Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2000, Az.: BVerwG 1 DB 20.00
Zurückweisung der Beschwerde; Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen; Beamter des mittleren Zolldienstes; Fernbleiben zum Zweck der Teilnahme an einem internationalen Wettkampfsport trotz Ablehnung eines Antrags auf Beurlaubung ; Keine Rechtfertigung des Fernbleibens bei noch nicht beschiedenem Folgeantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 20.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.04.2000 - AZ: IV BK 15/99
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
Prozessführer
Zollhauptsekretär ...,
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Gatz und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Zollhauptsekretärs ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 17. April 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte ist seit 1987 Angehöriger des Hauptzollamts M. - ... -. Bis Anfang 1999 war er als ...sportler von internationalem Rang Mitglied der ...wettkampfmannschaft der Bundeszollverwaltung (BZV). Als Mitglied der ...wettkampfmannschaft vertrat der Beamte die BZV bei nationalen und internationalen ...wettbewerben, insbesondere bei den internationalen Zoll...wettkämpfen. Er gehörte darüber hinaus der Sportförderung des Deutschen ...verbandes (...) sowie der Deutschen ...nationalmannschaft an.
Im Dezember 1998 gab der Beamte seine Pläne bekannt, zum Spanischen ...verband zu wechseln. Daraufhin wurde er zu Beginn der ...wettkampfsaison 1998/99 nicht mehr in die weitere Sportförderung des Deutschen ...verbandes eingeschlossen. Aufgrund eines Antrags des Spanischen ...verbandes ... wurde der Beamte gegenüber dem Internationalen ...verband (...) für Spanien freigegeben. Etwa Ende 1998 wurden verschiedene Gespräche mit dem Beamten über seine weiteren beruflichen Möglichkeiten geführt. Er bot an, auch als Läufer des Spanischen ...verbandes für die Deutsche Zollverwaltung bei den Internationalen Zoll...wettkämpfen zu starten. Dies wurde von der Zollverwaltung abgelehnt.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 richtete der Beamte einen Antrag auf Beurlaubung an die Oberfinanzdirektion (OFD) N., Außenstelle M., in dem er eine Freistellung ohne Dienstbezüge für die Dauer von sechs Jahren beantragte, um weiterhin Wettkampfsport aufgrund des mit dem Spanischen ...verband geschlossenen Vertragsverhältnisses ausüben zu können. Mit Bescheid der OFD N. vom 3. Februar 1999 wurde dem Beamten zunächst Abbautraining bis zum 31. Juli 1999 gewährt. Er wurde aufgefordert, vorbehaltlich einer positiven Entscheidung über seinen Freistellungsantrag, am ersten Werktag nach Beendigung seines Abbautrainings den Dienst bei seiner Stammdienststelle anzutreten.
Der Antrag vom 1. Februar 1999 auf Freistellung ohne Dienstbezüge wurde durch Bescheid der OFD N. - Außenstelle M. - vom 18. Mai 1999 abgelehnt. Wichtige Gründe für die Bewilligung eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Sonderurlaubsverordnung lägen nicht vor. Gegen eine Beurlaubung spreche, dass beim Hauptzollamt M. - ... - ein erheblicher Personalmehrbedarf im mittleren Dienst bestehe. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Durch bewilligten Erholungsurlaub für 1998 und 1999 und zeitweise - durch ärztliche Atteste nachgewiesene - Dienstunfähigkeit verschob sich der Dienstantrittstag auf den 8. November 1999. Der Beamte trat seinen Dienst an jenem Tag jedoch nicht an. In einem Telefongespräch vom selben Tag mit dem Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle erklärte er, dass er nicht erkrankt sei und sich schon im Klaren darüber sei, dass er am heutigen Tage seinen Dienst hätte antreten müssen.
Der Vorsteher des Hauptzollamts M. - ... - stellte mit Bescheid vom 9. November 1999 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten fest und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den sofortigen Vollzug an. Der Beamte bleibe seit dem 8. November 1999 dem Dienst fern, obwohl seine Pflicht zur Anwesenheit an der Dienststelle bestehe. Das Fernbleiben vom Dienst sei ihm nicht genehmigt; eine Dienstunfähigkeit liege - auch nach seinen Angaben - nicht vor. Das Fernbleiben vom Dienst sei auch schuldhaft und erfolge mit Wissen und Wollen des Beamten.
Gegen diesen Bescheid hat der Beamte am 23. November 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zuvor hatte er bei der OFD N. mit Schreiben vom 5. November 1999 beantragt, ihn ab sofort wieder in die ...wettkampfmannschaft der BZV aufzunehmen, hilfsweise ihn ohne Bezüge zu beurlauben. Mit Schreiben vom 15. November 1999 verwies der Leiter der OFD N. auf den bestandskräftigen Bescheid vom 18. Mai 1999. In dem Antragsschreiben würden keine neuen Sachverhalte vorgebracht, die eine erneute Überprüfung der getroffenen Entscheidung begründen könnten. Den Antrag des Beamten vom 22. November 1999 auf Erteilung eines erneuten rechtsmittelfähigen Bescheides beschied er nicht.
Mit Beschluss vom 17. April 2000, dem Beamten zugestellt am 27. Mai 2000, hat das Bundesdisziplinargericht den angefochtenen Bescheid aufrechterhalten. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass der Beurlaubungsantrag des Beamten vom 1. Februar 1999 bestandskräftig abgelehnt worden und er deshalb verpflichtet gewesen sei, seinen Dienst nach Ende des ihm für Abbautraining gewährten Zeitraums beziehungsweise Urlaubs und Krankschreibung am 8. November 1999 wieder anzutreten. Der neuerliche Antrag zum bereits beschiedenen Begehren vom 5. November 1999 entfalte keine Rechtswirkung dahin, dass er trotz fehlender Genehmigung den Dienst nicht hätte antreten müssen. Der Beamte handele auch schuldhaft, da ihm die disziplinarrechtlichen Folgen des Fernbleibens vom Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle mitgeteilt worden seien.
Mit seiner am 23. Juni 2000 erhobenen Beschwerde rügt der Beamte die im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, er habe sich geweigert, eine Athletenerklärung ... zu unterschreiben. Die Gründe des Beschlusses stellten allein auf den Bescheid vom 18. Mai 1999 ab. Der Beamte hätte in die ...wettkampfmannschaft der BZV aufgrund seiner hervorragenden sportlichen Leistungen nach Art. 33 Abs. 2 GG aufgenommen werden müssen. Werde dieser Anspruch nicht erfüllt, sondern unterlaufen, liege kein Fernbleiben vom Dienst vor, schon gar kein schuldhaftes. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung gebe es kein Junktim zwischen der Zugehörigkeit zum Nationalkader ... und der Zugehörigkeit zur ...wettkampfmannschaft der BZV. Der Beamte sei noch Mitte Januar 1999 bei den Internationalen Zoll...wettkämpfen für die Bundeszollverwaltung gestartet, ...
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde des Beamten ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Bescheid des Vorstehers des Hauptzollamts M. - ... - vom 9. November 1999 zu Recht aufrechterhalten.
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 9 BBesG. Nach dessen Satz 1 verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Da diese Feststellung auch rückwirkend möglich ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 19. Juli 2000 - BVerwG 1 DB 4.00 -), konnte der Bescheid zulässigerweise auch den zurückliegenden Zeitraum erfassen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG sind erfüllt. Der Beamte ist dem Dienst seit dem 8. November 1999 ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft ferngeblieben. Bei dem gegebenen Sachverhalt hätte nur eine wirksame - gegebenenfalls klageweise oder im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) erstrittene - Urlaubsbewilligung den Beamten von seiner Dienstleistungspflicht befreit.
Der Beamte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm im beantragten Umfang und für den angegebenen Zweck Sonderurlaub zugestanden habe. Das ist für die hier zu beurteilende Frage unerheblich: Für schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 9 Satz 1 BBesG und für die daran zwingend geknüpfte Rechtsfolge des Verlustes der Dienstbezüge kommt es nicht darauf an, ob materiell Anspruch auf Urlaub oder Freistellung vom Dienst bestanden hat und in welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage dies möglicherweise der Fall gewesen ist. Auch ein Beamter, dessen Anspruch auf Urlaub oder Dienstbefreiung der Sache nach unbestritten ist, darf dem Dienst nicht einfach fernbleiben. Er bedarf vielmehr stets der ausdrücklichen Zustimmung seines zuständigen Vorgesetzten, ehe er sich von den ihm während der betreffenden Zeit regelmäßig übertragenen dienstlichen Aufgaben entbunden wissen und seinem Dienst fernbleiben darf (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 1 DB 5.82 - <BVerwG DokBer B 1982, 319>; Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 D 44.95 -; Beschluss vom 4. Januar 1999 - BVerwG 1 DB 37.98 -; Beschluss vom 11. Februar 2000 - BVerwG 1 DB 23.99 -).
Dem Beamten ist für den von der Verlustfeststellung betroffenen Zeitraum kein Urlaub bewilligt worden. Vielmehr wurde sein diesbezüglicher Urlaubsantrag vom 1. Februar 1999 - ohne dass es für die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung darauf ankäme - bestandskräftig abgelehnt. Die mit Anwaltsschreiben vom 5. November 1999 - hilfsweise für den Fall der Nichtaufnahme in die Wettkampfmannschaft der BZV - beantragte Beurlaubung vermag das Fernbleiben nicht zu rechtfertigen, da ein Urlaubsantrag die fehlende Urlaubsbewilligung nicht ersetzt.
Für die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung kommt es weiter nicht darauf an, ob der Beamte einen Anspruch auf Aufnahme in die ...wettkampfmannschaft der BZV hatte. Denn nur im Falle einer entsprechenden Verwendungsentscheidung seines Dienstherrn hätte der Beamte seinen Dienst bei der ...wettkampfmannschaft anstelle des angeordneten Dienstes beim Hauptzollamt M. - ... antreten dürfen. Eine solche von der Dienstantrittsaufforderung vom 18. Mai 1999 abweichende Verwendungsentscheidung lag jedoch nicht vor. Es kommt deshalb für das Verlustfeststellungsverfahren nicht darauf an, ob ein Junktim zwischen der Zugehörigkeit zum Nationalkader ... und der Zugehörigkeit zur ...wettkampfmannschaft der BZV besteht und ob der Beamte sich geweigert hat, eine Athletenerklärung ... zu unterschreiben. Alle mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Verwendungs- und Beurlaubungsentscheidung wären im Rahmen eines Rechtsstreits vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen, für die hier zu treffende Entscheidung nach § 9 BBesG sind sie ohne Relevanz.
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft, und zwar zumindest bedingt vorsätzlich fern geblieben. Ihm war bekannt, dass sein Beurlaubungsantrag mit Bescheid vom 18. Mai 1999 abgelehnt worden war. Der zuständige Personalsachbearbeiter des Hauptzollamts M. hat den Beamten in einem Telefonat am 8. November 1999 darauf hingewiesen, dass er mit seinem Fernbleiben seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkomme, dies den Verlust der Dienstbezüge zur Folge habe und er mit disziplinaren Folgen rechnen müsse. Wenn er auch noch gehofft haben mag, durch eine Eingabe an den Bundesfinanzminister die von ihm erstrebte Beurlaubung zu erreichen, so wusste der Beamte doch, dass er zum Zeitpunkt der angeordneten Wiederaufnahme seines Dienstes nicht freigestellt war. Er nahm die mit seinem unerlaubten Fernbleiben verbundenen finanziellen und disziplinaren Folgen billigend in Kauf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Gatz
Dörig