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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 79.96

Disziplinarverfahren gegen einen Fernmeldeamtmann wegen falscher Abrechnung von Reiskosten; Erkundigungspflicht eines Beamten bei Familienheimfahrten; Fernmeldewesen als personalintensiver Bereich, der besonders auf die Zuverlässigkeut und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen ist; Gründe für die Versicherung der Richtigkeit der Antragsangaben; Disziplinarmaßnahmen im innerdienstlichen Bereich; Herabsetzung des Disziplinarmaßes auf Grund von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 79.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG- 26.09.1996 - AZ: VII VL 29/94

Prozessgegner

Technischer Fernmeldeamtmann ... geboren am ... in ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Dr. H. Müller
ferner
Regierungsamtsrat Horst Borchers,
Postbetriebsassistent Friedrich Rahn als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Technischen Fernmeldeamtmanns ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 26. September 1996 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 18 Monaten gekürzt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

(1) versucht hat, für seine Ehefrau Reisekosten für eine Besuchsreise vom 6. bis 7. April 1991 von N. ster nach R. zu erhalten, obwohl die Reise N. stattfand,

3

(2) am 19. April 1991 eine Dienstreise von K. nach R., die er tatsächlich aber nicht unternahm, sowie eine Reisekostenbeihilfe für eine nichtangetretene Besuchsreise seiner Ehefrau am 20. und 21. April 1991 nach R. abgerechnet hat,

4

(3) Dienstreisen am 10. Mai 1991 von K. nach R. und am 13. Mai 1991 von R. nach K. abrechnete, ohne die Dienstreisen angetreten zu haben, und versucht hat, für einen angeblichen Besuch seiner Ehefrau 72 DM Fahrgelderstattung zu erhalten,

5

(4) für eine Besuchsreise seiner Ehefrau vom 22. bis 23. Juni 1991 eine doppelte Auszahlung des Erstattungsbetrags zu erhalten versuchte.

6

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 26. September 1996 entschieden, daß gegen den Beamten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten verhängt wird. Im Anschuldigungspunkt 3 hat es das Bundesdisziplinargericht als erwiesen angesehen, daß der Beamte am 10. und 13. Mai 1991 Dienstreisen von K. nach R. und von R. nach K. abrechnete, obwohl er die Dienstreisen tatsächlich nicht unternommen habe. Ferner habe er in betrügerischer Absicht versucht, für einen angeblichen Besuch seiner früheren Ehefrau in R. vom 11. bis 12. Mai 1991 Reisekosten zu erhalten. Der Beamte habe dadurch vorsätzlich seine Pflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG verletzt. In den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten, soweit es die falsche oder doppelte Abrechnung von Reisekosten für Besuchsreisen seiner früheren Ehefrau in R. betraf, als grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt. Von dem Vorwurf, am 19. April 1991 eine nicht unternommene Dienstreise von K. nach R. abgerechnet zu haben (Anschuldigungspunkt 2), hat es den Beamten freigestellt.

7

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, ihn freizusprechen. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, daß er am 8. Juli 1991 die Reisebeihilfen für seine Ehefrau in der Vorstellung beantragt habe, die entsprechenden Fahrten seien noch nicht abgerechnet. Die Beantragung sei aus dem Gedächtnis heraus erfolgt, da er keine Aufzeichnungen darüber geführt habe, welche Reisekosten er bereits für seine Ehefrau abgerechnet habe. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm insoweit nicht vorgeworfen werden.

8

Zum Anschuldigungspunkt 3 trägt er vor, daß er bereits am 10. Mai 1991 (Freitag) nach R. habe zurückfahren müssen, um noch dienstliche Tätigkeiten zu erledigen. Am nächsten Tag habe seine Ehefrau nicht sofort kommen können, da die Tochter krank geworden sei. Da sie sich aber unbedingt Immobilien in R. hätten ansehen wollen, habe er sich entschlossen, privat nach N. zu fahren, um die Familie abzuholen. Als sich der Gesundheitszustand des Kindes gebessert habe, hätten sie sich entschlossen, mit dem Kind nach R. zu fahren. Die Ehefrau sei dann mit der Tochter von R. zurück nach N. gefahren. Er selbst sei noch in R. geblieben, da er dienstliche Vorbereitungen habe treffen wollen, die er am nächsten Tag vor einem Stehempfang in K. habe erledigen müssen. Da er sich an dem Wochenende tatsächlich in R. befunden habe, mit Ausnahme der Abholfahrt seiner Frau mit dem Kind, liege kein vorsätzlicher Reisebeihilfebetrug vor.

9

II.

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Herabsetzung der Laufzeit der Gehaltskürzung auf 18 Monate.

10

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Beamte bestreitet zum Anschuldigungspunkt 3 ein betrügerisches Handeln und stellt damit die Sachverhaltsfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Bundesdisziplinargerichts in Frage. Der Senat hat demgemäß den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

11

Zum Anschuldigungspunkt 1:

12

a)

Mit Antrag vom 2. Mai 1991 rechnete der Beamte eine Familienheimfahrt von R. nach N. dem Wohnort der Familie, ab. Als Tag der Hinreise gab er den 5. April 1991 und als Tag der Rückreise den 8. April 1991 an. Am 8. Juli 1991 beantragte er für einen Besuch seiner Ehefrau am Dienstort (R.) eine Reisebeihilfe zu den entstandenen Fahrkosten, wobei er als Tag der Reise seiner Ehefrau nach R. den 6. April 1991 und als Tag der Rückreise nach N. den 7. April 1991 nannte. Zur Auszahlung der Reisebeihilfe für seine Ehefrau kam es nicht.

13

Der Beamte hat diesen Sachverhalt eingeräumt und mit einem Versehen erklärt. Zu der nachträglichen Antragstellung sei es gekommen, weil durch Verfügung der Generaldirektion der Telekom vom 20. Juni 1991 die Möglichkeit eröffnet worden sei, daß "ab 1.4.91 ... abgeordnete Beschäftigte eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche" erhalten. In dieser Verfügung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß anstelle einer Reise des Berechtigten auch eine Reise des Ehegatten oder eines Kindes berücksichtigt werden könne.

14

b)

Da eine solche Diskrepanz, nämlich die Heimfahrt des Beamten nach N. und in demselben Zeitraum der Besuch seiner Ehefrau in R., sofort auffallen mußte, kann angesichts der Offenkundigkeit nicht angenommen werden, daß der Beamte die Falschangabe vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gemacht hat. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von fahrlässigem und zwar grob fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die grobe Fahrlässigkeit ergibt sich daraus, daß der Beamte sich bei der bearbeitenden Stelle, also bei der Oberpostdirektion K. oder beim Fernmeldeamt R. über die Daten seiner Familienheimfahrten hätte erkundigen müssen. Eine solche Erkundigungspflicht hat sich aufgedrängt, da der Beamte sich selbst - wie er angegeben hat - keine Notizen über seine Familienheimfahrten gemacht hatte. Da er zeitweise noch Tätigkeiten in der Oberpostdirektion K. verrichtete, wäre eine solche - auch telefonisch mögliche - Nachfrage ohne Schwierigkeiten zu verwirklichen gewesen. Mit welcher Leichtfertigkeit der Beamte bei der Antragstellung vorgegangen ist, zeigt sich daran, daß er nach eigenem Eingeständnis bei seinen Anträgen vom 8. Juli 1991 allein in drei Fällen den Sorgfaltsmaßstab verletzt hat, indem er in zwei Fällen (Anschuldigungspunkte 1 und 2) Reisebeihilfen für seine Ehefrau beantragt hatte, obwohl er in der entsprechenden Zeit selbst eine Familienheimfahrt geltend gemacht hatte, und in einem Fall eine Reisebeihilfe für seine Ehefrau doppelt beantragte (Anschuldigungspunkt 4). Eine solche Erkundigungspflicht hat sich ihm auch deshalb aufgedrängt, weil er auf dem Formular ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben zu versichern hatte. Dies schloß es aus, ohne weitere Prüfung Angaben zu machen in der Erwartung, die bearbeitende Stelle werde ihn auf etwaige Unrichtigkeiten aufmerksam machen.

15

c)

Zwar ist dem Beamten in dem Anschuldigungstenor und auch in den Ausführungen im Teil III der Anschuldigungsschrift versuchtes betrügerisches Vorgehen zum Vorwurf gemacht worden. Dies schließt jedoch nicht aus, auch eine nur fahrlässige Verletzung der Wahrheitspflicht als von der Anschuldigung umfaßt anzusehen. Hierfür spricht auch die Darlegung in der Anschuldigungsschrift, von einem Beamten des gehobenen Dienstes könne erwartet werden, daß er sich gerade bei häufiger Reisetätigkeit ordnungsgemäße Aufzeichnungen macht und nicht "ins Blaue hinein" Reisekosten abrechnet.

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Zum Anschuldigungspunkt 2:

17

a)

Der Beamte beantragte am 19. April 1991 die Erstattung der Reisekosten für eine Dienstreise von R. nach K. (15. April 1991) und von K. nach R. (19. April 1991). In dem Antrag ist angegeben, daß er am 19. April 1991 um 18.00 Uhr in R. angekommen sei. Mit Antrag vom 2. Mai 1991 machte er eine Familienheimfahrt am 19. April 1991 nach N. und am 22. April 1991 die Rückfahrt von N. nach R. geltend. Am 8. Juli 1991 beantragte er für den 20. April 1991 (Hinreise) und den 21. April 1991 (Rückreise) eine Reisebeihilfe für seine Ehefrau ("Besuch der Ehefrau am Dienstort"). Zu einer Auszahlung dieser Reisebeihilfe kam es nicht.

18

Der Beamte hat vorgebracht, daß er am 19. April 1991 sowohl von K. nach R. als auch in den späteren Abendstunden von R. nach N. gefahren sei. Am 25. April 1991 sei ein Firmenbesuch bei der S. vorgesehen gewesen. Er sei deshalb am 19. April 1991 nach R. gefahren, um sicherzustellen, daß alle für den Firmenbesuch notwendigen Unterlagen eingegangen seien. Ansonsten hätte er sich die Unterlagen am 22. April 1991 nach K. faxen lassen und dann nach R. mitnehmen müssen. Bei dem Antrag auf Reisebeihilfe für seine damalige Ehefrau habe es sich um ein Versehen gehandelt.

19

b)

Der Senat ist überzeugt, daß der Beamte am 19. April 1991 nicht von K. nach R. zurückgefahren ist und deshalb diese Dienstreise in betrügerischer Absicht abgerechnet hat. Für die Fahrt mit dem Pkw von K. nach R. hat er in dem Reisekostenantrag vom 19. April 1991 eine Fahrtdauer von vier Stunden angegeben. Eine in etwa gleiche Fahrtdauer wäre für eine Fahrt von R. nach N. anzusetzen. Angesichts der Anstrengungen, die mit einer solchen Fahrt verbunden wären, ist es nicht glaubhaft, daß der Beamte innerhalb weniger Stunden an demselben Tag die Strecke praktisch zweimal gefahren ist. Er hat hierfür keinen einleuchtenden Grund nennen können. Seiner Erklärung, er sei am 19. April 1991 nach R. gefahren, um sicherzustellen, daß alle für den Firmenbesuch notwendigen Unterlagen eingegangen seien, steht entgegen, daß der Firmenbesuch erst für den 25. April 1991 vorgesehen war. Er war bereits am 22. April 1991 wieder in Rostock in seiner Dienststelle; das Datum der Rückreise von N. nach R. hat er in seinem Antrag vom 2. Mai 1991 mit 22. April 1991 angegeben. Es hätte dann noch ausreichend Zeit für die Vorbereitung des Firmenbesuchs zur Verfügung gestanden. Am Freitagabend nach Dienstschluß hätte er nichts mehr veranlassen können, falls die Unterlagen nicht vollständig eingegangen wären. Die notwendigen Dispositionen hätte er dann sowieso erst am Montag vornehmen können. Ob alle notwendigen Unterlagen vorlagen, hätte er zudem auch telefonisch klären können. Außerdem hätte, worauf er selbst hingewiesen hat, die Möglichkeit bestanden, sich die Unterlagen nach K. faxen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann daraus, daß der Antrag vom 19. April 1991 die Ortsangabe "R" trägt, nichts Entscheidendes für das Vorbringen des Beamten hergeleitet werden. Die Ortsangabe läßt noch nicht den Schluß zu, daß der Beamte sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in R. aufgehalten hat.

20

Die Feststellung dieser Pflichtverletzung, von der das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt hat, verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO). Das Verbot der Schlechterstellung schließt nur eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme aus (Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 - BVerwGE 63, 353 <366>[BVerwG 25.03.1980 - 1 D 14/79]).

21

Soweit es die Falschangabe über einen Besuch seiner früheren Ehefrau am 20./21. April 1991 in R. betrifft, geht der Senat aus den zum Anschuldigungspunkt 1 genannten Gründen von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beamten aus.

22

Zum Anschuldigungspunkt 3:

23

a)

Der Beamte rechnete für den 10. Mai 1991 eine Dienstreise von R. nach K. und an demselben Tag zurück von K. nach R. ab. Nach seinem Antrag ist er am Nachmittag nach Beendigung des Dienstgeschäftes um 15.00 Uhr von K. nach R. gefahren; in R. sei er um 19.00 Uhr angekommen. Ebenso rechnete er für den 13. Mai 1991 eine Dienstreise von R. nach K. und zurück ab. In dem Antrag hat er angegeben, daß er am 13. Mai 1991 um 06.00 Uhr von R. nach K. gefahren sei. Um 10.00 Uhr fand ein Stehempfang in dem Präsidialbüro der Oberpostdirektion für Mitarbeiter statt, die beim Aufbau einer neuen Telekommunikations-Infrastruktur in den neuen Bundesländern tätig waren.

24

An diesem Empfang nahm der Beamte teil. Die Einladung hierzu, die das Datum des 7. Mai 1991 trägt, hat er nach seinen Angaben am 10. Mai 1991 erhalten.

25

Mit Antrag vom 8. Juli 1991 machte der Beamte Fahrtkosten für den Besuch seiner Ehefrau am Dienstort (R.) für den 11. Mai 1991 (Hinfahrt) und den 12. Mai 1991 (Rückfahrt) geltend. In dem Antrag ist angekreuzt, daß ein "regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel" benutzt wurde. Zu einer Zahlung der Reisebeihilfe kam es nicht. Am 11. Mai 1991 gegen 18.00 Uhr ist der Beamte in N. beim Joggen von der Zeugin R. gesehen worden.

26

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er seinem Antrag entsprechend am 10. Mai 1991 nach R. zurückgefahren und am 13. Mai 1991 von R. nach K. gefahren sei. Auch habe ihn seine frühere Ehefrau am 11. und 12. Mai 1991 in R. besucht. Am Freitag (10. Mai 1991) hätten die Eheleute nicht gemeinsam fahren können, da er am Freitag dienstlich in R. hätte sein müssen. Seine Ehefrau habe bei seiner kranken Tochter bleiben müssen. Besorgt um den Zustand der Tochter sei er am 11. Mai 1991 nach N. gefahren. Seine Ehefrau sei mit seiner Tochter an diesem Tag beim Arzt gewesen. Als sich der Gesundheitszustand des Kindes gegen Abend gebessert habe, hätten sie sich entschlossen, mit dem Kind nach R. zu fahren. Da sie einen Umzug in die Gegend um R. geplant hätten, hätten er und seine Ehefrau an diesem Wochenende mehrere Immobilien besichtigen wollen. Die Ehefrau sei nach der Besichtigung von Immobilien mit der Tochter am Sonntag zurück nach N. gefahren. Er selbst sei in R. geblieben, da er dienstliche Vorbereitungen habe treffen müssen, die er am nächsten Tag (Montag) vor dem Stehempfang in K. habe erledigen müssen.

27

b)

Das Bundesdisziplinargericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Beamte am 10. Mai 1991 nicht von K. nach R. zurückgefahren sei, sondern sich nach N. begeben habe. Dementsprechend habe auch am 13. Mai 1991 keine Dienstreise von R. nach K. stattgefunden und sei es unzutreffend, daß seine Frau ihn am 11./12. Mai 1991 in R. besucht habe. Der Senat schließt sich dem an.

28

Der Einlassung des Beamten stehen Widersprüche in seinen Angaben und in dem ausgefüllten Antragsformular sowie Umstände in seinem Verhalten während des Disziplinarverfahrens entgegen. So fällt auf, daß er am Freitag (10. Mai 1991) nach R. zurückgefahren sein will, obwohl es nahegelegen hätte, gemeinsam mit seiner Ehefrau nach R., zu fahren, die ihn, wie er angegeben hat, an diesem Wochenende in R. habe besuchen wollen. Seine Erklärung, daß er am 10. Mai 1991 dienstlich in R. hätte sein müssen, ist nicht glaubhaft. Abgesehen davon, daß er nach seinen Angaben erst um 19 Uhr an diesem Tag in R. angekommen ist, spricht gegen seine Erklärung die Auskunft des Fernmeldeamts R. vom 15. November 1991 u.a. für den 10. Mai 1991, daß an diesem Tag die Rückkehr nach R. dienstlich nicht erforderlich gewesen sei.

29

Auch erscheint es nicht glaubhaft, daß seine Frau mit der tags zuvor noch kranken Tochter, die zu dieser Zeit knapp 11 Monate alt war (geb. 20. Juni 1990), am Sonntag mit der Bahn nach N. zurückgereist sein soll, obwohl der Beamte am Morgen des nächsten Tages dienstlich in K. sein mußte. Insoweit fehlen einleuchtende Gründe dafür, warum die Familie, unterstellt man die sonstigen Angaben des Beamten, am Sonntag nicht gemeinsam nach N. gefahren ist, von wo der Beamte dann am nächsten Tag hätte nach K. reisen können. Der angegebene Grund, daß er noch in R. habe bleiben müssen, da er dienstliche Vorbereitungen habe treffen müssen, die er am nächsten Tage vor dem Stehempfang in K. habe erledigen müssen, überzeugt nicht. In der Reisekostenabrechnung hat er angegeben, daß er am 13. Mai 1991 bereits um 06.00 Uhr in R. abgefahren ist. Insoweit blieb kaum Zeit, um in R. noch etwas dienstlich zu erledigen. Sofern er eine "Erledigung" in der Dienststelle in K gemeint hat, hätte er dies dadurch ermöglichen können, daß er am Montag rechtzeitig von N. nach K. gefahren wäre. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus dem Antrag vom 8. Juli 1991 über den Besuch der Ehefrau am Dienstort. Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er mit Ehefrau und Tochter am 11. Mai 1991 mit dem Auto von N. nach R. gefahren sei. In dem Antrag vom 8. Juli 1991 ist dagegen angekreuzt, daß ein "regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel", also die Bahn, benutzt wurde.

30

Der Beamte hat erst auf Vorhalt der Aussage der Zeugin R. sie habe ihn am 11. Mai 1991 gegen 18.00 Uhr in seinem Wohnort N. gesehen, Angaben darüber gemacht, daß er am 11. Mai 1991 nach N. gefahren sei, um seine Ehefrau abzuholen. Am 2. November 1993 hat er ausgesagt, es treffe zu, daß er am 11. Mai 1991 gegen 18.00 Uhr in N. gewesen sei. Seine kleinere Tochter sei krank gewesen und seine Frau hätte mit ihr einen Arzt aufsuchen müssen. Auf die vom Bundesdisziplinargericht mit Schreiben vom 30. November 1995 an die Verteidiger des Beamten gerichtete Frage, wie der behandelnde Arzt heiße und ob er von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werde, hat der Beamte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 20. Dezember 1995 folgendes mitgeteilt:

"Da Herr ... in Scheidung lebt, möchte er alles unterlassen, was im Sorgebereich seiner Noch-Ehefrau liegt. Deshalb wird er den Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbinden, weil er befürchtet, daß sich dadurch die Scheidung nachteilig für ihn auswirken könne."

31

Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Erklärung, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hätte sich für ihn nachteilig auf seine Scheidung auswirken können, nicht überzeugt. Die Weigerung, den Arzt zu benennen und ihn von der ärztlichen Schweigepflicht bezüglich der Behandlung seiner Tochter zu entbinden, ist vielmehr ein Indiz dafür, daß die Erkrankung der Tochter tatsächlich nicht vorgelegen hat und die Erklärung des Beamten, er sei am 11. Mai 1991 wegen der Erkrankung seiner Tochter nach N. zurückgefahren, nicht richtig ist.

32

Ein weiteres Indiz kommt hinzu: Im Schriftsatz seiner Verteidiger vom 11. November 1991 ist zum Aufenthalt seiner Ehefrau in R. folgendes ausgeführt:

"Vom 11.5.1991 bis 12.5.1991 hat das Ehepaar ... in einer Privatunterkunft in K. gewohnt. Die Adresse entnahmen sie einem Prospekt der örtlichen Kurverwaltung. Den genauen Ankunftszeitpunkt kann Herr ... leider nicht mehr angeben. Den Aufenthalt kann der Vermieter der Unterkunft bestätigen, falls dies erforderlich sein soll. Eine Rechnung existiert leider nicht."

33

Am 25. November 1991 hat der Verteidiger des Beamten auf Nachfrage des Vorermittlungsführers mitgeteilt, daß der Beamte mit seiner Ehefrau an den Wochenenden vom 4. Mai bis 30. Juni 1991 bei der Zeugin M. in K. gewohnt habe. Die in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vernommene Zeugin hat ausgesagt, daß es nach ihrer Meinung früher als 1991 gewesen sei, als der Beamte ein Zimmer bei ihr gemietet habe. Dies spricht dagegen, daß der Beamte, wie er zunächst angegeben hat, die Adresse aus dem Prospekt der örtlichen Kurverwaltung entnommen hat. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, daß sie nicht wisse, ob am Wochenende 11./12. Mai 1991 seine damalige Ehefrau mitgekommen sei und in dem Zimmer übernachtet habe.

34

Eine Gesamtwürdigung der Widersprüche führt zu dem Schluß, daß der Beamte am 10. Mai 1991 nicht von K. nach R. zurückgefahren und dementsprechend nicht am 13. Mai 1991 von R. nach K. gefahren ist, also die beiden Dienstreisen zu Unrecht beantragt hat. Ebenso ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen, daß am 11./12. Mai 1991 kein Besuch seiner Ehefrau in R. stattgefunden hat. Er hat damit vorsätzlich falsche Angaben über zwei Dienstreisen und den Besuch seiner Ehefrau in R. gemacht. Als einziges Motiv hierfür kommt die Absicht in Betracht, sich auf diese Weise einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

35

Zum Anschuldigungspunkt 4:

36

Der Beamte beantragte am 1. Juli 1991 eine Reisebeihilfe für den Besuch seiner Ehefrau am Dienstort (R.), wobei er als Tag der Hinreise den 22. Juni und als Tag der Rückreise den 23. Juni 1991 angab. Am 8. Juli 1991 beantragte er erneut für diesen Zeitraum (22./23. Juni 1991) eine Reisebeihilfe für den Besuch seiner Ehefrau. Der Beamte hat dies mit einem Versehen erklärt. Die beantragten Reisebeihilfen wurden nicht ausbezahlt.

37

Der Senat hat den Beamten von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt, da in seinem Verhalten noch keine Pflichtverletzung von disziplinarrechtlicher Relevanz zu sehen ist. Ihm ist nicht zu widerlegen, daß es sich um ein bloßes Vergessen gehandelt hat. Anders als bei den Anschuldigungspunkten 1 und 2 liegt kein grob fahrlässiges Verhalten vor. Es handelt sich hier nicht um einen weiter zurückliegenden Zeitraum, für den eine Erkundigungspflicht in Betracht zu ziehen wäre. Vielmehr bezogen sich die Anträge auf das Wochenende am 21./22. Juni 1991 und war der ursprüngliche Antrag erst eine Woche zuvor gestellt worden.

38

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte, soweit es die Falschangaben über angebliche Besuchsreisen seiner damaligen Ehefrau in R. betrifft (Anschuldigungspunkte 1 und 2), in zwei Fällen grob fahrlässig gegen seine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und damit grob fahrlässig gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Außerdem hat er im Anschuldigungspunkt 2 in betrügerischer Absicht eine tatsächlich nicht durchgeführte Dienstreise abgerechnet und im Anschuldigungspunkt 3 ebenfalls in betrügerischer Absicht falsche Angaben über tatsächlich nicht durchgeführte Dienstreisen von K. nach R. und von R. nach K. sowie über eine angebliche Besuchsreise seiner damaligen Ehefrau gemacht. Für die zu Unrecht abgerechneten Dienstreisen hat er eine Erstattung der Reisekosten erlangt. Soweit es die beantragte Reisebeihilfe für seine Ehefrau betrifft, ist es zu keiner Auszahlung gekommen. Insoweit liegt nur ein versuchter Betrug zum Nachteil des Dienstherrn vor. In den genannten Fällen (Dienstreisen, Reisebeihilfe für Ehefrau) hat der Beamte vorsätzlich gegen § 54 Satz 2 und 3 BBG verstoßen. Er hat damit teils grob fahrlässig, teils vorsätzlich ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

39

Das Dienstvergehen macht die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich. Die Telekom ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeut und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Ansprüche geltend machen. In einem so personalintensiven Bereich kann die Telekom nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und muß schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb läßt sie sich, wie auch im vorliegenden Fall, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt und die Telekom sogar um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das die Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig.

40

Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Betrug gegenüber dem Dienstherrn - entsprechendes gilt für den Betrug gegenüber der Telekom - grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als z.B. der Zugriff des Beamten auf ihn amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung hat. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>).

41

Bei der vorzunehmenden Abwägung wirkt sich für den Beamten belastend aus, daß sich sein betrügerisches Verhalten nicht nur auf die tatsächlich nicht durchgeführten Dienstreisen am 10. und 13. Mai 1991 sowie die angebliche Besuchsreise seiner Ehefrau am 11./12. Mai 1991 beschränkte, sondern daß er auch noch eine weitere angebliche Dienstreise am 19. April 1991 von K. nach R. in betrügerischer Weise abrechnete. Hinzu kommen die grob fahrlässigen Falschangaben, soweit es die weiteren angeblichen Besuchsreisen seiner Ehefrau betrifft (Anschuldigungspunkte 1 und 2). Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beamte durch sein Fehlverhalten gerade für die Mitarbeiter in den neuen Bundesländern ein besonders schlechtes "Vorbild" abgegeben hat.

42

Den belastenden Umständen stehen jedoch Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, die Laufzeit der Gehaltskürzung auf 18 Monate herabzusetzen. Mildernd ist zu berücksichtigen, daß der eingetretene Schaden und der Schaden, der eingetreten wäre, falls es zur Auszahlung der beantragten Reisebeihilfen gekommen wäre, nicht sehr hoch ist. Für die geltend gemachten Dienstreisen am 10. Mai 1991 und am 13. Mai 1991, die tatsächlich nicht stattfanden, sind ihm Reisekosten in Höhe von 142,60 DM zu Unrecht erstattet worden. In den drei Fällen zu Unrecht beantragter Reisebeihilfen für einen Besuch seiner Ehefrau am Dienstort (Anschuldigungspunkte 1, 2 und 3) ist es nicht zu einer Auszahlung dieser Beihilfen gekommen. Beantragt waren jeweils 72 DM an Fahrkosten, insgesamt also 216 DM. Für die Dienstreise vom 15. bis 19. April 1991 sind ihm insgesamt 249,80 DM ausbezahlt worden; zu Unrecht abgerechnet ist lediglich die Rückreise am 19. April 1991 von K. nach R. Hinzu kommt, daß sich das Fehlverhalten auf einen begrenzten Zeitraum von knapp drei Monaten beschränkte. Letztlich handelt es sich um drei Fälle von Falschangaben. Denn die Reisebeihilfen für seine Ehefrau sind jeweils am 8. Juli 1991 beantragt worden. Der Antrag auf Erstattung der Reisekosten für die beiden nicht durchgeführten Dienstreisen am 10. und am 13. Mai 1991 datiert vom 13. Mai 1991. Am 19. April 1991 hat er den Antrag für die angebliche Dienstreise an diesem Tag unterschrieben.

43

Ausschlaggebend für die Herabsetzung der Laufzeit der Gehaltskürzung ist die Dauer des Disziplinarverfahrens. Die Vorgänge, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, liegen inzwischen 6 Jahre zurück. Der Beamte hat in seiner Vernehmung am 6. August 1992 ausgesagt, daß ihn das laufende Disziplinarverfahren sehr belastet habe. Die Belastung durch die Dauer des Disziplinarverfahrens mit der Ungewißheit des Ausgangs dieses Verfahrens führt dazu, daß auch die Pflichtenmahnung, die mit einer Gehaltskürzung bewirkt werden soll, erheblich geringer ausfallen kann. Dies rechtfertigt es, angesichts der erheblichen Dauer des Verfahrens die Laufzeit der Gehaltskürzung auf 18 Monate herabzusetzen. Angesichts der disziplinarischen Bedeutung des betrügerischen Verhaltens zum Nachteil der Telekom muß eine weitere Reduzierung der Laufzeit der Gehaltskürzung ausscheiden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Gödel
Mayer
Müller