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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.2005, Az.: BVerwG 1 WB 50.03

Isolierte Anfechtbarkeit der Einzelnote aus dem Stabsoffiziergrundlehrgang; Erledigung eines negativen Prüfungsbescheids durch Bestehen der Wiederholungsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.2005
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 50.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 124, 317 - -
  • DVBl 2006, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2006, 2568 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2006, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 2006, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Soldat die Laufbahnprüfung zur Qualifizierung zum Stabsoffizier nicht bestanden, kann er die zu diesem Prüfungsergebnis führende Einzelnote auch dann weiter (isoliert) anfechten, wenn er die Wiederholungsprüfung erfolgreich besteht.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Berufssoldat, der den Stabsoffiziergrundlehrgang zunächst nicht bestand. Nach erfolgreicher Wiederholungsprüfung und vollzogener Beförderung zum Major verfolgte er die isolierte Anfechtung einer Einzelnote weiter, die zum Nichtbestehen der ersten Lehrgangsprüfung geführte hatte. Seine Beschwerde blieb erfolglos.

Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig.

2

Nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO kann sich ein Soldat gegen eine Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die Verletzung der dort geregelten Vorgesetztenpflichten mit der Behauptung wenden, eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten sei rechtswidrig. Mit der erfolgreichen Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang (SGL) erfüllt ein Soldat die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SG i.V.m. § 25 Abs. 2 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier. Die Teilnahme an diesem Lehrgang hat demnach nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter. Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (Beschlüsse vom 18. Mai 1982 BVerwG 1 WB 148.78 und vom 24. Januar 1995 BVerwG 1 WB 68.94 ).

3

Die mit dem Antrag angegriffene Einzelnote des Antragstellers in "Sicherheitspolitik und Strategie" (SPS) stellt eine selbstständige truppendienstliche Maßnahme dar, die im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO isoliert angefochten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbstständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 BVerwG 1 WB 148.78 , vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 1995 BVerwG 1 WB 68.94 ). Eine Außenwirkung der angefochtenen Einzelnote ist dann anzunehmen, wenn sich eine bessere Einzelnote unmittelbar auf die Abschlussnote oder auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte (Beschluss vom 18. Mai 1982 BVerwG 1 WB 148.78 m.w.N.).

4

Der Einzelnote in SPS kommt in diesem Sinne eine Außenwirkung zu, weil sie sich unmittelbar auf die Abschlussnote des SGL 3/2002 auswirken konnte. Nach § 25 Abs. 2 sowie § 44 SLV i.V.m. Nr. 107 ZDv 20/7 sowie nach Nr. 6 der Vorbemerkung zur ZDv 3/6 "Das Prüfungswesen der Streitkräfte" i.V.m. Nr. 7 der Prüfungsordnung für den SGL (PrO SGL; Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung FüS I 5 vom 25. Juni 1998) sowie nach Nrn. 2 und 26 des Prüfungsbefehls des Kommandeurs Führungsakademie der Bundeswehr vom Oktober 2002 für die SGL 2003 (PrBef SGL 2003), sind die Leistungen in den Prüfungsfächern des SGL mit Notenstufen zwischen Note "1" (sehr gut) bis Note "6" (ungenügend) zu bewerten; die Teilnahme am SGL gilt im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung als bestanden, wenn mindestens die Abschlussnote "ausreichend" erteilt wird; bei mehr als einem "nicht ausreichenden" Leistungsnachweis gilt der Lehrgang, unabhängig von der erreichten Platzziffer, als "nicht bestanden". In diesem Fall wird keine Abschlussnote erteilt. Diese Bestimmungen entsprechen den Regelungen in Nrn. 503 und 508 ZDv 3/6.

5

Nach Anlage 1 zur PrO SGL stellt die SPS ein eigenständiges Fach dar, in dem ein Leistungsnachweis für den SGL mit gesonderter Benotung zu erbringen ist. Eine Verbesserung der bisherigen Note "5" in SPS würde dazu führen, dass der Antragsteller nur noch in "Führung und Management" (FuM) eine "mangelhafte" Leistung vorgelegt hätte, sodass der SGL insgesamt nach den vorgenannten Regelungen bestanden worden wäre. Eine bessere Einzelnote hätte sich damit auch auf die spätere Laufbahn auswirken können. Daher kann der Einzelnote in SPS im dargelegten Sinne Außenwirkung zukommen, sodass sie bei Vorliegen der übrigen prozessualen Voraussetzungen selbstständiger Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Überprüfung sein kann.

6

Hinsichtlich dieser Einzelnote hat sich der Rechtsstreit nicht durch das erfolgreiche Bestehen des SGL 1/2003 in der Hauptsache erledigt. Ein Erledigungsgrund liegt vor, wenn ein außerprozessuales Ereignis dem Antragsbegehren (nach Rechtshängigkeit) die Grundlage entzogen hat und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 BVerwG 4 C 7.88 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erledigt sich ein negativer Prüfungsbescheid indessen durch das Bestehen einer Wiederholungsprüfung nicht umfassend. Er bleibt vielmehr insoweit rechtswirksam und beschwert seinen Adressaten, als er das Nichtbestehen wegen nicht ausreichender Prüfungsleistungen feststellt, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bliebe, sich auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken wird (stRspr.: Urteile vom 12. April 1991 BVerwG 7 C 36.90, vom 21. Oktober 1993 BVerwG 6 C 12.92 ). Für die zulässigerweise isoliert anfechtbare Einzelnote kann nach Auffassung des Senats im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch wenn in einem Folgelehrgang die Abschlussprüfung bestanden wird und in dem in Rede stehenden Fach(-bereich) eine erfolgreiche Leistung erbracht wird, entfällt für den betroffenen Prüfling die Beschwer sowie das dadurch indizierte Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der ersten Entscheidung, die Leistungen in einem bestimmten Prüfungsfach seien mangelhaft, und an einer neuen Benotung jedenfalls dann nicht, wenn der Prüfling darlegt, dass sich die negative Entscheidung mit dem darauf fußenden negativen Prüfungsergebnis auf sein weiteres berufliches Fortkommen ungünstig auswirken kann. Diese Voraussetzung erfüllt das Vorbringen des Antragstellers. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass er in Folge der erforderlich gewordenen zweiten Absolvierung des SGL später als die anderen Lehrgangsteilnehmer des SGL 3/2002 befördert worden sei und diverse Zulagen wegen des Nichtbestehens dieses Lehrgangs nicht erhalten habe. Obwohl der Antragsteller mit der Beförderung zum Major vor Rechtshängigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung diejenige Laufbahn-Stufe erreicht hat, die der erfolgreich bestandene SGL ermöglichen soll, ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass sich die negative Einzelnote und in deren Folge das Nichtbestehen des SGL 3/2002 als Hemmnis im beruflichen Fortkommen des Antragstellers erweisen könnte. Denn es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen ein Prüfling die Prüfung bestanden hat, weil "die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten" erlaubt (Urteil vom 12. April 1991 BVerwG 7 C 36.90 m.w.N.). (wird ausgeführt)

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Kohlhase
Gerl