Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 49.97
Aufbau einer Firma und Ausübung des Gewerbes durch einen krankgeschriebenen Beamten; Beginn der ungenehmigten Gewerbeausübung kurze Zeit nach Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit; Gesteigerte Gesunderhaltungspflicht für junge Beamte; Versagung des Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit; Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.02.1997 - AZ: XV VL 11/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 113, 337 - 340
- DVBl 1999, 1440-1441 (Volltext mit amtl. LS)
- FStBW 2000, 530-532
- FStBay 2000, 137-138
- FStHe 2000, 741-743
- FStNds 2000, 616-618
- KomVerw 2000, 266-268
- NJW 2000, 1585-1587 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2000, 687 (amtl. Leitsatz)
- PersR 2000, 433
- RiA 2000, 253-257
- ZBR 2000, 47-49
Prozessgegner
Zollsekretär ... geboren ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter, der wegen Krankheit längere Zeit keinen Dienst verrichtet, während dieser Zeit aber ohne Nebentätigkeitsgenehmigung einen eigenen Gewerbebetrieb aufbaut und betreibt, verletzt seine Gesunderhaltungspflicht. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den Ruhestand, wie hier, die Aberkennung des Ruhegehalts geboten sein.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Norbert Franken,
Postbetriebsassistent Gerhard Schleicher als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - R.- vom 20. Februar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
vom 6. August 1993, 12.00 Uhr, bis einschließlich 9. August 1993, am 11. August 1993 von 11.45 Uhr bis 15.45 Uhr sowie vom 18. August 1993, 12.15 Uhr, bis einschließlich 20. August 1993 schuldhaft und ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist und dadurch seine Dienstleistungspflicht verletzt hat,
- (2)
mindestens seit dem 1. November 1992 eine nicht angezeigte und nicht genehmigte Nebentätigkeit von erheblichem Umfang über einen langen Zeitraum ausgeübt hat, obwohl er seit dem 10. August 1992 dienstunfähig krank gemeldet war. Die Nebentätigkeit ist auch Außenstehenden und Kollegen bekannt geworden und war damit geeignet, sowohl das Ansehen der Zollbeamten in der Öffentlichkeit als auch den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 20. Februar 1997 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt wird. Es hat die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen. Der Ruhestandsbeamte habe durch sein Verhalten gegen § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 BBG, im Anschuldigungspunkt 1 auch gegen § 54 Satz 1 BBG und im Anschuldigungspunkt 2 auch gegen § 65 BBG verstoßen. Das Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, dessen Schwergewicht in der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während der Zeit der Krankschreibung liege, erfordere die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Einen Unterhaltsbeitrag hat das Bundesdisziplinargericht nicht bewilligt, weil der Ruhestandsbeamte einer finanziellen Unterstützung unwürdig sei.
3.
Der Ruhestandsbeamte hat mit seiner Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts beantragt,
ihn freizusprechen.
Hilfsweise hat er den Antrag gestellt,
die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen.
Zum Anschuldigungspunkt 1 hat er die Berufung damit begründet, daß er an den Tagen, für die das Bundesdisziplinargericht ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst angenommen habe, dienstunfähig gewesen sei. Zum Anschuldigungspunkt 2 hat der Ruhestandsbeamte die Berufung darauf gestützt, daß er die vom Bundesdisziplinargericht als erwiesen angesehene Nebentätigkeit nicht ausgeübt habe. Der Kraftfahrzeughandel sei von seinen Eltern betrieben worden. Die Zeugen L. und D. deren Aussagen das Bundesdisziplinargericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe, hätten aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen können, daß er zu irgendeinem Zeitpunkt das betreffende Gewerbe ausgeübt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts in beiden Anschuldigungspunkten. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Der Senat hat den Verhandlungsstoff und damit den festzustellenden Sachverhalt auf den Anschuldigungspunkt 2 beschränkt. Es kommt für den Ausgang des Berufungsverfahrens weder im Hauptausspruch noch in den Nebenentscheidungen darauf an, ob die Vorwürfe im Anschuldigungspunkt 1 zu Recht erhoben worden sind oder nicht. Der zum Anschuldigungspunkt 2 festzustellende Sachverhalt rechtfertigt für sich bereits die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme und die Entscheidung, dem Ruhestandsbeamten keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Senat ist bei dieser Verfahrensweise nicht an die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gebunden. Dies gilt auch für den Ruhestandsbeamten. Dieser hat keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, daß vom Berufungsgericht auch die nicht mehr entscheidungserheblichen Anschuldigungspunkte überprüft werden (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1 = BVerwGE 113, 32 = BVerwG DokBer B 1997, 147 = DÖD 1997, 108>).
1.
Der Senat hat zum Anschuldigungspunkt 2 folgende Feststellungen getroffen:
Der Ruhestandsbeamte hat in der Zeit vom 1. November 1992 bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Ende November 1994 - die danach liegende Zeit ist für den Anschuldigungsvorwurf nicht mehr maßgebend - eine eigene Firma aufgebaut, die unter dem Firmennamen "K." gebrauchte Kraftfahrzeuge der Marke VW-Käfer ankaufte, zerlegte und die Teile als gebrauchte Ersatzteile verkaufte oder hieraus Kraftfahrzeuge der Marke VW-Käfer zusammenbaute und verkaufte. Der Ruhestandsbeamte hat diese Firma als Inhaber geleitet und war auch an den Arbeiten in der Firma wie Zerlegen gebrauchter Kraftfahrzeuge und Zusammenbau von Kraftfahrzeugen beteiligt. Dies ergibt sich aus folgenden Beweismitteln:
a)
In einem Werbeprospekt der Firma "K." mit der Bezeichnung "Firmenporträt" - Stand: 8. Mai 1994 - sind der Firmeninhaber und die Firma wie folgt beschrieben worden:
"Als (ehemaliger) Kfz-Mechaniker bei Mercedes-Benz bin ich schon vor mehr als zehn Jahren immer wieder mal über einen VW-Käfer gestolpert, aber so richtig erwischt hat mich der 'Käfervirus' erst vor etwa dreieinhalb Jahren. ... Im Vordergrund steht ... bei uns im wesentlichen nicht das kommerzielle Interesse, sondern unser Anliegen ist es, zu verhindern, daß der KÄFER immer schneller von den Straßen verdrängt wird und verschwindet ... Um dieses Ziel zu verwirklichen, waren umfangreiche Investitionen notwendig:
- Bau einer 150 qm großen Lagerfläche für Ersatzteile. Für die Beschaffung von gebrauchten Originalteilen wurden bisher mehr als 70 VW-Käfer komplett zerlegt ...
- Aufbau einer eigenen, gut ausgestatteten Bibliothek mit Käfer-Fachliteratur
- Erwerb einer modernen Büroausstattung mit Anrufbeantworter, schnurlosem Telefon, Fax-Gerät, Mikrofilmlesegerät etc.
Zwangsläufig entwickelte sich das Hobby zum Nebenberuf, eine Betriebsgründung wurde unumgänglich. Mittlerweile können wir auf die stolze Zahl von über 150 VW-Käfern, die durch unseren Betrieb gegangen sind, zurückschauen. Laufend haben wir etwa 50 verschiedene Käfermotoren und Getriebe in unserem Sortiment. Gegenwärtig bieten wir etwa 30 VW-Käfer, insbesondere verschiedene Oldtimer zum Kauf an. ... Unser Versandservice bietet Ihnen ein außergewöhnlich umfangreiches Angebot an Gebrauchtteilen für VW-Käfer ab Baujahr 51 sowie verschiedene Raritäten für Oldtimer - täglich - in ganz Deutschland! Daneben vertreiben wir auch diverse Literatur (VW-Käfer-Bedienungsanleitungen, Kfz-Briefe etc.).
Wir sind ständig bemüht, unseren Service auszubauen ...
Besuche zwecks Besichtigung bitte nach vorheriger Vereinbarung, da ich geschäftlich viel unterwegs bin! ... Noch ist der Enthusiasmus ungebrochen, kaum ist eine Idee verwirklicht, stürzen wir uns auf das nächste Projekt. Unser primäres Ziel ist es, unseren 'Veteranenservice', spezialisiert auf Oldtimer und Oldtimer-Gebrauchtteile, auszubauen und zu etablieren. Dazu wollen wir ein europaweites Netz für VW-Käfer und VW-Ersatzteile aufbauen bzw. ausbauen. Bereits jetzt verfügen wir über gute Geschäftsbeziehungen und Kontakte - hier kommt uns unsere geografische Lage sehr zugute - nach Österreich, Tschechien, Ungarn und Italien. Nach Möglichkeit wollen wir uns 1994 in den Vereinigten Staaten nach Oldtimern und Gebrauchtteilen umsehen."
In einem Werbeprospekt, der - wie sich aus dem Hinweis auf eine Werbeveranstaltung am 29. Mai (1994) ergibt - Anfang des Jahres 1994 herausgegeben wurde, wurden u.a. angeboten:
- "Gebrauchte Original-Ersatzteile aus 70 zerlegten VW-Käfern
- ca. 2.000 neue Original-Ersatzteile aus Altbeständen
- Raritäten wie z.B. AHK, Blinker, Sechs-Volt-Radios etc.
- laufend 25 komplette VW-Käfer (ab Baujahr 52)
- Restaurierungen: Sandstrahlen, Kunststoffbeschichtungen, Einbrennlackiererei
- Motortuning in allen Leistungsklassen
- Getriebetuning (Überholung und Umbau auf andere Übersetzung) ...
Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte VW-Käfer nach Ihren individuellen Wünschen. Z.Zt. werden von unseren Spezialisten zehn zum Verkauf anstehende VW-Käfer (davon zwei Käfer-Cabrio-Umbauten) restauriert. Lassen Sie sich von uns Ihren persönlichen Traum-Käfer fertigen, nennen Sie uns jetzt die Farbe der Lackierung (Motorstärke, Ausstattung und sonstige Extras)."
b)
In einem Bericht der P. Woche vom 9. März 1994 mit der Überschrift "Der größte Käfer-F. residiert im B." ist u.a. ausgeführt:
"'Käfer-F.' heißt die versteckt liegende Firma in D. bei R. Und Max F. heißt der Inhaber. ... Langsam und unmerklich verfiel der D. der Käfer-Manie. Ein von ihm noch nicht zur Gänze ausgeschlachteter Wagen reizte. Und wurde von dem gelernten Automechaniker restauriert. Nach einjähriger Bauzeit stand das Prachtstück, ein herrliches Cabrio 1302, vor der Tür. Mit dieser Wolfsburger Edel-Karosse begann das Geschäft. Anfangs als Cabrio-Verleih, dann der Handel mit Ersatzteilen, heute auch der Verkauf kompletter fahrbereiter und restaurierter VW's.
Doch der Schwerpunkt liegt im Ersatzteilbereich. Ob Tachos, Achsen, Türgriffe, Blinker, Lampen, Bremsscheiben, Stoßdämpfer, Windschutzscheiben, Heckfenster, Kotflügel, Türen - Max F. hat so gut wie alles auf Lager. Von fast jedem Käfer-Typ.
Und diese Kunde ist weit übers Niederbayerische hinausgedrungen. 'Meine Kundschaft ist zwar aus der hiesigen Gegend, doch fast die Hälfte der über 500 Stammkunden, die ich mit Ersatzteilen versorge, wohnen in Norddeutschland und im Ruhrgebiet.'
Mittlerweile hat F. an die 130 Käfer ausgeschlachtet und damit seinen Ersatzteilmarkt aufgebaut. Kaum ein Wunsch, und sei es nur nach einer Schraube oder Dichtung, die der Käfer-Spezialist nicht erfüllen kann ..."
Dem Zeitungsbericht sind Fotografien beigefügt, u.a. ein Foto von einem Schuppen, in dem VW-Käfer abgestellt sind. Das Bild ist mit folgendem Text versehen: "An die 30 alte VW-Käfer stehen in diesem Schuppen in R." In dem Zeitungsbericht ist auch ein Foto abgebildet, das den Ruhestandsbeamten zeigt, wie er selbst eingeräumt hat. Das Bild trägt die Unterschrift "Käfer-F." Max F. sucht in seinem riesigen Ersatzteillager für einen Kunden nach dem passenden Tachometer.
Zum Umfang der Firmentätigkeit ist außerdem darauf hinzuweisen, daß die Firma für den 29. Mai 1994 eine große "Käfer-Schau" annonciert hatte mit dem Hinweis, zahlreiche VW-Käfer-Oldtimer und getunte Käfer seien zu besichtigen.
c)
Die Angaben in dem o.a. Werbeprospekt ("Firmenporträt"), in dem Geschäftsbeziehungen nach Tschechien erwähnt sind, werden bestätigt durch Zollunterlagen über die Einfuhr
- von zwei Pkw-Käfern, Baujahr 1955 und 1961 (Stempel HZA Passau - Zollamt Philippsreuth - vom 25. März 1993),
- eines Pkw Marke VW Typ Käfer (Stempel: 26. April 1993)
- eines Pkw Marke Käfer, Jahr 1958, Karosserie, Motor, gebraucht (Stempel: 24. Juni 1993),
- von zwei gebrauchten Pkw-Käfer (Stempel: 17. August 1993),
- einer Karosserie (Rahmen), sechs gebrauchter Türen, dreier Kofferraum- und dreier Motorhaubendeckel, einer Vorderachse mit Rädern, dreier Getriebe, von Lichtmaschinen und Tachometern (Stempel: 25. Januar 1994).
d)
Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, die Firma sei von seinen Eltern betrieben worden, ist unzutreffend. Richtig ist zwar, daß das Gewerbe auf den Namen seiner Mutter angemeldet worden ist. Die Gemeinde R. hat in einem Schreiben vom 8. April 1993 mitgeteilt, daß "für die Mutter von Herrn F. Frau Marianne F. folgendes (Einzelhandels-)Gewerbe angemeldet ist: Kfz.-An- und Verkauf, Ersatzteile, Reifenhandel, Zubehör (z.B. Aufkleber), Autoverleih, Import-Export". Für den Ruhestandsbeamten selbst liege keine Gewerbeanmeldung vor.
Seine Mutter konnte aber, wie sich aus mehreren Schreiben des Ruhestandsbeamten an die Oberfinanzdirektion ergibt, die Firma schon deshalb nicht betreiben, weil sie schwer krank war. Der Ruhestandsbeamte hat in Schreiben vom 7. November 1989, 19. September 1990 und 19. März 1991 an seine Dienststelle, mit denen er die Erforderlichkeit einer heimatnahen Versetzung begründete, seine Mutter als Pflegefall bezeichnet. In seinem Schreiben vom 19. März 1991 hat er bestätigt, daß der Krankheitszustand seiner Mutter fortbestehe, und u.a. ausgeführt:
"Das Krankheitsbild meiner Mutter stellt sich folgendermaßen dar:
a)
80 % schwerbehindertb)
gehbehindertc)
schwerhörig (Hörgerät)d)
seelisch sehr labil/depressive)
lungenkrank."
Vielmehr ist die Firma tatsächlich von dem Ruhestandsbeamten aufgebaut und geleitet worden. In dem Werbeprospekt der Firma mit der Bezeichnung "Firmenporträt" ist der Inhaber der Firma "als (ehemaliger) Kfz-Mechaniker bei Mercedes-Benz" beschrieben worden. Der Ruhestandsbeamte selbst hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt; die Ausbildungsfirma war eine Mercedes-Vertretung. Von den sonstigen Familienmitgliedern hat keines den Beruf eines Automechanikers erlernt. Der Vater ist gelernter Schreiner, wie der Ruhestandsbeamte in seinem handschriftlichen Lebenslauf vom 20. Oktober 1982 angegeben hat. Der Bruder des Ruhestandsbeamten, Maximilian F. ist beim Postamt P. beschäftigt und hat mit dem Betrieb der Firma nichts zu tun. Soweit der Ruhestandsbeamte in der Berufungsschrift eingewandt hat, es könne ihm nicht angelastet werden, daß in Werbemaßnahmen seiner Eltern seine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erwähnt worden sei, kann dies angesichts der weiteren Beweismittel nicht überzeugen.
Insbesondere aus der Aussage des in der Hauptverhandlung vor dem Senat vernommenen Zeugen W. ist der Schluß zu ziehen, daß die Firma von dem Ruhestandsbeamten geleitet worden ist und dieser beim Zerlegen und Zusammenbau der Kraftfahrzeuge mitgearbeitet hat. Zwar hat der Zeuge zunächst versucht, den Ruhestandsbeamten nicht im Sinne der Anschuldigung zu belasten. Seine zu Beginn der Vernehmung gemachte Aussage, dieser habe "gar nichts gemacht", hat er aber im Verlauf der weiteren Vernehmung richtiggestellt. Er hat ausgesagt, daß der Ruhestandsbeamte die Anweisungen für die Durchführung von Arbeiten erteilte und selbst bei dem Zerlegen und der Wiederherstellung von Autos mitarbeitete. Auch habe er festgestellt, daß in der Zeit, in der er - der Zeuge - nicht im Betrieb anwesend gewesen sei, gearbeitet worden sei. Da der Vater des Ruhestandsbeamten zu schweren Arbeiten nicht mehr in der Lage gewesen sei, müßten diese von dem Ruhestandsbeamten durchgeführt worden sein. Die Verhandlungen mit Käufern seien von dem Ruhestandsbeamten und seinem Vater geführt worden. Den Import von Autos aus Tschechien habe der Ruhestandsbeamte geregelt. Er sei zu diesem Zweck auch selbst nach Tschechien gefahren. Dieser habe ihm - dem Zeugen - für seine gute Mitarbeit in der Firma das Modell eines VW-Käfers geschenkt.
Seine zunächst gemachte Aussage, die Mutter des Ruhestandsbeamten habe im Betrieb "das Sagen" gehabt, hat der Zeuge im Verlauf der weiteren Vernehmung immer weiter eingeschränkt. Während er zunächst angegeben hatte, die Mutter des Ruhestandsbeamten habe ihn angerufen, wenn in der Firma Arbeiten zu erledigen gewesen seien, hat er später erklärt, in der Woche habe ihn bestimmt einmal der Ruhestandsbeamte angerufen, wenn er zu Arbeiten kommen sollte. Aus der weiteren Zeugenaussage wurde deutlich, daß die Aussage, die Mutter habe "das Sagen" gehabt, sich auf die Familiensituation und nicht auf den Betrieb der Firma "Käfer-F." bezog. Die - richtiggestellte - Aussage des Zeugen W. ist glaubhaft. Sie stimmt in wesentlichen Punkten mit den sonstigen Beweismitteln wie dem "Firmenporträt", dem Zeitungsartikel ... vom 9. März 1994 und, soweit es Einfuhren aus Tschechien betrifft, den Zollunterlagen überein.
In dem Bericht ... vom 9. März 1994 wird zwar als Inhaber "Max F." angegeben; das ist der Name des Vaters des Ruhestandsbeamten. In dem Bericht wird jedoch der Inhaber als "gelernter Automechaniker" beschrieben. Ebenso ist der Ruhestandsbeamte auf einem Foto dieses Berichts abgebildet, das den Text trägt: "Käfer-F." Max F. sucht in seinem riesigen Ersatzteillager für einen Kunden nach dem passenden Tachometer. Dies belegt, daß in dem Zeitungsbericht mit Max F. der Ruhestandsbeamte gemeint ist. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Ruhestandsbeamte bestätigt, daß er auf dem Foto abgebildet ist. Dafür, daß die Nebentätigkeit von dem Ruhestandsbeamten ausgeübt wurde, spricht auch, daß die Firma keine größere Zahl von Beschäftigten hatte, mit denen seine Eltern allenfalls das Geschäft hätten betreiben können. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Ruhestandsbeamte als Beschäftigten lediglich den Zeugen W. erwähnt, der hauptberuflich Bäcker sei und ab ca. 10.00 Uhr auf der 590 -DM- Basis im Geschäft seiner Eltern (Käfer-Freund) arbeite. Ein gewisser Hinweis darauf, daß die Nebentätigkeit von dem Beamten ausgeübt wurde, läßt sich auch dem Gutachten der orthopädischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität M. vom 14. Juli 1993 entnehmen, in dem ausgeführt ist: "Auffallend ist, daß beide Hände deutlich verarbeitet sind. Es finden sich ausgedehnte Reste von Öl- oder Schmiere, Beschwielung über den Fingergrundgelenken". Der hierzu gemachte Einwand des Beamten, es sei richtig, daß er gelegentlich ölverschmutzte Hände habe, weil er ab und zu sein älteres Auto und sein Motorrad richte, kann keine ausreichende Erklärung für diesen Zustand seiner Hände darstellen.
Ein weiteres Indiz dafür, daß der Ruhestandsbeamte die Firma leitete, ergibt sich daraus, daß "Franz ... F." als Empfänger der Lieferung von April 1993 über einen Pkw Marke VW, Typ Käfer, auf einem in tschechischer Sprache abgefaßten Blatt mit der Überschrift "Faktura" angegeben war. Ebenso war als Empfänger der Lieferung vom 25. März 1993 "Franz F." genannt. Im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen W. spricht dies dafür, daß der Ruhestandsbeamte auch nach außen - hier: bei Bestellungen - als Firmenleiter auftrat. Die übrigen Einfuhren waren jeweils an die Firma Käfer-F. gerichtet. Als Anhaltspunkt für die Ausübung der Nebentätigkeit bis November 1994 kann letztlich auch ein Zeitungsartikel ... vom 30. Juni 1995 herangezogen werden, in dem über ein großes "Familienfest" der Käferfahrer am 1. und 2. Juli 1995 berichtet wurde. In diesem Bericht heißt es: "Mit rund fünf Dutzend Freunden und Helfern ist Franz F. noch dabei, die Organisation bis auf die 'allerletzte Schraube' zu planen".
Das Beweisergebnis, wie es sich aus den angeführten Beweismitteln ergibt, wird durch die Aussagen der in R. wohnenden Zeugen D. und L. bestätigt, es sei in D. und Umgebung bekannt gewesen, daß der Ruhestandsbeamte den Kfz-Handel betreibe. Auch wenn sich diesen Aussagen - mit Ausnahme der Angaben des Zeugen D. über den Besuch einer Ausstellung - keine unmittelbaren Beobachtungen über Tätigkeiten des Ruhestandsbeamten in der Firma entnehmen lassen und es sich um Zeugenaussagen vom "Hörensagen" handelt, können ihre Angaben jedenfalls als Bestätigung für die Richtigkeit des dargestellten Beweisergebnisses herangezogen werden. Der Zeuge D. hat außerdem darauf hingewiesen, daß er eine Ausstellung der Firma "Käfer-F." besucht habe, bei der der Ruhestandsbeamte "als Chef" aufgetreten sei. Dies habe er aus seinem Auftreten gegenüber den Besuchern geschlossen. Einen Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen in dem Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht (§ 68 BDO) hat der Ruhestandsbeamte nicht gestellt; nach § 87 Abs. 1 Satz 3 BDO findet § 68 BDO im Berufungsverfahren keine Anwendung. Zur weiteren Aufklärung bedurfte es der erneuten Zeugenvernehmung nicht.
e)
Der Ruhestandsbeamte hat die Nebentätigkeit in der Zeit ausgeübt, in der er krank geschrieben war. Er hat vom 10. August 1992 bis 1. August 1993 keinen Dienst geleistet und für diese Zeit im wesentlichen Krankschreibungen von Privatärzten bzw. eine Bescheinigung eines Krankenhauses vom 25. Februar 1993 über einen einmonatigen stationären Aufenthalt vorgelegt. Am 2. und 4. August 1993 leistete er Innendienst. Am 5. August 1993 war er bei einer Untersuchung zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens. Mit Wirkung ab 13. August 1993 legte er wiederum privatärztliche Krankschreibungen vor. Am 6. September 1993 trat er seinen Dienst an, meldete sich aber an diesem Tag erneut krank. Danach hat er offensichtlich keinen Dienst mehr verrichtet. Das Staatliche Gesundheitsamt F. hat am 28. Juni 1994 die dauernde Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten bejaht.
2.
Der Ruhestandsbeamte hat durch die festgestellte Handlungsweise während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt und damit gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen sowie sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Außerdem hat er durch die Ausübung der Nebentätigkeit seine ihm obliegende Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 54 Satz 1 BBG verletzt. Eines konkreten Nachweises, daß die Nebentätigkeit den Gesundungsprozeß behindert oder verzögert hat, bedarf es nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 D 13.93 -; Urteil vom 12. Februar 1992 - BVerwG 1 D 2.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 147>). Dies ist zu bejahen. Die Inanspruchnahme des Ruhestandsbeamten durch den Aufbau und den Betrieb der Firma in dem oben beschriebenen Umfang war zumindest geeignet, seine Bereitschaft, wieder Dienst zu verrichten, zu beeinträchtigen. In dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität M. vom 13. Oktober 1993 ist die Dienstunfähigkeit im wesentlichen darauf gestützt worden, daß sich eine "neurotische Genese" nicht ausschließen lasse und deshalb derzeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß der Ruhestandsbeamte "die seiner Arbeitsfähigkeit entgegenstehenden Hemmungen aus eigener Kraft überwinden kann".
Der Ruhestandsbeamte hat auch vorsätzlich gehandelt. Über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Nebentätigkeit ist er zuletzt am 3. Oktober 1991 belehrt worden. Letztlich zeigt auch sein Bestreben, die von ihm wahrgenommene Leitung der Firma zu verdecken, daß ihm die Notwendigkeit einer Genehmigung für die Ausübung des Gewerbes bekannt war und er damit rechnete, eine solche Genehmigung - insbesondere während der Zeit der Dienstunfähigkeit - nicht zu erhalten. Der Ruhestandsbeamte hat damit vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht zu beanstanden.
Das entscheidende disziplinarische Gewicht erhält die Nebentätigkeit dadurch, daß diese in einer Zeit ausgeübt worden ist, als der Beamte krank geschrieben war. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, daß er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlaß der Krankheit soziale Vorteile gewährt (Urteil vom 12. Februar 1992 - BVerwG 1 D 2.91 - a.a.O., m.w.N.; auch Urteil vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 D 13.93 -).
Zwar sieht die Rechtsprechung des Senats für ein derartiges Dienstvergehen keine regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme vor. Es kommt deshalb auf die Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall sind jedoch solche erheblichen Erschwerungsgründe gegeben, daß die Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist:
a)
Erschwerend wirkt sich insbesondere die Dauer der gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang aus. Der Ruhestandsbeamte hat bis auf kurzzeitige Unterbrechungen in der Zeit vom 10. August 1992 bis Ende November 1994 keinen Dienst verrichtet. Er hat damit praktisch vom Beginn seiner Dienstunfähigkeit an mit dem Aufbau der Firma begonnen. Die Gewerbeanmeldung datiert vom 1. November 1992. Zum Umfang der Nebentätigkeit ist insbesondere auf die Angaben in dem "Firmenporträt" vom 8. Mai 1994 hinzuweisen. Danach waren zu diesem Zeitpunkt mehr als 70 VW-Käfer in der Firma zerlegt worden und sind, wie es in dem Porträt heißt, über 150 VW-Käfer durch den Betrieb gegangen. Gegenwärtig würden etwa 30 VW-Käfer, insbesondere verschiedene Oldtimer, zum Kauf angeboten. In dem Bericht ... vom 9. März 1994 ist von über 500 Stammkunden die Rede, die die Firma mit Ersatzteilen versorge. Der Ruhestandsbeamte hat die Firma nicht nur geleitet, sondern auch beim Zerlegen und Wiederherrichten von Kraftfahrzeugen mitgearbeitet. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W., der angegeben hat, daß der Ruhestandsbeamte selbst beim Zerlegen alter VW-Käfer und beim Wiederherstellen von Autos mitgearbeitet, dem Zeugen die Anweisungen für die Durchführung von Arbeiten erteilt, zusammen mit seinem Vater den Verkauf restaurierter Autos durchgeführt und selbst den Import von Autos und Autoteilen aus Tschechien geregelt habe. Auch ist in dem Firmenporträt vom 8. Mai 1994 erwähnt, daß der Firmenchef "geschäftlich viel unterwegs" sei. Zudem ergibt sich die intensive Arbeit des Ruhestandsbeamten in der Firma bereits daraus, daß es sonst bis auf den Zeugen W. und Freunden des Ruhestandsbeamten, die gelegentlich mithalfen, keine weiteren Mitarbeiter gab. Der Zeuge W. war nach den Angaben des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht jedoch hauptberuflich Bäcker und hat lediglich "auf der 590 -DM- Basis" in der Firma mitgearbeitet.
b)
Der Aufbau eines eigenen Gewerbebetriebs in diesem Umfang hat nach außen deutlich gemacht, daß der Ruhestandsbeamte sich auf Dauer von seinem Dienstherrn lösen will. Dies hat eine andere Qualität als z.B. eine zeitweise Tätigkeit in dem Gewerbebetrieb eines Dritten, die den Charakter einer "Neben"-Tätigkeit oder Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum behält. Der Ruhestandsbeamte hat sich bei bestehendem Beamtenverhältnis und in der Zeit der Krankschreibung eine neue berufliche Existenz aufgebaut. Dies war nicht dadurch veranlaßt, daß er sich für die Zeit des Ruhestandes eine - zusätzliche - Erwerbsquelle verschaffen wollte. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbebetriebs im November 1992 war der Eintritt in den Ruhestand nicht abzusehen.
c)
Der Ruhestandsbeamte ist nach außen in Zeitungsberichten und in Werbemaßnahmen (z.B. "Firmenporträt") als Firmeninhaber aufgetreten, was in erheblichem Maße geeignet war, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Wer aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer gewerblichen, nicht weniger anstrengenden privaten Tätigkeit nachgeht, zeigt ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt. Gerade durch die Alimentierung auch während der Dienstunfähigkeit wird sichergestellt, daß sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Urteil vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 D 13.93 -). Wenn der Ruhestandsbeamte ohne zwingende Notwendigkeit aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachging, erweckte er den Eindruck, nicht so krank zu sein, daß er zur Dienstleistung außerstande war, daß er also seine Dienstbezüge erhielt, ohne zugleich seine wiederhergestellte Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.
d)
Als entscheidend für die Disziplinarmaßnahme kommt hinzu, daß die Ausübung des Gewerbes kurze Zeit nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit aufgenommen worden ist. Beamter auf Lebenszeit ist er seit Juli 1990. Davor war er vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Am 1. August 1983 war er erst in den Dienst der Zollverwaltung getreten. Ab dem 10. August 1992 hat er praktisch bis auf kurzzeitige Unterbrechungen keinen Dienst mehr verrichtet. Gerade als junger Beamter, der bisher nur wenige Jahre Dienst geleistet hat, bestand für ihn im besonderen Maße die Verpflichtung, alles zu tun, damit er alsbald wieder Dienst verrichten könnte. Dieser gesteigerten Gesunderhaltungspflicht hat der Ruhestandsbeamte in erheblichem Maß zuwidergehandelt. Hierin kann ein besonders erschwerender Umstand gesehen werden, der den Ausschlag für die disziplinarische Höchstmaßnahme gibt.
e)
Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht ersichtlich.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit versagt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat in mehreren Urteilen, die das unerlaubte Fernbleiben des Beamten vom Dienst zum Gegenstand hatten, denjenigen Beamten, die während der Zeit des unerlaubten Fernbleibens sich eine neue berufliche Existenz aufgebaut haben, regelmäßig die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags versagt. Dies ist im wesentlichen damit begründet worden, daß gerade die ungenehmigte Nebentätigkeit während der Zeit des unerlaubten Fernbleibens zeige, daß sich der Beamte von seinem Dienstherrn gelöst habe. Wer sich von seinem Dienstherrn in dieser Weise lossage und andere Arbeitsverhältnisse eingehe, könne nicht erwarten, nachträglich noch vom Dienstherrn unterstützt zu werden (z.B. Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 26.93 -). Entsprechendes gilt auch hier. Der Ruhestandsbeamte hat sich bis zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand über einen Zeitraum von zwei Jahren, in dem er von Privatärzten krank geschrieben war, eine neue berufliche Existenz aufgebaut und ist auch nach außen als Leiter des Betriebs aufgetreten. Davon abgesehen hätte der Senat einen Unterhaltsbeitrag auch deshalb versagen müssen, weil eine Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten als Voraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nicht festgestellt werden konnte. Der Ruhestandsbeamte hat im Disziplinarverfahren keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und den Fragebogen, der ihm vom Senat zur Ermittlung seiner finanziellen Situation übersandt worden war, nicht ausgefüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller