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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1997, Az.: BVerwG 1 DB 12.97

Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge aufgrund eines Disziplinarverfahrens; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist; Wirksamkeit der Zustellung eines Feststellungsbescheids an einen Beamten anstelle seines Vertreters; Verteidigervollmacht sowohl für das Disziplinarverfahren als auch für das Verlustfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 12.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.01.1997 - AZ: II BK 4/96

Fundstelle

  • DokBerB 1997, 306-308

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Zollsekretärs a.D. ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 22. Januar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur nochmaligen Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Vorsteher des Hauptzollamts K. stellte mit Bescheid vom 6. Februar 1996 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten, gegen den bereits seit Januar 1994 ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig ist und der sich inzwischen im Ruhestand befindet, ab dem 5. Februar 1996 gemäß § 9 BBesG fest. Dieser Bescheid wurde dem Ruhestandsbeamten am 8. Februar 1996 an seine Wohnadresse durch Niederlegung zugestellt.

2

Der Ruhestandsbeamte beantragte durch seine Verfahrensbevollmächtigten, die zugleich seine Verteidiger im Disziplinarverfahren sind, unter Vorlage einer Vollmacht "gegen den Bescheid vom 6. Februar 1996" mit Schreiben vom 22. April 1996, eingegangen beim Hauptzollamt K. am 24. April 1996, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, der Bescheid sei ihm erst nach seiner Rückkehr aus H. am 10. April 1996 "zugegangen". Von der Niederlegung des Bescheids habe er keine Kenntnis gehabt. Vorsorglich beantragte er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juni 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe darauf vertraut, daß eventuelle Zustellungen an seine im Disziplinarverfahren bestellten Verteidiger erfolgen würden; eine Zustellungsvollmacht habe dem Dienstvorgesetzten damals vorgelegen. In der Sache selbst vertrat er, der Ruhestandsbeamte, die Ansicht, der Bescheid sei rechtwidrig, weil er am 22. Januar 1996 krankheitsbedingt dienstunfähig geworden sei. Zwei entsprechende Atteste ausländischer Ärzte habe er dem Dienstherrn unverzüglich vorgelegt.

3

Mit Beschluß vom 22. Januar 1997 hat das Bundesdisziplinargericht den Antrag des Ruhestandsbeamten wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da der Ruhestandsbeamte die Versäumung der Frist verschuldet habe. Er hätte vor und während seines Urlaubs Vorsorge treffen müssen, daß er von Postzustellungen Kenntnis erlange, z.B. durch Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. Die bereits vorliegende Vollmacht aus dem Disziplinarverfahren habe nicht für Zustellungen in der neuen Angelegenheit "Bescheid vom 6. Februar 1996" gegolten.

4

Gegen diesen Beschluß hat der Ruhestandsbeamte durch seine Bevollmächtigten rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu Unrecht abgelehnt worden. Aus seiner Sicht habe er sämtliche Vorkehrungen getroffen gehabt, um in der ihm bekannten Angelegenheit - dem Disziplinarverfahren - Zustellungen zu ermöglichen. Mit der Vorlage der Vollmacht hätten alle Zustellungen an die Anwälte bewirkt werden können. Er habe nicht damit rechnen müssen, daß aufgrund seiner Erkrankung in H. an ihn ein Bescheid bezüglich der Einstellung seiner Bezüge ergehe. Da er von diesem Verfahren nichts gewußt habe, habe er in dieser Angelegenheit auch nicht für eine Zustellung Vorsorge treffen können.

5

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet.

6

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Antrag des Ruhestandsbeamten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid vom 6. Februar 1996 nicht verspätet; denn dieser Bescheid ist bisher nicht wirksam zugestellt worden, so daß er die Antragsfrist nach § 121 Abs. 2 BDO nicht in Lauf setzen konnte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 25 BDO i.V.m. §§ 44, 45 StPO) ist deshalb kein Raum.

7

Der Verlust der Dienstbezüge unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG festzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Diese Mitteilung bedarf in entsprechender Anwendung des § 175 BBG der Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (Beschluß vom 10. Januar 1992 - BVerwG 1 DB 20.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 125> m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Feststellungsbescheides vom 6. Februar 1996 an den Ruhestandsbeamten selbst im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO) erfolgt. Damit hat die Behörde gegen die zwingende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG verstoßen.

8

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Satz 2). Letzteres war hier der Fall. Die Verfahrensbevollmächtigten des Ruhestandsbeamten hatten sich als Verteidiger im "Disziplinarverfahren" bereits während der Vorermittlungen mit Vollmacht vom 11. März 1993 legitimiert; u.a. mit Schreiben vom 26. April 1994 hatten sie sich auch an den Vorsteher des Hauptzollamts K. gewandt und dessen Mitteilung an den damals noch aktiven Beamten, daß das Hauptzollamt bei Dienstunfähigkeit im Ausland Atteste ausländischer Ärzte nicht mehr anerkennen werde, gerügt. Diese bereits damals der Behörde vorliegende Vollmacht gilt auch für das hier streitige Verwaltungs- und anschließende Gerichtsverfahren betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Beamten, so daß die Vorlage einer speziellen Vollmacht nicht erforderlich war. Nach dem Wortlaut der vom Ruhestandsbeamten am 11. März 1993 unterzeichneten Urkunde erstreckt sich die von ihm erteilte Vollmacht zur Vertretung und Verteidigung im "Disziplinarverfahren" ohne Einschränkungen u.a. auch auf die "Entgegennahme von Zustellungen" (Ziffer 8) sowie auf die "Durchführung aller Neben- und Folgeverfahren" (Ziffer 9). Das Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 9 BBesG, § 121 BDO ist ein solches Annexverfahren. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge als Folge des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst stellt zwar keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 BDO, wohl aber wegen der darin enthaltenen Verletzung der Dienstleistungspflicht eine Verfügung mit disziplinarem Charakter dar (stRspr, z.B. Beschluß vom 19. September 1995 - BVerwG 1 DB 14.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 335 = Buchholz 362 § 109 BRAGO Nr. 1 = NVwZ 1996, 1219 = DÖV 1996, 175 = IÖD 1996, 5-6>; Beschluß vom 18. März 1991 - BVerwG 1 DB 1.91 - <ZBR 1991, 218 = BVerwGE 93, 45 = NVwZ 1992, 171 [BVerwG 18.03.1991 - 1 DB 1/91]>, jeweils m.w.N.). Schon aus diesem Grunde besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verlustfeststellungsverfahren und dem (eigentlichen) Disziplinarverfahren.

9

Die unterbliebene Zustellung des Feststellungsbescheids vom 6. Februar 1996 an die Verteidiger des Ruhestandsbeamten stellt einen unheilbaren Zustellungsmangel dar. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 VwZG. Nach dieser Vorschrift ist eine Heilung des Mangels dann ausgeschlossen, wenn mit der Zustellung z.B. eine Frist für die Erhebung der Klage beginnt. Einer solchen Klageerhebung steht ein nach § 121 Abs. 1 BDO gestellter Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gleich, weil das Verfahren nach § 121 BDO für den Bereich der Verlustfeststellung an die Stelle der sonst nach § 126 BRRG und nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für beamtenrechtliche Streitigkeiten eröffneten Klagemöglichkeiten im Verwaltungsstreitverfahren tritt (Beschluß vom 10. Januar 1992 a.a.O. m.w.N.).

10

Bei demzufolge nicht wirksam in Lauf gesetzter Antragsfrist ist das Bundesdisziplinargericht gehalten, die vom Ruhestandsbeamten über seine Verteidiger geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 6. Februar 1996 zu prüfen. Da insoweit der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden muß, ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1992 a.a.O.).

11

Mit Rücksicht auf den bisher nur vorläufigen Erfolg der Beschwerde ergeht eine Kostenentscheidung erst in der Schlußentscheidung.

Bermel
Gödel
Müller