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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.2005, Az.: BVerwG 1 WB 60.04

Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1 S. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) personalratsfähigen Dienststelle; Anhörung der Soldatenvertreter im Personalrat bei der Entscheidung über einen beantragten Laufbahnwechsel; Verpflichtung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des nächsten Disziplinarvorgesetzten; Objektiv vertretbarer Standpunkt bezüglich des Umfangs des Informationsanspruches

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.2005
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 60.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 25864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • PersV 2005, 388-394
  • ZfPR 2007, 2-4 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 2006, 116 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR online 2006, 7-8 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR online 2006, 2-5 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In einer nach § 49 Abs. 1 S. 1 SBG personalratsfähigen Dienststelle haben die in dieser Dienststelle in den Personalrat gewählten Soldaten die Befugnisse einer Vertrauensperson nach § 23 SBG, soweit es um eine Angelegenheit geht, die - wie die Zulassung zu einem Laufbahnwechsel - nur Soldaten betrifft.

  2. 2.

    Durch die in § 52 Abs. 1 S. 1 SBG erfolgte Befugniszuweisung an die Soldatenvertreter im Personalrat wird deren Status als integrierter Teil des Personalrates nicht geändert; sie sind kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG.

  3. 3.

    Die in § 20 SBG normierte Verpflichtung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung, die ausschließlich den nächsten Disziplinarvorgesetzten als anhörende Stelle trifft, erfordert die Mitteilung sämtlicher Informationen, die nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der Soldatenvertreter im Personalrat innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts objektiv von Bedeutung sind; für die Bestimmung des Umfangs des Informationsanspruches ist ein objektiv vertretbarer Standpunkt der Soldatenvertreter maßgeblich; der Unterrichtungsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten Dritter.

  4. 4.

    Die Nachholung einer Anhörung der Soldatenvertreter im Personalrat ist rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über den beantragten Laufbahnwechsel ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Anhörung noch in diese Entscheidung einbeziehen kann.

Tenor:

Der Antragsteller, Soldat auf Zeit im Dienstrang eines Oberfeldwebels, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Im Verfahren hatte er die Anhörung der zuständigen Vertrauensperson (§ 23 SBG) beantragt. Der vom zuständigen Dienststellenleiter zunächst angehörte "Soldatensprecher" des örtlichen Personalrates (ÖPR) hatte gegen den beabsichtigten Laufbahnwechsel keine Einwände. Gegen die Ablehnung seines Antrages legte der Antragsteller Beschwerde ein und rügte u.a., die zuständige Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasste der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eine nachträgliche Anhörung der Gruppe der Soldaten im ÖPR. Der ÖPR übersandte im Rahmen dieses nachträglichen Anhörungsverfahrens dem Dienststellenleiter eine Liste mit acht Fragen, die dieser nach Rücksprache mit dem BMVg mit der Begründung nicht beantwortete, ihm stünden die dafür notwendigen Informationen nicht zur Verfügung. Nachdem der ÖPR daraufhin mitgeteilt hatte, dass er ohne Beantwortung dieser Fragen die erbetene Stellungnahme nicht abgeben könne, wies der BMVg die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des beantragten Laufbahnwechsels zurück.

Der Senat hat den BMVg unter Aufhebung des Ablehnungs- und des Beschwerdebescheides zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

Gründe

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Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) vom 26. April 2004 in Gestalt des Beschwerdebescheides des BMVg ist rechtswidrig, weil keine rechtsfehlerfreie Anhörung des ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter zum beantragten Laufbahnwechsel erfolgte. Damit wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten.

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Die Ablehnung der beantragten Zulassung zu einem Wechsel in die Laufbahn der OffzMilFD löst eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG aus. Ein Laufbahnwechsel stellt nach dieser Vorschrift nicht nur eine beteiligungsfähige, sondern in der Regel, also dann, wenn wie hier kein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 23 Abs. 1 SBG rechtfertigt, auch eine beteiligungspflichtige Maßnahme dar (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 BVerwG 1 WB 57.02 ).

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3

Zwar wurde am 2. September 2003 vor Ergehen des Ablehnungsbescheides der als "Soldatensprecher" bezeichnete Sprecher der Gruppe der Soldaten im Personalrat vom Chef der Stammbatterie der Schule zur Person des Antragstellers und zum beabsichtigten Laufbahnwechsel angehört. Dies genügte jedoch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 52 Abs. 1 i.V.m. §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG. Da es sich bei der Schule gemäß Anlage 4/3 Abschnitt 3 ("Dienststellen des Org-Bereiches Heer") achter Spiegelstrich ("Schulen des Heeres") ZDv 10/2 um eine Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG handelt, haben nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG "die Soldatenvertreter", also die in dieser Dienststelle in den Personalrat gewählten Soldaten, die Befugnisse der Vertrauensperson, soweit es um eine Angelegenheit geht, die wie die Zulassung zu einem Laufbahnwechsel (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG) nur Soldaten betreffen. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß § 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (so auch Beschluss vom 1. November 2001 BVerwG 6 P 10.01 ). Demzufolge war nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG der Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter nicht dagegen lediglich der Sprecher der Gruppe vom Kommandeur (Kdr) der Schule als Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG) und nächster Disziplinarvorgesetzter (§ 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) anzuhören.

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4

Dies ist im vorliegenden Fall vor Ergehen des Ablehnungsbescheides nicht geschehen. Demzufolge hat das Bundesministerium der Verteidigung das PersABw und den Kdr der Schule im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zu Recht gebeten, nachträglich die erforderliche Anhörung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG herbeizuführen. Eine solche Nachholung der Beteiligung ist rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über die beantragte Zulassung für die Laufbahn der OffzMilFD ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer (nachgeholten) ordnungsgemäßen Anhörung noch in die Personalentscheidung einbeziehen kann.

5

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Die demzufolge grundsätzlich zulässige nachträgliche Anhörung des ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter durch den Kdr der Schule entsprach jedoch ihrerseits nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn er hatte den Kdr der Schule als zuständigen Dienststellenleiter mit Schreiben vom 9. Juli 2004, das vom Vorsitzenden des ÖPR zusammen mit dem "Soldatensprecher" unterzeichnet war, zur Vorbereitung der beantragten Anhörung um nähere Informationen zu insgesamt acht Fragen und somit um eine umfassende Unterrichtung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG gebeten. Nach diesen Vorschriften haben die Soldatenvertreter (im Personalrat) in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, mithin also auch bei der Zulassung zu einem Laufbahnwechsel, "die Befugnisse einer Vertrauensperson". Sie bilden gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SBG eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Auch wenn gemäß der Vorschrift des § 38 Abs. 2 BPersVG, die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (außer in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) für die in den Personalrat gewählte Gruppe der Soldaten Anwendung findet, nur die "Vertreter dieser Gruppe", also die Soldatenvertreter im Personalrat zur Beschlussfassung berufen sind, wird durch die in § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG erfolgte Befugniszuweisung der Status der Soldatenvertreter als Gruppe innerhalb des Personalrates nicht geändert. Sie sind integrierter Teil des Personalrates (Beschlüsse vom 24. September 1985 BVerwG 6 P 21.83 und vom 19. Februar 1987 BVerwG 6 P 11.85 ) und kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG. Demgemäß wird nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG auch in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (hier: die der Soldaten) des Personalrates betreffen, der Personalrat durch seinen Vorsitzenden, und wenn dieser nicht der Gruppe (der Soldaten) angehört, durch diesen gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertreten. Das Anhörungsbegehren ist demzufolge in einer von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG erfassten Angelegenheit von der anhörenden Stelle an den in der genannten Weise vertretenen Personalrat zu richten, wobei dann allein die in ihm vertretenen Soldatenvertreter zur Beschlussfassung über die abzugebende Stellungnahme befugt sind. Anschließend ist die von den Soldatenvertretern (allein) beschlossene Stellungnahme durch die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG Vertretungsberechtigten, nämlich den Vorsitzenden des Personalrates gegebenenfalls gemeinsam mit einem der Gruppe der Soldaten angehörenden Vorstandsmitglied an die anhörende Stelle zu übermitteln.

6

6

Die Befugnis, wie eine Vertrauensperson bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen und Entscheidungen "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet zu werden, steht dem Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter zu. Diese Verpflichtung trifft, wie sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG unzweideutig ergibt, "den nächsten Disziplinarvorgesetzten" (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 BVerwG 1 WB 46.03 ), hier also den Dienststellenleiter in Gestalt des Kdr der Schule. Der nächste Disziplinarvorgesetzte ist nach § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG für die ordnungsgemäße Information und Beteiligung der Vertrauensperson und damit auch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter verantwortlich. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, welche Stelle in der Sache die Personalentscheidung trifft. Denn das Gesetz hat in Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile bewusst die anhörende Stelle von der personalbearbeitenden Stelle getrennt. § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG begründet freilich keinen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht im Sinne des § 20 Satz 1 SBG gegenüber anderen Personen/Stellen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten; anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 SBG (Beschluss vom 24. März 2004 BVerwG 1 WB 46.03 m.w.N.).

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Die sich aus § 20 Satz 1 SBG ergebende Verpflichtung, die Vertrauensperson und damit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, auch den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, erfordert die Mitteilung sämtlicher Informationen, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind dabei neben den Aufgaben und Befugnissen der anzuhörenden Stelle die rechtlichen Voraussetzungen sowie diejenigen Kriterien der beteiligungspflichtigen Maßnahme, die voraussichtlich für die spätere Entscheidung maßgeblich sind. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen (z.B. Aktenvermerke zu Telefonaten mit der vorgesetzten Dienststelle). Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab. Außerdem stehen der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter keine Informationsrechte über personenbezogenen Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind.

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Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang als auch aus der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren Zweck der Regelung.

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Die im Gesetz normierte Verpflichtung, die Vertrauensperson und damit auch den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter nicht nur rechtzeitig, sondern auch "umfassend" zu unterrichten, verlangt zwingend, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Gegenstandsbereich der anhörungspflichtigen Maßnahme betreffen und im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse nach einem objektiven Maßstab für die Abgabe der Stellungnahme zu der anstehenden Personalentscheidung von Relevanz sind. Die gesetzliche Regelung schließt nach dem Normtext mithin eine Verweigerung solcher entscheidungsrelevanter Informationen aus, die nach der subjektiven Einschätzung des Dienststellenleiters, der personalbearbeitenden Stelle oder des BMVg nur unwesentliche Bedeutung für die anhörungspflichtige Maßnahme haben. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtung, die die erforderliche Vollständigkeit ("umfassend") der mitzuteilenden Informationen nach ihrer objektiven Entscheidungsrelevanz unter Berücksichtigung der Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle bemisst.

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Auch der Regelungszusammenhang spricht für diese Auslegung. Da die umfassende Unterrichtungspflicht eine besondere Ausprägung der in § 18 SBG verankerten allgemeinen Grundsätze zur engen Zusammenarbeit (Abs. 2) und zur Unterstützungspflicht (Abs. 3) darstellt, darf der Disziplinarvorgesetzte keine objektiv entscheidungsrelevanten Informationen zurückhalten. Aus § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SBG, wonach auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die "erforderlichen Unterlagen" zu eröffnen ist, folgt zudem, dass selbst hinsichtlich der schriftlichen Informationsgrundlagen, die in der Regel nur eine Teilmenge aus der Gesamtheit aller zur Verfügung stehenden Informationen darstellen, lediglich eine Beschränkung auf das Erforderliche, nicht jedoch darüber hinaus erfolgen darf. Zudem ist die in § 20 Satz 1 SBG normierte Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information mit der in den folgenden Sätzen 2 und 3 des § 20 SBG zum Ausdruck kommenden Zielsetzung verknüpft: Die rechtzeitige und umfassende Informationsgewährung soll die Grundlage dafür schaffen, dass die anzuhörende Stelle die ihr vom Gesetz eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme (Satz 2) zu den beabsichtigten Maßnahmen und zur deren Erörterung (Satz 3) hinreichend wahrnehmen kann. Eine sachgerechte Stellungnahme und eine sachdienliche Erörterung setzen eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Anhörungstatbestand voraus, die aber nur bei hinreichender, vorausgehender Durchdringung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Umstände erreicht werden kann. Das in § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SBG normierte Einwilligungserfordernis des Betroffenen hinsichtlich der Einsichtnahme in seine Personalakte macht außerdem deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage der Einschränkung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen an die Vertrauensperson auseinander gesetzt hat. Dem lässt sich entnehmen, dass er die Erfüllung der Pflicht zur (rechtzeitigen und) umfassenden Unterrichtung im Übrigen nicht vom Willen und der Entscheidung anderer (namentlich der personalbearbeitenden Stelle) abhängig machen wollte.

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Auch die Entstehungsgeschichte der genannten Regelungen spricht für diese Auslegung. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 9. Oktober 1996 heißt es:

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"Dem Disziplinarvorgesetzten wird die Pflicht auferlegt, die Vertrauensperson nicht nur rechtzeitig, sondern auch umfassend zu informieren. Durch das Merkmal 'umfassend' soll erreicht werden, dass die Vertrauensperson vor Abgabe einer Stellungnahme zu einer beabsichtigten Maßnahme über die entscheidungserheblichen Tatsachen unterrichtet ist. Diesem Ziel dient auch die Einräumung der Möglichkeit, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Pflicht des Vorgesetzten, die Stellungnahme der Vertrauensperson in seine Überlegungen einzubeziehen, wird durch die Erörterung verstärkt." (BTDrucks 13/5740, S. 18 zu Nr. 17 ).

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Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist diese Zielsetzung nicht in Frage gestellt worden. Die Anknüpfung an das Merkmal der Entscheidungserheblichkeit demonstriert, dass der Gesetzgeber den Umfang der Unterrichtung nicht dem Belieben des Anhörenden, dessen vorgesetzter Dienststellen oder der personalbearbeitenden Stelle anheim gestellt sehen wollte. Zugleich wird damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle mit dem in Rede stehenden Sachverhalt in irgendeiner Weise in Verbindung stehenden, sondern eben "lediglich" diejenigen Tatsachen mitzuteilen sind, die für die Entscheidung von Relevanz sind. Mit dieser Regelung war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 13/5740 S. 1) ausdrücklich namentlich die Zielsetzung einer "Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Vertrauensperson in den Streitkräften durch qualitative und quantitative Erweiterung der Beteiligungstatbestände" sowie einer "vertiefte(n) Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" verbunden. In § 20 SBG alter Fassung (a.F.) vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 47) war eine solche umfassende Unterrichtungspflicht im Normtext noch nicht vorgesehen; die Anhörung war lediglich mit einer rechtzeitigen (nicht: umfassenden) Mitteilung der anhörungspflichtigen Maßnahmen und Entscheidungen verbunden. Allerdings war in § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG a.F. bereits die allgemeine Pflicht zur umfassenden Unterrichtung der Vertrauensperson als ein Grundsatz für die Zusammenarbeit normiert. Sie war der damaligen Vorgängerregelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 SG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975, BGBl I S. 2273) entnommen worden, wonach der Vertrauensmann über Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten war. Die sich auch auf die Neuregelung des § 20 SBG beziehende allgemeine Zielsetzung, die Beteiligungsmöglichkeiten der Vertrauensperson zu stärken, belegt mithin, dass der Gesetzgeber die frühere gesetzliche Regelung jedenfalls im Rahmen der Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter durch den Disziplinarvorgesetzten für unzureichend hielt und deshalb durch Einfügung des Tatbestandsmerkmals "umfassend" erweitern wollte. Eine restriktive Interpretation der Vorschrift wäre mit dieser Regelungsabsicht nicht zu vereinbaren.

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Für die dargelegte Auslegung spricht letztlich auch der erkennbare Regelungszweck. Wie sich aus § 1 Abs. 1 SBG ergibt, soll die Beteiligung der Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 2 SBG durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten werden, nach den Bestimmungen des Gesetzes zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beitragen. Dieser doppelten gesetzlichen Zielsetzung, sowohl zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung als auch zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beizutragen, können die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter nur gerecht werden, wenn die dafür erforderlichen Informationen nicht vorenthalten werden. Auch die in § 18 Abs. 2 SBG normierte Grundsatzverpflichtung der Vertrauensperson (bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter) und des Disziplinarvorgesetzten, im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung "eng zusammen" zu arbeiten, kann nur dann sachgerecht erfüllt werden, wenn die Informationsgewährung nicht einseitig durch den Disziplinarvorgesetzten oder andere Dienststellen der Bundeswehr beschränkt wird. Aufgrund der teilweise unterschiedlichen Interessenlage beider Seiten ist es von besonderer Bedeutung, dass die Vertrauensperson (bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter) die gegenüber der anhörenden Stelle gleichgeordnet ist (vgl. Beschluss vom 5. März 1981 BVerwG 1 WB 155.80 ; Wolf, SBG, 2005, § 18 RNr. 10), hinsichtlich der anhörungspflichtigen Maßnahme über ein Informationsniveau verfügt, das eine verantwortliche Stellungnahme im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 SBG normierten Zielsetzungen gewährleistet. Demzufolge erfordert der Regelungszweck der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtungspflicht im Rahmen der Anhörung nach § 20 SBG, die Vertrauensperson bzw. den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter über jede anhörungspflichtige Maßnahme so in Kenntnis zu setzen, dass sie sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung ein hinreichend genaues eigenes Bild von der Sach- und Rechtslage als Grundlage für ihre anschließend abzugebende Stellungnahme machen können. Es soll ihnen damit ferner ermöglicht werden, die erhaltenen Informationen zu prüfen und gegebenenfalls auch mit der/dem betroffenen Soldatin/-en zu erörtern (vgl. auch Nr. 237 ZDv 10/2; ebenso Truppendienstgericht Süd, Beschluss vom 22. März 1995 S 6 BLb 3/95 ; Müller, Die Beteiligungsrechte der Soldaten in den Streitkräften der Bundeswehr, 2001, S. 82). Die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter sollen so in die Lage versetzt werden, im Rahmen der Anhörung und der dabei abzugebenden Stellungnahme selbstverantwortlich einen fundierten Beitrag in der Sache hinsichtlich der anhörungspflichtigen Maßnahme zu leisten. Dadurch soll der personalbearbeitenden Stelle zu einer möglichst umfassenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage verholfen werden. Werden die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter in diesem Sinne umfassend unterrichtet, können sie entsprechend § 1 Abs. 1 SBG nicht nur zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung, sondern auch zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beitragen. Dies fördert in aller Regel beim Betroffenen auch die Akzeptanz der später unter Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses getroffenen Entscheidung der zuständigen Stelle. Das setzt freilich voraus, dass der betroffene Soldat die Gewissheit hat, dass seine Interessenlage bei der zu treffenden Entscheidung hinsichtlich aller relevanten Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt worden ist, was sich aber nur dadurch erreichen lässt, dass die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter im Rahmen der Anhörung nach § 20 SBG im dargelegten Sinne umfassend informiert worden sind. Ohne eine solche umfassende Information wäre die vom Gesetz vorgesehene Anhörung letztlich eine leere Formel.

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Dieses Auslegungsergebnis der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Satz 1 SBG entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pflicht des Dienststellenleiters zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der Personalvertretung, wie sie in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorgesehen ist, und damit der mit der gesetzlichen Neuregelung verbundenen allgemeinen Zielsetzung einer "vertiefte(n) Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" (BTDrucks 13/5740, S. 1). Zwar sind die im Bundespersonalvertretungsgesetz geregelten Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nicht mit denjenigen einer Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter deckungsgleich. In beiden Regelungsbereichen sehen die gesetzlichen Vorschriften jedoch übereinstimmend vor, dass der jeweilige Dienststellenleiter über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen eine Beteiligung stattzufinden hat, "rechtzeitig und umfassend" zu unterrichten hat. Nach der Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts haben sich Art und Umfang der Unterrichtung des Personalrats am Maßstab der Erforderlichkeit auszurichten. Entscheidend ist, was der Personalrat nach Lage der Dinge für erforderlich halten darf. Es gilt insoweit auch im Personalvertretungsrecht ein objektiver Maßstab (vgl. u.a. Beschluss vom 9. Oktober 1996 BVerwG 6 P 1.94 ). Für eine objektive Betrachtung sprechen neben dem Wortlaut der Regelung, die auf den Maßstab der Erforderlichkeit abstellt, auch die Erfordernisse des Datenschutzes. Das Merkmal der Erforderlichkeit ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung dieser Belange. Es trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, ohne die Aufgabenerfüllung und die Wahrnehmung der Befugnisse des Personalrates unnötig einzuschränken. Das bedingt allerdings notwendig, dass sich das Maß des "Erforderlichen" dort, wo Differenzierungen möglich sind, an den Umständen des Einzelfalles auszurichten hat. Ausschlaggebend muss daher sein, ob der Personalrat eine Information als für die ihm obliegende Prüfung bedeutsam halten darf. Auch bei der Beteiligung des Personalrates nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist es nicht Sache des Personalrates, zunächst einmal tendenziell unbegrenzt alles potentiell erhebliche Abwägungsmaterial vom Dienststellenleiter anzufordern und erst danach aufgrund wertender Betrachtung das aufzugreifen, was er im Einzelfall für berücksichtigenswert hält. Ebenso wie der Personalrat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sind auch die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter keine mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten Kontrollorgane, die der Rechts- und Sachaufsicht nebengeordnet wären (so auch Beschluss vom 22. Dezember 1993 BVerwG 6 P 26.92 ). Maßstab ist vielmehr der Standpunkt einer "objektiven" Personalvertretung (Beschlüsse vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 und vom 9. Oktober 1996 BVerwG 6 P 1.94 ), d.h. die Sichtweise einer Personalvertretung, die alle von der beabsichtigten Maßnahme im Einzelfall betroffenen Belange umfassend und vertretbar würdigt. Das geforderte Maß an Objektivität geht dabei freilich nicht soweit, dass der spezifische Blickwinkel des kollektiven und/oder individuellen Schutzauftrages der Personalvertretung zu vernachlässigen wäre. Eine vertretbare Würdigung der Rechtslage durch sie muss ausreichen, um einen Anspruch auf diejenigen Informationen auszulösen, die auf dieser Grundlage als erforderlich anzusehen sind. Ein objektiv vertretbarer Standpunkt der Personalvertretung ist daher für die Bestimmung des Umfangs des ihr zustehenden Informationsanspruchs maßgeblich (Beschluss vom 9. Oktober 1996 BVerwG 6 P 1.94 ). Insoweit besteht in der Sache kein Unterschied hinsichtlich der Art und des Umfangs der Pflicht zur Unterrichtung der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Satz 1 SBG.

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Da die Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG nur die anhörende Stelle trifft, ist das dazu spiegelbildliche Informationsrecht der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter ausschließlich gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geltend zu machen. D.h. aber nicht, dass die anhörende Stelle nur diejenigen (entscheidungserheblichen) Informationen weiterzugeben hat, die ihr selbst vorliegen. Eine gegenteilige Auslegung der Unterrichtungspflicht stünde im Widerspruch zu dem nach dem Gesetz gebotenen objektiven Maßstab bei der Bestimmung dessen, was die anzuhörende Stelle nach Lage der Dinge hinsichtlich ihres Informationsbedarfs für erforderlich halten darf. Woher die anhörende Stelle, hier der nächste Disziplinarvorgesetzte, die Informationen bezieht, die zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG erforderlich sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass insoweit nicht auf den Wissensstand der anhörenden Stelle, sondern, wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt, eben darauf abzustellen ist, was die anzuhörende Stelle nach Lage der Dinge an Informationen nach einem objektiven Maßstab für erforderlich halten darf. Fehlen der anhörenden Stelle zu der nach § 20 SBG durchzuführenden Unterrichtung einzelne erforderliche Informationen, muss sie sich diese beschaffen. Dazu hat sie gegebenenfalls an die personalbearbeitende Stelle heranzutreten. Das bei Personalmaßnahmen angesichts der gesetzlichen Regelung typische Auseinanderfallen von anhörender und entscheidender Stelle berechtigt nicht dazu, die durch § 20 SBG begründete Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung auszuhöhlen oder gar leer laufen zu lassen.

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Da bei Anhörungen in Personalangelegenheiten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG vielfach neben den Betroffenen auch andere Soldaten zum Teil auch aus anderen Wahlbereichen als dem der zuständigen Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter involviert sind, umfasst die Unterrichtungspflicht nach § 20 Satz 1 SBG zudem, unter Achtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen Informationen über die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich derjenigen Mitbewerber zur Verfügung zu stellen, die dem Betroffenen bei der vorgesehenen Auswahlentscheidung vorgezogen werden sollen. Dazu gehören jedenfalls Informationen über den Abstand der Mitbewerber zu dem von der beteiligungspflichtigen Maßnahme betroffenen Soldaten. Ohne solche Vergleichsdaten wären die Vertrauenspersonen bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter schwerlich in der Lage, die beabsichtigte Personalentscheidung nachzuvollziehen sowie mit einer eigenständigen, fundierten Stellungnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beizutragen. Im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Mitbewerber müssen sich die Angaben zu diesen Mitbewerbern auf das beschränken, was zur Durchführung der Aufgaben der anzuhörenden Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne erforderlich und zulässig ist.

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Nach diesen Grundsätzen hätten die vom ÖPR der Schule gestellten acht Fragen umfassend beantwortet werden müssen, wobei die Informationen hinsichtlich des Abstandes zu den ausgewählten Mitbewerbern (Fragen Nr. 3 und 6) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen durch Anonymisierung hätten erteilt werden müssen. ...

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter mit Schreiben vom 9. Juli 2004 gestellten Fragen im oben dargelegten Sinne rechtswidrig waren oder dass sie der Kdr der Schule bereits hinreichend beantwortet hätte. Es stellte bei der gebotenen objektiven Betrachtung jedenfalls zum Zeitpunkt der nachträglichen Anhörung während des Beschwerdeverfahrens und damit nach Vornahme der Auswahlentscheidung eine vertretbare Wertung der Sach- und Rechtslage dar, wenn der ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter nähere Informationen zu allen gestellten Fragen, insbesondere auch dazu für entscheidungsrelevant hielt,

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ob "alle in Frage kommenden DP in der AVR 26303 besetzt werden" konnten (erste Teilfrage der Frage 4) und "warum ein fachlich geeigneter Bewerber für eine solche Mangel-AVR nicht zum Zuge kommen soll" (zweiter Teil der Frage 4),

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"welche Mängel im Eignungs- und Leistungsbild von OFw W. ... ausschlaggebend für die Ablehnung der Übernahme zum OffzMilFD in den AVR 25013 und 25813" waren (Frage 5),

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"wie groß ... der Abstand zu den Ausgewählten für die Übernahme zum OffzMilFD in den AVR 25013 und 25813" war (Frage 6),

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ob "alle in Frage kommenden DP in den AVR 25013 und 25813 besetzt werden" konnten (Frage 7) sowie

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ob es AVR gebe, "bei denen die Übernahme von OFw W. zum OffzMilFD erfolgreich sein könnte", "wenn ja, welche?", "wenn nein, warum nicht?" (Frage 8). Dass mit der auf der dargelegten rechtlichen Grundlage erfolgenden sachgerechten Erfüllung des Informationsbegehrens des ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter gegen rechtliche Vorschriften etwa aus dem Bereich des Datenschutzrechts verstoßen würde, ist nicht ersichtlich. Gegenteiliges hat auch der BMVg nicht substantiiert dargetan.

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Diese Fragen dienten im Sinne der dargelegten Maßstäbe der Wahrnehmung der gesetzlichen Befugnisse der Personalvertretung, insbesondere dem in § 1 Abs. 1 SBG normierten allgemeinen Ziel, "zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beizutragen". Da sie zudem auch am Ziel einer an den Kriterien von Eignung, Befähigung und Leistung orientierten Auswahlentscheidung orientiert waren Gegenteiliges hat weder der Kdr der Schule geltend gemacht noch der BMVg vorgetragen , bewegten sie sich im Rahmen einer jedenfalls vertretbaren Würdigung der Rechtslage im Hinblick auf das in § 1 Abs. 1 SBG normierte allgemeine Ziel, "zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung beizutragen". Mit ihrer Beantwortung ist zwar für den Dienststellenleiter und mittelbar für die personalbearbeitende Stelle ein gewisser Aufwand für die Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung der erbetenen Informationen verbunden. Dieser wird jedoch vom Gesetz mit der aufgegebenen Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der Personalvertretung erkennbar aus dem Grund in Kauf genommen, weil eine auf der Basis einer rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung erfolgende Anhörung in der Regel die Qualität der Stellungnahme der Personalvertretung und so auch der Entscheidungsfindung insgesamt erhöht. Die damit verbundene Verbreiterung der Informations- und Entscheidungsbasis der personalbearbeitenden Stelle dient nach dem erkennbaren Regelungsziel des Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung in der Regel zugleich der Erhöhung der Akzeptanz der dann getroffenen Entscheidung und so letztlich beiden in § 1 Abs. 1 SBG normierten Zentralzielen des Soldatenbeteiligungsgesetz. Die Regelungen des Personalvertretungsrechts, die den Bediensteten und damit gemäß § 35 SG i.V.m. den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes auch Soldaten Beteiligungsrechte einräumen, sind ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) in der Dienststelle. Sie wurzeln, was namentlich das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, im Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und gehen auf Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen (Beschluss vom 26. Mai 1970 2 BvR 311.67 ).

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Da der ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter durch den Kdr der Schule als Dienststellenleiter weder vor Ergehen des Ausgangsbescheides vom 26. April 2004 noch in der Folgezeit rechtzeitig und umfassend im Sinne des § 20 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG unterrichtet worden ist, ist die Anhörung trotz der mit Schreiben vom 28. Juli 2004 eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme rechtsfehlerhaft. Dies und die Nichteinbeziehung des hier mangels Abgabe einer Stellungnahme nicht vorhandenen Ergebnisses der Anhörung in die Entscheidung des PersABw bzw. des BMVg als Beschwerdestelle stellt einen Ermessensfehler dar (Beschluss vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 WB 51.97 ), der zur Rechtswidrigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme führt. Die unterbliebene umfassende Unterrichtung des ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter hinsichtlich der im Schreiben vom 9. Juli 2004 gestellten Fragen haben das PersABw und der BMVg zu vertreten, da es ihnen möglich war, die erforderlichen Informationen dem Kdr der Schule zur Verfügung zu stellen bzw. zur Verfügung stellen zu lassen.

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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Soldat die Aufhebung der angefochtenen Personalentscheidung in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG nicht beanspruchen könnte, liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn offensichtlich wäre, dass die erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 BVerwG 1 WB 57.02 ). Im vorliegenden Falle lässt sich aber nicht absehen, welche Gesichtspunkte der ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter auf der Basis einer umfassenden Unterrichtung vorgetragen hätte und wie das Ergebnis der Anhörung in die Personalentscheidung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG einbezogen worden wäre. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die unterbliebene ordnungsgemäße Anhörung ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache geblieben ist. Gegenteiliges haben auch die Beteiligten nicht substantiiert dargetan. Angesichts dessen kann hier offen bleiben, ob eine Verletzung des dem ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG zustehenden eigenständigen Beteiligungsrechts einen Verstoß gegen "Vorschriften über das Verfahren" im Sinne des § 46 VwVfG darstellt, was nach verbreiteter Auffassung bei Regelungen zu verneinen ist, die bestimmten Beteiligten in ihrem Interesse oder im Interesse einer besonderen Befriedungs- und Konsensfunktion eine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige, selbständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumen (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 46 RNr. 18 m. w. N.).

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