Werden in einer Gemeinschaftspraxis außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt steuerrechtlich die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz ist nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. auch in den Fällen der integrierten Versorgung bei Gemeinschaftspraxen zu beachten (OFD Frankfurt/M. v. 31.05.2012 - S 2241 A - 65 - St 213).
Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sollen in Zukunft wie in Deutschland besteuert werden. Dafür sollen die Schweizer Zahlstellen eine der deutschen Abgeltungsteuer (derzeit 25 Prozent) und dem deutschen Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Abgeltungsteuer) entsprechende Quellensteuer erheben.
Bekanntlich haben Deutschland und die Schweiz im vergangenen Jahr ihre Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Abkommen paraphiert. Am 5.4.2012 wurde die Vereinbarung allerdings in einigen Punkten weiter zulasten deutscher Kapitalanleger verschärft.
Ein steuerlicher Abzug von Bewirtungskosten ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn es hierfür eine konkret betriebliche Veranlassung gibt. Diese muss in formal korrekter Form nachgewiesen werden, da anderenfalls der Betriebsausgabenabzug versagt werden kann.
Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 12.5.201 - VI R 42/10; veröffentlicht am 13.7.2011).