Einkommensteuer | Abzug von Bewirtungskosten (FG)

Steuern und Steuerstrafrecht
01.09.20111413 Mal gelesen
Ein steuerlicher Abzug von Bewirtungskosten ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn es hierfür eine konkret betriebliche Veranlassung gibt. Diese muss in formal korrekter Form nachgewiesen werden, da anderenfalls der Betriebsausgabenabzug versagt werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.5.2011 - 12 K 12209/10) auf diese Erfordernisse hingewiesen. Das Gericht führt hierzu aus:

 Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachgewiesen werden muss.

 Die teilweise Berücksichtigung (aktuell 70%) von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist danach nur möglich, wenn Personen (z.B. Geschäftspartner) aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist.

Der volle Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt voraus, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern hieraus, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus.

 Im Streitfall wurde zwar ein Bewirtungsbeleg vorgelegt, der die Namen der bewirteten Personen erkennen ließ. Allerdings fehlten Angaben zur konkreten betrieblichen Veranlassung. Es ist daher unbedingt erforderlich, den Grund für die Bewirtung möglichst konkret und nicht nur in allgemeiner Form auf dem Bewirtungsbeleg anzugeben. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Empfehlenswert ist, den Bewirtungsbeleg möglichst zeitnah auszufüllen bzw. entsprechend zu ergänzen.