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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.2001, Az.: BVerwG 1 D 60.00

Dienstvergehen wegen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in erheblichem Umfang; Zeitweise Ausübung der Tätigkeit als Taxiaushilfsfahrer während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit; Taxifahren als anstrengende Tätigkeit, die den Genesungsprozess behindert; Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 60.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.09.2000 - AZ: XI VL 33/99

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Zollobersekretär a.D. ..., geboren am ...,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 54 S. 1 BBG bedarf es keines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen.

  2. 2.

    Ein Beamter ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 S. 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt.

  3. 3.

    Wer über einen langen Zeitraum trotz mehrfacher Hinweise des Dienstherrn grundlegenden Dienstpflichten beharrlich zuwiderhandelt, lässt erkennen, dass er für erzieherische Maßnahmen nicht mehr zugänglich ist, und macht sich für den öffentlichen Dienst untragbar.

  4. 4.

    Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. November 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Gatz,
Richter Prof. Dr. Dörig,
Regierungshauptsekretär Wolfgang Drescher und
Postbetriebsassistent Bernhard Büter als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollobersekretärs a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 5. September 2000 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten herabgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er spätestens seit März 1996 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Juni 1999 eine ungenehmigte Nebentätigkeit(en) in erheblichem Umfang ausgeübt habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 5. September 2000 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat es als erwiesen angesehen, dass der Ruhestandsbeamte im angeschuldigten Zeitraum, in dem er überwiegend dienstunfähig erkrankt war, ein Taxiunternehmen betrieben und in diesem auch als Fahrer mitgearbeitet hat, ohne über eine Genehmigung seines Dienstherrn hierfür zu verfügen. Das Bundesdisziplinargericht wertet die Ausübung der nichtgenehmigten Nebentätigkeit von März 1996 bis zum 13. Mai 1998 als Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG und als Verletzung der sich aus § 54 Satz 1 BBG ergebenden Gesunderhaltungspflicht. Die Führung des Taxi- und Mietwagenunternehmens mit acht Angestellten und vier Fahrzeugen sei generell geeignet gewesen, die Genesung des Ruhestandsbeamten zu beeinträchtigen, zumal er zusätzlich zu der Leitung des Unternehmens selbst regelmäßig an ein bis drei Tagen in der Woche Taxi gefahren sei, mitunter sogar 15 bis 16 Std. am Tag. Der ständige psychische Druck in Verbindung mit dem Umfang der Nebentätigkeit erkläre die im amtsärztlichen Gutachten vom 8. April 1999 erwähnten Symptome wie Magenschmerzen, Schlafstörungen, Luft-not bei Aufregungen, depressive Entwicklung.

3

Das vom Ruhestandsbeamten begangene innerdienstliche Dienstvergehen mache die Aberkennung seines Ruhegehalts erforderlich. Erschwerend wirke insbesondere seine einschlägige Vorbelastung. Eine im August 1996 gegen ihn verhängte Gehaltskürzung habe auf einer ungenehmigten Nebentätigkeit als Taxifahrer beruht, die der Ruhestandsbeamte ebenfalls während Zeiten ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit ausgeübt habe. Ungeachtet des damals noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens habe er zeitgleich ein Taxiunternehmen übernommen und anschließend über mehrere Jahre geführt. Er habe sich die vo-rangegangene Verurteilung durch das Bundesdisziplinargericht nicht zur Warnung dienen lassen.

4

3.

Hiergegen wendet sich der Ruhestandsbeamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung. Er beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, weil er sein Verhalten nicht für pflichtwidrig hält. Er habe keine Nebentätigkeit als Taxi-Unternehmer im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG ausgeübt. Er habe die Konzession nur beantragt, um seiner Ehefrau die Führung eines Taxi-Unternehmens zu ermöglichen. Allenfalls im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht habe er seine Ehefrau bei der Betriebsführung unterstützt, den Mitarbeitern gelegentlich als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden und in Notfällen ausgeholfen. Eine Tätigkeit als Taxifahrer werde bestritten und sei durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen. Zwar habe er am 2. Mai 1997 eine Fahrt vom Flughafen S. nach P. durchgeführt, es habe sich aber allenfalls um eine Aushilfsfahrt für seine Ehefrau in einem Notfall gehandelt. Die Urteilsgründe belegten auch keine Beeinträchtigung seiner Genesung durch eine eventuelle Mithilfe im Taxiunternehmen seiner Ehefrau. Es werde nicht als zwingende Konsequenz dargelegt, dass eine Alkoholkrankheit in Verbindung mit neurotischen Depressionen durch eine Tätigkeit als Taxifahrer nachteilig beeinflusst werde. Es sei reine Vermutung, es habe für ihn ein psychischer Druck wegen seiner ungenehmigten Nebentätigkeit bestanden. Schließlich sei die Aberkennung des Ruhegehalts als Reaktion auf das angenommene Dienstvergehen unverhältnismäßig. Dabei werde u.a. die lange Zeit, in der er seinen Dienst ordnungsgemäß ausgeführt habe, nicht hinreichend gewürdigt. Auch seine sehr angespannte finanzielle Lage sei zu berücksichtigen.

5

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte bestreitet Teile des festgestellten Sachverhalts sowie das Vorliegen eines Dienstvergehens. Eine Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil scheidet damit aus. Der Senat hat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Nach dem Ergebnis der im Disziplinarverfahren erhobenen Beweise hat das Bundesdisziplinargericht den Sachverhalt zutreffend festgestellt. Der Ruhestandsbeamte hat in der Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen vorgetragen und keine neuen Beweismittel benannt, die abweichende oder ergänzende Feststellungen zum Sachverhalt rechtfertigen. Auch der Würdigung der erhobenen Beweise ist zu folgen. Danach steht fest:

8

a)

Der Ruhestandsbeamte hat spätestens im März 1996 die Tätigkeit eines selbstständigen Taxi-Unternehmers aufgenommen und bis zum 13. Mai 1998 ausgeübt.

9

Aus den Kassenunterlagen des vom Ruhestandsbeamten angemeldeten Gewerbeunternehmens "C-Taxi" ergibt sich, dass bereits im März 1996 Ausgaben in Höhe von mehr als 8 000 DM getätigt und Einnahmen in Höhe von mehr als 5 000 DM erzielt wurden. Die Ausgaben bezogen sich u.a. auf die Pacht von Taxen, die Abstandszahlung für eine Taxi-Telefonanlage, Büromöbel, Treibstoff und Aushilfslöhne für vier Mitarbeiter. Die Einnahmen waren Bareinnahmen und dürften Beförderungsentgelte darstellen.

10

Die unternehmerische Tätigkeit in der Firma "C-Taxi" wurde vom Ruhestandsbeamten und nicht von seiner Ehefrau wahrgenommen. Er war Konzessionsinhaber und damit Unternehmer i.S.d. Personenbeförderungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Er und nicht seine Ehefrau hatte am 5. März 1996 bei der Stadt P. die Erlaubnis zum Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens beantragt, die ihm mit Bescheid vom 14. Mai 1996 erteilt wurde. Er hat das Unternehmen am 20. Mai 1996 unter seinem Namen angemeldet, nachdem er am 27. März 1996 die nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG erforderliche Fachkundeprüfung abgelegt hatte. Er ist auch im Übrigen im Rechtsverkehr als Inhaber des Unternehmens aufgetreten, z.B. bei der Unterzeichnung von Pachtverträgen, er war verantwortlich für die Abgabe der Steuererklärungen und für die Anmeldung seiner Mitarbeiter bei der AOK.

11

Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung leistete der Ruhestandsbeamte nicht lediglich Unterstützung und Mithilfe im Taxiunternehmen seiner Ehefrau. Es kann dahinstehen, wieweit im Falle einer solchen Sachlage genehmigungsfrei eheliche Beistandsleistungen gemäß § 1353 BGB erbracht werden dürfen. Denn die Ehefrau des Ruhestandsbeamten, die Zeugin H., war nicht die verantwortliche Inhaberin des Unternehmens im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Sie besaß nicht die hierfür erforderliche Konzession. Vor der Ablegung der erforderlichen Fachkundeprüfung scheute sie zurück. Sie hat diese Prüfung auch in der Folgezeit nicht abgelegt. Nicht einmal nach Ablauf der Konzession ihres Ehemannes Mitte Mai 1998 trat sie die unternehmerische Nachfolge an, sondern arbeitete als angestellte Fahrerin in einem anderen Taxiunternehmen weiter.

12

Aus der langjährigen Praxis von Frau H. als Taxifahrerin lassen sich daher keine Rückschlüsse dahin ziehen, dass sie zur unternehmerischen Leitung der Firma "C-Taxi" imstande war. Sie selbst hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung eingeräumt, dass sie zwar gewisse technische Kenntnisse hatte, dass ihr aber wichtige "geschäftliche Hintergründe nicht bekannt" waren, z.B. die im Personenbeförderungsgesetz klar geregelte Sperrfrist von zwei Jahren für die Konzessionsübertragung.

13

Sie war lediglich Angestellte des Unternehmens. So wurde sie auch in den Geschäftsbüchern geführt. Daran ändert nichts, dass ihr als Ehefrau des Betriebsinhabers eine hervorgehobene Stellung innerhalb der Angestellten zukam. Für die tatsächliche Wahrnehmung der unternehmerischen Leitungs- und Kontrollaufgaben durch den Ruhestandsbeamten spricht auch die Aussage des Zeugen Michael K. Dieser war von April 1996 bis Oktober 1997 in der Zentrale des Taxiunternehmens tätig. Er hatte den Ruhestandsbeamten als "Chef" angesehen, der für entferntere Fahrten bestimmte, welcher Fahrer eingesetzt wurde. Nach Aussage des Zeugen ist der Ruhestandsbeamte häufiger am Tag gekommen und hat nach dem Rechten gesehen. Insbesondere zu Schichtwechseln sei er da gewesen und habe die Abrechnungen der Fahrer entgegen genommen. Auch der Bruder des Ruhestandsbeamten ..., der von August bis Dezember 1996 in der Firma "C-Taxi" als Fahrer tätig war, hat das Unternehmen als "Betrieb seines Bruders" angesehen.

14

b)

Der Ruhestandsbeamte hat nach dem Ergebnis der erhobenen Beweise seinen Taxibetrieb nicht nur unternehmerisch geleitet, sondern auch durch Übernahme eigener Taxifahrten gefördert. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Michael und Cornelia K. Der Zeuge Michael K. hat ausgesagt, der Ruhestandsbeamte sei wöchentlich an einem bis drei Tagen selbst Taxi gefahren, manchmal auch 15 bis 16 Std. am Tag. Die Zeugin Cornelia K., die von Juni 1996 bis September 1997 halbtags in der Taxizentrale tätig war, hat angegeben, der Ruhestandsbeamte sei gelegentlich eingesprungen, wenn Fahrer ausfielen. Er habe meist nachts gearbeitet. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute K. den Ruhestandsbeamten zu Unrecht belasten. Dagegen spricht u.a. der Umstand, dass die Zeugen ihre Aussagen nicht miteinander abgestimmt haben, sondern unterschiedliche Wahrnehmungen darüber wiedergaben, was der überwiegend am Tag beschäftigten Zeugin Cornelia K. und dem in zeitlich wesentlich umfangreicheren Umfang, insbesondere auch nachts tätigen Zeugen Michael K. je nach ihrem Beobachterstandpunkt aufgefallen war. Zusammengenommen ergibt sich, dass der Ruhestandsbeamte wöchentlich mindestens an einem Tag, gelegentlich sogar bis zu drei Tagen und manchmal sogar bis zu 15 oder 16 Stunden am Tag gefahren ist, und zwar überwiegend zu später Stunde und nachts.

15

Für die Tatsache, dass der Ruhestandsbeamte des Öfteren selbst Taxi gefahren ist, spricht im Übrigen der Umstand, dass er drei Mitarbeitern der Zollverwaltung und der Ehefrau eines Mitarbeiters zu unterschiedlichen Terminen (Ende August 1996, 2. Mai 1997, 20. Juli 1997, 16. August 1997) bei der Beförderung von Kunden aufgefallen ist. Dass die Aussagen der vier im Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugen glaubhaft sind und keine Verwechslungen vorliegen, wurde vom Bundesdisziplinargericht überzeugend dargelegt.

16

Der Zeuge F. war als Vorsteher des Zollamtes P. über Jahre Vorgesetzter des Ruhestandsbeamten gewesen und kannte ihn gut. Von daher hält es der Senat für ausgeschlossen, dass der Zeuge den Ruhestandsbeamten am 29. August 1996 mit dessen Bruder verwechselt haben könnte, was der Zeuge glaubhaft in Abrede gestellt hat. Den Transport von Mitgliedern einer Reisegruppe nebst deren Gepäck am 2. Mai 1997 hat der Ruhestandsbeamte selbst nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Aussage der Zeugin E. steht fest, dass der Ruhestandsbeamte am späten Abend des 20. Juli 1997 zwei Fahrgäste aus einem Lokal in P. abgeholt hat. Dem steht die Einlassung des Ruhestandsbeamten nicht entgegen, an einem Abend jenes Monats auch seinen Cousin einmal privat von dieser Gaststätte abgeholt zu haben. An den konkreten Tag konnten weder er noch sein Cousin sich erinnern, wohl war der Zeugin E. aber im Gedächtnis geblieben, dass der Ruhestandsbeamte am Abend des 20. Juli 1997 zwei ihm unbekannte Personen abholte, die die Wirtin als seine Fahrgäste bezeichnet, ohne dass der Ruhestandsbeamte dem widersprach. Im Hinblick auf die Taxifahrt am Vormittag des 16. August 1997 hat der Ruhestandsbeamte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die glaubhafte Aussage der Zeugin W. in Frage stellen könnten. Vielmehr ergibt sich aus den unabhängig voneinander getätigten Aussagen der Zeugen Michael und Cornelia K., F., B., E. und W. das in sich stimmige Bild, dass der Ruhestandsbeamte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in erheblichem Umfang selbst in seinem Betrieb Taxi gefahren ist.

17

c)

Der Ruhestandsbeamte hat die Tätigkeit in seinem Taxiunternehmen ganz überwiegend während Zeiten ausgeübt, in denen er krankgeschrieben war. Er war seit dem 17. September 1996 bis zu seiner Zurruhesetzung dienstunfähig erkrankt. In den Monaten zuvor war er wie folgt krankgeschrieben: im März 1996 an 12 Tagen, im Mai 1996 an 15 Tagen, im Juni 1996 an 9 Tagen, im Juli 1996 an 27 Tagen, im August 1996 an 1 Tag und in der ers-ten Monatshälfte September 1996 an 2 Tagen.

18

2.

Der Ruhestandsbeamte hat durch die festgestellte Handlungsweise während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt und damit gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Außerdem hat er durch die Ausübung der Nebentätigkeit seine ihm obliegende Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 54 Satz 1 BBG verletzt.

19

Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 77.98 -; Urteil vom 1. Juni 1999 - BVerwG 1 D 49.97 - <NJW 2000, 1585 = ZBR 2000, 47>). So liegt der Fall hier.

20

Nach der Rechtsprechung des Senats stellt das Taxifahren ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (Urteil vom 12. Februar 1992 - BVerwG 1 D 2.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 147>). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. April 1999 ein Krankheitsbild, bei dem jede körperliche und psychische Belastung geeignet erscheint, die Genesung des Ruhestandsbeamten negativ zu beeinflussen. Darin werden u.a. Magenschmerzen, Schlafstörungen, Luftnot bei Aufregungen und eine depressive Entwicklung als Ursachen der Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten genannt. Ein ähnliches Krankheitsbild lag auch im angeschuldigten Zeitraum von März 1996 bis Mai 1998 vor. Dies ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung des den Ruhestandsbeamten behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 31. Januar 1997. Danach litt der Ruhestands-beamte schon seit 1996 unter Magenproblemen, Schlafproblemen, Atemnot und depressiver Stimmung. Wegen seiner depressiven Entwicklung mit multiplen körperlichen Funktionsstörungen befand er sich vom 29. Dezember 1997 bis 9. Februar 1998 in stationärer Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik M.

21

Anders als in dem im Jahre 1992 entschiedenen Fall (Urteil vom 12. Februar 1992, a.a.O.) erstreckte sich das gelegentliche Taxifahren im vorliegenden Fall nicht nur über einen Krankschreibungszeitraum von zwei Wochen, sondern über einen solchen von mehr als einem Jahr. Hinzu kommt, dass der Ruhestandsbeamte überwiegend zu später Stunde und nachts Taxi fuhr, was besonders anstrengend und geeignet ist, die beschriebenen Schlafprobleme zu bewirken. Im Übrigen liegt es nahe, dass die Sorge des Ruhestandsbeamten vor einer Entdeckung seiner ungenehmigten Nebentätigkeit zu einer psychischen Belastung führte, die seine depressiven Beschwerden verstärkte. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, dass der Ruhestandsbeamte ständig damit rechnen musste, von Kollegen oder Vorgesetzen bei seiner Arbeit gesehen zu werden, wie es in vier Fällen auch geschehen ist. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass sich der Ruhestandsbeamte auch am Telefon verleugnen lies. Der den Ruhestandsbeamten behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. K. legt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 1997 dar, dass der Ruhestandsbeamte ihm gegenüber die Tätigkeit im Taxiunternehmen als seelische Belas-tung geschildert habe.

22

Der Ruhestandsbeamte hat vorsätzlich gehandelt. Ihm war die Genehmigungsbedürftigkeit seiner Nebentätigkeit bekannt. Er hatte im Januar 1994 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Taxifahrer gestellt, den Antrag dann wegen der angekündigten Ablehnung zurückgezogen. Er wußte auch, dass diese Tätigkeit geeignet war, seine alsbaldige und nachhaltige Genesung zu verhindern. Dies wurde ihm gegenüber in der Anschuldigungsschrift vom 22. Mai 1996 und im Disziplinargerichtsbescheid vom 2. August 1996 in dem Verfahren BDiG XI VL 4/96 deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Disziplinargerichtsbescheid heißt es:

"Er hat durch die zeitweise Ausübung der Tätigkeit als Aushilfsfahrer während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verletzt (§ 54 Satz 1 BBG). Wenn er auch durch die Nebentätigkeit seine Dienstunfähigkeit nicht nachweisbar hinausgezögert hat, so war jedenfalls die Aufnahme der anstrengenden Tätigkeit eines Taxifahrers generell geeignet, seine alsbaldige und nachhaltige Genesung zu verhindern."

23

Mit Schreiben des Oberfinanzpräsidenten vom 14. Oktober 1996 wurde der Ruhestandsbeamte darauf hingewiesen, dass er auch durch den Betrieb des Taxiunternehmens "C-Taxi" gegen seine Pflichten nach § 65 Abs. 1 BBG und § 54 Satz 1 BBG verstoße. Der Ruhestandsbeamte hat also in Kenntnis aller für die Würdigung wesentlichen Umstände und damit vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

24

3.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht zu beanstanden.

25

Das entscheidende disziplinarische Gewicht erhält die Nebentätigkeit dadurch, dass diese in einer Zeit ausgeübt worden ist, in der der Beamte krankgeschrieben war. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (Urteil vom 1. Juni 1999, a.a.O.).

26

Zwar sieht die Rechtsprechung des Senats für ein derartiges Dienstvergehen keine regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme vor. Es kommt deshalb auf die Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall sind jedoch solche erheblichen Erschwerungsgründe gegeben, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist:

27

a)

Erschwerend wirkt sich insbesondere die Dauer der gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang aus. Der Ruhestandsbeamte hat bis auf kurzzeitige Unterbrechungen in der Zeit vom März 1996 bis zum Ablauf seiner Konzession im Mai 1998 keinen Dienst verrichtet. Er hat damit für die Dauer von zwei Jahren seine Arbeitskraft ganz überwiegend dem von ihm privat betriebenen Unternehmen und nicht seinem Dienstherrn gewidmet, obwohl er von diesem alimentiert wurde. Die Leitung und Mitarbeit in einem Taxi-Unternehmen mit vier Fahrzeugen und bis zu acht Mitarbeitern ist eine Tätigkeit von erheblichem Umfang, die eine andere Qualität hat als die zeitweilige Mitarbeit im Gewerbebetrieb eines Dritten (ähnlich Urteil vom 1. Juni 1999, a.a.O., für den Kfz-Handel).

28

b)

Erschwerend wirkt weiter, dass der Ruhestandsbeamte einschlägig disziplinar vorbelastet ist. Er nahm die angeschuldigte Nebentätigkeit auf, obwohl gegen ihn bereits im März 1994 ein förmliches Disziplinarverfahren wegen ungenehmigter, die Gesundung beeinträchtigender Nebentätigkeit als Taxifahrer eingeleitet, ein Untersuchungsverfahren durchgeführt wurde und die Fertigung der Anschuldigungsschrift vom 22. Mai 1996 bevorstand. Der Ruhestandsbeamte hat sein Verhalten auch nach Erlass des Disziplinargerichtsbescheids vom 2. August 1996 fortgesetzt, wie auch nach Einleitung von Verwaltungsermittlungen im Oktober 1996 wegen des ungenehmigten Betriebs eines Taxiunternehmens und Fahren eines Taxis am 29. August 1996. Der Ruhestandsbeamte hat sich auch durch die Anhörung zu weiteren Vorwürfen des ungenehmigten Taxifahrens nicht davon abhalten lassen, seine ungenehmigte Nebentätigkeit fortzusetzen und am Abend des 20. Juli 1997 erneut einer Mitarbeiterin der Zollverwaltung beim Taxifahren aufzufallen und der Ehefrau eines Zollbeamten am 16. August 1997. Ein derartig hartnäckiges Hinwegsetzen über die für sein Dienstverhältnis geltenden Regeln macht deutlich, dass der Ruhestandsbeamte das Vertrauen seines Dienstherrn in die Ordnungsmäßigkeit seines Verhaltens endgültig zerstört hat.

29

c)

Gegen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses spricht nicht der Umstand einer 20-jährigen beanstandungsfreien Dienstausübung, auf die sich der Ruhestandsbeamte in der Berufungsbegründung beruft. Zum einen stand er seinem Dienstherrn nicht erst im angeschuldigten Zeitraum, sondern von Beginn seiner Tätigkeit im Jahre 1971 wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nur eingeschränkt zur Verfügung. Seine im Wesentlichen beanstandungsfreie Dienstleistung in durchschnittlicher Qualität rechtfertigt aber insbesondere deshalb keine Investition eines verbleibenden Restvertrauens, weil er zentrale Pflichten seines Dienstverhältnisses wiederholt verletzt hat, und das trotz hinreichender Mahnungen und Belehrungen in einem vorausgegangenen wie im vorliegenden Disziplinarverfahren.

30

Zwar ist zugunsten des Ruhestandsbeamten zu werten, dass er die ungenehmigte Nebentätigkeit vor dem Hintergrund seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse aufgenommen hat, um von dem hohen, ihn belastenden Schuldenberg herunterzukommen. Aber auch dieser Gesichtspunkt ist nicht geeignet, sein Verhalten disziplinar milder zu bewerten. Denn der Ruhestandsbeamte hat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Probleme die Interessen seines Dienstherrn völlig hintangestellt. Soweit es seine Gesundheit zuließ, hat er sein Taxiunternehmen geleitet, ist selbst Taxi gefahren und hat - genehmigungsfrei - von 1994 bis 1997 Volkshochschulkurse zum Erwerb des Bootsführerscheins erteilt. Anders als bei einer einmaligen Verfehlung vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Notlage offenbart das vom Ruhestandsbeamten gezeigte Verhalten eine innere Lösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung. Wer, wie der Ruhestandsbeamte, über einen langen Zeitraum trotz mehrfacher Hinweise des Dienstherrn grundlegenden Dienstpflichten beharrlich zuwiderhandelt, lässt erkennen, dass er für erzieherische Maßnahmen nicht mehr zugänglich ist, und macht sich für den öffentlichen Dienst untragbar (vgl. u.a. Urteil vom 15. Feb-ruar 1995 - BVerwG 1 D 13.93 -).

31

4.

Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.

32

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - <BVerfGE 27, 180 (188)>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 17 (29 ff.)>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten verfolgt insbesondere die Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der an den Zwecken der Disziplinarmaßnahme auszurichtenden Belange des öffentlichen Dienstes einerseits sowie die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Wäre bei einem aktiven Beamten das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnissen vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht, da er in der Rentenversicherung nachzuversichern ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI).

33

5.

Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten den in erster Instanz bewilligten Unterhaltsbeitrag nicht wegen Unwürdigkeit versagt, sondern ihn nur seiner geänderten wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit angepasst (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO wurde insofern nur teilweise entsprochen. Zwar hat der Senat in einem Fall, in dem sich ein Ruhestandsbeamter über einen Zeitraum von zwei Jahren während Zeiten der Krankschreibung einen Betrieb aufgebaut und diesen geleitet hat, den Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit versagt, weil er das seinerzeitige Verhalten als Loslösung des Ruhestandsbeamten von seinem Dienstherrn gewertet hat (Urteil vom 1. Juni 1999, a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegen zwar auch gewichtige Anhaltspunkte vor, die für eine innere Lösung vom Dienstherrn sprechen, u.a. das hartnäckige Hinwegsetzen über dienstliche Belehrungen, der Umfang der von ihm wahrgenommenen Nebentätigkeiten und die Erklärung gegenüber seinem Arzt Dr. K., dass er sich eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz nicht mehr vorstellen könne. Wenn der Senat letztlich von einer Aberkennung des Unterhaltsbeitrags abgesehen hat, so beruht dies auf dem Umstand, dass dem Ruhestandsbeamten nicht widerlegt werden kann, dass das Streben nach einem Ausweg aus der Schuldenfalle das maßgebliche Motiv für seine ausgedehnten Nebentätigkeiten war und nicht eine Missachtung der Interessen des Dienstherrn. Die Schulden des Ruhestandsbeamten beliefen sich im Juni 1997 auf ca. 140 000 DM und hatten seit 1990 zu zahlreichen Pfändungsmaßnahmen bei ihm geführt.

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Allerdings war der Unterhaltsbeitrag entsprechend den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten auf 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herabzusetzen. Bei der Bewilligung in einer Höhe von 75 vom Hundert ging das erstinstanzliche Gericht von dem damaligen Einkommen der Ehefrau von 460 DM monatlich aus, das sich nach den Angaben des Ruhestandsbeamten vom Oktober 2001 mittlerweile auf 1 800 DM erhöht hat. Den Eheleuten steht mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag ein Familieneinkommen von etwa 3 200 DM zur Verfügung. Eine Reduzierung des Unterhaltsbeitrags war nicht wegen der gegen die Eheleute laufenden Pfändungen ausgeschlossen, da der Unterhaltsbeitrag nicht zur Befriedigung der Gläubiger, sondern allein für den notwendigen unmittelbaren Lebensbedarf der Familie bestimmt ist (stRspr, z.B. Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 1 D 67.96 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3, m.w.N.). Durch den auf zwölf Monate festgesetzten Bewilligungszeitraum soll verhindert werden, dass sich der Ruhestandsbeamte einer finanziellen Zwangslage oder aber - nach gegenwärtiger Rechtslage - der Notwendigkeit einer Antragstellung gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO (zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Bundesdisziplinargesetz<BDG> vgl. § 85 i.V.m. § 12 Abs. 2 BDG) gegenüber sieht, wenn Verzögerungen bei der Nachversicherung, der Festsetzung oder der Auszahlung der gesetzlichen Rente auftreten sollten. Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Abtretungspflicht zeitgleich bezogener Renten (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung aufgrund dieser Laufzeitbemessung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 D 107.79 -; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Gatz
Dörig