Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1999, Az.: BVerwG 1 D 55.98
Materielles Beamtendisziplinarrecht; Dienstvergehen eines Beamten des höheren Dienstes; Kürzung des Ruhestandsgeldes wegen Annahme von Geschenken in der Amtszeit; Von einem Sponsor bzw. einer Werbeagentur finanzierter Hotelaufenthalt mit umfangreichem Rahmenprogramm; Erhebliche Milderungsgründe; Umbruchsphase bei der TELEKOM nach der ersten Stufe der Postreform; Freistellung von weiteren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen; Art der Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 55.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 28684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.06.1998 - AZ: XVI VL 7/98
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Disziplinarmaß: Ruhegehaltskürzung um ein Zehntel auf drei Jahre
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nicht öffentlichen Hauptverhandlung
am 26. Oktober 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ,
ferner Postdirektor Emil Alber , Postbetriebsinspektor Ralf Littmann als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - Köln -, vom 2. Juni 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der ausgesprochenen Gehaltskürzung eine Kürzung des Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer von sechsunddreißig Monaten tritt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
1.
nach einem Golfturnier der TELEKOM (Mobilfunk-Cup ...) von dem in seinem Fachbereich beschäftigten Sachbearbeiter, dem Zeugen ..., ein wertvolles Schreibset, bestehend aus einem Kugelschreiber, einem Faserschreiber und einem Füllfederhalter mit persönlicher Namensgravur der Firma "...", angenommen hat, wobei er wußte, daß das Schreibset von der Firma "..." stammte und als Dank für die Zusammenarbeit übergeben worden war;2.
zu Weihnachten ... aus Werbebeständen der TELEKOM an alle Mitarbeiter seines Fachbereichs jeweils eine limitierte "...-Uhr" im Wert von ca. 1 000 DM (Ladenpreis ca. 1 800 DM) verschenkt hat und selbst ebenfalls eine solche Uhr für sich behalten hat;3.
in den Jahren ... und ... drei, teilweise von Dritten finanzierte Reisen unternommen hat, und zwar vom 28.02. bis 01.03.... auf Kosten der Firma ... in das Schloßhotel "...", vom 21.11. bis 22.11.... auf Einladung der Agentur ... zu einer Tagung nach ... und vom 14.05. bis 15.05.... auf Einladung der Firma ... an die Mosel;4.
die Fachaufsicht gegenüber seinen Mitarbeitern - insbesondere im Hinblick auf die Annahme von Geschenken - nur mangelhaft ausgeübt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. Juni 1998 die jeweiligen Dienstbezüge des damals aktiven Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 36 Monaten gekürzt. Im Anschuldigungspunkt 1 und 2 habe der Ruhestandsbeamte Geschenke in bezug auf sein Amt angenommen und dadurch vorsätzlich gegen § 70 BBG verstoßen. Soweit er zu Weihnachten ... allen Mitarbeitern seines Fachbereichs eine ...-Uhr überreicht habe, habe er nicht pflichtwidrig gehandelt. Er habe keine Verfügung über diese Uhren getroffen, sondern mit deren Überreichung im Namen des Geschäftsbereichsleiters und nach seiner eigenen Vorstellung im Namen des Unternehmens gehandelt. Im Anschuldigungspunkt 3 hat das Bundesdisziplinargericht nur den Aufenthalt des Ruhestandsbeamten im Schloßhotel "..." als verbotene Geschenkannahme gewertet und ihn bezüglich der anderen beiden Reisen von einer Dienstpflichtverletzung freigestellt, weil die dort angenommenen Leistungen als stillschweigend genehmigt hätten angesehen werden können. Im Anschuldigungspunkt 4 habe der Ruhestandsbeamte gegen die ihm gemäß § 54 Satz 1 BBG obliegende Pflicht, als Vorgesetzter die Dienstaufsicht über seine Untergebenen auszuüben, fahrlässig verstoßen.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Verhängung einer Gehaltskürzung als angemessene disziplinare Reaktion angesehen. Hierbei hat es mildernd die Veränderungen innerhalb der Deutschen Bundespost TELEKOM durch die Postreform I berücksichtigt, die zu einer Verschiebung der Maßstäbe geführt habe, die das Unrechtsbewußtsein des Ruhestandsbeamten deutlich reduziert hätten. Dem Fachbereich ... habe eine besondere Vorreiterrolle im Hinblick auf die zu schaffende Marktkommunikation und die von der "Unternehmensleitung" gewünschte Kundenorientierung oblegen. Mildernd hätten sich weiter die durch den Zeugen ... erteilten "Genehmigungen" ausgewirkt.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet:
In der Ansichnahme der ...-Uhr im Wert von 1 000 DM auf der Weihnachtsfeier im Dezember ... liege nicht nur ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 70 BBG. Vielmehr liege auch eine rechtswidrige Zueignung eines dem Dienstherrn gehörenden Gegenstandes vor. Das angefochtene Urteil gehe auf diesen erschwerenden Umstand nicht ein, der Gegenstand der Anschuldigung sei. Darüber hinaus werde die ausgesprochene Gehaltskürzung dem Gewicht der dienstrechtlichen Verfehlung des Ruhestandsbeamten nicht gerecht. Dieser habe als Vorgesetzter in seiner Vorbild- und Orientierungsfunktion gegenüber den Mitarbeitern versagt. Die Tatsache, daß von ihm aufgrund der Veränderungen durch die Postreform nunmehr marktwirtschaftlich orientiertes Handeln verlangt worden sei, könne nicht zu einer Milderung führen. Sein Verhalten hätte auch bei einer leitenden Führungskraft eines Privatunternehmens schwerste arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müssen. Darüber hinaus habe die Rechtslage bezüglich der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete fortbestanden.
II.
Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als der Bruchteilssatz der Gehaltskürzung mit einem Zehntel bemessen wird. An die Stelle der Gehaltskürzung tritt nach Versetzung des Beamten in den Ruhestand eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Bezüglich der Ansichnahme der ...-Uhr strebt der Bundesdisziplinaranwalt eine andere tatsächliche und disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts an. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht in den einzelnen Anschuldigungspunkten von folgendem Sachverhalt aus:
Der Ruhestandsbeamte war in dem maßgeblichen ... bei der ... Deutschen Bundespost TELEKOM. ... Sein Etat belief sich auf ca. 180 Millionen DM jährlich. Die Gelder wurden durch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Bundespost TELEKOM verwaltet und angewiesen. Bei der Erstellung einer Werbekampagne arbeitete der Fachbereich inhaltlich eng mit einer Werbeagentur zusammen. Die Durchführung der von der Werbeagentur erarbeiteten Konzepte oblag allein dem Fachbereich des Ruhestandsbeamten.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Im Jahre ... veranstaltete die Deutsche Bundespost TELEKOM ein Golfturnier, den sog. Mobilfunk-Cup .... An diesem Turnier nahm die Firma ..., Hersteller hochwertiger Schreibutensilien, als Sponsor teil. Im Anschluß an dieses Turnier wurden der Ruhestandsbeamte und andere Mitarbeiter des Fachbereichs von dem Mitarbeiter ... unter Hinweis auf eine Überraschung um eine Blankounterschrift auf einem weißen Blatt Papier gebeten. Der Ruhestandsbeamte leistete die Unterschrift. Einige Wochen später überreichte der Mitarbeiter ... dem Ruhestandsbeamten ein hochwertiges Schreibset, bestehend aus einem Füllfederhalter, einem Kugelschreiber und einem Faserschreiber der Firma .... Jedes dieser Schreibgeräte war mit einer Gravur des Namenszuges des Ruhestandsbeamten versehen. Der Ruhestandsbeamte nahm das Schreibset entgegen.
Der Ruhestandsbeamte hat diesen Sachverhalt anerkannt. Er habe gewußt, daß die Firma ... hochwertige Produkte herstelle und habe den Ladenpreis des Sets auf 500 DM geschätzt. Über das Schreibset habe er mit dem ..., der ebenfalls ein derartiges Set erhalten habe, gesprochen. Sie seien davon ausgegangen, daß es noch vertretbar sei, das Set anzunehmen. Die Annahme des Sets sei nicht ausdrücklich genehmigt worden; der nächste Dienstvorgesetzte wäre der Vorstand gewesen. Dieser hätte mit einer so geringfügigen Angelegenheit nicht behelligt werden sollen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat sich der Ruhestandsbeamte dahin eingelassen, der ... habe entschieden, das Set anzunehmen. Die Genehmigung durch ... als zweite Führungsebene sei für ihn die Genehmigung des Unternehmens gewesen.
Durch die Annahme des Schreibsets hat der Ruhestandsbeamte gegen seine Pflicht verstoßen, Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr hierzu ermächtigten Stelle anzunehmen (§ 70 BBG). Der erforderliche Zusammenhang mit dem vom Beamten wahrgenommenen Amt liegt vor. Er ist gegeben, wenn der Geber sich davon leiten läßt, daß der Beamte Inhaber eines Amtes ist. Nicht notwendig ist, daß sich der Gebende durch eine bestimmte, bereits vorgenommene oder in Zukunft zu erwartende Amtshandlung zu der Schenkung hat bestimmen lassen; es reicht vielmehr aus, wenn allgemein das von dem Beamten wahrgenommene Amt für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist (stRspr, z.B. Urteil vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 D 49.89 -). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Geber des Geschenkes war die Firma .... Der Mitarbeiter ... fungierte lediglich als Mittler. Das von dem Ruhestandsbeamten wahrgenommene Amt war für die Schenkung durch die Firma ... ausschlaggebend. Mit dem Schreibset wurden, wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist, Beschäftigte dieses Fachbereichs der TELEKOM beschenkt.
Eine Zustimmung zur Geschenkannahme lag nicht vor. Aus der Tatsache, daß der Ruhestandsbeamte und der Geschäftsbereichsleiter ... sich darüber unterhalten hatten, ob sie das Schreibset annehmen könnten, und sie übereingekommen waren, den Vorstand wegen "einer so geringfügigen Angelegenheit" nicht zu behelligen, ergibt sich, daß beide davon ausgingen, daß eine Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde erforderlich war. Hierbei kann offenbleiben, ob es sich bei dieser obersten Dienstbehörde, wie der Ruhestandsbeamte und das Bundesdisziplinargericht annehmen, um den Vorstand handelte oder ob die Generaldirektion oder die in der Zeit der Umsetzung der ersten Stufe der Postreform noch bestehende Oberpostdirektion zuständig war. Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, der Zeuge ... habe die Genehmigung erteilt und diese sei für ihn die Genehmigung des Unternehmens gewesen, steht mit seinen früheren eigenen Angaben im Widerspruch. Die früheren Angaben des Beamten über das Gespräch mit dem Zeugen ... sind glaubhaft und deshalb für den Senat maßgebend. Das geschilderte Gespräch findet eine Erklärung darin, daß der Zeuge ... als Beschenkter selbst Betroffener war. Auch war dem Beamten aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst bekannt, daß die Genehmigung zur Annahme von Geschenken über den fachlichen Aufgabenbereich, für den der Zeuge ... zuständig war, hinausging und in erster Linie seine Stellung als Beamter betraf. Er konnte deshalb nicht die erforderliche Genehmigung erteilen.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hatte im Hinblick auf die bevorstehende Olympiade ... 100 Uhren einer limitierten Olympia-Auflage der Marke ... mit einem Ladenpreis von 1 800 DM zum Preis von jeweils 1 000 DM erworben. Diese Uhren waren als Werbepräsente für den Vorstand zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Im Dezember ... waren noch einige dieser Uhren verfügbar. Der Ruhestandsbeamte kam auf die Idee, zur Weihnachtsfeier ... den Mitarbeitern seines Fachbereichs je eine solche Uhr als Dank des Unternehmens für die geleistete Arbeit zu überreichen. Er besprach dieses Vorhaben mit seinem Geschäftsbereichsleiter, dem Zeugen .... Dieser war hiermit einverstanden. Er sagte dem Ruhestandsbeamten, er solle sich auch selbst eine derartige Uhr zukommen lassen. Die Uhren sollten auf der Weihnachtsfeier durch den ... überreicht werden. Da er aufgrund einer Terminkollision nicht anwesend sein konnte, übernahm der Ruhestandsbeamte die Überreichung der Uhren und behielt eine für sich.
Der Ruhestandsbeamte hat sich dahin eingelassen, daß die Idee, den Mitarbeitern wegen ihres großen und über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitseinsatzes die Uhren zu schenken, von ihm stamme. Er habe gewußt, daß das Verschenken der Uhren von dem Zweck, für die sie angeschafft worden seien, nicht erfaßt wurde. Die übrig gebliebenen Uhren seien jedoch nicht benötigt worden. Sie hätten beim Fachbereich im Safe gelegen. Der ... sei berechtigt gewesen, über die Uhren zu verfügen.
Soweit der Ruhestandsbeamte selbst eine ...-Uhr angenommen hat, hat er entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht gegen seine Pflicht aus § 70 BBG verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats können zwar Zuwendungen, die ein Beamter in bezug auf sein Amt von Kollegen - wie hier dem ... - annimmt, grundsätzlich unter § 70 BBG fallen (Urteil vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - <BVerwGE 113, 4 = Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 4 = DVBl 1997, 368 = DÖV 1997, 341 = BVerwG DokBer B 1997, 89 = DÖD 1997, 230>; Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 64.79 - <BVerwGE 73, 71>). Der ... trat hier jedoch nicht persönlich als Geschenkgeber auf. Die im Eigentum der TELEKOM stehenden Uhren sollten vielmehr im Namen des Unternehmens als Dank für die gute geleistete Arbeit übergeben werden. Sie stellten eine Art Leistungsprämie dar.
Durch das Verteilen der Uhren auf der Weihnachtsfeier und das Behalten einer Uhr für sich hat der Ruhestandsbeamte auch nicht eine Untreue zum Nachteil seines Dienstherrn, die hier allein in Betracht käme, begangen. In der Anschuldigungsschrift wird das Behalten und das Verschenken der ...-Uhren zwar ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der verbotenen Geschenkannahme gewürdigt. Maßgebend für den Umfang der Anschuldigung ist aber die Tatsachendarstellung in der Anschuldigungsschrift. Darin wird dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen, daß er die Uhren an Bedienstete verschenkt und eine Uhr für sich behalten hat. Hieraus ist auch für den Ruhestandsbeamten erkennbar, daß der Bundesdisziplinaranwalt ihm dieses Verhalten, gleich unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt, anlasten will.
Eine Untreue zum Nachteil der TELEKOM liegt indessen nicht vor. Dem Ruhestandsbeamten kann jedenfalls aus subjektiven Gründen nicht zur Last gelegt werden, durch das Übergeben und Behalten der Uhren seine Pflicht, die Vermögensinteressen der TELEKOM wahrzunehmen mit der Folge verletzt zu haben, daß der Vorstand diese Uhren nicht mehr als Werbepräsente an dritte Personen verteilen konnte. Der Ruhestandsbeamte hat vorgetragen, der ... sei berechtigt gewesen, über das Eigentum an den Uhren zu verfügen. Hiergegen könnte zwar die Zweckbestimmung der Uhren sprechen. Nach der Einlassung des Ruhestandsbeamten verfügte jedoch nicht ausschließlich der Vorstand über die Uhren. Sie sind, wie der Beamte ebenfalls unwiderlegt ausgeführt hat, vom Vorstand nicht mehr benötigt worden. Danach kann davon ausgegangen werden, daß der Ruhestandsbeamte den ... für befugt halten durfte, über die Uhren verfügen zu können, ohne daß es darauf ankommt, ob die Verfügungsberechtigung tatsächlich vorlag. Durch eine irrtümliche Annahme, im Rahmen der Zweckbestimmung des betreuten Vermögens bzw. des Einverständnisses des Betroffenen zu handeln, wird ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 25. Aufl. 1997, Rn. 49 zu § 266 m.w.N., BGHSt 3, 25). Eine nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB fahrlässige Begehung kommt beim Tatbestand der Untreue gemäß §§ 266, 15 StGB nicht in Betracht. Eine etwaige über die Untreue hinausgehende, fahrlässige Dienstpflichtverletzung ist nicht angeschuldigt.
Zum Anschuldigungspunkt 3:
a)
Die Agentur ... organisierte zur Durchführung einer "Strategietagung" in der Zeit vom 28. Februar bis 1. März ... einen Wochenendaufenthalt im Schloßhotel "..." in ... bei .... Hieran nahmen der Ruhestandsbeamte, der ... und der Mitarbeiter Thye jeweils mit Ehefrauen teil. Die Agentur wurde durch fünf Mitarbeiter vertreten. Am ersten Tag der Tagung wurde die "Sponsoringstrategie" für das folgende Jahr erarbeitet. Den Bediensteten der TELEKOM und deren Ehefrauen wurde ein umfangreiches Rahmenprogramm geboten, u.a. ein Besuch im Spielcasino von ..., eine Mountainbike-Tour sowie ein Unterhaltungsabend. Aufwendungen wurden erbracht für eine Führung durch einen Förster, eine Kutschenfahrt, Tennisplatzmiete und anderes mehr. Sie wurden außerdem versorgt mit Roulettkugeln, Getränken und weiteren Geschenken. Zum Programm gehörte auch ein umfangreiches Diner. Die Ehefrauen erhielten Leistungen einer sog. "Beauty-Farm" (Algenbad, Rückenmassage und Kosmetikbehandlung). Die gesamten Kosten dieser Tagung beliefen sich auf 16 491,20 DM, die von der Werbeagentur bezahlt wurden. Ein Teil des Rechnungsbetrags wurde von der TELEKOM erstattet. Dies betraf aber nicht die Aufwendungen für das Rahmenprogramm und auch nicht die Kosten für die Hotelunterkunft der Ehefrauen.
Der Ruhestandsbeamte hat diesen Sachverhalt eingeräumt. Er hat hierzu angegeben, daß diese Strategietagung aus Zeitgründen außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit nötig gewesen sei. Als Ausgleich dafür, daß das Familienleben unter der starken Arbeitsbelastung gelitten habe, sei beschlossen worden, auch die Ehefrauen mitzunehmen. Aufgrund des Rahmenprogramms hätten sie im Anschluß das Gefühl gehabt, daß diese Veranstaltung zu aufwendig gewesen sei. Sie hätten daraufhin der Agentur gesagt, Tagungen in diesem Rahmen nicht mehr durchzuführen.
Der Ruhestandsbeamte hat durch die Entgegennahme der Leistungen des Rahmenprogramms, der Geschenke und der Leistungen für seine Ehefrau, die nicht dienstlich veranlaßt waren, sondern dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten gemäß §§ 70, 54 Satz 2 BBG verstoßen. Diese Leistungen gehen im Hinblick auf ihren Umfang und ihre luxuriöse Ausgestaltung weit über das hinaus, was aus Anlaß oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen als stillschweigend genehmigt oder sozialadäquat angesehen werden kann.
b)
Dem Ruhestandsbeamten wird ferner zum Vorwurf gemacht, vom 21. bis 22. November ... auf Einladung der Agentur ... an einer Tagung in ... teilgenommen zu haben, wobei er von mehreren Mitarbeitern seines Fachbereichs begleitet worden ist. Diese Reise ist auch von einem Rahmenprogramm begleitet worden, das nach der Einlassung des Ruhestandsbeamten Freizeitcharakter gehabt hat. Weiter wird dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen, am 14. bis 15. Mai ... auf Einladung der Agentur "..." im Anschluß an eine Tagung an einem Aufenthalt an der Mosel teilgenommen zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Ruhestandsbeamten vom Vorwurf der ungenehmigten Geschenkannahme mit der Begründung freigestellt, es sei ein dienstlicher Bezug vorhanden gewesen; Bewirtungen aus dienstlichem Anlaß seien als stillschweigend genehmigt anzusehen.
Auch der Senat stellt den Ruhestandsbeamten von diesen Anschuldigungsvorwürfen frei. Die angeführten Tagungen hatten insofern einen dienstlichen Charakter, als sie dem Zweck dienten, die Agenturpartner und deren Mitarbeiter kennenzulernen und ohne konkrete Tagesordnung mögliche Projekte einer künftigen Zusammenarbeit zu besprechen. In der Anschuldigungsschrift wird nicht näher dargelegt, worin die konkreten Leistungen, die dem Freizeitbereich zuzurechnen gewesen sein sollen, bestanden haben. Der Ruhestandsbeamte hat sich u.a. dahin eingelassen, es sei üblich gewesen, daß der Fachbereich ... auch umgekehrt derartige Einladungen ausgesprochen habe. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß die angenommenen Annehmlichkeiten noch der sozialen Adäquanz entsprochen haben. Damit entfällt der Vorwurf, daß der Beamte durch die Teilnahme an den beiden Reisen ein "Geschenk" im Sinne des § 70 Satz 1 BBG angenommen hat (vgl. Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - <Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 9 = DÖD 1998, 67 = NVwZ 1998, 1306>).
Anschuldigungspunkt 4:
- 1.
Der Senat stellt den Ruhestandsbeamten auch hier von einer Dienstpflichtverletzung frei. Der ihm gemachte Vorwurf, er habe als Vorgesetzter in seiner Funktion als ... versagt und den ihm unterstellten Beamten ein fragwürdiges Beispiel gegeben, stellt keine eigenständige Dienstpflichtverletzung dar. Dieser Gesichtspunkt ist vielmehr als allgemeiner Erschwernisgrund bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme heranzuziehen.
- 2.
Die vom Senat festgestellten Dienstpflichtverletzungen haben erhebliches Gewicht. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der übertragenen Aufgaben ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Beschäftigungsstelle und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für die von ihm als Beamter vorzunehmenden Handlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei den ihm übertragenen Aufgaben nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer geordneten, sachlich orientierten Fernmeldeverwaltung nicht hingenommen werden (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 317 = DÖV 1999, 115>).
Die disziplinare Bewertung bei der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf das Amt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Februar 1999 - BVerwG 1 D 1.98 -). Nach dieser Rechtsprechung kommt die Verhängung der Höchstmaßnahme im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil der Ruhestandsbeamte weder eine ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen noch bares Geld angenommen hat. Auch liegen sonst keine solchen Erschwerungsgründe vor, die die Verhängung der Höchstmaßnahme gebieten.
Belastend wirkt sich allerdings der Wert der angenommenen Geschenke aus. Das Schreibset hatte einen Wert von immerhin 500 DM. Der Wert des Aufenthalts im Schloßhotel ... betrug für den Ruhestandsbeamten und seine Ehefrau mehrere Tausend DM. Durch die Annahme der Geschenke hat er darüber hinaus als Fachbereichsleiter für die anderen Mitarbeiter ein schlechtes Beispiel gegeben. Von Bedeutung ist auch, daß der Ruhestandsbeamte in einem korruptionsanfälligen Bereich tätig war und bestrebt sein mußte, jeglichen Anschein von Käuflichkeit zu vermeiden.
Diesen Erschwerungsgründen stehen aber eine Reihe von Milderungsgründen gegenüber. So mag das Unrechtsbewußtsein des Ruhestandsbeamten dadurch gemindert gewesen sein, daß auch der Geschäftsbereichsleiter ... als sein Vorgesetzter das Schreibset angenommen und mit seiner Ehefrau ebenfalls an dem Wochenende im Schloßhotel ... teilgenommen hat. Erst im Anschluß an das Rahmenprogramm hatte der Ruhestandsbeamte das Gefühl, daß diese Veranstaltung zu aufwendig gewesen sei. Er hat hieraus die Konsequenzen gezogen und die Agentur gebeten, Tagungen in diesem Rahmen nicht mehr durchzuführen. Mildernd ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Deutsche Bundespost TELEKOM zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen angesichts der im Jahr ... eingeleiteten ersten Stufe der Postreform in einer grundlegenden Umbruchsphase befand. Mehr Eigenverantwortlichkeit sowie unternehmerisches Handeln wurden gefordert. Es sollten Marktstrategien und allgemein ein marktübliches Verhalten entwickelt werden. Der Ruhestandsbeamte und die anderen in diesem Bereich Beschäftigten mußten Wünschen und Erwartungen des Vorstandes und der Geschäftspartner gerecht werden. Hierbei konnten sich die Grenzen dessen, was beamtenrechtlich noch erlaubt war, verwischen. Für den Ruhestandsbeamten spricht schließlich, daß er sich mit besonderem Engagement für die Interessen des Unternehmens eingesetzt hat.
Unter Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe hält der Senat im Hinblick darauf, daß Dienstpflichtverletzungen in nur noch zwei Anschuldigungspunkten festgestellt wurden und der Beamte sich nunmehr im Ruhestand befindet, die Laufzeit der erstinstanzlich ausgesprochenen Gehaltskürzung von drei Jahren für angemessen und ausreichend. Im Hinblick auf seine erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnisse war lediglich der Bruchteilssatz mit einem Zehntel zu bemessen (vgl. hierzu Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 -).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Die auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zum Nachteil des Beamten erfolgte Abänderung des Kürzungsbruchteils hat als nur unbedeutender Teilerfolg auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß (Urteil vom 27. April 1994, a.a.O.).
Gödel
Mayer