Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.2000, Az.: BVerwG 1 D 26.99
Erneute Vorlage von nicht funktionsfähigen Telefonkarten zur Erstattung nach Entfernung der Verrechnungsvermerke; Beurteilung und Vergleich eines beamtlichen Fehlverhaltens mit einem Zugriffsdelikt; Versetzung eines Beamten in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt; Beschränkung eines Rechtsmittels auf eine Disziplinarmaßnahme; Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 26.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 29176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.01.1999 - AZ: XIII VL 14/98
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BDO
- § 54 S. 3 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Postobersekretär ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. August 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter A l b e r s,
Richter M a y e r,
Richter G a t z,
Zollbetriebsinspektor Kurt N e u h o f f und Postbetriebsassistentin Klaudia K r ü m b e r g als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 8. Januar 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs der Besoldungsgruppe A 6 BBesG versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
als Schaltermitarbeiter in der Zeit vom 18. Juni 1996 bis zum 15. April 1997 im Back-Office der Niederlassung Postfilialen B. nicht funktionsfähige Telefonkarten, die von Kunden am Schalter zur Erstattung vorgelegt, dem Back-Office ordnungsgemäß übergeben und mit diesem abgerechnet worden waren, aus dem dienstlichen Verkehr genommen und, soweit vorhanden, nach Entfernung der Verrechnungsvermerke erneut, in einzelnen Fällen zwei- bis dreimal, zur Erstattung an verschiedenen Schaltern vorgelegt und den so erzielten Erstattungsbetrag in Höhe von mindestens 630,39 DM für sich behalten hat.
Aufgrund des der Anschuldigung zugrunde liegenden Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. März 1998 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM blieb vorbehalten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 8. Januar 1999 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung folgende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. März 1998 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zugrunde gelegt:
"Ab März 1996 war der Angeklagte (dies ist der Beamte, ergänzt) in der Dienststelle Back-Office der Niederlassung Postfilialen B. eingesetzt. Dabei gehörte zu seinem Aufgabenbereich auch die Bearbeitung von nicht funktionsfähigen Telefonkarten, die von Postkunden zur Erstattung von Guthaben am Schalter vorgelegt worden waren. Auf der Rückseite der zurückgenommenen Telefonkarten werden von den Schalterbeamten mit wasserfestem Stift die Kennzeichenzahl, das Datum der Erstattung und der erstattete Betrag vermerkt. Die erstatteten Telefonkarten werden täglich zusammen mit den Anträgen auf Erstattung im Rahmen der Tagesabrechnung an das Back-Office weitergegeben. Dort werden sämtliche erstatteten Anträge und Karten auf Vollständigkeit und richtige Verrechnung geprüft. Danach werden die Telefonkarten in einem besonderen Behältnis abgelegt, das mindestens täglich einmal von einem Mitarbeiter der Wertzeichenstelle geleert und von dort aus monatlich mit Lieferschein an ein Zentrallabor zur Prüfung gesandt wird. In der Zeit vom 18. Juni 1996 bis zum 15. April 1997 nahm der Angeklagte mehrmals aus dem Behältnis Telefonkarten heraus. Nach der Entfernung der angebrachten Vermerke legte er die Telefonkarten an verschiedenen Schaltern erneut vor und erhielt auf diese Art und Weise einen Betrag in Höhe von 630,39 DM ausgezahlt, den er für sich verbrauchte. Nach Aufdeckung des Sachverhalts hat der Angeklagte diesen Schaden beglichen."
Der Beamte hat sich vor dem Bundesdisziplinargericht wie folgt eingelassen: Er bedauere sein Fehlverhalten sehr. Er könne es nur mit seiner damals bestehenden desolaten finanziellen Situation erklären. Sein Überziehungskredit in Höhe von 6 000 DM sei ständig ausgeschöpft gewesen. Als er Anfang 1995 mit seiner zweiten Ehefrau die gemeinsame Wohnung bezogen habe, habe er ein Darlehen über 10 000 DM für Möbelkäufe aufgenommen. Hierfür habe er monatlich 300 DM abgezahlt. Die Tilgungsrate für einen zum Preise von 7 900 DM erworbenen Fiat-Panda habe 250 DM monatlich betragen. Er und seine zweite Ehefrau hätten ihre Pkw's jeweils ihren früheren Partnern überlassen. Die Bruttomiete für die Wohnung habe 900 DM betragen. An Unterhalt für seine erste Ehefrau und das Kind habe er monatlich 1 000 DM, für die Monate Januar bis März 1995 zunächst sogar 2 000 DM gezahlt. Ferner habe er einen Kredit in Höhe von 5 000 DM bei der Deutschen Post AG aufgenommen, um eine Küche anzuschaffen. Die monatliche Tilgungsrate hierfür habe 250 DM betragen. Zwar habe seine Ehefrau bis Frühjahr 1997 noch über ein festes Einkommen verfügt, man habe jedoch getrennte Kassen geführt, da seine Ehefrau die Auffassung vertreten habe, dass er zu viel an seine geschiedene Frau zahlen würde. Sein eigenes damaliges Gehalt habe seiner Schätzung nach nur bei knapp über 3 000 DM gelegen. In der Folgezeit habe sich die Situation noch dadurch verschlechtert, dass er durch die Scheidung in eine andere Steuerklasse gekommen sei und sogar rückwirkend noch erhebliche Steuerbeträge, nämlich über 2 000 DM, habe zurückzahlen müssen. Der Unterhaltsbetrag für seine Ehefrau und sein erstes Kind sei aber aus einem höheren Einkommen berechnet worden und sei von dieser auch in entsprechender Höhe bis zur Geburt seines Sohnes M. gepfändet worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) sowie als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das ein so erhebliches Gewicht habe, dass der Beamte nicht länger im Dienst belassen werden könne.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Fehlverhalten des Beamten in disziplinarer Hinsicht einem Zugriffsdelikt gleichgestellt und damit ein Dienstvergehen angenommen, das grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führe. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Dienstentfernung abzusehen, hat es verneint. Dies gelte auch für den Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Der Beamte sei zumindest nicht unverschuldet in diese Situation geraten. In seiner konkreten Situation habe er sich zu Beginn seiner zweiten Ehe nicht derart verschulden dürfen. Darüber hinaus sei seine wirtschaftliche Lage nicht so ausweglos gewesen, dass er durch betrügerische Manipulationen seinen Dienstherrn habe schädigen müssen. Er hätte früher gegen die überhöhten Unterhaltsansprüche seiner ersten Ehefrau vorgehen müssen. Auch hätte er sich an seine Eltern oder Schwiegereltern oder an die Sozialbetreuung der Deutschen Post AG wenden können.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, lediglich eine Degradierung auszusprechen. Dazu beruft er sich auf folgende Milderungsgründe: Er sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, der Schaden sei geringfügig und wieder gutgemacht. Auch sei er von Anfang an geständig gewesen und habe an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er sich in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befunden. Gegen Unterhaltsansprüche seiner früheren Ehefrau habe er nicht früher vorgehen können. Er habe den Unterhalt aufgrund eines ungünstigen rechtskräftigen Urteils zahlen müssen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO habe er erst aufgrund der Geburt seines Kindes geltend machen können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und Schwiegereltern hätten eine Unterstützung nicht zugelassen. An die Möglichkeit der Sozialbetreuung habe er im entscheidenden Augenblick nicht gedacht. Manchmal habe er nicht einmal über soviel Geld verfügt, um die Heimfahrt von der Arbeit in B. nach C. bezahlen zu können.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Dies gilt allerdings nicht für die von der Vorinstanz ohne nähere Begründung vertretene Auffassung, es liege ein einem Zugriff gleichzustellendes Fehlverhalten vor. Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nach dessen Grundsätzen zu bewerten ist, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 7.95-, Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 -). Dies muss der Senat selbst entscheiden.
2.
Die Verfehlungen des Beamten sind nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in der Rechtsprechung für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn entwickelt worden sind. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kommt eine Gleichstellung mit einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nicht in Betracht. Ein Zugriffsdelikt, das als Regelmaßnahme die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auslöst, von der nur bei bestimmten Milderungsgründen abgesehen werden kann, ist nur dann anzunehmen, wenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand unmittelbar verkürzt (vgl. Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 39.93-, Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 42.97 -).
Im vorliegenden Fall hat der Beamte nicht funktionsfähige Telefonkarten, für die die ehemaligen Eigentümer bereits entschädigt worden waren, aus dem dienstlichen Bestand an sich genommen und zur erneuten Erstattung vorgelegt. Den Bestand der von ihm geführten Kasse hat er bereits deshalb nicht verkürzt, weil er die Telefonkarten am Schalter von Kollegen zur Erstattung vorgelegt hat. Auch diese Kassen blieben stimmig. Die Erstattungsanträge, aufgrund deren die Entschädigungen vorgenommen wurden, wurden ihrerseits an die Deutsche Telekom AG zur Erstattung weitergeleitet. Der durch das Verhalten des Beamten letztlich Geschädigte war die Deutsche Telekom AG. Der Beamte hat sich auch nicht buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft (vgl. hierzu Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 -), was einem unmittelbaren Zugriff gleichzustellen wäre.
Die disziplinare Relevanz des Fehlverhaltens des Beamten liegt in der betrügerischen Geltendmachung der Erstattungsbeträge. Ob die nicht funktionsfähigen Telefonkarten über ihren Substanzwert hinaus einen Wert darstellten, kann offen bleiben. Sie wurden jedenfalls der Deutschen Telekom AG nicht als Beleg zur Erstattung der von der Deutschen Post AG ausbezahlten Beträge vorgelegt. Nach der Entschädigung der Postkunden und Nachprüfung der erstatteten Anträge und Telefonkarten auf Vollständigkeit und richtige Verrechnung wurden nur die Erstattungsanträge an die Deutsche Telekom AG weitergeleitet, während die nicht funktionsfähigen Telefonkarten an ein Zentrallabor zur Prüfung gesandt wurden. Die Deutsche Telekom AG erstattete der Deutschen Post AG die ausgezahlten Entschädigungsbeträge nur aufgrund der Vorlage der beigefügten Erstattungsanträge und nicht aufgrund der funktionsunfähigen Telefonkarten. Die Vorlage der manipulierten Telefonkarten durch den Beamten am Schalter der Kollegen diente zu deren Täuschung. Getäuschte (Verfügende) und Geschädigte müssen beim Betrugstatbestand nicht identisch sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, Rn. 26 zu § 263).
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn - hier allerdings zum Nachteil der aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Deutschen Telekom AG - grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat als z.B. der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich derart, d.h. nach der Art der damaligen Verknüpfung und Zusammenarbeit der Deutschen Post AG mit der Deutschen Telekom AG, auf den "innerdienstlichen Bereich" beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme noch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine völlige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarem Eigengewicht einher geht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (z.B. Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 -; Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>; Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 1 D 79.96 -).
Nach diesen Grundsätzen erscheint eine Degradierung des Beamten als angemessene Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt. Zwar hat der Beamte seine dienstliche Stellung insoweit ausgenutzt, als er Zugang zu dem Behältnis hatte, in das die Telefonkarten zur Leerung durch einen Mitarbeiter der Wertzeichenstelle abgelegt wurden. Das Eigengewicht der Tat erscheint jedoch nach Umfang und Dauer und Höhe des angerichteten Schadens nicht besonders hoch. So hat der Senat beispielsweise im Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 - einen Beamten degradiert, der falsche Angaben in einer Reisekostenabrechnung über die Höhe der gezahlten Miete mit Verfälschung einer Quittung des Vermieters, späterer Vernichtung der Reisekostenunterlagen und einem Schadensvolumen von 2 095 DM gemacht hatte. Im vorliegenden Fall liegt der angerichtete Schaden eher im mittleren bis noch unteren Bereich. Dass der Beamte vor Einreichung der Telefonkarten zur Erstattung die angebrachten Vermerke über die bereits vorgenommene Erstattung des entsprechenden Betrags entfernte, gehörte zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes. Hierin liegt kein besonderes zusätzliches Unrecht. Zugunsten des Beamten kann gewertet werden, dass er disziplinar- und strafgerichtlich nicht vorbelastet ist, zufrieden stellende dienstliche Leistungen zeigte, durch besonderes dienstliches Engagement Belohnungen erhielt und in der Sache selbst durch kooperatives Verhalten und Eingeständnis seiner Verfehlungen zur Aufklärung beitrug. Sein Verhalten war auch nicht von erheblichen eigennützigen Motiven geprägt, vielmehr hat er aus einer finanziell angespannten Situation heraus gehandelt. Wenn auch nicht alle Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus erfüllt sind - eine etwaige Notlage erscheint nicht unverschuldet, weil der Beamte sich zu Beginn seiner zweiten Ehe gemessen an seinen Einkommensverhältnissen und Unterhaltsverpflichtungen zu hoch verschuldete -, so befand er sich doch am Rande der wirtschaftlichen Notlage und in der Nähe der Pfändungsfreigrenzen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt im Hinblick darauf, dass kein Zugriffsdelikt vorliegt, in Verbindung mit dem Eigengewicht der Dienstpflichtverletzung die Verhängung einer Maßnahme unterhalb der Dienstentfernung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Gatz