Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1994, Az.: BVerwG 6 P 21/92
Personalvertretung; Unterlagen; Versetzungsbewerbung; Vorlage; Bestenauslese
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 21/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 16.06.1992 15 S 918/91 (PersR 1993, 170-171)
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 95, 73 - 86
- DVBl 1994, 1071-1075 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 696 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 91-94 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1994, 76-82 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Umstand, daß ein Versetzungsbewerber mit Beförderungsbewerbern konkurriert, läßt den Vorlageanspruch jedenfalls dann nicht entfallen, wenn und soweit feststeht, daß der ausgeschriebene Dienstposten im Wege der Bestenauslese besetzt werden soll.
2. Der Personalrat kann anläßlich der Mitbestimmung bei der Versetzung eines Beamten auf einen ausgeschriebenen Dienstposten auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, in denen vorhandene Erkenntnisse oder eingeholte Auskünfte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zusammengestellt und abgewogen werden, wenn ihm diese Informationen sonst nicht zur Verfügung stehen.
3. Ob Unterlagen wegen eines eigenständigen Informationsgehalts dem Personalrat vorzulegen sind, beurteilt sich vom Standpunkt eines dies verständig würdigenden Personalrats.