Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2001, Az.: BVerwG 1 WB 19.01
Unterschiedliche Regelung der Haarlänge männlicher und weiblicher Soldaten; Anfechtbarkeit von Erlassen des Bundesministers für Verteidigung; Erfordernis der Darlegung der Verletzung eigener Rechte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 19.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Brigadegeneral Kreuzinger-Janik und Stabsfeldwebel Golembek als ehrenamtliche Richter
am 8. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1970 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. November 2003 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 ernannt. Seit 1. März 1993 wird er als Luftfahrzeugwartungsmechanikermeister in der Wartungsstaffel des Jagdgeschwaders ... in R. verwendet.
Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 9. Januar 2001 wandte sich der Antragsteller gegen die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 vorgeschriebene Haarlänge für männliche Soldaten mit der Begründung, dass seit dem seit 1. Januar 2001 bestehenden unbeschränkten Zugang von Soldatinnen zur Bundeswehr die dienstliche Notwendigkeit für eine unterschiedliche Regelung beider Gruppen entfallen sei.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 erläuterte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - dem Antragsteiler die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er eine gerichtliche Entscheidung beantrage.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 teilte der Antragsteller dem BMVg unter Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 9. Januar 2001 mit, dass er eine weitere Klärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht wünsche. Der BMVg - PSZ III 5 - hat dieses Vorbringen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und ihn mit seiner Stellungnahme vom 8. März 2001 dem Senat vorgelegt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die für weibliche Soldaten getroffene Haartrachtregelung verletze den Antragsteller nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung, da sie nur für einen nach wie vor verhältnismäßig kleinen Personenkreis innerhalb der Streitkräfte gelte und eine einheitliche Regelung der jeweiligen geschlechtsspezifischen Situation nicht gerecht würde. Aus dem Umstand, dass einer bestimmten Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden würden, ergebe sich kein verfassungsmäßiges Gebot, diese Vergünstigungen allen zu gewähren. Von Soldaten in Uniform werde in der Gesellschaft und im Umgang mit Soldaten der NATO-Partner ein bestimmtes Auftreten erwartet. Die Bundeswehr stehe mehr denn je im Blickfeld kritischer Betrachtung durch die Öffentlichkeit, die von den verantwortlichen Vorgesetzten auch ein erzieherisches Einwirken auf die Soldaten erwarte. Diesem Zweck diene der angefochtene Erlass über die Haar- und Barttracht der Soldaten.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 49/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die gerichtliche Feststellung begehrt, dass für die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 getroffene unterschiedliche Regelung über die Haarlänge männlicher und weiblicher Soldaten seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr kein sachlicher Rechtfertigungsgrund mehr besteht, ist unzulässig.
Nach § 21 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - < BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <DokBer B 1992, 127>). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - < Buchholz 236.1 § 6 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 33 = NJW 2000, 531 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt >). Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - < BVerwGE 43, 88 [90] >, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - < BVerwGE 86, 159 [161] >, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 -). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - < a.a.O. >).
In Ausnahmefällen kann auch ein Erlass des BMVg gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO angefochten werden, sofern er eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf.
Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 <NZWehrr 1992, 72 > und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - <a.a.O.>). Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - <NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <a.a.O. > und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - <a.a.O.>).
Die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtung dieses Erlasses entbindet den Antragsteller jedoch nicht von der verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird.
Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat in keiner Weise dargetan, inwiefern er durch die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung überhaupt persönlich betroffen ist, sondern lediglich gerügt, dass für eine unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Soldaten jedenfalls seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr kein sachlich gerechtfertigter Differenzierungsgrund mehr besteht. Er hat damit - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht.
Dies ist auch in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 17. April 2001 nicht geschehen. Die darin erstmals erhobene Behauptung, einen Befehl erhalten zu haben, seine Haare kürzen zu lassen, hat er nicht in einer den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO entsprechenden Weise dargelegt. Im Übrigen zeigt sein gesamtes Vorbringen, dass es ihm nach wie vor um die abstrakte Klärung der Rechtmäßigkeit des Erlasses über die Haar- und Barttracht im Hinblick auf Art. 3 GG geht. Dies ist jedoch rechtlich nicht möglich.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Kreuzinger-Janik
Golembek