Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1999, Az.: BVerwG 2 WD 26.99
Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen gemeinschaftlichen Raubes und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht als Dienstvergehen; Herabsetzung eines früheren Stabsunteroffiziers in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve als Disziplinarmaßnahme; Bewertung außerdienstlicher Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter als nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen; Rückschlüsse auf charakterliche Zuverlässigkeit durch Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 26.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 17.02.1999 - AZ: 5 VL 24/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerB 2000, 137-140
- NVwZ-RR 2000, 447-449 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2000, 178
Prozessgegner
Stabsunteroffizier der Reserve ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Oktober 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Major Hampel, Stabsunteroffizier Gertken als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 17. Februar 1999 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 28 Jahre alte frühere Soldat besuchte eine zehnklassige polytechnische Oberschule in T., die er mit dem Abschlußzeugnis vom 3. Juli 1987 und der Note "befriedigend bestanden" verließ. Mit der gleichen Note schloß er die zweijährige Ausbildung zum Zimmerer am 15. Juli 1989 ab und war anschließend im erlernten Beruf tätig. Nach Leistung des Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 1. September 1989 bis 10. März 1990 arbeitete ab dem 26. März 1990 wieder als Zimmerer.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 2. April 1991 zur ... in K. einberufen und am 5. April 1991 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann nach mehrfacher Verlängerung auf acht Jahre festgesetzt; sie endete planmäßig mit Ablauf des 31. März 1999.
Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 zum Gefreiten, am 2. Oktober 1992 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 2. Oktober 1993 zum Stabsunteroffizier ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Juli 1991 zum ... in H. versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierungen vom 1. April bis 30. September 1992 und 13. Januar bis 16. März 1993 bestand er den Unteroffizierlehrgang an der ... in M. und nahm an der ... L. am Teil 1 des Feldwebellehrgangs teil. Danach wurde er zum 1. April 1993 zur ... in H. als Panzerspähunteroffizier, in derselben Funktion zum 1. Juli 1996 zur ... in W. und zum 1. Oktober 1996 zur ... in G. versetzt. Vom 13. Oktober 1997 bis 7. Oktober 1998 wurde er zur Teilnahme an der Fachausbildung des Berufsförderungsdienstes vom militärischen Dienst freigestellt und ließ sich im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme an der Landesrettungsschule ... in R. zum Rettungsassistenten ausbilden.
In der - bislang einzigen - planmäßigen Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 27. April 1993 erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2" sowie elfmal die Wertung "3"; die freie Beschreibung lautete:
"Uffz ... schätzt die Fähigkeiten der ihm anvertrauten Soldaten richtig ein. Entsprechend ihren Fähigkeiten werden die Soldaten von ihm fordernd eingesetzt und ausgebildet. Er tritt korrekt auf und erfüllt gestellte Aufgaben sehr gewissenhaft. Die Einsatzgrundsätze der Truppengattung werden von ihm beherrscht. Entschlossen geht er Aufträge an und führt sie auch unter Belastung zufriedenstellend aus. Uffz ... ist ein überzeugter Soldat, der auch durch einfallsreich gestaltete Ausbildung gefallen konnte."
Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sein Einverständnis mit "der treffenden Beurteilung des Kompaniechefs".
Die damalige Vertrauensperson hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt:
"Ich muß sagen, daß ich den Soldaten nur etwa ein halbes Jahr kannte. Von dieser Zeit her ist mir StUffz ... als ein guter Ausbilder und als guter Kamerad bekannt. Wir waren ein- bis zweimal zusammen aus. Dabei gab es nie Vorkommnisse. StUffz ... ist aber außer in meiner Funktion als Vertrauensperson nie an mich herangetreten. Ober den Vorfall an sich war ich zwar erstaunt, aber ich kannte den StUffz ... zu wenig, um mir ein Urteil zu bilden. Dienstlich ist er mir als ruhiger und besonnener Soldat bekannt. Ich weiß auch, daß er, wenn er auf einer Disco zuviel getrunken hatte, sich bei irgend jemanden ins Auto gelegt hat und dort schlief."
Der frühere Soldat ist Träger der Schützenschnur in Silber seit dem 7. Dezember 1993 und des Leistungsabzeichens in Bronze seit dem 14. Dezember 1993.
Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen Geldstrafe keine Eintragung enthalten.
Disziplinargerichtlich wurde der frühere Soldat durch Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. April 1997 - S 1 VL 32/96 -, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen eines Dienstvergehens der vorsätzlichen Verletzung seiner Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten sowie zu einer Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen einschließlich einer allgemeinen Stellenzulage 3.119,67 DM. Die Übergangsbeihilfe in Höhe des Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten Monats von 18.718,02 DM wurde nach § 75 Abs. 2 WDO zunächst einbehalten; auf Antrag des früheren Soldaten vom 21. Juni 1999, ihm 60 v.H. seiner Übergangsbeihilfe auszuzahlen, erklärte der Bundeswehrdiszlplinaranwalt am 1. Juli 1999 eine Teilauszahlung in Höhe von 11.250 DM nach § 75 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 6 WDO für zulässig. Dem früheren Soldaten stehen Übergangsgebührnisse für die Dauer von 21 Monaten in Höhe von 2.339,75 DM brutto, 1.626,75 DM netto zu.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind angespannt. Er zahlt die im sachgleichen Strafverfahren angefallenen Gerichtskosten und die Geldstrafe mit monatlichen Raten von 700 DM ab; seine Anwaltskosten hat er bereits geleistet. Außer einem monatlichen Mietzins in Höhe von 750 DM einschließlich Nebenkosten zahlt er an seine Wohnungsbaugenossenschaft 300 DM monatlich.
II
Im August 1996 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen gemeinschaftlichen Raubes und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Während das Amtsgericht T. ihn mit Urteil vom 1. Juli 1997 - 4 Ls 305 Js 42643/96 - vom Tatvorwurf freisprach, hob die 3. Strafkammer des Landgerichts L. mit Urteil vom 16. Januar 1998 - 3 Ns 305 Js 42643/96 -, rechtskräftig seit dem 16. Januar 1998, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil auf und verurteilte den früheren Soldaten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 DM.
In dem vom Befehlshaber im Wehrbereich ... und Kommandeur der ... mit Verfügung vom 3. Juli 1998 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 17. November 1998, den früheren Soldaten am 17. Februar 1999 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren sowie zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge für die Dauer von 21 Monaten um ein Zehntel.
Sie legte ihrer Entscheidung die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteils des Landgerichts L. vom 16. Januar 1998 wie folgt zugrunde:
"Am 13.04.1996 gegen 22.00 Uhr in T. auf der W. Straße in Höhe der Gaststätte, B. mißhandelte der Angeklagte ... den Geschädigten Rico L. ohne entschuldigenden und rechtfertigenden Grund, schlug ihn und versetzte ihm, als sich das Opfer schützend mit dem Oberkörper nach vorn beugte, mit dem rechten Knie einen kräftigen Stoß gegen den Oberkörper. Als der Freund des Rico L. der Sandro L. sah, was mit seinem Freund geschieht, wollte er diesem zu Hilfe eilen. Inzwischen war jedoch der Angeklagte La. hinzugetreten und verhinderte im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten ... daß Sandro L. seinem Freund helfen konnte. Der Angeklagte La. ergriff Sandro L. an der Jacke, schlug ihn, trat ihn auch und versetzte ihm einen solch kraftvollen Stoß, daß Sandro L. zu Boden stürzte. Danach fuhren die Angeklagten ... und La. gemeinsam mit ihrem Freund Daniel H. in einem Pkw Trabant davon.
Soweit in der Angeklageschrift den Angeklagten La. und ... gemeinschaftlicher Raub zur Last gelegt worden ist, so konnte das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Berufungshauptverhandlung und Beweisaufnahme diesbezüglich keine tatsächlichen Feststellungen treffen. Der Verbleib der Jacke blieb unklar. Die Geschädigten hatten sich vor Ort bis auf eine Umschau im Sichtfeld (ca. 3-4 Meter) nicht mehr um die Jacke gekümmert. Insoweit ist denkbar, daß die Jacke am Tatort verblieb, ohne daß die Geschädigten sie erblickten."
Ergänzend hat die Kammer auf Grund der glaubhaften Einlassung des früheren Soldaten festgestellt, daß er vor dem Vorfall vom 13. April 1996, bei dem er im übrigen keine Uniform trug, die Geschädigten Sandro L. und Rico L. nicht gekannt und auch danach keinen Kontakt mit den Verletzten aufgenommen hat. Unmittelbar nach dem Tatgeschehen hatte sich der frühere Soldat gemeinsam mit dem gesondert verfolgten La. und einem nicht verurteilten Dritten vom Tatort entfernt; ihre Täterschaft konnte erst im Rahmen einer späteren polizeilichen fahndungsmäßigen Überprüfung des von ihnen geführten Kraftfahrzeugs festgestellt werden. Die Ursache für das Fehl verhalten konnte von der Kammer allerdings nicht aufgeklärt werden; sie lag auch nicht in dem vom früheren Soldaten behaupteten vorangegangenen Alkoholgenuß.
Die Kammer würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Durch das nachgewiesene Verhalten habe der frühere Soldat in gravierender Weise in die Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit der Geschädigten eingegriffen. Das letztgenannte Grundrecht bedürfe nicht nur im militärischen Bereich, sondern auch außerhalb der bereits durch § 30 WStG gebotenen Beachtung. Die Bedeutung dieser Straftat werde generell bereits dadurch verdeutlicht, daß die gefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB gemäß ZDV 14/3 B 115 eine regelmäßig nach § 29 Abs. 3 WDO abgabepflichtige schwere Straftat sei, bei der die Bundeswehr grundsätzlich ein besonderes Strafverfolgungsinteresse habe. Durch seine Handlungsweise habe der frühere Soldat seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, die seine dienstliche Stellung als Vorgesetzter erfordere, entgegen der nach § 10 Abs. 1 SG bestehenden Verpflichtung zu beispielgebendem Verhalten in erheblichem Ausmaß nachhaltig beeinträchtigt. Es belaste ihn, daß er den zuerst geschädigten Zeugen Rico L. überraschend mißhandelt habe. Eine derart arglistige, auf erhebliche Körperverletzung ausgerichtete Tätlichkeit stelle den früheren Soldaten in ein schlechtes Licht. Außerdem komme hinzu, daß er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Mitangeklagten La. den Zeugen Sandro L. daran gehindert habe, seinem Freund Rico L. zu Hilfe zu eilen. Dadurch habe der frühere Soldat eine Maßnahme unterbunden, die eigentlich einem Soldaten zukommen sollte; ein solches Verhalten widerspreche dem Selbstverständnis der Streitkräfte. Anhaltspunkte für einen Tatmilderungsgrund seien nicht gegeben, und es lägen auch keine Erkenntnisse darüber vor, daß er etwa infolge vorangegangenen Alkoholgenusses in seiner Schuldfähigkeit vermindert gewesen sei. Hinsichtlich der Gewichtung der Tat habe nicht ganz unbeachtet bleiben können, daß die Truppe spätestens am 28. Mai 1997 durch die Übersendung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 17. April 1997 Kenntnis von der Straftat erhalten habe. Auch wenn dem früheren Soldaten seinerzeit gemeinschaftlicher Raub nach § 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB und vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen worden seien und die Verurteilung sich auf gefährliche Körperverletzung bezogen habe, hätte die Truppe auch zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem strafrechtlichen Vorwurf ihre etwaigen Strafverfolgungsinteressen durch Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zum Ausdruck bringen können. Denn die Abgabe sei Mittel der Disziplinargewalt und keine - schlichte - Information gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit der Folge, daß sie auch dann vorgenommen werden könne und unter Umständen auch müsse, wenn die Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von den Vorgängen habe, Die Abgabe sei also nicht ein Beitrag zur Verwirklichung eines staatlichen Strafanspruchs, sondern ein militärisches Führungsmittel für den nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung, wobei die gesetzlich vorgegebenen Bemessungskriterien - "zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung", "wegen der Art der Tat", "wegen der Schwere des Unrechts" und "wegen der Schwere der Tat" durch die ZDv 14/3 B 115 (sog. Abgabeerlaß) in zulässiger Weise konkretisiert worden seien. Die durch die Anklageschrift vorgeworfenen bzw. der Verurteilung zugrunde gelegten Straftaten seien in der erlaßmäßigen Bestimmung entweder im Anhang 1 als "stets abzugeben" oder im Anhang 2 als "regelmäßig abzugeben" aufgezählt. Wenn die Truppe gleichwohl von einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft absehe, könne dies nur so gedeutet werden, daß der vorgeworfenen Straftat - und dem sachgleichen Dienstvergehen - keine für die militärische Disziplin und Ordnung entscheidende Bedeutung beigemessen würde. Der frühere Soldat müsse sich den der Verurteilung durch das Truppendienstgericht Süd vom 8. April 1997 zugrunde liegenden Vorwurf der Mißhandlung Untergebener vorhalten lassen. Die Kammer übersehe hierbei nicht, daß sich die jetzt vorgeworfenen Vorgänge zeitlich vor der damaligen truppendienstgerichtlichen Entscheidung ereignet hätten, das Urteil also noch keine Warnfunktion habe auslösen können. Es habe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben können, daß dem damaligen disziplinargerichtlichen Verfahren Vorgänge vom 24. Januar 1995 zugrunde gelegen hätten, die auch bereits zwei Tage später zu disziplinaren Ermittlungen und mit Verfügung vom 19. April 1995 zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens geführt hätten. Allein schon dadurch hätte der frühere Soldat sensibilisiert sein müssen. Von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens und den in diesem Zusammenhang durchgeführten Anhörungen des früheren Soldaten könne allerdings nicht die abschreckende Wirkung ausgehen, wie das bei einer disziplinargerichtlichen Verurteilung der Fall sei. Insoweit komme einer wehrdienstgerichtlichen Entscheidung eine bei weitem nachhaltigere Bedeutung in Form einer Warnfunktion zu. In Anbetracht dieser Besonderheit gehe die Kammer nicht davon aus, daß es sich bei dem erneuten "Straucheln" des früheren Soldaten um eine persönlichkeitsbedingte Fehlverhaltensweise handele. Auch wenn die Hintergründe für die neuerliche - außerdienstliche - Gewalttätigkeit des früheren Soldaten gegen einen Zivilisten im Dunkeln geblieben seien, sehe sie das Dienstvergehen vom 13. April 1996 zwar nicht als Augenblickstat, aber als situationsbedingtes Fehl verhalten an. Diese Schlußfolgerung finde ihre Bestätigung darin, daß der frühere Soldat nach der disziplinargerichtlichen Verurteilung vom 8. April 1997 nicht mehr einschlägig negativ in Erscheinung getreten sei. Die Kammer stelle jedoch unmißverständlich fest, daß sie dann eine andere Auffassung vertreten hätte, wenn die truppendienstgerichtliche Erstverurteilung vor dem Tatzeitpunkt am 13. April 1996 erfolgt wäre, weil dann eine gewisse Unbelehrbarkeit des früheren Soldaten hätte unterstellt werden müssen. Die Kammer selbst habe in der Hauptverhandlung ein positives Persönlichkeitsbild vom früheren Soldaten gewonnen und ihre Auffassung durch die Aussage der als Zeuge angehörten Vertrauensperson bestätigt gesehen. Für diesen Zeugen habe das dem früheren Soldaten angelastete Fehlverhalten in völligem Widerspruch zu dem gestanden, wie er ihn unmittelbar und mittelbar durch Kameraden und Untergebene kennengelernt habe. Der frühere Soldat habe sich, wie von der Vertrauensperson dargelegt, sowohl im Dienst als auch außer Dienst durch seine ruhige und besonnene Verhaltensweise ausgezeichnet, wobei die Vertrauensperson diese Einschätzung durch Darlegung eines Beispielfalles aus dem außerdienstlichen Bereich untermauert habe. Bereits im Rahmen der Teilnahme am Feldwebellehrgang Teil 1 sei dem früheren Soldaten vom zuständigen Inspektionschef eine gewisse Hilfsbereitschaft bescheinigt worden, nämlich eine Charaktereigenschaft, die ebenfalls im Gegensatz zu der hier zu würdigenden außerdienstlichen Fehlverhaltensweise stehe, bei der der frühere Soldat nicht nur Rico L. körperlich verletzt, sondern auch einen Dritten an einer Hilfeleistung gehindert habe. Der frühere Soldat habe durch die Darlegung zu seiner Person und die Schilderung seiner Ausbildung sowie seiner beruflichen Zukunftsvorstellung dem Gericht glaubhaft versichert, daß er sich in einem helfenden Beruf engagieren möchte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stehe die nunmehr annähernd drei Jahre zurückliegende Gewalttätigkeit im Widerspruch zu seinem - günstigen - Persönlichkeitsbild und müsse deshalb als für den früheren Soldaten untypische Ausfallerscheinung eingestuft werden. Es komme hinzu, daß er in der Hauptverhandlung sein für ihn selbst unerklärliches Fehlverhalten wiederholt bedauert und somit Reue und Einsicht gezeigt habe. Unter Berücksichtigung der entlastenden Gesichtspunkte sei es vertretbar gewesen, den früheren Soldaten lediglich mit einem Beförderungsverbot zu belegen. Dabei werde nicht übersehen, daß diese Beförderungssperre um zwei Monate die am 8. April 1997 verhängte Maßnahme überschneide und der frühere Soldat am 31. März 1999 aus der Bundeswehr ausscheide. Die Verwerflichkeit seines Tuns müsse ihm spürbar vor Augen geführt werden durch eine zusätzliche Kürzung seiner Dienstbezüge in der Höhe, daß er auch weiterhin seinen finanziellen monatlichen Verpflichtungen nachkommen könne. Eine solche Maßregelung sei auch nicht durch die vergleichsweise hohe Bestrafung im sachgleichen Strafverfahren ausgeschlossen. Eine sachgleiche Ahndung habe grundsätzlich keine Auswirkung auf den Ausgang eines disziplinargerichtlichen Verfahrens.
Gegen diese ihm am 15. März 1999 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 1. April 1999, der am 8. April 1999 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung zuungunsten des früheren Soldaten mit dem Antrag eingelegt, ihn zu einer empfindlicheren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Das angefochtene Urteil weise Mängel in den Zumessungserwägungen auf. Verfehlt sei hierbei die Ansicht, die Nichtabgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft nach Übersendung der entsprechenden Anklageschrift sei als Nachweis dafür zu werten, daß die Truppe der Tat keine Bedeutung für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung beigemessen habe. Die Abgabe gemäß § 29 Abs. 2 WDO sei vielmehr eine förmliche Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die Straftat oder den Verdacht der Straftat eines Soldaten, so daß die Truppe, wenn die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von ihr erhalten und bereits eine Anklageschrift gefertigt habe, die dem Soldaten zugestellt worden sei, das Strafverfolgungsinteresse nicht durch eine nochmalige Abgabe zum Ausdruck bringen müsse. Die Bedeutung der dem früheren Soldaten in der Anklageschrift vorgeworfenen Straftat werde dadurch für die Truppe verdeutlicht, daß sich der zuständige Disziplinarvorgesetzte unmittelbar nach deren Erhalt zunächst telefonisch mit der Bitte um Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens an den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt gewandt habe. Darüber hinaus könne der Kammer gefolgt werden, soweit sie dem früheren Soldaten den der Verurteilung durch das Truppendienstgericht Süd vom 8. April 1997 zugrundeliegenden Vorwurf der Mißhandlung Untergebener erschwerend vorhalte. Der frühere Soldat hätte jedoch durch das zu dieser Verurteilung führende eingeleitete Disziplinarverfahren nicht nur "sensibilisiert" sein müssen, sondern es hätte ihm auch als Warnung vor weiteren disziplinaren Verfehlungen dienen müssen. Insofern könne es hinsichtlich der Nachhaltigkeit dieser Warnung keinen Unterschied zwischen dem eingeleiteten Disziplinarverfahren oder der wehrdienstgerichtlichen Entscheidung geben. Der frühere Soldat habe sich vielmehr während eines Verfahrens unbeeindruckt und unbelehrbar gezeigt und ein weiteres Dienstvergehen begangen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, daß er sich durch die disziplinaren Verfehlungen für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter während möglicher Wehrübungen disqualifiziert habe. Bereits aus generalpräventiven Erwägungen könne die Bundeswehr einen Soldaten, der aus ihm selbst unerklärlichen Gründen zum zweiten Mal gegenüber Dritten gewaltsam aufgetreten sei, nicht im Vorgesetztenverhältnis belassen. Dies gelte um so mehr, als im Falle der Führung junger Wehrpflichtiger auf Grund ihrer Multiplikatorfunktion ständig die Gefahr eines schlechten Erscheinungsbildes der Bundeswehr in der Öffentlichkeit entstünde. Unabhängig davon sei - auch in Anbetracht der wenigen persönlichen Milderungsgründe - schon wegen der ersten Verurteilung des früheren Soldaten durch das Truppendienstgericht Süd vom 8. April 1997 zu einem Beförderungsverbot eine empfindlichere gerichtliche Disziplinarmaßnahme als das erneut verhängte Beförderungsverbot geboten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da er gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
4.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Auch wenn der frühere Soldat seine körperlichen Attacken gegen die beiden Betroffenen jeweils im außerdienstlichen Bereich begangen hat, handelt es sich um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehens, das durch überfallartige bzw. brutale Mißhandlung der Opfer gekennzeichnet ist. Sein auch strafrechtlich geahndetes Handeln beeinträchtigt seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in so erheblichem Ausmaß, daß der Maßnahmeart nach eine reinigende Maßnahme zur disziplinaren Ahndung unerläßlich ist (Urteile vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - <DokBer B 1996, 147>, vom 11. März 1998 - BVerwG 2 WD 30.97 - und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - <BVerwGE 113, 217 = NVwZ 1999, 191>).
Es belastet den früheren Soldaten vor allem, daß er am 13. April 1996 gegen 22.00 Uhr in T. auf offener Straße in Höhe einer Gaststätte auf den ahnungslosen Zeugen Rico L. zuging, ohne jede Äußerung oder Vorankündigung auf ihn einschlug und ihm, als er sich schützend nach vorne beugte, mit dem rechten Knie einen kräftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzte. Des weiteren muß sich der frühere Soldat zurechnen lassen, daß der Mitangeklagte La. den Zeugen Sandro L. der seinem Freund Rico L. zu Hilfe eilen wollte, an der Jacke ergriff und ihn mit Schlägen und Tritten so attakierte, daß er infolge eines kräftigen Stoßes zu Boden stürzte. Dieses Handeln ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Gewährleistung der Menschenrechte als auch der gesetzlichen Verpflichtung zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG absolut unvereinbar.
Durch seine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung hat sich der frühere Soldat in seiner Dienststellung als Vorgesetzter nachhaltig disqualifiziert, sich insbesondere für die Erziehung und Führung junger Menschen als ungeeignet erwiesen und ist zugleich den Anforderungen der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr nicht gerecht geworden. Denn ein solches Verhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die Menschenwürde und die körperliche Unversehrtheit des bzw. der Betroffenen dar. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (Urteile vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - <a.a.O.>, vom 11. März 1998 - BVerwG 2 WD 30.97 - und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - <a.a.O.>). Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Beide Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern ihre Verletzung ist auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Den daraus resultierenden Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen.
Milderungsgründe in der Tat liegen hier nicht vor. Das Fehlverhalten des früheren Soldaten stellt sich nicht etwa als unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten dar. Obwohl es keine ersichtliche oder nachvollziehbare Veranlassung für ihn gab, auf den Zeugen L. überfallartig und brutal einzuschlagen, hat er nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der 3. Strafkammer des Landgerichts L. zielgerichtet den arglosen Zeugen - ohne jede Vorwarnung - geschlagen und ihm mit dem Knie einen kräftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzt, und der Mitangeklagte La. attackierte den Zeugen L. der seinem Freund L. zu Hilfe eilen wollte, so kraftvoll, daß L. zu Boden stürzte; anschließend flüchteten beide Täter mit dem vom Mitangeklagten H. gesteuerten Pkw Trabant. Nach diesem Ablauf des Tatgeschehens ist davon auszugehen, daß der frühere Soldat nicht unbedacht, sondern zielgerichtet, und zwar - nach tatrichterlicher Würdigung der 3. Strafkammer des Landgerichts L. - "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" mit dem Mitangeklagten La. gehandelt hat. Im übrigen deutet seine rechtskräftige disziplinargerichtliche Verurteilung vom 8. April 1997 wegen einer entwürdigenden und ehrverletzenden Behandlung eines Wehrpflichtigen im Rahmen der Ausbildung darauf hin, daß das im anhängigen Verfahren vorgeworfene und festgestellte außerdienstliche Fehlverhalten nicht persönlichkeitsfremd, sondern eher persönlichkeitsbedingt war.
Wenn ihm im Urteil vom 8. April 1997 noch zugute gehalten werden konnte, nicht in der Absicht einer Mißhandlung und entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen gehandelt, sondern einmalig im Übereifer über die Stränge geschlagen zu haben, so kann dies bei dem hier festgestellten außerdienstlichen Fehlverhalten nicht zu seinen Gunsten angenommen werden. Soweit die Kammer insoweit ein "situationsbedingtes Versagen" des früheren Soldaten angenommen hat, vermochte ihr der Senat auch nicht zu folgen, da sich eine Schlägerei regelmäßig als situationsbedingtes Verhalten ergibt, das hier eindeutig dadurch ausgelöst worden ist, daß der frühere Soldat den arglosen Zeugen Lehmann überfallartig attackiert hat, weil er offensichtlich zur Gewalttätigkeit bereit ist.
Die Kammer vermochte zwar nicht aufzuklären, worauf das Fehlverhalten zurückzuführen war, hat aber jedenfalls im Sinne einer bindenden tatsächlichen Feststellung den vom früheren Soldaten behaupteten vorherigen Alkoholgenuß als Ursache ausgeschlossen, so daß ihm keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit als Tatmilderungsgrund zugute zu halten war.
Soweit die Kammer ausgeführt hat, es könne bei der Gewichtung der Tat "nicht ganz unbeachtet bleiben", daß die Truppe spätestens am 28. Mai 1997 Kenntnis von der Straftat erhielt und ihre etwaigen Strafverfolgungsinteressen durch Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO hätte zum Ausdruck bringen können, jedoch davon abgesehen hat, kommt es darauf im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht an. Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Abgabe der Sache gemäß § 29 Abs. 3 WDO generell zukommt. Denn es kommt für die Feststellung eines Dienstvergehens allein auf die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes einer Dienstpflichtverletzung und für die Würdigung des Senats im Rahmen der Maßnahmebemessung lediglich auf die normativen Kriterien des § 34 Abs. 1 und § 54 Abs. 5 WDO an. Im übrigen konnte und durfte die Kammer die Nichtabgabe der Sache nach § 29 Abs. 3 WDO nicht so deuten, daß die Truppe der vorgeworfenen Straftat und dem sachgleichen Dienstvergehen keine für die militärische Disziplin und Ordnung entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten hat nach Übersendung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 17. April 1997 dem zuständigen Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 28. Mai 1997 eine Kopie mit der Bitte übersandt, die "einzuleitenden Ermittlungen durchzuführen, da es sich um einen abgabepflichtigen Tatbestand handelt". Als der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 12. Juni 1997 die Staatsanwaltschaft L. um Mitteilung des Sachstandes bat, erhielt er am 17. Juni 1997 die Rückantwort, daß noch kein Hauptverhandlungstermin vorlag. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluß vom 11. Juni 1997 und Terminierung der Verhandlung auf den 1. Juli 1997 wurde die Hauptverhandlung an diesem Tag durchgeführt. Danach ist davon auszugehen, daß der Wehrdisziplinaranwalt aus zeitlichen Erwägungen davon abgesehen hat, noch eine formelle Abgabe der Sache nach § 29 Abs. 3 WDO vorzunehmen. Jedenfalls kann der frühere Soldat aus der Nichtabgabe der Sache gemäß § 29 Abs. 3 WDO im Hinblick auf die Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten keine mildernden Erwägungen hinsichtlich der Gewichtung seines Fehlverhaltens herleiten.
Entgegen der Ansicht der Kammer konnte der frühere Soldat angesichts seines disziplinarrechtlich relevanten Vorverhaltens, das zwar erst durch Urteil vom 8. April 1997 eine disziplinargerichtliche Ahndung gefunden hat, aber bereits vor dem hier angeschuldigten Fehlverhalten vom 13. April 1996 Gegenstand disziplinarer Ermittlungen sowie der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens war, keine mildernden Erwägungen zu seinen Gunsten geltend machen. Denn bereits dadurch war er hinreichend sensibilisiert, ein vergleichbares Verhalten nicht wieder in Betracht zu ziehen, und entgegen der Ansicht der Kammer kommt nicht erst dem disziplinargerichtlichen Urteil vom 8. April 1997 eine eindeutige Warnfunktion zu.
Demgegenüber sind als Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten die Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen und das positive Leumundszeugnis sowie seine Auszeichnungen zu würdigen. Diese Gesichtspunkte sprechen bei der Maßnahmebemessung jedoch nicht so sehr für den früheren Soldaten, daß der Senat von seiner Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad absehen konnte; denn sie können den durch die gezielt aggressive und brutale Mißhandlung der Betroffenen hervorgerufenen Eindruck eines gravierenden, auch persönlichkeitsbedingten Versagens des früheren Soldaten weder ausgleichen noch entscheidend mildern. Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gegenüber einem oder mehreren Betroffenen manifestiert haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der frühere Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt, sich tadelfrei geführt und in seinen dienstlichen Leistungen bewährt hat (Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [f.] = NZWehrr 1996, 257> und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - <a.a.O.>).
Auch die mehrfache Äußerung des Bedauerns und der Tatreue, die der frühere Soldat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hat, rechtfertigen ebensowenig wie seine Ausbildung als Rettungssanitäter mit dem Ziel, in Not geratenen Menschen zu helfen, eine mildere Ahndung des Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart.
Erschwerend ist vielmehr zu Lasten des früheren Soldaten die Wiederholung des Versagens im Umgang mit Menschen, und zwar insbesondere wegen der jeweils gravierenden Verletzung der unantastbaren Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Betroffenen zu berücksichtigen.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände stellt sich die von der Kammer verhängte Beförderungssperre in Verbindung mit einer Gehaltskürzung als eine unangemessen milde Ahndung des Dienstvergehens dar, da die gleichartige Maßregelung seines mit Urteil vom 8. April 1997 geahndeten früheren Dienstvergehens ersichtlich keine nachhaltige erzieherische Wirkung hatte. Der Senat hat daher - auch aus generalpräventiven Erwägungen - die Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve als erforderliche und angemessene Ahndung angesehen.
5.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren dem früheren Soldaten in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Hampel
Gertken