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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.2001, Az.: BVerwG 1 DB 23.01

Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens ohne Genehmigung; Materielle Beweislast des Dienstherrn für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verlustes der Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 23.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.05.2001 - AZ: XVI BK 22/00

Prozessführer

Regierungsamtsrat ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes ...

Sonstige Beteiligte

Bundesdisziplinaranwalt

In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Vormeier und Gatz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 14. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Verfügung des Bundesamtes ... vom 6. November 2000 aufrechterhalten worden ist.

Die Verfügung des Bundesamtes ...vom 6. November 2000 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Antragsteller zu einem Fünftel und die Antragsgegnerin zu vier Fünfteln zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesamt ... stellte mit Verfügung vom 6. November 2000 den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für 18 Stunden und 23 Minuten fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei im Umfang der Verlustfeststellung dem Dienst unter Berufung auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Ratsmitglied bzw. als Mitglied des Kreistages und anderer kommunalpolitischer Gremien ungerechtfertigt ferngeblieben. Für die Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied des Rates und des Kreistages sei ihm nach § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes der erforderliche Urlaub zu gewähren. Der Antragsteller sei angewiesen worden, im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung in einschlägigen Fällen vor der jeweiligen Sitzung des Rates oder des Kreistages bzw. der jeweiligen Ausschüsse seinem Vorgesetzten eine schriftliche Einladung oder Benachrichtigung vorzulegen. Am 10. und 29. Februar 2000 habe der Antragsteller um 13.43 Uhr bzw. um 13.06 Uhr die Dienststelle verlassen, um - wie er behaupte - an Sitzungen des Kreistages bzw. eines Zweckverbandes teilzunehmen. Da dafür kein Urlaub bewilligt gewesen sei, sei für die Zeit vom Verlassen der Dienststelle bis zum Ende der Kernzeit um 15.00 Uhr der Verlust der Dienstbezüge festzustellen. Für den 9. März 2000 sei ein vollständiger Verlust der Dienstbezüge eingetreten. Der Antragsteller sei an diesem Tag nicht zum Dienst erschienen. Für die von ihm behauptete Teilnahme an einer Tagung des Städte- und Gemeindebundes N. sei ihm Urlaub nicht bewilligt gewesen. Soweit der Antragsteller am 9., 11., 23. und 29. Mai 2000 vor Ende der Kernzeit die Dienststelle verlassen habe, um an Sitzungen kommunalpolitischer Gremien teilzunehmen, sei für die Zeit vom Verlassen der Dienststelle bis zum Ende der Kernzeit ein Verlust der Dienstbezüge eingetreten. Der Zeitraum zwischen dem Ende der Kernzeit und dem Beginn der jeweiligen Sitzungen sei so bemessen gewesen, dass der Antragsteller auch dann die Sitzungen rechtzeitig erreicht hätte, wenn er nach Ende der Kernzeit die Dienststelle verlassen hätte. Eine Urlaubsgewährung sei deshalb gar nicht erforderlich gewesen. Am 31. Mai 2000 habe der Antragsteller einen privaten Termin bei dem Verwaltungsgericht wahrgenommen. Da er die für die Wahrnehmung dienstlicher Termine vorgesehene Taste des automatisierten Zeiterfassungssystems betätigt habe, sei dort ein Dienstbeginn um 7.30 Uhr vermerkt worden und nicht zum Beginn der Kernzeit um 9.00 Uhr, wie es bei der gebotenen Betätigung der Taste für eine Abwesenheit aus privaten Gründen der Fall gewesen wäre. Mithin sei ein Verlust der Dienstbezüge für die Zeit von 7.30 Uhr bis zum Beginn der Kernzeit um 9.00 Uhr zu verzeichnen.

2

Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 stellte das Bundesamt ... den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für den 29. November 2000 im Umfang von 3 Stunden und 30 Minuten fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe am 29. November 2000 an einer Sitzung des Polizeibeirates in Hückelhoven teilgenommen. Zur Wahrnehmung dieses Termins sei ihm Sonderurlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit bewilligt worden. Da die Sitzung um 14.00 Uhr begonnen habe und die Fahrtstrecke zwischen der Dienststelle und dem Sitzungsort etwa 74 km sowie die Fahrzeit etwa 50 Minuten betrage, wäre es ausreichend gewesen, wenn der Antragsteller die Dienststelle um 12.00 Uhr verlassen hätte. Er sei hingegen den ganzen Tag dem Dienst ferngeblieben.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 14. Mai 2001 die Verfügungen des Bundesamtes ... vom 6. November 2000 und 8. Februar 2001 im Wesentlichen aus den Gründen dieser Verfügungen aufrechterhalten.

4

3.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt: Am 10. Februar 2000 habe er an einer Sitzung des Kreistages teilgenommen, am 29. Februar 2000 an einer Sitzung eines Zweckverbandes und am 9. März 2000 an einer Tagung des Städte- und Gemeindebundes N.. Das Fernbleiben vom Dienst zum Zwecke der Teilnahmen an diesen Veranstaltungen sei von seinem Vorgesetzten genehmigt gewesen. Soweit in der Verfügung vom 8. Februar 2001 davon ausgegangen werde, die Fahrzeit zwischen der Dienststelle und dem Tagungsort in Hückelhoven betrage 50 Minuten, sei dies unrealistisch.

5

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Bundesdisziplinargericht die Verfügung vom 6. November 2000 aufrechterhalten hat (1.). Die Beschwerde erweist sich hingegen als unbegründet, als mit ihr auch die Aufrechterhaltung der Verfügung vom 8. Februar 2001 beanstandet wird (2.).

6

1.

Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verlustes der Dienstbezüge des Antragstellers für die in der Verfügung vom 6. November 2000 angegebenen Zeiträume kann nicht festgestellt werden.

7

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Beamte bleibt dann dem Dienst ungenehmigt fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgesehenen Zeit nicht an dem vorgesehenen Ort seine dienstliche Tätigkeit erbringt (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 1 DB 35.99 - BVerwGE 111, 153 <155> m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird ein dienstfähiger Beamter in der Regel nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung oder Freistellung vom Dienst von seiner Dienstleistungspflicht entbunden (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juni 2001 - BVerwG 1 D 38.00 - m.w.N.). Für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst und die daran zwingend geknüpfte Rechtsfolge des Verlustes der Dienstbezüge kommt es nicht darauf an, ob materiell Anspruch auf Urlaub oder Freistellung bestand. Es bedarf vielmehr der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entbindung von der Dienstleistungspflicht (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 6. September 2000 - BVerwG 1 DB 20.00 - m.w.N.). Fehlt eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst, tritt ein Verlust der Dienstbezüge nur ausnahmsweise nicht ein, wenn der Beamte aus rechtlich anzuerkennenden Gründen von seiner Dienstleistungspflicht befreit ist, z.B. in Fällen der Kollision mit vorrangigen Pflichten, die ein unaufschiebbares sofortiges Handeln erfordern (vgl. z.B. Beschluss vom 20. August 1999 - BVerwG 1 DB 5.99 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 10). Bleibt ein Beamter zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines Ausschusses einer solchen Vertretung oder für andere kommunalpolitische Tätigkeiten dem Dienst fern, besteht dafür weder von Verfassungs wegen noch auf Grund einfachen Rechts ein Rechtfertigungsgrund. Es bedarf vielmehr einer Urlaubsgenehmigung für die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden Aufgaben. So hat ein Beamter nach § 89 Abs. 3 Satz 1 BBG u.a. für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses einen Anspruch auf Gewährung des erforderlichen Urlaubs unter Belassung der Besoldung. Zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit kommunalpolitischen Aktivitäten kann ihm nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Im Rechtsstreit um die Verlustfeststellung obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Dienstherrn die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet (vgl. z.B. Beschluss vom 11. Februar 1997 - BVerwG 1 DB 12.96 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 6). Dies zu Grunde gelegt hat die Verfügung vom 6. November 2000 keinen Bestand.

8

Die Voraussetzungen des teilweisen Verlustes der Dienstbezüge des Antragstellers für den 10. Februar 2000 können nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat an diesem Tag die Dienststelle um 13.43 Uhr verlassen, um - wie er unwiderlegbar behauptet - an einer Sitzung des Kreistages teilzunehmen. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Antragsteller die Dienststelle ohne Genehmigung seines Vorgesetzten verlassen hat. Die Modalitäten der Urlaubsgewährung für die kommunalpolitische Tätigkeit des Antragstellers sind Gegenstand einer Weisung, die in dem an ihn gerichteten Schreiben seines Dienstherrn vom 29. Februar 2000 enthalten ist. Dort wird der Antragsteller mit Blick auf seine Aufgaben als Mitglied des Kreistages und des Stadtrates angewiesen, "im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaub für ihre kommunalpolitischen Tätigkeiten künftig ihrem Vorgesetzten vor den jeweiligen Rats- oder Ausschusssitzungen eine schriftliche Einladung oder Benachrichtigung durch das entsprechende Gremium über den Termin und den Ort der Sitzung vorzulegen". Dieser Weisung, die sich auf die Genehmigung im Sinne von § 89 Abs. 3 Satz 1 BBG bezieht, ist zu entnehmen, dass in einschlägigen Fällen über die Gewährung von Urlaub der Vorgesetzte des Antragstellers zu entscheiden hat, nachdem der Antragsteller ihm entsprechende Unterlagen über Termin und Ort der jeweiligen Sitzung vorgelegt hat. Die Urlaubsgewährung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Der Vorgesetzte kann den Antragsteller auch stillschweigend von seiner Dienstleistungspflicht freistellen. Eine konkludente Gewährung von Urlaub ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen bei dem Vorgesetzten abmeldet, um seine kommunalpolitischen Aufgaben wahrzunehmen, und der Vorgesetzte dem nicht entgegentritt. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorgesetzte des Antragstellers diesen für die Teilnahme an der Kreistagssitzung Urlaub bewilligt hat, wie der Antragsteller behauptet.

9

Der Antragsteller führt in seinem Schreiben vom 31. Mai 2000 aus, er habe sich bei seinem Vorgesetzten oder dessen Vertreter abgemeldet. In der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung legt er dar, er habe bei jeder Abmeldung die entsprechenden Unterlagen über die jeweilige Sitzung vorgelegt. Dies steht im Einklang mit der Behauptung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 5. April 2001. Dort erklärt er u.a., er habe in Übereinstimmung mit der an ihn gerichteten Weisung die Einladungen zu den Sitzungen seinem Vorgesetzten vorgelegt und er habe sich auch für den 10. Februar 2000 auf diese Weise abgemeldet. Dem Antragsteller kann diese Darstellung nicht widerlegt werden. Dass die Antragsgegnerin das Vorbringen bestreitet und annimmt, der Antragsteller habe sich (auch) für den 10. Februar 2000 nicht unter Vorlage entsprechender Unterlagen abgemeldet, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Behauptung des Antragstellers sei unzutreffend. Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Einladung zu der Kreistagssitzung am 10. Februar 2000 nicht vorgelegt hat, nachdem er durch Schreiben des Bundesamts ... vom 18. Mai 2000 nachträglich dazu aufgefordert war, lässt noch nicht den sicheren Schluss auf die Unrichtigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu. Ihm ist nicht zu widerlegen, dass er die Einladung vernichtet hat. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht insoweit nicht. Kann aber dem Antragsteller nicht widerlegt werden, dass er sich unter Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks bei seinem Vorgesetzten oder dessen Vertreter zur Kreistagssitzung abgemeldet hat, dann kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm zum Zwecke der Teilnahme an dieser Sitzung Urlaub gewährt wurde, was auch auf die Weise erfolgt sein könnte, dass der Vorgesetzte oder dessen Vertreter der persönlichen Abmeldung unter Vorzeigen einer Einladung nicht entgegengetreten ist. In diesem Fall wäre das Fernbleiben vom Dienst gerechtfertigt. Da dem Dienstherrn die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verlustes der Dienstbezüge obliegt und nicht mit der gebotenen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist, dafür auch keine Beweismittel ersichtlich sind, kommt die Feststellung eines Verlustes der Dienstbezüge nicht in Betracht. An Beweismitteln gebricht es, weil in der Akte über ein Gespräch mit dem zuständigen Vorgesetzten von einem Sachbearbeiter (oder einer Sachbearbeiterin) am 19. Juni 2000 folgendes vermerkt worden ist:

"Herr Jacob sieht sich außerstande, bezüglich der Abwesenheitszeiten des Beamten detaillierte Angaben zu machen. RAR Meier verabschiedet sich meist 'zwischen Tür und Angel'. Nur teilweise verfüge er über Belege. RAR Meier solle verpflichtet werden, Kopien bei Z I einzureichen. Pd 19/6."

10

Insbesondere eine Dokumentation über die Vorgänge, die der jeweiligen Inanspruchnahme von Sonderurlaub in der Zeit bis zum 31. Mai 2000 vorausgegangen sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies muss zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Es wäre unschwer möglich gewesen, den Beamten zu verpflichten, jeweils unter Vorlage einer Kopie der Einladung oder Benachrichtigung eine vorherige schriftliche Genehmigung zu beantragen.

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Entsprechendes gilt mit Blick auf die Verlustfeststellung für den 29. Februar 2000. Der Antragsteller hat an diesem Tag die Dienststelle um 13.06 Uhr verlassen, um - wie er unwiderlegbar behauptet - an einer Sitzung eines Zweckverbandes teilzunehmen. Ihm ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu widerlegen, dass er sich unter Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks bei seinem Vorgesetzten oder dessen Vertreter abgemeldet hat. Deshalb kann eine Urlaubsgewährung nicht ausgeschlossen werden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Teilnahme an der Sitzung des Zweckverbandes eine Tätigkeit im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1 BBG war, für die die Urlaubsgewährung dem Vorgesetzten oblag. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Antragsteller Urlaub gewährt wurde. Mithin ist auch für die den 29. Februar 2000 betreffende Verlustfeststellung nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller gerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Angesichts der dem Dienstherrn obliegenden materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verlustes der Dienstbezüge und mangels vorhandener Beweismittel kommt eine Verlustfeststellung nicht in Betracht.

12

Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge am 9. Mai 2000. An diesem Tag ist der Antragsteller ganztägig dem Dienst ferngeblieben und hat an einer Veranstaltung des Städte- und Gemeindebundes N. teilgenommen. Ihm kann nicht widerlegt werden, dass er sich unter Vorlage entsprechender Unterlagen bei seinem Vorgesetzten oder dessen Vertreter abgemeldet hat. Eine - möglicherweise stillschweigende - Gewährung von Urlaub ist auch für diesen Tag nicht ausgeschlossen. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Teilnahme an der Veranstaltung dem Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 1 BBG unterfiel. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge scheidet mit Blick auf die den Dienstherrn treffende materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BBesG aus.

13

Die Verfügung vom 6. November 2000 hält auch insoweit einer Überprüfung nicht stand, als in ihr der teilweise Verlust der Dienstbezüge für den 9., 11., 23. und 29. Mai 2000 festgestellt wird. Ausweislich der Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers vom 8. Juni 2000 hat der Antragsteller sich für diese Tage zu Sitzungen im Zusammenhang mit seinen kommunalpolitischen Aktivitäten abgemeldet. Die Sitzungen fanden um 16.00 Uhr bzw. um 17.00 Uhr statt, also nach der um 15.00 Uhr endenden Kernarbeitszeit des Antragstellers. Der Antragsteller hatte sich vor Ende der Kernarbeitszeit bei dem Vorgesetzten abgemeldet. In der Verfügung vom 6. November 2000 wird der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen Abmeldung des Antragstellers und Ende der Kernarbeitszeit festgestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller hätte nach Ende der Kernarbeitszeit die Dienststelle verlassen können und hätte auch in diesem Fall die jeweiligen Sitzungen rechtzeitig erreicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Der Senat hat auf Grund des Vermerks des Vorgesetzten davon auszugehen, dass sich der Antragsteller an allen in Rede stehenden Tagen unter Vorlage von Einladungen abgemeldet hat. Zwar wird im Vermerk dargelegt, Einladungen seien "überwiegend" vorgelegt worden. Es wird jedoch nicht konkretisiert, für welche Sitzung oder Sitzungen der Antragsteller die Vorlage von Einladungen schuldig geblieben ist. Da sich auch aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten dafür keine Anhaltspunkte ergeben, ist der Senat nicht in der Lage festzustellen, für welche Sitzungen bzw. für welche Sitzung der Antragsteller seiner Pflicht, Einladungen oder Benachrichtigungen vorzulegen, nicht Rechnung getragen hat. Zu Gunsten des Antragstellers ist deshalb bei der hier vorzunehmenden Beurteilung zu unterstellen, dass er für alle Sitzungen Einladungen überreicht hat. Es ist nicht auszuschließen, dass der Vorgesetzte dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Abmeldung für die jeweilige Sitzung Urlaub - möglicherweise stillschweigend - gewährt hat. Aus der Stellungnahme des Vorgesetzten vom 8. Juni 2000 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Erfolgte die Gewährung von Urlaub zum Zeitpunkt der Abmeldung des Antragstellers, ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass dem Antragsteller Urlaub ab dem Zeitpunkt gewährt wurde, an dem er sich abmeldete. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es erforderlich war, dass der Antragsteller vor Ende der Kernzeit die Dienststelle verlassen hat. Daran gemessen scheidet die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für die Zeiträume zwischen der Abmeldung und dem Ende der Kernarbeitszeit aus.

14

Schließlich kann auch für den 31. Mai 2000 ein teilweiser Verlust der Dienstbezüge nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat an diesem Tag eine private Klage bei dem Verwaltungsgericht eingereicht und in dem Zeiterfassungssystem die für die Wahrnehmung eines dienstlichen Termins vorgesehene Taste D-TA betätigt, was zu einer Zeitgutschrift ab 7.30 Uhr führte. Der Verlustfeststellung für den 31. Mai 2000 liegt die Erwägung zu Grunde, der Antragsteller hätte allenfalls die für eine Abwesenheit aus privaten Gründen vorgesehene Taste P-TA betätigen dürfen, was eine Zeitgutschrift ab 9.00 Uhr bewirkt hätte, und ihm sei auf Grund der Betätigung der D-TA-Taste zu Unrecht die Zeit von 7.30 Uhr bis zu Beginn der Kernarbeitszeit um 9.00 Uhr gutgeschrieben worden. Dies habe zu einem Verlust der Dienstbezüge von 1 Stunde und 30 Minuten geführt. Dem ist nicht zu folgen.

15

Soweit angenommen wird, die Kernarbeitszeit beginne um 9.00 Uhr und die Betätigung der P-TA-Taste führe zu einer Zeitgutschrift ab 9.00 Uhr, ist dies unzutreffend. Ausweislich der in den Akten sich befindenden Gleitzeitlisten 1/2000, 2/2000, 3/2000 und 5/2000 bewirkt die Betätigung der P-TA-Taste für den Arbeitsbeginn, dass eine Zeit von 8.30 Uhr eingesetzt wird. Dies entspricht dem Beginn der Kernarbeitszeit. In dem Anhörungsschreiben des Dienstherrn vom 8. Januar 2001 zum Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst am 29. November 2000 wird ausdrücklich mitgeteilt, dass die Kernarbeitszeit um 8.30 Uhr beginnt. Mithin käme allenfalls ein Verlust der Dienstbezüge für die Zeit von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr in Betracht. Eine auf diesen Zeitraum bezogene Verlustfeststellung scheidet jedoch aus. Da dieser Zeitraum außerhalb der Kernarbeitszeit liegt, war der Antragsteller nicht verpflichtet, Dienst zu dieser Zeit zu verrichten. Dass der Antragsteller am 31. Mai 2000 innerhalb der Kernarbeitszeit dem Dienst ferngeblieben ist, wird in der streitigen Verfügung nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den dem Senat vorliegenden Vorgängen. Für den Fall, dass dem Antragsteller in dem automatisierten Zeiterfassungssystem auf Grund der Betätigung der D-TA-Taste zu Unrecht Arbeitszeit gutgeschrieben wurde, kann dem durch eine entsprechende Berichtigung seines Arbeitszeitkontos Rechnung getragen werden. Die Voraussetzungen eines Verlustes der Dienstbezüge liegen nicht vor.

16

2.

Die Verfügung vom 8. Februar 2001 ist nicht zu beanstanden. Der Dienstherr des Antragstellers hat im Entscheidungssatz zu Recht den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers am 29. November 2000 für die Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr festgestellt. Die dem widersprechende abschließende Feststellung in der Begründung der Verfügung, die Fehlzeit habe den Verlust der Dienstbezüge im Umfang von drei Stunden zur Folge, ist nicht maßgeblich, da es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt.

17

Der Antragsteller ist am 29. November 2000 ganztägig dem Dienst ferngeblieben. Ab 14.00 Uhr hat er an einer Sitzung des Polizeibeirates bei der Bezirksregierung Köln in Hückelhoven teilgenommen. Dafür war ihm von der Urlaubsstelle Sonderurlaub "für die Dauer der notwendigen Abwesenheit" gewährt worden. Soweit der Antragsteller am 29. November 2000 vom Beginn der Kernarbeitszeit um 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr keinen Dienst verrichtete, war seine Abwesenheit zum Zwecke der Teilnahme an der Sitzung des Polizeibeirates nicht "notwendig" und deshalb nicht von der Sonderurlaubsgenehmigung gedeckt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, bei Verlassen seiner Dienststelle um 12.00 Uhr die Sitzung in Hückelhoven rechtzeitig zu erreichen. Die Entfernung zwischen der Dienststelle und Hückelhoven beträgt ausweislich der von dem Dienstherrn des Antragstellers erstellten Berechnung, die von dem Antragsteller nicht beanstandet wird, etwa 74 km. Da die Wegstrecke nach der von dem Dienstherrn zu den Akten gegebenen Beschreibung überwiegend auf Bundesautobahnen verläuft, ist es gerechtfertigt, im Einklang mit der Annahme des Dienstherrn von einer Fahrzeit von etwa 50 Minuten auszugehen. Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung behauptet, die von dem Dienstherrn angenommene - offenbar einem elektronischen Routenplaner entnommene - Fahrtzeit sei unrealistisch, ist diese unsubstantiierte Einlassung nicht geeignet, die überzeugende Annahme einer fünfzigminütigen Fahrtzeit in Zweifel zu ziehen. Ein geringfügiger Sicherheitszuschlag von 10 bis 15 Minuten würde an der Beurteilung auch nichts ändern. Mithin hätte der Antragsteller bei Verlassen der Dienststelle um 12.00 Uhr Hückelhoven etwa eine Stunde vor Sitzungsbeginn erreicht. Die bis zum Sitzungsbeginn um 14.00 Uhr verbleibende Zeit wäre ausreichend gewesen, um das Sitzungsgebäude ausfindig zu machen und sich mit anderen Sitzungsteilnehmern abzusprechen. Soweit der Antragsteller anführt, er habe noch einen Imbiss eingenommen, ändert dies nichts daran, dass es ausreichend gewesen wäre, wenn er seine Dienststelle um 12.00 Uhr verlassen hätte. Mithin war das Fernbleiben vom Dienst in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr mit der Folge nicht genehmigt, dass insoweit ein Verlust der Dienstbezüge eingetreten ist.

18

Der Beamte ist auch schuldhaft dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben. Er hat zumindest fahrlässig gehandelt, indem er unter Außerachtlassung der ihm nach den Umständen gebetenen und konkret zumutbaren Sorgfalt (vgl. § 16 StGB) davon ausgegangen ist, das Fernbleiben vom Dienst sei auch für die Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr von der Sonderurlaubsgenehmigung umfasst. Der Antragsteller ist in der Vergangenheit mehrfach und zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Freistellung vom Dienst für kommunalpolitische Tätigkeiten nur in engem zeitlichen Rahmen und nach Maßgabe der Erforderlichkeit in Betracht komme. Er hat zumindest fahrlässig verkannt, dass im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Sitzung des Polizeibeirates das Fernbleiben vom Dienst in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr nicht notwendig und deshalb von der Sonderurlaubsgenehmigung nicht gedeckt war. Dem Antragsteller war bewusst, dass ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst zum Verlust der Dienstbezüge führt. Das ergibt sich schon daraus, dass zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt des Fernbleibens vom Dienst die Verfügung vom 6. November 2000 über den Verlust von Dienstbezügen bereits ergangen war.

19

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO. Bei ihr hat der Senat das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen anteilsmäßig berücksichtigt.

Albers
Vormeier
Gatz