Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.2000, Az.: BVerwG 1 DB 35.99
Antrag eines Beamten auf gerichtliche Entscheidung ; Rechtmäßigkeit einer Verfügung über den Verlust der Dienstbezüge; Anforderung der Zustellung einer Verfügung an den Verfahrensbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 35.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDH - 01.09.1999 - AZ: V BK 14/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 111, 153 - 161
- DVBl 2001, 143 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 2000, 294-296
- DÖV 2000, 878-879 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2001, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 2001, 243-246
- WissR 2001, 103
- ZBR 2000, 345-347
Amtlicher Leitsatz
Bei einem beamteten Professor im Bundesdienst, der keiner zeitlichen und örtlichen Konkretisierung seiner Dienstleistungspflicht in Gestalt von Arbeitszeitregelungen unterliegt, kommt die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG in dem Umfang in Betracht, in dem bei pauschalierender Betrachtung die Erfüllung der Dienstaufgaben des Professors ihrer Natur nach seine Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne erfordert und er dem nicht Rechnung trägt, indem er die Aufgaben an dem dafür vorgesehen Ort in der Zeit bzw. Zeitspanne nicht erfüllt.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Professors Dr. ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 1. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Deutsche Telekom AG, Fachhochschule L., stellte mit Verfügung vom 6. August 1998 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab dem 6. Juli 1998 bis auf weiteres fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beamte sei mit Wirkung vom 20. Oktober 1997 von der Fachhochschule B. der Deutschen Telekom AG zur Fachhochschule L. der Deutschen Telekom AG versetzt worden, habe hingegen seitdem seine Dienstpflichten nicht erfüllt.
Auf den dagegen gerichteten Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung hat das Bundesdisziplinargericht die Verfügung über den Verlust der Dienstbezüge mit Beschluß vom 1. September 1999 aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen dargelegt: Der Beamte sei am 3. Juli 1998 aufgefordert worden, seinen Dienst an der Fachhochschule L. am 6. Juli 1998 anzutreten. Dieser Aufforderung sei er schuldhaft nicht nachgekommen.
Dagegen hat der Beamte Beschwerde erhoben, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Die streitige Verfügung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil sie nicht seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden sei. Er sei dem Dienst auch nicht schuldhaft ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben. Die Fachhochschule habe es bisher versäumt, ihm einen Termin- und Stundenplan für die einzelnen Semester zukommen zu lassen. Sie habe auch nicht die sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür geschaffen, daß er seinen Dienst habe aufnehmen können. Er habe mehrfach angeboten, daß er seine dienstlichen Aufgaben erfüllen werde. Dem habe die Fachhochschule nicht Rechnung getragen. Er habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, weil sowohl die Auflösung der Fachhochschule der Deutschen Telekom AG, an der er zuvor tätig gewesen sei, als auch die ihn betreffende Versetzungsverfügung rechtswidrig seien.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht führt.
1.
Der Beschwerde ist nicht schon wegen eines Verfahrensfehlers Erfolg beschieden.
Entgegen der von dem Beamten vertretenen Auffassung wurde die ihm im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung bekanntgegebene Verfügung über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge fehlerfrei zugestellt. Zwar sind im Verlustfeststellungsverfahren Zustellungen an einen Vertreter zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1999 - BVerwG 1 DB 32.98 -; Beschluß vom 12. Juni 1997 - BVerwG 1 DB 12.97 - <BVerwG DokBer B 1997, 306>). Hier kam indes die Zustellung an die damaligen Bevollmächtigten des Beamten nicht in Betracht. Ausweislich der den Rechtsanwälten M., L. und M. von dem Beamten am 6. November 1997 erteilten Vollmacht bezog diese sich auf die Vetretung im Verfahren wegen der Versetzung des Beamten von der Fachhochschule B. der Deutschen Telekom AG an die Fachhochschule L. der Deutschen Telekom AG. Die Vollmacht erstreckte sich nicht auch auf das Verlustfeststellungsverfahren. Dieses Verfahren ist auch kein Annex zum beamtenrechtlichen Versetzungsverfahren (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1997, a.a.O.). Davon abgesehen führte ein Zustellungsmangel nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügung, sondern nur dazu, daß die Antragsfrist des § 121 Abs. 2 BDO nicht in Lauf gesetzt worden wäre.
2.
Die Sache ist zur weiteren Sachaufklärung an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO kann der Senat die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärung für erforderlich hält. Diese Vorschrift, die sich nach ihrem Wortlaut nur auf mit der Berufung angefochtene Urteile des Bundesdisziplinargerichts erstreckt, findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO, die durch Beschluß entschieden werden, entsprechende Anwendung (z.B. Beschluß vom 12. Juni 1997, a.a.O.; Beschluß vom 20. August 1985 - BVerwG 1 DB 35.85 - <BVerwGE 83, 40 [44] = BVerwG DokBer B 1985, 323>; Beschluß vom 30. April 1998 - BVerwG 1 DB 6.98 - m.w.N.). § 79 Abs. 3 Satz 2 BDO steht dem nicht entgegen (Beschluß vom 30. April 1998, a.a.O.).
a)
Eine Entscheidung des Verfahrens in der Sache setzt weitere Aufklärung voraus.
aa)
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG).
§ 9 BBesG ist hier anzuwenden. Nach § 176 a Abs. 5 BBG finden auf beamtete Professoren an einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, die Vorschriften der §§ 43 bis 50 und § 52 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - entsprechend Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 3 HRG sind unter anderem für beamtete Professoren die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst anzuwenden. Damit ist klargestellt, daß für beamtete Professoren im Bundesdienst im Anwendungsbereich des § 176 a Abs. 5 BBG für die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge im Sinne von § 9 Satz 3 BBesG Raum ist.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 9 BBesG ist den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung durch Professoren Rechnung zu tragen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Begriff "Dienst" in § 9 Satz 1 BBesG regelmäßig an die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Pflicht anknüpft, zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne an einem bestimmten Ort die jeweils aufgegebenen laufbahngerechten und dem Ausbildungsstand des Beamten entsprechenden dienstlichen Verrichtungen zu erfüllen (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1998 - BVerwG 1 DB 24.97 - m.w.N.; Beschluß vom 30. März 2000 - BVerwG 1 DB 24.99 -). Ein Fernbleiben vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Dienstbezüge tritt dann ein, wenn der Beamte dieser formalen Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, indem er während der Zeit, in der er seinen Dienst leisten soll, und an der Stelle, an der ihm die Aufgabenwahrnehmung aufgegeben ist, schuldhaft und ohne rechtfertigenden Grund nicht anwesend ist (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5.81 - <BVerwGE 73, 227 [229]>; Urteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - <BVerwGE 60, 118 [119 f.]>; Beschluß vom 30. März 2000, a.a.O.). Die Verlustfeststellung im Sinne von § 9 Satz 3 BBesG setzt mithin eine zeitliche und örtliche Konkretisierung der Pflicht des Beamten zur Dienstleistung voraus. Der Verlust der Dienstbezüge wird nicht schon dadurch bewirkt, daß der Beamte die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben nicht erfüllt. Dies kann ein Dienstvergehen darstellen, rechtfertigt indes für sich nicht die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge. Der Beamte bleibt vielmehr nur dann dem Dienst im Sinne von § 9 Satz 1 BBesG fern, wenn er der in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgegebenen Zeit nicht am Ort seiner dienstlichen Tätigkeit erscheint (vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1979 - BVerwG 1 DB 24.79 - <BVerwG DokBer B 1980, 5>).
Bei Professoren fehlt es in der Regel an einer zeitlichen und örtlichen Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch normative Arbeitszeitregelungen. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzesüber die Arbeitszeit sind auf beamtete Professoren im Bundesdienst ganz überwiegend nicht anwendbar (§ 176 a Abs. 5 BBG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 HRG). Ausnahmsweise ist es nach § 176 a Abs. 5 BBG in Verbindung mit § 50 Satz 3 Halbsatz 2 HRG zulässig, auch für Professoren eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung dies erfordert. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, genießen Professoren bei der Gestaltung der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort weitgehende Freiheiten (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., Rn. 466; Waldeyer in: Hailbronner/Geis <Hrsg.>, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 50 Rn. 8; Reich, Hochschulrahmengesetz, 6. Aufl., § 50 Rn. 3).
Gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Vorgaben kommt bei beamteten Professoren die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge zunächst dann in Betracht, wenn eine an ihrer Hochschule auch sie betreffende regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit vorgesehen war bzw. noch ist und der Professor der auf diese Weise konkretisierten Dienstleistungspflicht ganz oder teilweise nicht nachgekommen ist. Sollte eine solche Festlegung nicht vorgenommen worden sein, scheidet eine Verletzung der Dienstleistungspflicht jedoch nicht aus. In diesem Fall ist an den materiellen Inhalt der dienstlichen Aufgaben des Professors anzuknüpfen. Erfordert die Erfüllung der jeweiligen Dienstaufgabe die Anwesenheit des Professors an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne und trägt der Professor dem nicht Rechnung, indem er die Aufgabe an dem dafür vorgesehenen Ort zu der Zeit bzw. Zeitspanne nicht erfüllt, tritt insoweit der Verlust der Dienstbezüge ein. Ein solcher Verlust wird indes nicht bewirkt, wenn der Professor in eigener Verantwortung entscheiden kann, wann, wo und wie lange er die ihm obliegende dienstliche Aufgabe erfüllt. Vernachlässigt ein Professor in dem Bereich, in dem er weitgehend selbständig über Ort und Zeit disponieren kann, seine dienstlichen Aufgaben, kann es sich um ein Dienstvergehen handeln. Auf den Bestand und den Umfang seiner Dienstbezüge hat dies jedoch keinen Einfluß. Anders liegt es hingegen bei Aufgaben, deren Erfüllung ihrer Natur nach die Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne an einem bestimmten Ort erfordert. Um welche Aufgaben es sich dabei handelt, ist im Einzelfall zu ermitteln.
Ausgangspunkt ist insoweit die gesetzliche Aufgabenbeschreibung in § 43 HRG. Danach sind den Professoren die Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre übertragen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HRG). Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, in der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 HRG) und Lehrveranstaltungen abzuhalten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 HRG). Art und Umfang der von dem Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle (§ 43 Abs. 3 Satz 1 HRG). Der Verlust der Dienstbezüge kommt in Betracht bei der Nichterfüllung von Aufgaben, die dem Professor nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der seiner Stelle betreffenden Funktionsbeschreibung bei Berücksichtigung der Aufgabenbeschreibung in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 HRG obliegen und die ihrer Natur nach eine Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne erfordern.
bb)
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen, ist es nach dem bisherigen Sachstand möglich, daß sich die angefochtene Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge zumindest teilweise als rechtmäßig erweist.
Für den Fall, daß eine (auch) den Beamten betreffende regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit vorgesehen war und gegebenenfalls noch ist, spricht überwiegendes dafür, daß der Beamte dem jedenfalls zeitweise nicht Rechnung getragen hat. Das bedarf der Aufklärung.
Sollte es an einer Anwesenheitsregelung fehlen, käme es darauf an, welche der von dem Beamten zu erfüllenden dienstlichen Aufgaben seine Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne erforderten. Anhaltspunkte bietet insoweit die Beschreibung der allgemeinen dienstlichen Aufgaben des Beamten in dem Schreiben der Fachhochschule an die Zentrale der Deutschen Telekom AG vom 26. Juni 1998. Danach hat der Beamte insbesondere Lehraufgaben im Fach "Digitale Elektronik" und Tutoring sowie Präsenzveranstaltungen im Studiengang "Telekommunikationsinformatik" zu erfüllen. Hinzu kommen insbesondere Autorentätigkeit im dualen Studiengang, die Tätigkeit als Laborleiter, die Bearbeitung des Forschungs- und Entwicklungsprojekts "Intranet-basiertes Telelearning", die Mitwirkung an der berufspraktischen Ausbildung, die Abnahme von Prüfungen sowie die Mitwirkung an der Verwaltung der Fachhochschule. Diese Aufgaben erfordern zum Teil die Anwesenheit des Beamten an der Hochschule zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne. Das gilt nicht nur für die Erfüllung der Lehraufgaben und die Laborleitertätigkeit. Auch andere Aufgaben, wie etwa die Betreuung von Arbeiten, die Abnahme von Prüfungen und die Mitwirkung an der Verwaltung setzen die Anwesenheit jedenfalls zeitweise voraus. Es ist davon auszugehen, daß der Beamte die hier in Rede stehenden Aufgaben jedenfalls überwiegend nicht erfüllt hat. Soweit er dazu im Zeitraum der streitigen Feststellung verpflichtet war, er also die mit der Erfüllung einzelner Dienstaufgaben notwendigerweise einhergehende Anwesenheitspflicht verletzt hat, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig.
Hinsichtlich des Umfangs der davon betroffenen Dienstbezüge ist eine pauschalierende Betrachtung geboten. Es ist zu ermitteln, an wieviel Tagen (typischerweise) die Anwesenheit des Beamten an der Fachhochschule zur Erfüllung der hier in Rede stehenden Aufgaben notwendig gewesen wäre. Der Verlust der Dienstbezüge tritt grundsätzlich im Umfang der Gesamtzahl dieser Tage ein. Dabei ist in der Regel der ungeschmälerte Tagessatz zugrunde zu legen, unabhängig davon, wie hoch die zeitliche Beanspruchung des Beamten an den ermittelten Tagen notwendiger Anwesenheit gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 DB 8.82 - <BVerwG DokBer 1982, 222>).
Hat der Beamte in einem Semester im wesentlichen die Erfüllung von Aufgaben versäumt, die seine Anwesenheit erfordert hätten, und oblag ihm nur in unwesentlichem Umfang die Wahrnehmung von nicht seine Anwesenheit gebietenden Verpflichtungen, ist der Verlust der Dienstbezüge angesichts der gebotenen pauschalen Betrachtung für das gesamte Semester festzustellen.
cc)
Der Umfang und der damit im Zusammenhang stehende begrenzte Zeitraum des Verlustes der Dienstbezüge bedarf der Aufklärung.
Der Beamte war und ist grundsätzlich verpflichtet, den ihm an der Fachhochschule L. obliegenden Aufgaben nachzukommen. Die Verfügung vom 31. Oktober 1997, mit der er an diese Hochschule versetzt worden war, ist seit ihrer Bekanntgabe vollziehbar, so daß der Beamte sie seit diesem Zeitpunkt zu befolgen hat. Sein Begehren auf Erlangung verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen den kraft Gesetzes (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) bestehenden Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Versetzung war erfolglos.
Das Bundesdisziplinargericht ist von einem Verlust der Dienstbezüge für die gesamte Zeit seit dem 6. Juli 1998 ausgegangen und hat dabei auch die Nichterfüllung dienstlicher Aufgaben zugrunde gelegt, die ihrer Natur nach nicht notwendig die Anwesenheit des Beamten zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne voraussetzen. Da der Verlust der Dienstbezüge hier jedoch nur eintritt, wenn Aufgaben nicht erfüllt wurden, die ihrer Natur nach die Anwesenheit voraussetzen, ist aufklärungsbedürftig, welche dieser Aufgaben der Beamte seit dem 6. Juli 1998 nicht erfüllt hat und in welchem Umfang dadurch der Dienstbezügeverlust eintrat.
Festzustellen ist zunächst der Umfang versäumter Lehrverpflichtungen. Dabei ist für das Sommersemester 1998 davon auszugehen, daß der Beamte keine Lehrverpflichtungen zu erfüllen hatte. Hinsichtlich des Wintersemesters 1998/1999 ist den Akten zu entnehmen, daß eine Lehrverpflichtung in Höhe von 21 SemesterWochenstunden geplant war, nicht jedoch, ob der Beamte tatsächlich in diesem Umfang in Anspruch genommen wurde. Für die Sommersemester 1999 und 2000 fehlen konkrete Angaben über Lehrverpflichtungen. Im Wintersemester 1999/2000 oblag dem Beamten die Durchführung zweier Lehrveranstaltungen für das Fach "Elektronik II" mit sechs bzw. drei Soll-Semester-Wochenstunden und das Anbieten von Lehrveranstaltungen für Studenten des 7. Semesters. Soweit keine (zuverlässigen) Erkenntnisse über die von dem Beamten zu erfüllenden Lehrverpflichtungen vorliegen, bedarf es zunächst der Aufklärung, ob er Lehrveranstaltungen durchzuführen hatte und gegebenfalls in welchem Umfang. Daraufhin ist im Wege pauschaler Betrachtung festzustellen, an wieviel Tagen die Anwesenheit des Beamten an der Fachhochschule zur Erfüllung der Lehrverpflichtungen erforderlich gewesen wäre. Waren die Lehrveranstaltungen in einem Stundenplan aufgeführt, ist dieser zugrunde zu legen. Ansonsten ist die Anzahl der Tage maßgebend, die typischerweise zur Erfüllung der Lehrverpflichtungen notwendig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß der Beamte gehalten ist, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Lehrverpflichtungen Rechnung zu tragen. So hat er alles ihm zumutbare zu unternehmen, um die für die Wahrnehmung seiner Lehrverpflichtungen notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Versäumt er dies und kommt es deshalb zur Nichterfüllung der Verpflichtung zur Lehre, ist Raum für die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge. Daran gemessen war der Beamte etwa verpflichtet, rechtzeitig nach Empfang des Schreibens der Fachhochschule vom 29. Juli 1999, in dem ihm Art und Umfang seiner Lehrverpflichtungen für das Wintersemester 1999/2000 mitgeteilt worden waren, Zeit und Ort der von ihm zu erbringenden Lehrveranstaltungen bei der dafür zuständigen Stelle zu ermitteln. Der gegen das Schreiben vom 29. Juli 1999 erhobene Widerspruch berechtigte den Beamten nicht, von der Erfüllung dieser Aufgaben abzusehen. In dem Schreiben waren ihm die im Wintersemester 1999/2000 zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere die Lehrverpflichtungen, mitgeteilt worden. Der dagegen gerichtete Widerspruch entfaltete keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei der Festlegung von Lehrverpflichtungen und vergleichbaren Aufgaben nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rn. 55).
Darüber hinaus ist im einzelnen aufzuklären, welchen zeitlichen Umfang die übrigen der von dem Beamten ihrer Natur nach an der Hochschule zu erbringenden und versäumten dienstlichen Aufgaben aufwiesen. Dies gilt etwa für die Laborleitertätigkeit, die Betreuung von Arbeiten, die Abnahme von Prüfungen, die Mitwirkung an der Verwaltung der Fachhochschule und die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform sowie Studienberatung. Aufgrund einer pauschalierenden Betrachtung ist festzustellen, an wieviel Tagen diese Tätigkeiten typischerweise über die Tage hinaus, an denen die Anwesenheit wegen der Erfüllung von Lehrverpflichtungen notwendig war, die Anwesenheit des Beamten an der Fachhochschule erforderten.
Der Verlust der Dienstbezüge ist eingetreten im Umfang der Gesamtzahl der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Tage, und zwar in der Regel in Höhe des ungeschmälerten Tagessatzes. Wird festgestellt, daß der Beamte in einem Semester im wesentlichen die seine Anwesenheit gebietenden Aufgaben nicht erfüllt hat und ihm im wesentlichen Umfang keine anderen Aufgaben oblagen, ist der Verlust der Dienstbezüge für das gesamte Semester eingetreten.
Der Verlust der Dienstbezüge des Beamten kann auch dann eingetreten sein, wenn die Fachhochschule zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Beamte nicht (mehr) bereit ist, die ihm obliegenden, seine Anwesenheit voraussetzenden Dienstpflichten zu erfüllen und sie ihn deshalb in die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nicht mehr eingebunden hat. In diesem Fall ist aufgrund einer pauschalierenden Betrachtung von den Zeiten notwendiger Anwesenheit des Beamten auszugehen, die typischerweise bei Erfüllung der ihm angesichts der allgemeinen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und mit Blick auf die Funktionsbeschreibung seiner Stelle entstanden wären. Hinsichtlich von Lehrverpflichtungen können sich insoweit Anhaltspunkte auch aus einer etwa vorhandenen Regellehrverpflichtung ergeben. Dies bedarf der Aufklärung.
Ein Verlust der Dienstbezüge kann hingegen ausscheiden, wenn und soweit es die Fachhochschule dem leistungswilligen Beamten nicht ermöglicht hat, die seine Anwesenheit voraussetzenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, obwohl er alles ihm zumutbare unternommen hat, um insoweit seiner Leistungspflicht Rechnung zu tragen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich.
Dem Dienstherrn obliegt die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet (Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <BVerwGE 93, 393 [395] = BVerwG DokBer B 1993, 319 = ZBR 1994, 77 = BayVBl 1994, 218 = DÖD 1994, 119 = NVwZ 1995, 86> m.w.N.; Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142 [143] = ZBR 1984, 186 = RiA 1984, 185 = DÖD 1984, 179>). Dem entspricht die Verpflichtung des Dienstherrn des Beamten, substantiiert und schlüssig zu den Umständen vorzutragen, die hier der Aufklärung bedürfen und die seiner, des Dienstherrn, Sphäre zuzurechnen sind.
b)
Dem Senat erscheint es geboten, die Sache an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen. Die noch notwendige Sachaufklärung erstreckt sich auf wesentliche Aspekte der angegriffenen Feststellungsverfügung. Bei einem solchen Aufklärungsumfang soll den Beteiligten regelmäßig der Rechtsschutz über beide Instanzen erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere auch wegen der möglichen Auswirkungen der hier zu treffenden tatsächlichen Feststellungen für ein Disziplinarverfahren wegen unerlaubten bzw. unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (vgl. § 18 Abs. 2 BDO).
3.
Mit Rücksicht auf den bisher nur vorläufigen Erfolg der Beschwerde ergeht eine Entscheidung über die Kosten erst in der Schlußentscheidung.
Mayer
Vormeier