgeld und dem Haushaltsführungsschaden in der Regel die größte Einzelposition dar.
Gemäß § 630d BGB ist der Behandelnde (= Arzt) vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit des Patienten, verpflichtet, dessen Einwilligung einzuholen.