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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.2000, Az.: BVerwG 1 DB 4.00

Verlust der Dienstbezüge eines Beamten wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst; Begriff der Dienstunfähigkeit; Fernbleiben vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit; Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 4.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.01.2000 - AZ: VII BK 10/99

Verfahrensgegenstand

Vorrang betriebs-/vertragsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und die Richter Gatz und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 20. Januar 2000 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass der Verlust der Dienstbezüge am 25. Februar 2000 geendet hat.

Gründe

1

I.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1999 stellte der Leiter der Niederlassung Briefpost ... der Deutschen Post AG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit ab dem 31. Mai 1999 wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung gab er an, dass der Beamte den Dienst beim Zustellstützpunkt B... nicht, wie am 19. und 27. Mai 1999 gefordert, zum 31. Mai 1999 aufgenommen habe. Gemäß den betriebsärztlichen Gutachten von Frau Dr. S... vom 12. April und 6. Mai 1999 sei der Beamte für einen Arbeitsversuch im Bereich der Briefzustellung geeignet. Zudem sei er nach dem Befund des Betriebsmediziners und Vertragsarztes Dr. M... vom 17. Mai 1999 sofort dienstfähig. Auf entgegenstehende Atteste seines behandelnden Arztes könne er sich nicht berufen, da ihm mit Schreiben vom 27. Mai 1999 mitgeteilt worden sei, dass solche Atteste nicht mehr anerkannt würden.

2

Gegen den Bescheid hat der Beamte am 17. Juni 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht, er habe sich am 31. Mai 1999 um 6.00 Uhr im Zustellstützpunkt B... eingefunden und den angeordneten Arbeitsversuch unternommen, diesen aber um 7.15 Uhr aus gesundheitlichen Gründen wieder abbrechen müssen. Er habe sich sogleich in ärztliche Behandlung begeben und sei vom Orthopäden K... mit sofortiger Wirkung krankgeschrieben worden. Zwischen dem 17. Mai 1999, als er von Dr. M... für dienstfähig befunden worden sei, und dem 31. Mai 1999 habe sich sein Gesundheitszustand so weit verändert, dass Dienstunfähigkeit eingetreten sei.

3

Mit Beschluss vom 20. Januar 2000 hat das Bundesdisziplinargericht den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verlust der Dienstbezüge des Beamten am 31. Mai 1999 nur für die Zeit von 7.15 Uhr bis 13.00 Uhr (Dienstschluss) eingetreten ist. Soweit es die Verlustfeststellung bestätigt hat, hat es zur Begründung ausgeführt: Aus den betriebs- und vertragsärztlichen Gutachten der Ärzte Dr. S... und Dr. M..., denen ein besonders hoher Beweiswert zukomme, ergebe sich, dass der Beamte (jedenfalls eingeschränkt) dienstfähig sei. Die entgegenstehenden privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen enthielten keine Befunde oder sonstigen Hinweise auf den gesundheitlichen Zustand des Beamten, die die abweichenden betriebs- und vertragsärztlichen Feststellungen entkräften könnten. Der Beamte sei dem Dienst auch schuldhaft, und zwar mindestens fahrlässig, ferngeblieben. Aufgrund der Gesamtumstände sei für ihn erkennbar gewesen, dass er sich auf die privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, die sich mit der betriebsärztlichen Diagnose nicht auseinandersetzten, nicht habe verlassen dürfen.

4

Mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde beanstandet der Beamte, dass das Bundesdisziplinargericht keine eigenen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen habe. Auch die Postbetriebsärztin Dr. S... und der Vertragsarzt Dr. M... hätten sich mit seinem Gesundheitszustand nach dem 31. Mai 1999 nicht vertraut gemacht. Unberücksichtigt geblieben sei eine ärztliche Stellungnahme der Betriebsärztin A... vom 2. Dezember 1998, wonach er nur bei körperlich leichter Tätigkeit einsatzfähig sei. Seinerzeit habe sein Dienstherr einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht finden können und aus diesem Grund das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet. Einem Attest seines Orthopäden Dr. N... vom 22. Februar 2000 sei zu entnehmen, dass er unter Beschwerden der Lendenwirbelsäule, des linken Kniegelenks und einer Innenmeniskusläsion leide. Diesen Befund werde ein Sachverständigengutachten bestätigen, dessen Einholung beantragt werde. Der Verlustfeststellungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er, der Beamte, am 31. Mai 1999 seinen Dienst angetreten habe. Er habe ihn nur nicht beendet.

5

II.

Die nach § 121 Abs. 5 Satz 1 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Bescheid des Leiters der Niederlassung Briefpost ... der Deutschen Post AG zu Recht für die Zeit ab dem 31. Mai 1999, 7.15 Uhr, aufrechterhalten. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge dauert allerdings nicht mehr an, sondern endete mit Ablauf des 25. Februar 2000, einem Freitag, weil der Beamte am 28. Februar 2000 wieder zum Dienst erschienen ist und das vorhergehende Wochenende dienstfrei war.

6

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 9 BBesG. Nach dessen Satz 1 verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist gem. § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Da diese Feststellung auch rückwirkend möglich ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 26. November 1999 - BVerwG 1 DB 31.99 -), konnte der Bescheid zulässigerweise auch den zurückliegenden Zeitraum erfassen.

7

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG sind erfüllt. Der Beamte ist zwischen dem 31. Mai 1999, 7.15 Uhr, und dem 25. Februar 2000 ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.

8

1.

Nach Überzeugung des Senats, die sich auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten durch die Postbetriebsärztin Dr. S... und den Vertragsarzt Dr. M... stützt, war der Beamte trotz entgegenstehender privatärztlicher Atteste gesundheitlich in der Lage, auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz beim Zustellstützpunkt B... jedenfalls im Rahmen eines Arbeitsversuchs Dienst zu leisten. In dem betriebsärztlichen Gutachten vom 4. Dezember 1998 hat Frau Dr. S... beim Beamten eine somatisierte Depression diagnostiziert, die bei einer Beibehaltung des Dienstorts ..., an dem der Beamte seinerzeit noch eingesetzt war, aus medizinischer Sicht zur dauernden Dienstunfähigkeit führe. Mit Schreiben vom 12. April 1999 hat sie ergänzend klargestellt, dass bei einem Einsatz des Beamten in der Nähe seines Wohnorts Arbeitsversuche in allen Bereichen (Fahrdienst, Briefzustellung, Frachtzustellung) vollschichtig vertretbar seien, und hieran mit Schreiben vom 6. Mai 1999 festgehalten. Bestätigt wird ihr Befund durch den Vertragsarzt Dr. M..., der dem Beamten am 17. Mai 1999 Dienstfähigkeit "ab sofort" bescheinigt hat. Durch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in B... hat der Dienstherr des Beamten dem betriebsärztlichen Gutachten Rechnung getragen.

9

Zu Unrecht beruft sich der Beamte zur Rechtfertigung seines Fernbleibens vom Dienst auf die von dem Orthopäden K... ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 31. Mai 1999. Der Bescheinigung kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist nicht nur amtsärztlichen, sondern auch betriebs- und vertragsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich ein größerer Beweiswert beizumessen. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines Vertrags- oder Betriebsarztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Beschluss vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 DB 6.97 - <BVerwG DokBer B 1997, 207>).

10

Der Beamte kann nicht mit seiner Behauptung gehört werden, zwischen der Begutachtung durch Dr. M... am 17. Mai 1999 und der ärztlichen Untersuchung durch den Orthopäden K... am 31. Mai 1999 sei eine Veränderung seines Gesundheitszustandes mit der Folge der Dienstunfähigkeit eingetreten. Abgesehen davon, dass der Beamte seine Behauptung nicht substantiiert hat, hat er - unabhängig von dem generellen Vorrang des vertragsärztlichen Befundes - den Nachweis einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 31. Mai 1999 nicht geführt. Stehen privatärztliche Beurteilungen der Dienstfähigkeit des Beamten im Widerspruch zu bereits vorgenommenen betriebs- oder vertragsärztlichen Feststellungen, kann den privatärztlichen Bewertungen nur dann maßgeblicher Beweiswert zukommen, wenn im Einzelnen dargelegt wird, warum der Beamte aus der Sicht des Privatarztes und entgegen der Beurteilung des anderen Arztes dienstunfähig ist (Beschluss vom 27. Mai 1997, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 17. November 1999 - BVerwG 1 DB 32.99 -). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Postbetriebsärztin Dr. S... am 21. Juli 1999 mitgeteilt, dass aus dem vom Beamten vorgelegten privatärztlichen Attest vom 9. Juli 1999 zunächst keine neuen medizinischen Erkenntnisse ersichtlich sind. Der Beamte hat zwar im Beschwerdeverfahren ein Attest des Orthopäden Dr. N... vom 22. Februar 2000 vorgelegt, in dem seine Krankengeschichte nachgezeichnet ist und das eine Diagnose enthält. Von einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beamten zwischen dem 17. und 31. Mai 1999 ist in ihm aber nicht die Rede. Dr. N... hat im Gegenteil die eine wesentliche Grundlage seiner Beurteilung bildende Innenmeniskusläsion erst im August 1999 festgestellt und selbst unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Beeinträchtigung eine wenn auch eingeschränkte Tauglichkeit des Beamten für den Einsatz als Briefzusteller bestätigt.

11

Aus der vom Beamten angesprochenen Stellungnahme der Betriebsärztin A... vom 2. Dezember 1998 lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der Beamte beim Zustellstützpunkt in Buxtehude keinen Dienst verrichten kann. Der Senat hat bereits Zweifel, ob Frau A... den Beamten überhaupt begutachtet hat. Zwar hat der Dienstvorgesetzte des Beamten in der Ankündigung der Zurruhesetzung vom 12. Januar 1999 ein Gutachten der genannten Ärztin vom 2. Dezember 1998 zitiert, wonach der Beamte nur eingeschränkt, d.h. bei körperlich leichter Tätigkeit, einsatzfähig sei. Das Gutachten befindet sich aber nicht in den Akten. Die Personalakte des Beamten enthält nur eine Erklärung des Dienstvorgesetzten zur beabsichtigten Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens vom 7. Januar 1999, in der es heißt, in einem Gutachten vom 4. Dezember 1998 habe die Betriebsärztin festgestellt, dass der Beamte aufgrund des Krankheitsverlaufs des letzten Jahres und seiner jetzigen Lebens- und Gesundheitssituation nicht mehr in der Lage sein werde, seine bisherige Tätigkeit im Fahrdienst zu verrichten. Bei dem in Bezug genommenen Gutachten handelt es sich um dasjenige von Frau Dr. S... Ein Gutachten vom 2. Dezember 1998 wird nicht erwähnt. Damit stimmt der Hinweis des Dienstvorgesetzten des Beamten im erstinstanzlichen Verfahren überein, die untersuchende Betriebsärztin sei nicht Frau A..., sondern Frau Dr. S... gewesen. Vermutlich beruht die Bezugnahme auf ein Gutachten der Ärztin A... vom 2. Dezember 1998 im Schreiben vom 12. Januar 1999 auf einem innerbetrieblichen Versehen. Selbst wenn es ein solches Gutachten über den Beamten geben sollte, müsste sich daraus nicht dessen Dienstunfähigkeit für den Dienstposten in Buxtehude ergeben. Die Dienstfähigkeit nur für eine körperlich leichte Tätigkeit steht dem vorgesehenen Einsatz des Beamten in der Briefzustellung nicht zwangsläufig entgegen. Tragen und Heben schwerer Lasten lassen sich durch die Benutzung eines Fahrrads für den Transport der Briefsendungen vermeiden. Der Einwurf der einzelnen Sendungen in die Briefkästen erfordert keinen hohen Kraftaufwand.

12

Des vom Beamten beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Beweiserhebung im Verfahren nach § 121 BDO nach den Beweisregeln der § 25 Satz 1 BDO, § 244 StPO richtet (verneinend Beschluss vom 4. März 1999 - BVerwG 1 DB 4.98 - m.w.N.). Gem. § 244 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das ist hier der Fall. Durch die betriebs- und vertragsärztlichen Stellungnahmen ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Beamte zwischen dem 31. Mai 1999 und dem 25. Februar 2000 dienstfähig war. Die Stellungnahmen haben die Qualität von Sachverständigengutachten, weil sie auf der speziellen Sachkunde der Verfasser zur Beurteilung von Dienstfähigkeit beruhen. Ein zusätzliches Sachverständigengutachten ist auch nicht im Hinblick auf die erst im August 1999 und damit nach den Begutachtungen des Beamten durch die Dres. S... und M... diagnostizierte Innenmeniskusläsion erforderlich; denn auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Schädigung war der Beamte ausweislich des Attests des Dr. N... vom 22. Februar 2000 nicht dienstunfähig, sondern allenfalls nur eingeschränkt einsatzfähig.

13

2.

Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben. Er hat zumindest bedingt vorsätzlich die objektiven Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG erfüllt. Sein Dienstvorgesetzter hat sich in seinen beiden Schreiben vom 27. Mai 1999 auf die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten durch den Vertragsarzt Dr. M. bezogen, den Beamten unter Androhung eines Disziplinarverfahrens zur Dienstaufnahme spätestens am 31. Mai 1999 aufgefordert und ihn darauf hingewiesen, dass Atteste des behandelnden Arztes nicht mehr anerkannt würden. Aufgrund der Belehrung über den Vorrang des vertragsärztlichen Gutachtens vor privatärztlichen Bescheinigungen musste der Beamte mit der Möglichkeit rechnen, dienstfähig zu sein und dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Indem er sich gleichwohl auf die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen hat, statt den Vertragsarzt aufzusuchen, hat er das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst zumindest billigend in Kauf genommen.

14

3.

Der Verlustfeststellungsbescheid ist entgegen der Ansicht des Beamten nicht deshalb in vollem Umfang aufzuheben, weil der Beamte am Morgen des 31. Mai 1999 zur Dienstleistung im Zustellstützpunkt B... erschienen ist. Der Bescheid ist nicht insgesamt, sondern nur insoweit rechtswidrig, als er auch den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 7.15 Uhr erfasst, den der Beamte am 31. Mai 1999 in der Dienststelle anwesend war. Das Bundesdisziplinargericht hat den Bescheid deshalb zu Recht mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verlust der Dienstbezüge des Beamten erst ab dem 31. Mai 1999, 7.15 Uhr, eingetreten ist.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.

Albers
Gatz
Prof. Dr. Dörig