Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1998, Az.: BVerwG 2 WD 30.97
Beförderungsverbot wegen eines Dienstvergehens; Vorsätzliche Verletzung der Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst durch strafrechtlich sanktionierte, gemeinschaftliche und gefährliche Körperverletzung ; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 30.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 08.07.1997 - AZ: 8 VL 19/97
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 131 Abs. 1 WDO§ 131 Abs. 2 WDO
Prozessgegner
Stabsunteroffizier ..., geboren am ...,
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstabsarzt Dr. Eschweiler,
Stabsunteroffizier Patt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Weber, München, als Verteidiger,
Regierungsassistentin z.A. ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. Juli 1997 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 27 Jahre alte Soldat durchlief die Grund- und Hauptschule, die er mit Abschlußzeugnis vom 9. Juni 1988 verließ. Anschließend besuchte er ein Jahr die berufsbildende Schule in Aurich und absolvierte dann eine dreijährige Lehre als Werkzeugmacher, deren Abschlußprüfung er jedoch nicht bestand. In der Zeit vom 3. Dezember 1992 bis zum 31. März 1993 war er arbeitslos.
Zum 1. April 1993 wurde er als Wehrpflichtiger zur 11./Luftwaffenausbildungsregiment ... in W. einberufen und auf Grund seiner Verpflichtungserklärung mit Wirkung vom 25. Juni 1993 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.
Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und acht Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. März 2001.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 22. August 1994 zum Unteroffizier und am 22. August 1995 zum Stabsunteroffizier ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Juli 1993 zur Luftwaffensicherungsstaffel Fliegerhorstgruppe W. versetzt und nahm im Rahmen einer Kommandierung vom 22. Februar bis 6. Mai 1994 bei der 10./Unteroffizierschule der Luftwaffe in ... am Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Nach seiner Verwendung als Unteroffizier der Luftwaffensicherungstruppe wechselte er zum 1. November 1995 auf den Dienstposten eines Luftwaffenpionierfeldwebels und wurde zum 1. Dezember 1995 zum Stab Fliegerhorstgruppe Jagdgeschwader ... in W. versetzt.
In der planmäßigen Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 29. Mai 1995 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" und dreimal "3", und in der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:
"Uffz R. ist ein eigenständiger und selbstbewußter Unteroffizier, der über ein hohes Maß an beruflichem Selbstverständnis verfügt. R. zeigt ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein, das sich, neben seinen ausgeprägten Fähigkeiten als Menschenführer, im besonderen bei der Erfüllung seiner Aufgaben als GrpFhr der LwSichTrp zeigt. Er verfügt über ein gehobenes Maß an Humor und Einsatzbereitschaft, das ihn bei Untergebenen und Vorgesetzten zu einem voll akzeptierten Unteroffizier macht."
Die Sonderbeurteilung vom 17. Februar 1998 weist in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" auf. Dazu gab der Kommandeur der Fliegerhorstgruppe, Oberstleutnant B. folgende Stellungnahme ab:
"SU R. ist ein engagierter und eigenständig arbeitender Soldat, der fachlich überzeugt. Seine technischen Fähigkeiten versteht er auftragsgerecht einzusetzen, wobei ihm sein Organisationstalent zugute kommt."
Sein Disziplinarvorgesetzter, Oberleutnant ..., hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer erklärt:
"Ich kenne den Soldaten bereits seit November 1994 ... Auf Grund der räumlichen Distanz in der Kaserne sehe ich ihn nicht täglich. Er ist mir gegenüber jedoch immer sehr korrekt aufgetreten. Ich kann die Aussagen der verlesenen Beurteilung bezüglich Aufgabenerfüllung und Einsatzbereitschaft nur bestätigen. Dem Soldaten ist noch kein Feldwebellehrgangsplatz zugewiesen worden, aber er ist in der Planung drin. Es ist richtig, daß sich seine Dienstzeit mit Bestehen des Feldwebellehrgangs automatisch auf zwölf Jahre verlängern würde. Ich habe keine Beobachtungen darüber machen können, daß er zu hohem Alkoholkonsum neigt. .... Die Tat ist lediglich der Vertrauensperson, dem Stabszugfeldwebel und dem Stabszugführer zur Kenntnis gelangt. Somit konnten keine negativen Auswirkungen in der Einheit festgestellt werden."
Im Zentralregister und im Disziplinarbuch sind außer der sachgleichen Geldstrafe keine Eintragungen enthalten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen einschließlich einer Aufwandsentschädigung für Außendienst in Höhe von 50,00 DM zuletzt 3.275,28 DM brutto, 3.121,83 DM netto; unter Berücksichtigung monatlicher Abzüge in Höhe von insgesamt 268,67 DM werden ihm tatsächlich 2.853,16 DM ausgezahlt.
Der Soldat ist seit dem 21. Juni 1996 verheiratet; aus der Ehe ist am 5. September 1997 ein Sohn hervorgegangen.
II
Mit Strafbefehl vom 28. Juni 1996 - 5 Cs 6 Js 8714/96 a-b -, rechtskräftig seit dem 23. Oktober 1996, verhängte das Amtsgericht Aurich gegen den Soldaten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM, insgesamt 1.500,00 DM. In dem vom Kommandeur ... Luftwaffendivision mit Verfügung vom 27. Januar 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 11. April 1997, den Soldaten am 8. Juli 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren.
Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Am 25.04.1996 fuhr der Soldat nach Beendigung des Dienstes zusammen mit seinem Bekannten ... V. und seinem Schwager ... B. zu einem Bekannten, um diesem bei Pflasterarbeiten zu helfen. Anschließend begaben sich diese drei, gegen 20.30 Uhr in die Gaststätte 'Zur gemütlichen Ecke' in A., Breiter Weg 14. Der Soldat will dort lediglich zwei bis drei Bier und zwei Cognac getrunken haben. Gegen 22.30 Uhr saß er zusammen mit seinem Schwager an der Theke, während sein Begleiter ... V. ca. zwei Meter entfernt vor einem Geldspielautomaten saß. Alle drei führten eine hitzige und sehr lautstarke Diskussion, wobei es um das Thema 'Fußball' ging. Durch diese lautstarke Unterhaltung fühlte sich der Zeuge ... F. der ebenfalls mit seiner Bekannten ... M. und deren Mutter an der Theke saß, gestört. Er bat deshalb die Männer, ob sie sich nicht etwas leiser unterhalten könnten. Dadurch fühlten sich der Soldat und sein Begleiter ... V. offensichtlich provoziert. Sie begannen daraufhin den Zeugen F. zunächst verbal zu provozieren, wobei von einem der beiden die Äußerung fiel, man müsse den Zeugen wohl mit nach draußen nehmen und ihm ein paar Schläge verpassen. Soweit der Zeuge bestritten hat, in diesem Zusammenhang seinerseits geäußert zu haben: 'Halt endlich die Schnauze, sonst bist Du gleich tot!', hält auch die Kammer dies schon angesichts der Kräfteverhältnisse für unwahrscheinlich. Tatsache ist jedoch, daß, wie der Zeuge F. bekundet hat, gegenseitig 'gepöbelt' wurde. Nachdem die Zeugin ... M. angesichts der sich abzeichnenden Eskalation vergeblich versucht hatte, die Situation zu beruhigen, gingen ... V. und der Soldat gemeinsam auf den Zeugen F. los. Dieser wurde rückwärts vom Barhocker gezogen, erhielt einen Faustschlag ins Gesicht und wurde anschließend von den beiden Tätern nach draußen vor die Gaststätte gezogen. Dort schlugen und traten beide gemeinsam auf den Zeugen ein, wobei dieser Fußtritte in Magen- und Brusthöhe erhielt und sich krümmte. Nach einem weiteren Tritt ins Gesicht fiel er mit dem Kopf auf eine Stufe und verlor das Bewußtsein. Trotzdem traten beide weiterhin auf den wehrlos am Boden liegenden Zeugen ein, wobei der Soldat ihm mindestens einmal ins Gesicht und einmal ans Bein trat. Anschließend flohen beide Täter.
Soweit der Soldat in der Hauptverhandlung erneut bestritten hat, den Zeugen F. getreten und geschlagen zu haben, wird seine Einlassung nach Überzeugung der Kammer durch die glaubhafte Bekundung der Zeugin ... M. widerlegt. Zwar hatte ihre Mutter versucht, sie in der Gaststätte zurückzuhalten, sie hatte sich aber losgerissen und war nach draußen vor die Gaststätte gelaufen, wo sie den weiteren Geschehensablauf beobachtete. Ihre am 26.04.1996 vor der Polizei gemachten Angaben hat sie in der Hauptverhandlung - wie bereits im sachgleichen Strafverfahren - wiederholt. Die Kammer sieht keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln.
Der geschädigte Zeuge F. erlitt aufgrund der Schläge und Tritte erhebliche Gesichtsverletzungen und verlor einen Zahn. Erst im Krankenhaus erwachte er aus seiner Bewußtlosigkeit, konnte aber am 26.04.1996 gegen 12.00 Uhr entlassen werden. Der Heilungsprozeß dauerte nach seinen glaubhaften Angaben mindestens einen Monat. In dieser Zeit befand er sich in ärztlicher Behandlung. Er hat gegen den Soldaten eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld eingereicht."
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen habe erhebliches disziplinares Gewicht, da von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung gemäß § 10 Abs. 1 SG in besonderem Maße erwartet werden müsse, daß er auch im außerdienstlichen Bereich das Recht seiner Mitmenschen auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG respektiere. In diesem Zusammenhang belaste es ihn besonders, daß er - gemeinschaftlich mit seinem Bekannten Lothar de Vries handelnd - gegen den körperlich unterlegenen Zeugen Freimuth in äußerst brutaler Weise vorgegangen sei, insbesondere dadurch, daß er dem bereits wehrlos am Boden liegenden Zeugen u.a. mindestens einmal ins Gesicht und gegen, ein Bein getreten habe. Davon abgesehen müsse er sich den Tatbeitrag seines Bekannten ... V. in vollem Umfang zurechnen lassen, da er mit diesem ersichtlich im bewußten und gewollten Zusammenwirken gehandelt habe. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder des geschädigten Zeugen sei es danach nur dem Zufall zu verdanken, daß dieser nicht noch schwerere Verletzungen erlitten habe. Danach stehe außer Frage, daß der Soldat mit seinem Verhalten ernsthafte Zweifel hinsichtlich seines Verantwortungsbewußtseins und damit auch zwangsläufig hinsichtlich seiner dienstlichen Verwendbarkeit habe aufkommen lassen; denn der Charakter eines Menschen sei unteilbar und könne nicht im dienstlichen wie außerdienstlichen Bereich jeweils nach unterschiedlichen Kriterien bewertet werden. Insoweit sei der Soldat dem Anforderungsprofil eines Vorgesetzten ersichtlich nicht gerecht geworden. Angesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft - gerade auch unter jüngeren Menschen - müsse gegen solche Verhaltensweisen auch im disziplinaren Bereich konsequent eingeschritten werden. Es sei nämlich unerträglich, wenn sich an dieser beklagenswerten Entwicklung auch noch Vorgesetzte der Bundeswehr beteiligten. Nach Überzeugung der Kammer habe der Soldat dies auch erkannt. Seine durch die Aussage der Zeugin M. widerlegte Einlassung, er habe den Zeugen F. nicht getreten, folge deshalb ersichtlich dem psychologischen Schema "was nicht sein kann, was nicht sein darf". Wenn die Kammer gleichwohl von der vom Wehrdisziplinaranwalt beantragten Herabsetzung zum Unteroffizier abgesehen habe, so sei dafür ausschlaggebend gewesen, daß der Soldat sich während seiner bisherigen vierjährigen Dienstzeit tadelfrei geführt und als Unteroffizier, und zwar auch unter der Belastung durch die anhängigen Verfahren, gute dienstliche Leistungen erbracht habe. Demgemäß sei er an sich für eine weitere Laufbahnförderung vorgesehen. Des weiteren habe die. Kammer auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Soldat in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, sowie auf Grund der Bekundung seines amtierenden Stabszugführers die Überzeugung gewonnen, daß es sich bei ihm nicht um den typischen "Schlägertyp" handele, der Schlägereien provoziere. Insoweit spreche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch einiges dafür, daß er sich durch seinen Bekannten ... V. in das Geschehen habe hineinziehen lassen; denn dieser scheine zunächst der aggressivere Täter gewesen zu sein. Zwar verkenne die Kammer nicht, daß er bei der Tat unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß gestanden habe. Insoweit hätten sowohl der Zeuge F. als auch die Zeugin M. glaubhaft bekundet, daß die drei Männer, und zwar auch der Soldat, "ziemlich betrunken" gewesen seien. Selbst wenn man deshalb zugunsten des Soldaten eine verminderte Schuldfähigkeit annehme - im Strafbefehl sei ihm sogar eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt worden -, könne ihn dies jedoch nicht entscheidend entlasten, weil er diesen Zustand selbst verschuldet habe. Abgesehen davon verfüge er offensichtlich, was er im übrigen in der Hauptverhandlung auch eingeräumt habe, über einschlägige Erfahrungen aus seiner Vordienstzeit. Gleichwohl sei der Kammer nach Abwägung aller Umstände - auch unter Berücksichtigung der Lebensplanung des Soldaten - ein Beförderungsverbot auf die Dauer von zwei Jahren als gerade noch ausreichend erschienen, um ihm nachdrücklich vor Augen zu führen, daß er sich beim Alkoholgenuß zurückhalten sollte, insbesondere daß bei sich abzeichnenden körperlichen Auseinandersetzungen für einen Vorgesetzten der Bundeswehr Zurückhaltung statt Aggressivität und Einmischung geboten sei. Dabei habe die Kammer auch berücksichtigt, daß er bereits erhebliches "Lehrgeld" gezahlt habe bzw. noch werde zahlen müssen. Er müsse sich aber darüber im klaren sein, daß er spätestens jetzt um seine Schwäche wisse, unter Alkoholeinfluß gegebenenfalls aggressiv zu reagieren; falls sich ein derartiger Vorfall wiederholen würde, würde er seine dienstliche Verwendbarkeit und damit seinen Dienstgrad aufs Spiel setzen.
Gegen diese ihm am 25. Juli 1997 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 20. August 1997, der am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Den Zumessungserwägungen der Kammer könne nicht gefolgt werden. Ihr sei vorbehaltlos zuzustimmen, wenn sie darauf hinweise, daß das Dienstvergehen von einem erheblichen disziplinaren Gewicht sei, da von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung in besonderem Maße erwartet werden müsse, daß er auch im außerdienstlichen Bereich das Recht seiner Mitmenschen auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG respektiere. Auch den weiteren Ausführungen der Kammer sei darin zuzustimmen, daß der Soldat gegen den körperlich unterlegenen Zeugen F. in äußerst brutaler Weise vorgegangen sei, indem er insbesondere dem bereits wehrlos am Boden liegenden Opfer mindestens einmal ins Gesicht und gegen ein Bein getreten habe. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, daß der Zeuge nicht noch schwerere Verletzungen erlitten habe. Danach stehe es außer Frage, daß der Soldat mit seinem Verhalten ernsthafte Zweifel an seinem Verantwortungsbewußtsein und zwangsläufig auch an seiner dienstlichen Verwendbarkeit habe aufkommen lassen. Insoweit sei der Soldat dem Anforderungsprofil eines Vorgesetzten ersichtlich nicht gerecht geworden, wobei angesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft - gerade auch unter Jüngeren - gegen solche Verhaltensweisen im disziplinaren Bereich konsequent eingeschritten werden müsse. Den anschließenden Erwägungen, wonach es auch unter Berücksichtigung der Lebensplanung des Soldaten zu einem Beförderungsverbot auf die Dauer von zwei Jahren gekommen sei, könne jedoch nicht gefolgt werden. Es sei allein auf Grund der Schwere der Tat und ihrer Folgen - auch im außerdienstlichen Bereich - nicht nachvollziehbar, daß die Kammer von einer Dienstgradherabsetzung deswegen abgesehen habe, weil sich der Soldat bisher tadelfrei geführt und als Unteroffizier auch unter der Belastung der gegen ihn schwebenden Verfahren gute dienstliche Leistungen erbracht habe, mit der Folge, daß er an sich für eine weitere Laufbahnförderung vorgesehen sei. Ferner könnten weder der persönliche Eindruck, den der Soldat in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, noch die Feststellung, daß es sich bei ihm nicht um einen "typischen Schlägertyp" handele, von einer Dienstgradherabsetzung absehen lassen, auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kammer einiges dafür spreche, daß der Soldat sich durch seinen Bekannten ... V. in das Geschehen habe hineinziehen lassen. Die Kammer habe nämlich insoweit festgestellt, daß der Soldat offensichtlich über einschlägige Erfahrungen aus seiner Vordienstzeit verfüge. Wenngleich der Soldat unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß gestanden habe, könne ihn dies nicht entscheidend entlasten, weil er diesen Zustand selbst verschuldet habe. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die Kammer bei der Maßnahmebemessung die zugunsten des Soldaten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte unverhältnismäßig gewichtet und überbewertet habe, so daß das angefochtene Urteil dem Gewicht des Dienstvergehens in keiner Weise gerecht werde. Angesichts der erheblichen strafrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens, insbesondere der gemeinschaftlichen Brutalität gegenüber einem - teilweise am Boden liegenden - Wehrlosen, erscheine eine Dienstgradherabsetzung zum Unteroffizier als erforderliche und angemessene Sanktion. Ein Soldat, der als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG auch im außerdienstlichen Bereich Vorbildfunktion habe, biete angesichts eines solchen Dienstvergehens keine Gewähr mehr dafür, in ähnlichen Situationen im dienstlichen Bereich nicht ebenso zu reagieren. Die nachteiligen Auswirkungen einer gebotenen Dienstgradherabsetzung auf seine Lebensführung habe der Soldat selbst zu vertreten.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Bei der gemeinschaftlich begangenen, gefährlichen Körperverletzung des Soldaten gegenüber dem Zeugen F. handelt es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das nicht nur durch eine überfallartige Attacke, sondern auch durch die brutale Mißhandlung des teilweise wehrlosen Opfers gekennzeichnet ist. Sein auch strafrechtlich geahndetes Handeln beeinträchtigt seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in so erheblichem Umfang, daß zur disziplinaren Ahndung der Maßnahmeart nach eine reinigende Maßnahme unerläßlich ist.
Das Fehlverhalten des Soldaten stellt einen gravierenden Eingriff in die Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit des Betroffenen dar. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. Urteile vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93.19> und vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - <DokBer B 1996, 147>). Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das gemaß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG jedem Menschen zusteht. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, zumal ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern sie sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht für die Allgemeinheit gewährleistet, mithin durch Vorschriften, die dem allgemeinen Rechtsfrieden dienen, sanktioniert.
Der Soldat kann sich hier zu seiner Entlastung weder auf einen - durch entsprechendes Vorverhalten des Opfers hervorgerufenen - affektiven Erregungszustand noch auf sonstige emotionale Belastungen, wie etwa einen vorausgegangenen Streit mit dem Betroffenen berufen. Denn die in Frageform gekleidete Bitte des Zeugen F. ob der Soldat und sein Begleiter ... V. sich etwas leiser unterhalten könnten, stellte keinesfalls eine Provokation dar, auch wenn der Soldat und sein Begleiter diese Worte so empfunden haben sollten; sie nahmen sie gleichwohl zum Anlaß, ihrerseits den Zeugen F. zunächst verbal zu provozieren und sodann über ihn herzufallen. Des weiteren kann sich der Soldat nicht auf den Tatmilderungsgrund einer unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten berufen, da es sich angesichts des Tatgeschehens mit mehrfachen wechselnden Attacken auf das Opfer nicht um eine unbedachte, sondern um eine gezielte und insbesondere nicht um eine persönlichkeitsfremde Verhaltensweise handelte; denn obwohl er schon im Alter von 17 bis 18 Jahren wiederholt aktiv an Schlägereien in einer Kneipe oder Diskothek unter Alkoholeinfluß teilgenommen hatte und danach sogar erkennungsdienstliche Maßnahmen hinnehmen mußte, vermochte er sich im vorliegenden Fall unter vergleichbaren Voraussetzungen nicht vor einem erneuten Fehlverhalten zu bewahren, das sich infolge der Fußtritte in das Gesicht und die Beine eines Wehrlosen als eine äußerst brutale Mißhandlung des Opfers darstellt.
Der Senat hat daher der Maßnahmeart nach primär die Herabsetzung des Soldaten bis in einen Mannschaftsdienstgrad als erforderliche und angemessene Ahndung in Erwägung gezogen und davon letztlich nur deshalb abgesehen, weil er tatmildernd zu berücksichtigen hatte, daß der Soldat zuvor mehrfach alkoholische Getränke konsumiert hat, sodaß seine Steuerungsfähigkeit nicht unerheblich gemindert war. Des weiteren waren hier als Milderungsgründe in der Person des Soldaten seine überdurchschnittliche Beurteilung und die günstige Prognose seiner persönlichen Stabilisierung auf Grund seiner Eheschließung und Gründung einer Familie zu bedenken. Die Degradierung um einen Dienstgrad zum Unteroffizier war jedoch unerläßlich. Denn auch wenn der Soldat nach seinem persönlichen Eindruck, den der Senat in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, kein "Schlägertyp" ist und sich unwiderlegt dahin eingelassen hat, daß er sich im vorliegenden Fall von seinem Begleiter ... V. in eine gemeinschaftliche Mißhandlung des Opfers hat "hineinziehen" lassen, ist seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bei Untergebenen, Kameraden und Vorgesetzten so nachhaltig beeinträchtigt, daß er nicht mehr in dem bisherigen Dienstgrad belassen werden konnte.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren dem Soldaten in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; es besteht auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. von Heimburg
Oberstabsarzt Dr. Eschweiler ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Vogelgesang
Patt