Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.2001, Az.: BVerwG 1 D 64.99
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen Vornahme eines Dienstvergehens; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung; Vorlage einer unrichtigen ärztlichen Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit; Entfernung aus dem Dienst; Verlust der Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 64.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.09.1999 - AZ: II VL 10/99
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postbetriebsassistenten ..., ..., geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nicht öffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Februar 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Mayer, Richter Dr. H. Müller,
Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Lothar Kröckel und Postbetriebsassistent Bernd Ovens als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 1. September 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
vom 2. Juli bis 24. August 1997, vom 3. Dezember bis 7. Dezember 1997 und vom 17. April bis 5. Mai 1998 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei;
- 2.
im Zeitraum vom 20. Juni bis 24. August 1997 in sechs Fällen unrichtige ärztliche Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit vorgelegt und dadurch zu Unrecht Dienstbezüge in Höhe von 5 250 DM erhalten habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 1. September 1999 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im Anschuldigungspunkt 1 gemäß § 18 Abs. 2 BDO seiner Entscheidung ohne nochmalige Prüfung die Feststellungen in den eigenen Beschlüssen vom 25. September 1997 und vom 10. März 1998 sowie in den Beschlüssen des Senats vom 11. Juni 1998 und 4. September 1998 zugrunde gelegt. In seinem Beschluss vom 25. September 1997 hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, der Beamte sei ab dem 2. Juli 1997 seinem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben. Die Beschwerde des Beamten wurde durch Beschluss des Senats vom 11. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verlust der Dienstbezüge mit Ablauf des 24. August 1997 geendet hat. Im Beschluss des Senats vom 11. Juni 1998 - BVerwG 1 DB 3.98 - heißt es:
"Das zutreffende Ergebnis des angefochtenen Beschlusses wird bezüglich des jetzt noch streitbefangenen Zeitraums vom 02. Juli bis 24. August 1997 gestützt durch das im Auftrag der Staatsanwaltschaft ... am 12. April 1998 erstattete Gutachten des Oberarztes Dr. B. von der Chirurgischen Klinik H. Aus diesem Gutachten, auf das sich der Beamte selbst zum Beweis für die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit beruft, ergibt sich, dass eine narbige Einziehung in der Gesäßfalte etwa 15 cm oberhalb des Anus keine Zeichen einer frischen Narbe zeigt und der Wundschluss vor mehr als drei Monaten stattgefunden haben muss.
Ausgehend vom Untersuchungszeitpunkt 01. Oktober 1997 folgt daraus, dass jedenfalls ab 02. Juli 1997 keine zur Dienstunfähigkeit führende Steißbeinfistel oder gar ein Steißbeinabszess vorgelegen hat. Dr. B. bezeichnet die vom Beamten behauptete Erkrankung als unglaubhaft und die Gründe für eine derart lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Der Beamte hat sich zum Inhalt und Ergebnis des Gutachtens nicht geäußert.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Klärung, ob der Notarzt Dr. S. überhaupt einen chirurgischen Eingriff am Enddarm des Beamten vorgenommen hat. Dieser soll nach Angabe des Beamten in der Beschwerdeschrift am 07. Mai 1997, nach Angabe gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. am 28. Mai 1997 stattgefunden haben. Selbst wenn der Eingriff vorgenommen worden sein sollte, hätte er bei Gesamtwürdigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., die den Befund des Enddarmzentrums M. vom 19. Juni 1997 bestätigen, nicht zu einer Dienstunfähigkeit über den 01. Juli 1997 hinaus geführt."
Im Beschluss vom 10. März 1998 hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, der Beamte sei dem Dienst in der Zeit vom 3. bis 7. Dezember 1997 ebenfalls zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben. Der Senat hat die Beschwerde des Beamten durch Beschluss vom 4. September 1998 - BVerwG 1 DB 26.98 - zurückgewiesen. In diesem Beschluss heißt es:
"Der mit der Beschwerde vorgetragene Einwand, der Beamte habe trotz der Belehrung des Bundesdisziplinargerichts in einem früheren Verfahren, wonach amts- und vertragsärztliche Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten der Vorrang einzuräumen sei, im vorliegenden Fall davon ausgehen können, dass der höhere Beweiswert nur für die gerichtliche Entscheidung und nicht für den Dienstherrn von Bedeutung sei, führt zu keinem anderen Ergebnis des angefochtenen, im Übrigen zutreffend begründeten Beschlusses. Dass der Vorrang auch und gerade für die Entscheidung des Dienstherrn von Bedeutung ist, kann sich nicht nur aus einer entsprechenden Belehrung, sondern auch aus den Gesamtumständen ergeben (Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 1 DB 4.94 -). Dies ist hier der Fall. Der Beamte war gerade deshalb zu dem Facharzt Dr. S. und dem Bahnarzt Dr. K. bestellt worden, weil der Dienstherr Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erkrankung des Beamten hatte. Dies ist dem Beamten bereits mit Schreiben vom 26. September 1996 mitgeteilt worden. Auf die Notwendigkeit der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens wurde er am 19. Dezember 1996 bei einem Mitarbeitergespräch in der Personalabteilung hingewiesen.
Obwohl der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. am 24. November 1997, bestätigt durch den Bahnarzt Dr. K. am 28. November 1997, volle Dienstfähigkeit für sämtliche Verwendungen bei der Post feststellte und dem Beamten dieses Ergebnis mitgeteilt und er zum Dienstantritt aufgefordert wurde, blieb er dem Dienst in der Zeit vom 03. bis 07. Dezember 1997 fern. Er kann sich auf das Attest seines Hausarztes Dr. B., der den Beamten am 25. November 1997 bis zum 07. Dezember 1997 mit einer Diagnose krankschrieb, die von Dr. S. gerade für bedeutungslos erklärt worden war, nicht berufen. Der Senat hält das vom Beamten weiter angegebene Schwindelgefühl, das ihn an einer Dienstaufnahme gehindert habe, aufgrund seines Gesamtverhaltens für unglaubhaft."
Bezüglich des Zeitraums vom 17. April bis 5. Mai 1998 hat das Bundesdisziplinargericht folgende Feststellungen getroffen:
Durch eine am 23. März 1998 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. dem Beamten Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. März bis 29. März 1998. In dieser Erstbescheinigung wird als Diagnose Epicondylitis rad. rechts genannt, worunter eine Gelenkentzündung im Armbereich zu verstehen ist. Dr. B. stellte dem Beamten am 30. März, 6. April, 14. April, 20. April und 27. April weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, durch die er den Beamten wegen der gleichen Diagnose durchgehend bis zum 5. Mai 1998 krankschrieb.
Auf Veranlassung der Deutschen Post AG wurde der Beamte wegen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung am 17. April 1998 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. untersucht. In dem fachärztlichen Gutachten des Prof. Dr. W. vom 24. April 1998 heißt es u.a.:
"Bei der Untersuchung am 17. April 1998 wird von Herrn G. eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Armes gezeigt. Diese ist durch die bisher festgestellten objektiven Veränderungen nicht erklärt. Sie steht in erheblichem Widerspruch zu der gut ausgebildeten Muskulatur des rechten Armes, die auf einen Mindergebrauch nicht schließen lässt. Dieser Widerspruch ist von Verwaltungsseite zu deuten."
Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit heißt es, diese orientiere sich am bisherigen Kenntnisstand, wobei dem Beamten in dem vorausgegangenen Gutachten der Unfallklinik L. vom 20. Mai 1998 Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war.
Diese Beurteilung wiederholte Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 8. Juni 1998, in dem er sich mit einem Befundbericht der Artos-Praxisklinik H. und einem Schreiben eines H. Orthopäden auseinandersetzte.
Auch der Arzt für Arbeitsmedizin Dr. K. kommt in seinem Gutachten vom 14. Juli 1998 zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. B. nicht geeignet sind, eine Dienstunfähigkeit des Beamten medizinisch zu begründen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 stellte die Deutsche Post AG gemäß § 9 Abs. 3 BBesG wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 20. März bis 5. Mai 1998 fest. Gegen diesen Verlustfeststellungsbescheid hat der Beamte keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hielt es für erwiesen, dass der Beamte in der Zeit vom 18. April bis 5. Mai 1998 dem Dienst bedingt vorsätzlich ferngeblieben ist. Bezüglich des 17. April 1998 hat es den Beamten von einer Pflichtverletzung freigestellt, da er sich an diesem Tag auf Veranlassung seines Dienstherrn in der Unfallklinik L. ärztlich untersuchen ließ.
Dem Anschuldigungspunkt 2 liegen folgende Feststellungen und folgende disziplinarrechtliche Würdigung des Bundesdisziplinargerichts zugrunde:
Am 5. Juni 1997 stellte Dr. B. dem Beamten für die Zeit vom 5. Juni bis 22. Juni 1997 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Als Diagnose wurde in dieser Erstbescheinigung "Verdacht eines Steißbeinabszesses" genannt. Für die Zeit vom 20. Juni bis 24. August 1997 legte der Beamte sechs Folgebescheinigungen des Dr. B. vor, der ihm auch für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. In den Folgebescheinigungen wurde als Diagnose ebenfalls jeweils "Verdacht eines Steißbeinabszesses" angegeben.
Aufgrund erheblicher Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erkrankung fand auf Veranlassung der Deutschen Post AG am 18. Juni 1997 eine ärztliche Untersuchung des Beamten im Enddarmzentrum M. statt. In der gutachterlichen Stellungnahme des Enddarmzentrums vom 19. Juni 1997 heißt es u.a.:
"Der am 05. Juni 1997 geäußerte Verdacht auf einen Steißbeinabszess, konnte nicht bestätigt werden; z. Zt. ist weder ein Steißbeinabszess, noch eine Steißbeinfistel, noch ein perianaler Abszess nachweisbar. Auch eine Narbe konnte ich in diesem Bereich nicht feststellen. Herr ... ist auch als Kraftfahrer dienstfähig."
Der Arzt für Arbeitsmedizin Dr. K. empfahl der Deutschen Post AG daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Entgeltfortzahlungsbetruges zu stellen. In dem von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten medizinischen Gutachten des Dr. B. von der Chirurgischen Klinik H. vom 12. April 1998 heißt es u.a.:
"Zusammenfassend ist der von Herrn ... berichtete Verlauf der angeblichen Erkrankung unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Auch der klinisch erhobene Befund vom 01. Oktober 1997 ergibt keinen Hinweis für eine Erkrankung im Sinne einer Pilonidalsinusfistel oder gar eines Steißbeinabszesses. Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Gründe für eine derart lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Selbst nach ausgedehnter operativer Behandlung wäre eine derart lange Arbeitsunfähigkeit ungewöhnlich."
Das Bundesdisziplinargericht sah es als erwiesen an, dass der Beamte in der Zeit vom 20. Juni bis 24. August 1997 in sechs Fällen unrichtige ärztliche Bescheinigungen über seine Dienstunfähigkeit vorgelegt und dadurch zu Unrecht Dienstbezüge in Höhe von 5 250 DM erhalten hat. Hierbei werde der Beamte besonders durch die Aussagen der Zeugen A. und F. belastet. Die beiden Zeugen hätten sowohl im Disziplinarverfahren als auch in dem Strafverfahren gegen Dr. B. übereinstimmend erklärt, der Beamte habe bereits vor der Auflösung der Dienststelle in H. zum Juli 1996 im Kollegenkreis angekündigt, er werde so viele Krankmeldungen schicken, dass diese in M. gar nicht abgeheftet werden könnten. Der Zeuge F. hat ergänzend hierzu noch über eine Aussage des Beamten berichtet, wonach dieser im Bekannten- oder Verwandtenkreis einen Arzt habe, der ihm ohne Probleme Krankmeldungen ausstellen würde.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat das wiederholte schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben des Beamten vom Dienst als bedingt vorsätzliche Verstöße gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und den Betrug gegenüber seinem Dienstherrn durch die Vorlage unrichtiger Atteste als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet. Der Beamte habe ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen seines Gewichts die disziplinare Höchstmaßnahme erfordere. Hierbei rechtfertige bereits das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst über 10 1/2 Wochen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
4.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung führt er aus, er könne der erstinstanzlichen Entscheidung, dass er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, nicht widersprechen. Die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst empfinde er jedoch als unangemessen hart. Im Hinblick auf die vielen Jahre seiner treuen Dienste und seiner immer guten Beurteilungen seiner Leistungen, wiege sein Fehlverhalten nicht so schwer, dass er deshalb seine Existenzgrundlage verlieren müsse.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits das vorsätzliche Fernbleiben des Beamten vom Dienst über einen Zeitraum von 10 1/2 Wochen die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigt. Es hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen, wonach das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten ist. Ohne die regelmäßige pflichterfüllende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kurze Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Verwaltungsablaufs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. Urteil vom 31. August 1999 - BVerwG 1 D 12.98 - BVerwGE 111, 1 = Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 15).
Nach der Rechtsprechung des Senats gebietet eine in Einzelabschnitten nach Monaten zählende Dauer vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -; Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49>; Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - ZBR 1995, 26). Außer der Zeitdauer kommt es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens an. Der Senat hat insbesondere auch bei längerfris-tigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (Urteil vom 31. August 1999, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerlässlich. Abgesehen von der Zeitdauer von 10 1/2 Wochen wird die Schwere des Dienstvergehens vor allem durch die sich aus dem Anschuldigungspunkt 2 ergebenden Umstände geprägt. Der Beamte hat in der Zeit vom 20. Juni bis 24. August 1997 in sechs Fällen unrichtige ärztliche Bescheinigungen über seine Dienstunfähigkeit vorgelegt und hierdurch zu Unrecht Dienstbezüge in Höhe von 5 250 DM erhalten. Das Amtsgericht ... hat deshalb gegen ihn durch Strafbefehl vom 11. August 1998 wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt. Der Beamte hatte sich gegenüber Kollegen damit gebrüstet, er habe im Bekannten- oder Verwandtenkreis einen Arzt, der ihm ohne Probleme Krankmeldungen ausstellen würde. Er werde so viele Krankmeldungen schicken, dass seine Dienststelle in M. mit dem Abheften nicht nachkommen werde. Dies zeigt, dass der Beamte es auf das Fernbleiben vom Dienst anlegte und es sich nicht um persönlichkeitsfremde Umstände handelte. Auch die Zukunftsprognose ist als ungünstig zu bewerten. Der Beamte ist erneut straffällig geworden und durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Mai 1999 rechtskräftig wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte in dem gegen den Arzt Dr. B., der ihm die unrichtigen Arztzeugnisse ausgestellt hatte, geführten Strafverfahren in der Hauptverhandlung vom 12. November 1998 bewusst die Unwahrheit gesagt.
Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller