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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.2000, Az.: BVerwG 1 D 38.99

Aberkennung des Ruhegehalts nach einemVersicherungsbetrug; Betrug zum Nachteil einer Kfz-Versicherung in zwei Fällen; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 38.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 28381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.03.1999 - AZ: XIII VL 11/98

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Regierungsobersekretär a.D. ...

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Gatz ,
Richter Prof. Dr. Dörig ,
ferner
Posthauptsekretär Arnold Mehren, Postsekretär Roland Gebelein als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Regierungsobersekretärs a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 29. März 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten (im Folgenden: Beamter) angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er noch als dienstlich aktiver Beamter

  1. 1.

    im Jahre 1991 zusammen mit einem Bekannten den Diebstahl seines damaligen PKW Mercedes Benz 190 E aus dem Parkhaus des B... Flughafens vortäuschte und für das vermeintlich gestohlene Fahrzeug von seiner Versicherung einen Entschädigungsbetrag von 97 221,45 DM erhielt,

  2. 2.

    im Frühjahr 1993 wiederum mit seinem Bekannten den Diebstahl des damaligen PKW seiner Ehefrau, eines VW Golf Cabrio - Sondermodell Aigner - vortäuschte, so dass die Eheleute ... von der Versicherung für das vermeintlich entwendete Fahrzeug die Versicherungssumme von 27 800 DM erhielten.

2

Wegen des der Anschuldigung zugrunde liegenden Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. April 1996 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht ... hat mit Urteil vom 21. Oktober 1996 die Berufung des Beamten verworfen. Es hat den Beamten wegen Betruges und Vortäuschens einer Straftat in jeweils zwei Fällen für schuldig befunden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten durch Urteil vom 29. März 1999 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts ... gefolgt, hat die Straftaten des Beamten als Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und das Dienstvergehen als so schwerwiegend angesehen, dass der Beamte, wäre er noch im Dienst, aus dem Dienst entfernt werden müsste.

4

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Er bestreitet, wie schon im strafgerichtlichen und im erstinstanzlichen disziplinargerichtlichen Verfahren, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und vertritt die Auffassung, dass sich das Bundesdisziplinargericht von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... hätte lösen müssen. Das Strafgericht habe seine Verurteilung auf die Aussage eines Belastungszeugen, des Zeugen B..., gestützt, obwohl dieser wegen einer Reihe nachweislicher Falschaussagen im Strafprozess unglaubwürdig sei. Die Nachlässigkeit bei der Behandlung seines Falles ergebe sich auch aus den Feststellungen des Strafgerichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Obwohl diese vom Bundesdisziplinargericht als angespannt bezeichnet worden seien, sei ihm die Bewährungsauflage erteilt worden, monatlich 2 000 DM an die Versicherer der entwendeten Kraftfahrzeuge zu zahlen. Wegen der Widersprüche und Ungereimtheiten im strafgerichtlichen Berufungsurteil sei erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und anschließend auf Freispruch zu erkennen. Jedenfalls sei das Disziplinarverfahren auszusetzen, bis rechtskräftig über einen noch zu stellenden Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren entschieden sei. Für den Fall der Feststellung eines Dienstvergehens sei eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das Strafgericht habe ihm, dem Beamten, ein Verbleiben im Amt ermöglichen wollen, indem es unter dem Strafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe geblieben ist, ab dem eine Entlassung kraft Gesetzes erfolge.

5

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.

6

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte in Abrede stellt, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... vom 21. Oktober 1996 gebunden. Folgender Sachverhalt ist damit maßgebend:

"Im Jahre 1990 lernte der Angeklagte den 'Anlageberater' S... kennen, der seine Geschäfte vom Ausland aus - vorzugsweise aus N... - betrieb. S... wurde im Dezember 1993 verhaftet und durch Urteil des Landgerichts ... aus dem Jahre 1994 wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er sitzt in Haft. S... ist aufgrund eines früheren Strafverfahrens mit dem Rechtsanwalt und Notar T... in W... gut bekannt, er bezeichnet sich selbst als mit ihm befreundet. Als S... 1990 eine Person suchte, die für ihn in Deutschland Bargeldbeträge größeren Umfanges einsammelt und zu ihm transferiert, empfahl ihm T... den Angeklagten. Dazu verabredeten sich beide 1990 in L... In der Zeit von etwa 1990 bis Anfang 1993 sammelte der Angeklagte auf Anweisung von S... im norddeutschen Raum Bargeldbeträge in einer Größenordnung von zwei bis drei Millionen DM ein, die er zu S... nach ... schaffte, entweder in bar im Koffer oder durch Banküberweisungen. S..., der sich im Ausland aufhielt, gab dem Angeklagten telefonisch Anweisungen, wo Geld abzuholen sei. Der Angeklagte sammelte dementsprechend Geld ein und ließ sich bei diesen Fahrten häufig von B... begleiten oder von ihm fahren. B... und der Angeklagte sind seit über 20 Jahren miteinander bekannt, später - so auch zu den Tatzeiten - befreundet und verbrachten häufig ihre Zeit miteinander. Der Angeklagte hatte viel freie Zeit, weil er vom Dienst suspendiert war, B... hatte Zeit, weil er nach einem Konkurs und einem Offenbarungseid keiner abhängigen Beschäftigung nachging, vielmehr gelegentlich Dienste für Freunde und Bekannte, vor allem auf dem Bausektor, durchführte, so etwa auch die Umgestaltung des Wohnhauses des Angeklagten für rund 50 000 DM und später die Umgestaltung und Neuanlage des Gartens des Angeklagten.

Jedenfalls sammelten beide ab den Jahren 1990 die Geldbeträge für S... ein, wobei der Angeklagte alleiniger Vertragspartner für S... war und B... ihn begleitete. Die Gelder wurden entweder bei entsprechenden Flügen oder durch Banküberweisungen, so auch einmal durch eine Überweisung über ein Konto des B... in Höhe von rund 500 000 DM an S... überbracht. Eine direkte Bezahlung für diese Tätigkeit erhielt der Angeklagte von S... nicht. Allerdings durfte er bei seinen Kurierfahrten stets 'erster Klasse' fliegen und wurde von S... standesgemäß freigehalten auch unter Einschluss von Familienangehörigen und Freunden, so auch B..., die der Angeklagte auf seinen Reisen mitnehmen durfte. Ob der Angeklagte und B... darüber hinaus auch auf eigene Rechnung Geld einsammelten, ist nur zu vermuten, steht aber nicht hinreichend sicher fest und ist hier auch nicht von Bedeutung.

Der Angeklagte nahm seine Kurierfahrten im Jahre 1991 mit einem Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ..., vor, welchen er im Januar 1990 (Erstzulassung 3. Januar 1991) bei der Firma Autohaus S. zum Preise von 87 000,91 DM erworben hatte. Es handelte sich um einen Mercedes Benz Typ 190 E 2,5 16-Ventiler mit diversen auffallenden Extras, so einem Heckspoiler, Radausschnittverbreiterung, Lederbepolsterung und Autotelefon. Die Rechnung für dieses Fahrzeug ist auf den Namen der Mutter des Angeklagten unter dem 31. Januar 1991 erstellt. Gleichwohl ist der Angeklagte selbst Eigentümer des Fahrzeugs. Schon bald nach der Zulassung erlitt der Angeklagte mit dem Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Sein Wagen wurde in einer Größenordnung von 7 000 DM bis 10 000 DM beschädigt. Im Herbst 1991 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von etwa 44 500 Kilometern. Das Fahrzeug des Angeklagten war bei der A...-Versicherung u.a. gegen Diebstahl versichert. Der Angeklagte wusste, dass aufgrund der damals geltenden Versicherungsbedingungen ihm beim Diebstahl seines Fahrzeugs nicht nur der Zeitwert ersetzt würde, sondern der Neuanschaffungswert. Im Verlaufe des Jahres 1991 entschloss sich der Angeklagte, sich von diesem Fahrzeug zu trennen und die Versicherungssumme zu kassieren. Bei einer der Fahrten des Angeklagten mit B... fragte der Angeklagte den B..., ob er nicht das Fahrzeug verschwinden lassen könnte, damit er die Versicherungssumme kassieren könne. B... sollte für seinen Tatbeitrag den Wert des Fahrzeugs erhalten, das Fahrzeug verwerten oder ausschlachten können. B... erklärte sich mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. B..., der wie o.a. von Gelegenheitsarbeiten lebte, ist gelernter Karosseriebaumeister und hatte bis 1989 einen von seinem Vater übernommenen Kfz-Lackierbetrieb in W... geführt, der dann in Konkurs gegangen ist. Die Firma wurde anschließend eine Zeit lang von seiner Ehefrau und einer vormaligen Angestellten, Frau Sc..., geführt und gehört nunmehr dem Zeugen Br... Der Angeklagte hatte zumindest in den Zeiten, in denen seine Ehefrau und Frau Sc... Eigentümer der Firma waren, noch dort als Angestellter zu tun. Der Angeklagte kannte aus seiner beruflichen Tätigkeit auch den Metallbauer P..., der schon bei seinem Vater in der Firma beschäftigt war, inzwischen aber bei einer Firma J...-Stahl arbeitet. P... war, was B... bekannt war, Eigentümer einer größeren Halle im ostfriesischen N... In dieser Halle konnte B... nach seiner Vorstellung das Fahrzeug des Angeklagten unterstellen und später unter Zuhilfenahme einer von ihm aufgekauften Unfallkarosse eines anderen 190er-Typs umbauen.

Nach den Vorstellungen des Angeklagten bot sich für den vorgetäuschten Diebstahl des Fahrzeugs eine bevorstehende Reise nach N... an, die er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn am 21. September 1991 vom Flughafen B... beginnen wollte, um dem 'Anlageberater' S... Bargeld zu überbringen oder von dort Renditegelder wieder zurückzutransferieren. Kurz vor Antritt der Reise kam der Angeklagte daher auf seinen Vorschlag zurück und übergab B... einen der Originalschlüssel für seinen Pkw. Der Angeklagte fuhr mit seiner Ehefrau zum Flughafen nach B... und stellte dort sein Fahrzeug im Parkhaus ab. Innerhalb der nächsten Tage holte B... entsprechend dem gemeinsamen Tatplan das Fahrzeug mit dem ihm übergebenen Schlüssel aus dem Parkhaus in B... heraus und fuhr es nach N... in die Halle des P...

Der Angeklagte kehrte noch nicht wie geplant nach einer Woche aus N... zurück, vielmehr verlängerte sich sein Aufenthalt dort unvorhergesehen bis zum 7. Dezember 1991. Die Dinge, die dadurch zu Hause zu regeln waren, übernahm B..., so etwa das Überbringen eines ärztlichen Attestes zum Arbeitgeber der Frau M..., welches ihre längere Abwesenheit rechtfertigen konnte. Der Angeklagte telefonierte regelmäßig mit B...

Nachdem der Angeklagte B... dann im Dezember seine Ankunft avisiert hatte, rief er ihn noch einmal bei einer Zwischenlandung von F... aus an und bat ihn, ihn vom Flughafen abzuholen.

B... fuhr daraufhin entsprechend den Vorgaben des Angeklagten mit einem größeren Nissan-VAN-Fahrzeug (ein Mittelding zwischen PKW und Kleinbus), in dem die drei Familienangehörigen M... und ihr Gepäck, welches sich durch den unvorhergesehen langen Aufenthalt angesammelt hatte, Platz fanden.

Bei Ankunft der Familie M... am 7. Dezember 1991 in B... gingen der Angeklagte und B... alleine zum Parkhaus. Bei ihrer Rückkehr erklärten sie den anderen, dass der Wagen gestohlen sei. Zusammen mit B... suchte der Angeklagte dann am selben Tage die Flughafenwache der B... Polizei auf und zeigte den 'Diebstahl' seines Fahrzeugs an, ohne dabei zu erklären, dass er mit diesem 'Diebstahl' einverstanden war.

Unter dem 9. Dezember 1991 machte der Angeklagte bei seiner Kasko-Versicherung eine schriftliche Schadensanzeige, in der er wahrheitswidrig ausführt, dass unbekannte Täter seinen Pkw gestohlen hätten. In der folgenden Zeit verfolgte der Angeklagte seine Ansprüche gegen die A...-Versicherung ohne mitzuteilen, dass er mit dem 'Diebstahl' des Fahrzeugs einverstanden war und diesen gemeinsam mit B... vorgetäuscht hatte. Aufgrund der unrichtigen Angaben des Angeklagten überwies die A...-Versicherung dem Angeklagten dann einen Entschädigungsbetrag von 97 221,45 DM. Dieser Betrag ist der aktuelle Neupreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entschädigung unter Berücksichtigung von Zusatzeinbauten. Irgendein Abzug oder ein Selbstbehalt wurde nicht gemacht. Hätte der Angeklagte seiner Versicherung den wahren Sachverhalt geschildert, hätte sie ihre Eintrittspflicht abgelehnt.

B... baute dann in der Folgezeit zusammen mit P... in dessen Halle in N... das Fahrzeug des Angeklagten unter Verwendung eines weißen Unfallmercedes 190 D um und versah es mit der neuen Identität des Unfallmercedes. Er tauschte die Fahrgestellnummer des Mercedes 190 durch die des weißen Mercedes aus, wechselte Motor nebst Motornummer, Schließanlage, Innenausstattung und Außenverkleidung aus, damit die gültigen Fahrzeugpapiere des weißen Unfallfahrzeugs für einen geplanten Verkauf verwendet werden konnten. Das Fahrzeug wurde dann am 30. April 1992 zunächst auf den Namen der Ehefrau des B... - B... - zugelassen und später verkauft.

Im Frühjahr 1993 wollten die Eheleute M... sich von dem der Ehefrau M... gehörenden Pkw Golf Cabrio, über den auch der Angeklagte verfügen konnte und zu dessen Schlüssel er ungehinderten Zugang hatte, trennen.

Frau M... hatte dieses Fahrzeug im November 1990 zum Preise von 39 798,30 DM gekauft. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten eine Preisvorstellung von 28 000 DM bis 29 000 DM und boten das Fahrzeug in der Verwandtschaft an, so dem damals 73 Jahre alten Onkel der Frau M..., O... Dieser hatte ein loses Interesse an dem Ankauf, gleichwohl boten die M...s das Fahrzeug auch noch in der Zeitung an. In dieser Situation machte der Angeklagte B... den Vorschlag, dass B... das Fahrzeug ebenso wie seinerzeit den Mercedes behalten und ausschlachten könne, wenn er es wolle. B... war damit einverstanden und ließ sich vom Angeklagten einen entsprechenden Kraftfahrzeugschlüssel aushändigen. In Ausführung der gemeinsamen Übereinkunft holte B... in der Nacht zum 19. Mai 1993 den auf der Auffahrt zum Haus des Angeklagten ... abgestellten Golf der Frau M..., dessen Mitbesitzer auch der Angeklagte war, ab und fuhr dieses Fahrzeug zum Umbau ebenfalls in die Halle nach N.

Nach Entdecken des Diebstahls am 19. Mai 1993 begaben sich der Angeklagte und seine Ehefrau zur Polizei nach J..., wo Frau M... eine Diebstahlsanzeige erstattete, weil der Angeklagte seine gutgläubige Ehefrau dazu veranlasst hatte.

Noch am selben Tage meldete die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls auf Veranlassung und in Begleitung des Angeklagten den 'Diebstahl' des Fahrzeugs bei der A...-Versicherung in W... Dabei gab sie den Kaufpreis des Fahrzeugs mit ca. 50 000 DM inklusive eines Telefons im Werte von 7 000 DM an. Den geschätzten Gesamtschaden gab die ebenfalls mit 50 000 DM an. Die Versicherung zahlte unter dem 29. Juli 1993 an Frau M... einen Betrag von 27 800 DM. Wäre der Versicherung der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, hätte sie nicht geleistet.

B... schaffte auch dieses Fahrzeug in die Halle in N... und baute es um. Er nahm das Verdeck ab und ließ die Lackierung herunterschleifen. B... suchte noch nach einem entsprechenden Unfallfahrzeug, dem er die Identität dieses Fahrzeugs zuordnen konnte. Er hatte dieses Fahrzeug noch nicht gefunden, als die Polizei aufgrund eines anonymen Hinweises wegen eines anderen Fahrzeuges (Mercedes-T-Modell, welches bei einer Autovermietung unterschlagen worden war) bei ihm eine Durchsuchung durchführte und unter dem 1. September 1993 neben Teilen des Fahrzeugs des Angeklagten auch das nahezu vollständige Fahrzeug der Frau M... vorfand. In einem Schrank befanden sich zudem der Kraftfahrzeugschein und die Nummernschilder des Fahrzeugs."

8

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt die vom Beamten angestrebte, gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO mögliche Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen nicht.

9

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Lösung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluss nicht aus (stRspr, z.B. Urteil vom 14. September 1999 - BVerwG 1 D 27.98 -). Hieran gemessen scheidet eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... aus.

10

Das Landgericht hat die Verurteilung des Beamten maßgeblich auf die belastende Aussage des Zeugen B... gestützt. Gegen seine umfangreiche Beweiswürdigung sind keine Bedenken zu erheben. Das Gericht hat ausführlich, bemerkenswert sorgfältig und schlüssig begründet, warum die Aussage des Zeugen glaubhaft und die Person des Zeugen glaubwürdig ist.

11

Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Tatgeschehens durch den Zeugen B... und seine Glaubwürdigkeit lassen sich nicht bzw. - was die Glaubwürdigkeit betrifft - nicht in erheblicher Weise durch die Behauptung des Beamten im Ermittlungsverfahren 150 Js 14713/99 erschüttern, B... habe bei seiner Vernehmung zur Person angegeben, Hausmann zu sein, obwohl er beruflich tätig gewesen sei. In dem genannten, von der Staatsanwaltschaft ... mit Zustimmung des Amtsgerichts ... gem. § 153 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ist nicht festgestellt worden, dass B... als Zeuge falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat. Zwar setzt die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 153, Rn. 3). Die Staatsanwaltschaft hat aber die Richtigkeit des Strafanzeigevorbringens nicht festgestellt, sondern lediglich unterstellt, dass "möglicherweise" falsche Angaben zu den persönlichen Lebensumständen gemacht worden seien, die für die Entscheidung im Strafprozess außerdem "gänzlich unbedeutend" gewesen seien.

12

Den strafgerichtlichen Akten lässt sich entnehmen, dass B... jedenfalls vor dem Amtsgericht ... ausgesagt hat, seiner geschiedenen Frau den Haushalt zu führen und von ihr unterhalten zu werden. Ob diese Aussage seinerzeit in mehr oder weniger geringem Umfang unvollständig war, weil B... hin und wieder auch einer Gelegenheitsarbeit nachging, ist nicht erwiesen. Die bloße Möglichkeit der Falschaussage gibt keine Veranlassung zu einem Lösungsbeschluss oder einer Vernehmung des Zeugen B..., in dessen Objekt E... in W... B... damals einen Brandschaden beseitigt haben soll, zur Vorbereitung eines solchen Beschlusses. Im Übrigen legte selbst der Nachweis einer Falschaussage des B... zur Person nicht ohne weiteres nahe, dass seine Aussage zur Sache von unlauteren Motiven getragen und deshalb eher unrichtig ist.

13

Mit der Behauptung, B... habe fälschlich ausgesagt, zur Entwendung des dem Beamten gehörenden Mercedes mit dem Zug nach B... gefahren zu sein, obwohl ihn ein ... Br... gefahren habe, versucht der Beamte ebenfalls erfolglos, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern. Br... hat vor dem Landgericht ... in Abrede gestellt, B... gefahren zu haben, und damit dessen Darstellung, den Zug benutzt zu haben, nicht widersprochen. Die Staatsanwaltschaft ... hat im Ermittlungsverfahren 185 Js 45808/97 a gegen Br... wegen uneidlicher Falschaussage nicht feststellen können, dass dieser die Unwahrheit gesagt hat, und das Verfahren mangels Beweises eingestellt. Seine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss hat der Beamte nicht weiter verfolgt; sie ist unbeschieden geblieben. Es ist zwar möglich, drängt sich aber nicht auf, dass B... und Br... die Unwahrheit gesagt haben. Deshalb ist die vom Beamten erstrebte Anhörung des Br..., seiner Ehefrau und des Rechtsanwalts T... zu dieser Frage zur Vorbereitung eines Lösungsbeschlusses nicht erforderlich. Ansonsten gilt auch hier, dass selbst für den Fall der Erweislichkeit der Falschaussage des B... zu der Wahl seines Beförderungsmittels für die Fahrt nach B... eine Falschaussage zum Einverständnis des Beamten mit der Entwendung der Fahrzeuge nicht überwiegend wahrscheinlich ist. B... mag Br... aus Gründen, die im persönlichen Verhältnis zwischen den beiden liegen, zu Unrecht aus der Sache herausgehalten haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Aussage B...s, er habe bei der Entwendung der Fahrzeuge mit dem Beamten zusammengewirkt, unrichtig sein muss.

14

Des Weiteren sind die vom Landgericht ... als wahr unterstellten Zeugenaussagen der Eheleute Sc..., B... habe ihnen gegenüber geäußert, er wisse, wo die Schlüssel zu den Fahrzeugen des Beamten zu finden seien, nicht geeignet, die Alleintäterschaft des B... zu beweisen. Das Landgericht hat im Einzelnen vertretbar dargelegt, dass B..., der nicht den Eindruck eines geschwätzigen Mannes mache, nicht so töricht gewesen sein dürfte, Dritte als Mitwisser einzuweihen, und den denkbaren Hintergrund der Äußerung erhellt. Es hat die Äußerung des B... mit dessen Bemühen erklärt, die Familie Sc..., die dem Beamten 75 000 DM zur Anlage bei S... übergeben hatte und das Ausbleiben der versprochenen Rendite beklagte, zu beruhigen und den Beamten vor nachhaltigen finanziellen Forderungen zu schützen. Die Rüge des Beamten, das landgerichtliche Urteil begebe sich damit auf das schwankende Gebiet der Spekulation und könne deshalb keine Bindungswirkung entfalten, geht fehl. Nach § 261 StPO entscheidet das Strafgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung. Die Vorschrift lässt es zu, dass aus dem festgestellten Geschehensablauf Schlüsse auf die Beweggründe für ein Verhalten eines Angeklagten oder Zeugen gezogen werden. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist das Disziplinargericht über § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden, es sei denn, das Ergebnis der Beweiswürdigung entfernt sich so weit von der Tat, dass es sich als bloße Vermutung erweist (vgl. hierzu für den Strafprozess BGH, Beschluss vom 25. März 1986 - 2 StR 115/86 -, NStZ 1986, 373). Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat das denkbare Motiv des B..., den Eheleuten Sc... sein Wissen um den Fundort des Fahrzeugschlüssels preiszugeben, nicht aus der Luft gegriffen, sondern einem Gespräch zwischen B... und dem Ehemann Sc... entnommen, in dem B... der Sorge der Eheleute Sc... um ihre Rendite entgegengehalten hatte, notfalls könne sich Sc... aus einem Fahrzeug des Beamten befriedigen, er, B..., wisse, wo die Schlüssel seien.

15

Zu Unrecht beanstandet der Beamte schließlich die Feststellung im landgerichtlichen Urteil als unrichtig, B... habe über ein ihm gehörendes Konto bei der C...bank B... etwa 500 000 DM an den Anlagenberater S... überwiesen. Tatsächlich habe B..., so der Beamte, das Geld bar eingezahlt. Richtig ist, dass die Feststellung des Landgerichts auf Seite 5 seines Urteils, das Geld sei über ein Konto des B... an S... weitergeleitet worden, ungenau ist. Sie erweckt den Eindruck eines bargeldlosen Zahlungsvorgangs. Auf Seite 17 des Urteils ist der Zahlungsvorgang dagegen zutreffend beschrieben. Dort heißt es, der Beamte habe unter Zuhilfenahme einer Bankverbindung des B... einen Betrag von 500 000 DM an S... überwiesen. Die 500 000 DM seien durch die Hände des B... gegangen, der allein mit dem Bargeldbetrag in der Bank gewesen sei. Diese Schilderung wird durch den Akteninhalt gedeckt. B... hat am 28. Mai 1991 einen Betrag von 500 755 DM bar bei der C...bank B... eingezahlt und auf dem Einzahlungsbeleg als Konto-Nummer des Empfängers die Nummer 9301474 angegeben. Von dem DM-Konto mit dieser Nummer sind 500 000 DM an eine von S... eingeschaltete Bank in N... geflossen. Als Kontoinhaber ist im Sammelbeleg der C...bank B... B... genannt.

16

Das Landgericht ... hat im Einzelnen dargelegt, dass die Aussage des B... über sein Zusammenwirken mit dem Beamten bei der Entwendung der Fahrzeuge durch weitere Indizien untermauert werde. Soweit der Beamte hiergegen Einwände vorbringt, sind sie unbeachtlich.

17

Entgegen seiner Darstellung in der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte der Beamte ein Motiv für den Betrug an seiner Kraftfahrzeugversicherung. Dieses hat das Landgericht überzeugend herausgearbeitet. Durch die Auszahlung des aktuellen Neupreises für den mit seinem Einverständnis entwendeten Mercedes wurde der Beamte in die Lage versetzt, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 44 500 km durch einen Neuwagen zu ersetzen und so, wie es das Landgericht ausgedrückt hat, ein gutes Geschäft zu machen. Für den beiseite geschafften VW Golf Cabrio, von dem sich der Beamte und seine Ehefrau trennen wollten, war noch kein Käufer gefunden. Indem die Versicherung den Zeitwert des Fahrzeugs erstattet hat, hat sie dem Beamten den möglichen Kaufpreis gezahlt und ihn der Sorge um eine mögliche Unverkäuflichkeit des Wagens oder einen Verkauf unter Wert enthoben.

18

Entgegen der Ansicht des Beamten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Verhalten des Beamten nach seiner Rückkehr aus N... als Indiz für das Einverständnis des Beamten mit der Entwendung seines Mercedes gewertet hat. Die fernmündliche Bitte des Beamten, B... möge ihn mit einer Großraumlimousine aus B... abholen, spricht dafür, dass der Beamte wusste, sein Mercedes würde für den Transport der Familie und des Gepäcks nicht zur Verfügung stehen. Der Senat kann sich ebenso wie das Landgericht nur schwer vorstellen, dass zwei normal große Personenkraftwagen, der Mercedes des Beamten und der PKW von B..., nicht ausgereicht hätten, um den Beamten, seine Ehefrau, seinen Sohn und das limitierte Fluggepäck unterzubringen. Die Rüge des Beamten, das Landgericht habe den Umfang des Gepäcks nicht festgestellt, geht ins Leere. Es wäre für den Beamten ein Leichtes gewesen, sowohl vor dem Strafgericht als auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat substantiierte Angaben zum Gepäck zu machen, und so den nahe liegenden Schluss auf sein kollusives Zusammenwirken mit B... zu entkräften.

19

Das Urteil des Landgerichts ... verliert schließlich nicht wegen eines behaupteten Widerspruchs zum Urteil des Bundesdiziplinargerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten an Überzeugungskraft. Zum einen ist die Bewährungsauflage zur Zahlung von monatlich 2 000 DM als Schadenswiedergutmachung, in der der Beamte einen Widerspruch zu der Bezeichnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteil des Bundesdisziplinargerichts als geordnet, aber angespannt sieht, nicht Bestandteil des strafgerichtlichen Urteils, sondern Gegenstand eines zeitgleich erlassenen gesonderten Beschlusses. Zum andern ist das Urteil des Bundesdisziplinargerichts später als das Strafurteil ergangen und berücksichtigt die durch die Bewährungsauflage sowie durch ein vermindertes Familieneinkommen nunmehr veränderte und damit angespannte wirtschaftliche Situation des Beamten.

20

Das Begehren des Beamten, das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen noch zu stellenden Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren auszusetzen, muss erfolglos bleiben. Es ist an § 17 Abs. 1 BDO zu messen, wonach ein Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen ist, wenn in diesem gegen den Beamten die öffentliche Klage erhoben ist. Da durch die Verfahrensaussetzung die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO vorgeschriebene Bindung der Disziplinarbehörden und -gerichte an die tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil gesichert werden soll, entspricht es dem Gesetzeszweck, dem Begriff der öffentlichen Klage alle staatsanwaltschaftlichen oder strafgerichtlichen Prozesshandlungen gleichzusetzen, die wie die öffentliche Klage zu einer strafgerichtlichen Entscheidung mit Bindungswirkung führen (Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 17 Rn. 2a). Hierzu gehört auch ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 ff. StPO. Ein solches beginnt jedoch erst mit einem Wiederaufnahmebeschluss des Strafgerichts nach § 370 Abs. 2 StPO, an dem es vorliegend fehlt. Der Beamte hat nach seinem eigenen Vorbringen bislang nicht einmal die Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens in die Wege geleitet.

21

2.

Das strafrechtlich geahndete Verhalten des Beamten stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Das Dienstvergehen ist, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend erkannt hat, mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu ahnden. Wäre der Beamte noch dienstlich aktiv, müsste er aus dem Dienst entfernt werden. Dies hat, da der Beamte inzwischen im Ruhestand ist, gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.

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Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt im außerdienstlichen Versicherungsbetrug. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betrugs schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Er beeinträchtigt damit sowohl sein Ansehen als auch das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 52>; Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 1 D 48.94 -; Urteil vom 13. Juni 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -; Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 249>). Allerdings führt ein außerdienstlich begangener Betrug nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt der Senat in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. September 1997, a.a.O.).

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Vorliegend handelt es sich um einen schweren Fall von Betrug. Dies folgt bereits aus dem ganz erheblichen Vermögensschaden in Höhe von über 100 000 DM, der der Kraftfahrzeugversicherung des Beamten entstanden ist. Der Beamte hat dabei höchst eigennützig gehandelt, weil es ihm allein um Vorteile für sich und seine Ehefrau ging.

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Der erhebliche kriminelle Gehalt der Verfehlungen zeigt sich auch an der gegen den Beamten strafgerichtlich verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Freiheitsstrafe blieb damit nur um einen Monat unter der Grenze von zwölf Monaten, bei der das Beamtenverhältnis gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles, wie sie am Strafmaß ersichtlich wird, kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (vgl. Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 57.97 - BVerwGE 113, 166 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 14>). Zwar dürfte der Vortrag des Beamten zutreffen, dass das Amtsgericht ... das Strafmaß bewusst so festgesetzt hat, dass die Rechtsfolge des § 48 BBG vermieden wird. Das Strafmaß stellt jedoch keine Sperre für eine statusauflösende Maßnahme des Disziplinargerichts dar (Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 D 32.97 -). Zudem wäre das Landgericht ... ausweislich seines Urteils der vorinstanzlichen Einschätzung von der Angemessenheit der Strafe nicht gefolgt, sondern hätte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hätte.

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Zu Lasten des Beamten wirkt sich schließlich seine straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung aus. Er ist bereits durch Urteil des Landgerichts ... vom 17. November 1986 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Wegen dieser und weiterer Verfehlungen ist er durch Urteil des Senats vom 4. September 1991 (BVerwG 1 D 35.90) in das Amt eines Regierungsobersekretärs zurückversetzt worden. Von dieser pflichtenmahnenden Maßnahme hat er sich völlig unbeeindruckt gezeigt, bereits wenige Wochen später sein kriminelles Verhalten fortgesetzt und so das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nunmehr endgültig zerstört.

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Mit dem von der Vorinstanz bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es mangels eines Antrags des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO sein Bewenden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Gatz
Prof. Dr. Dörig