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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.2001, Az.: BVerwG 1 D 57.99

Vorliegen eines Dienstvergehens; Erneute Vorlage nicht entwerteter Geschenkgutscheine für Fahrkarten in vier Fällen; Ruhegehaltskürzung für 48 Monate

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.07.1999 - AZ: XIV VL 15/99

Verfahrensgegenstand

Ahndung nach den Grundsätzen für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn

Prozessführer

Bundesbahnhauptsekretär a.D. ..., ..., geboren am ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Gatz , Richter Prof. Dr. Dörig,
Zollbetriebsinspektor Thomas Brück und Posthauptschaffnerin Gabriele Kaufmann als ehrenamtliche Richter, sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs a. D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 26. Juli 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von achtundvierzig Monaten gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Ruhestandsbeamte und der Bund je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten am 22. April 1999 angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

sich während seiner Zeit als aktiver Beamter im Jahr 1996 in drei Fällen unter Vorlage von bereits einge-lösten Geschenkgutscheinen Fahrscheine ausstellen ließ, die er anschließend gegen Auszahlung des entsprechenden Bargeldbetrages wieder zurückgab, sowie sich in einem Fall unter Vorlage eines Geschenkgutscheins eine Gutschrift über 220 DM erstellen ließ und mit ihr anschließend eine Fahrkarte löste.

2

Aufgrund des der Anschuldigung zugrunde liegenden Sachverhalts war der Ruhestandsbeamte mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. November 1998 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten mit Urteil vom 26. Juli 1999 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von zehn Monaten bewilligt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat im Wege der Bezugnahme auf das strafgerichtliche Urteil gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Ruhestandsbeamte war in der Abrechnungszentrale der Deutschen Bahn AG in K. beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Kontrolle der Verrechnung eingelöster Reise- und Geschenkgutscheine in den Regionalbereichen E./T. und Südn. Den Umstand, dass Gutscheine bei ihrer Einlösung nicht immer ordnungsgemäß entwertet werden, machte er sich in vier Fällen zunutze. Unter Vorlage des Geschenkgutscheins Nr. ... ließ er sich an der Fahrkartenausgabe K. Hauptbahnhof einen entsprechenden Fahrschein ausstellen, den er am 27. März 1996 gegen Auszahlung des Fahrpreises zurückgab. Am 11. April 1996 legte er an der Fahrkartenausgabe des Hauptbahnhofs in K. die Geschenkgutscheine Nr. ... und ... vor und ließ sich jeweils einen Fahrschein ausstellen. Beide Fahrscheine gab er später gegen Erstattung des jeweiligen Fahrpreises zurück. Am 2. Mai 1996 ließ er sich an der Fahrkartenausgabe K.-... unter Vorlage des Geschenkgutscheins Nr. ... eine Gutschrift über 220 DM erstellen. Mit ihr löste er anschließend eine Fahrkarte. In allen Fällen handelte er vorsätzlich und schuldhaft.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Dienstvergehen habe so erhebliches Gewicht, dass die disziplinare Höchstmaßnahme angezeigt sei. Der Ruhestandsbeamte habe durch den vorsätzlichen Zugriff auf ihm anvertraute Gutscheine im Kernbereich seiner Pflichten versagt und sei damit für den öffentlichen Dienst untragbar. Von der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, dem Ruhestandsbeamten noch einen Rest von Vertrauen entgegen zubringen, lägen nicht vor.

6

3.

Gegen das Urteil hat der Ruhestandsbeamte mit der Begründung, im Tatzeitraum schuldunfähig gewesen zu sein, Berufung eingelegt, diese aber in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Bundesdisziplinaranwalts auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zu seiner Entlastung hat er insbesondere geltend gemacht, seine Straftaten seien ihm erst dadurch ermöglicht worden, dass die Dienstaufsicht an seiner ehemaligen Dienststelle vernachlässigt worden sei.

7

II.

Die Berufung hat Erfolg, weil das Bundesdisziplinargericht dem Ruhestandsbeamten zu Unrecht das Ruhegehalt aberkannt hat.

8

1.

Aufgrund der in der Hauptverhandlung erklärten Beschränkung der Berufung auf die Disziplinarmaßnahme ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Dies gilt allerdings nicht für die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, das Dienstvergehen sei nach den Regeln für Zugriffsdelikte zu beurteilen. Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nach dessen Grundsätzen zu bewerten ist, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 50.99 -). Darüber muss der Senat selbst befinden.

9

2.

Die Verfehlungen des Ruhestandsbeamten sind nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in der Rechtsprechung für Untreue und Betrug entwickelt worden sind, und nicht nach der Rechtsprechung des Senats zu Zugriffsdelikten, die für den Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme vorsieht und lediglich in einem eng begrenzten Rahmen Ausnahmen zulässt. Ein Zugriffsdelikt ist nur dann anzunehmen, wenn ein Beamter auf Bargeld oder gleich gestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand der Kasse unmittelbar verkürzt (Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 42.97 -). Im vorliegenden Fall hat der Ruhestandsbeamte nicht entwertete Fahrkartengutscheine, die hätten entwertet und vernichtet werden müssen, aus dem dienstlichen Bestand an sich genommen und in drei Fällen zur erneuten Einlösung von Fahrkarten, in einem Fall zum Tausch gegen eine Gutschrift vorgelegt. Die Fahrkarten hat er später gegen Bargeld, die Gutschrift gegen eine Fahrkarte umgetauscht. Den Bestand der Kassen an den Fahrkartenschaltern hat er damit nicht verkürzt; denn diese Kassen blieben stimmig. Der Ruhestandsbeamte hat sich auch nicht buchmäßig Geld seines Dienstherrn durch missbräuchliche Verwendung von Zahlungsanweisungen oder Belegen verschafft, so dass sein Verhalten aus diesem Grunde einem Zugriff auf dienstliche Gelder gleichzustellen wäre (vgl. Urteil vom 25. November 1998, a.a.O.).

10

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Untreue und Betrug zu Lasten des Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht haben als der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld. In den Fällen von Untreue- und Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 -; Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 -; Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Eine völlige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unausweichlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn neben der Untreue- oder Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarem Eigengewicht einher geht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97 - m.w.N., Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - BVerwG DokBer B 1996, 317).

11

Hieran gemessen ist die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Der Ruhestandsbeamte hat zwar seine dienstliche Stellung insoweit ausgenutzt, als er Geschenkgutscheine für Fahrkarten an sich genommen hat, die er auf ordnungsgemäße Verrechnung zu kontrollieren hatte. Das Eigengewicht der Tat erscheint jedoch nach Umfang und Dauer sowie Höhe des Schadens nicht besonders hoch. Sein Fehlverhalten beschränkt sich auf vier Betrugshandlungen in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen; der angerichtete Schaden beläuft sich auf 680 DM und blieb damit deutlich unter den monatlichen Bezügen des damals dienstlich noch aktiven Ruhestandsbeamten. Eine nennenswerte kriminelle Energie durch eine besonders raffinierte Tatausführung hat der Ruhestandsbeamte nicht an den Tag gelegt. Die wiederholte Einlösung von Gutscheinen an einer Fahrkartenausgabe, an der er selbst einmal beschäftigt gewesen ist und deshalb dort bekannt war, erscheint im Gegenteil eher dilettantisch. Eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem Eigengewicht hat der Ruhestandsbeamte nicht begangen. Zu seinen Gunsten kann gewertet werden, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und bis zu seinem Fehlverhalten in 22 Dienstjahren überdurchschnittliche, seit 1979 sogar sehr gute bis ausgezeichnete dienstliche Leistungen erbracht hat.

12

Wäre der Ruhestandsbeamte dienstlich noch aktiv, wäre eine Degradierung die angemessene Disziplinarmaßnahme (vgl. Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., zu einem ähnlich gelagerten Fall). Ihr entspricht bei Ruhestandsbeamten am ehesten die Kürzung des Ruhegehalts für die höchstzulässige Dauer von fünf Jahren (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 BDO). Da vorliegend das Bedürfnis für eine Maßregelung gemindert ist - der Ruhestandsbeamte befindet sich bereits seit fast vier Jahren im Ruhestand -, erscheint dem Senat der Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung von 48 Monaten indessen als ausreichend.

13

Eine weitere Herabsetzung der Laufzeit wegen einer eventuell verminderten Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten im Tatzeitraum kommt nicht in Betracht. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Milderung dann ausscheidet, wenn es sich um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten und selbstverständlichen Grundpflichten des Beamten handelt (Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 43.95 -; Urteil vom 28. März 2000 - BVerwG 1 D 8.99 -). Zu diesen zählt auch die Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten kann auch nicht als "Mitverschulden" des Dienstherrn mildernd berücksichtigt werden, dass das Ausmaß dienstinterner Kontrollmaßnahmen reduziert worden sein soll. Wesentliche Grundlage des Beamtenverhältnisses ist gerade das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamten, von denen aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht erwartet werden darf, dass sie fehlende oder lückenhafte innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 -).

14

Der Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel entspricht der Regel, von der abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht. Er trägt den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten Rechnung.

15

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO. Obwohl der Ruhestandsbeamte mit seinem Antrag in der Hauptverhandlung vor dem Senat, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf eine Ruhegehaltskürzung zu erkennen, Erfolg hat, ist er nach § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO an den Verfahrenskosten zu beteiligen; denn durch die nachträgliche Beschränkung der Berufung hat er darauf verzichtet, sich auf die ursprünglich geltend gemachte Schuldunfähigkeit zu berufen, und damit von seinem der Sache nach auf Freispruch gerichteten Begehren Abstand genommen. Die Beschränkung der Berufung ist daher gleichbedeutend mit einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels.

Albers
Gatz
Dörig