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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1998, Az.: BVerwG 2 WD 25.97

Dienstgradherabsetzung; Schuldhafte Verletzung der Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst wegen strafrechtlich sanktionierter, gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung und einfacher vorsätzlicher Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 25.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 06.05.1997 - AZ: 1 VL 34/96

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 217 - 221
  • DokBer B 1998, 321-322
  • NVwZ 1999, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2001, 54-55

Prozessgegner

Stabsunteroffizier ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstleutnant Kloss und Stabsunteroffizier Röder als ehrenamtliche Richter, ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. Mai 1997 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 25 Jahre alte frühere Soldat besuchte von 1979 bis 1988 die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule und durchlief dann von September 1988 bis Juli 1990 eine Lehre als "Fleischgewinner". Anschließend war er zunächst im Ausbildungsberuf tätig, vom 20. September 1990 bis 31. März 1991 arbeitslos und ab 1. April 1991 als Eiskonditor beschäftigt.

2

Zum 1. Oktober 1992 wurde er als Wehrpflichtiger zur .../Transportbataillon ... in E. einberufen und auf Grund seiner Verpflichtungserklärung am 6. September 1993 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, elf Monate sowie fünf Tage, sodann auf vier Jahre festgesetzt und endete mit Ablauf des 30. September 1996. Unter Hinweis auf dieses Dienstzeitende war sein Antrag auf Weiterverpflichtung als Soldat auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren vom Kommandeur des Instandsetzungsregiments ... am 29. Juli 1996 abgelehnt worden.

3

Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 1. November 1993 zum Obergefreiten, am 15. Dezember 1994 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zum Stabsunteroffizier ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Januar 1993 als Verpflegungswart/Kraftfahrer C zur Stabskompanie Instandsetzungsregiment ... in W. versetzt und wechselte zum 1. November 1993 auf den Dienstposten eines Transportfernmeldeunteroffiziers. In der Zeit vom 25. Januar bis 24. März 1994 nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 1 - AMT - mit Erfolg teil und wurde zum 1. Juli 1994 zur Stabskompanie Instandsetzungsregiment ... in W. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 5. Oktober bis 15. Dezember 1994 zur Fernmeldeschule/Fachhochschule des Heeres für Elektrotechnik in P. bestand er den Unteroffiziergrundlehrgang Transportfernmeldeverbindungsdienst und vom 1. August bis 29. September 1995 zur Heeresunteroffizierschule ... in D. den Unteroffizieraufbaulehrgang ohne Abschlußnote.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 13. Dezember 1995 erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3", und in der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:

"Unteroffizier X ist ein ruhiger, humorvoller und kameradschaftlicher Soldat mit großer Leistungsbereitschaft und Pflichtbewußtsein. Die Freude am Soldatenberuf ist ihm jederzeit anzumerken. Ausbildungen bereitet Unteroffizier X gut vor und führt sie folgerichtig aus. Dabei verfügt er über ein solides Grundwissen und ein hohes Maß an Selbstbewußtsein und Durchsetzungsvermögen. Unteroffizier X ist physisch und psychisch voll belastbar".

6

Der Disziplinarvorgesetzte Hauptmann P. hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer erklärt:

"Die ... Beurteilung, die von meinem Vorgänger stammt, kann ich nur bestätigen. Als Soldat und Truppführer im allgemeinen militärischen Bereich waren seine Leistungen sehr gut. Sein militärisches Handwerkszeug beherrschte er wirklich gut. Er hat als Führer von Soldaten, auch in Belastungssituationen, weit Überdurchschnittliches geleistet. Im militärischen Bereich gab es keine Anzeichen für sein hier anstehendes außerdienstliches Fehlverhalten. Es wurde mir zu Anfang meiner Dienstzeit als Chef der Stabskompanie/Instandsetzungsregiment ...vorgetragen, daß der Freundeskreis des früheren Soldaten wohl nicht unbedingt der beste für ihn sei, da viel Alkohol im Spiel sei. Im dienstlichen und allgemein im Kasernenbereich hat man davon nie etwas mitbekommen. Als ich die Kompanie im Dezember 1995 übernahm, gingen Gerüchte herum, daß der frühere Soldat irgendwie in Verbindung zur rechtsradikalen Szene stehen würde. Ich habe daraufhin den MAD eingeschaltet. Nach dessen Überprüfung zeigte sich aber, daß dem früheren Soldaten nichts vorzuwerfen sei. ...".

7

Der frühere Soldat ist Träger der Schützenschnur in Silber seit dem 24. März 1994, des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 1. Februar 1995 und des Tätigkeitsabzeichens für "Führunsdienstpersonal" in Bronze seit dem 23. Juni 1995.

8

Während im Zentralregister keine Eintragung enthalten ist, seht aus dem Disziplinarbuch hervor, daß gegen den früheren Soldaten die sachgleiche Freiheitsstrafe sowie die sachgleiche Geldstrafe vom Amtsgericht B. verhängt wurden.

9

Dem ledigen früheren Soldaten standen als Dienstzeitversorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30. September 1996 eine einmalige Übergangsbeihilfe in Höhe von 9.942,96 DM, die jedoch nach § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde, sowie Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 v.H. der letzten Dienstbezüge auf die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. März 1997 zu, die sich auf 1.864,31 DM brutto, 1.309,98 DM netto beliefen. Seit 1. September 1997 ist er als Schlosser bei einer Starkstromanlagengesellschaft mit einem monatlichen Nettoverdienst von 2.000,00 DM beschäftigt.

10

II

Im März 1995 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Darin verhängte das Amtsgericht B. mit Urteil vom 14. Mai 1996 - 3 Ls 403 Js 44031/95 jug -, rechtskräftig seit dem 22. Mai 1996, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung unter der Auflage aus, einen Geldbetrag von 2.000,00 DM an den Internationalen Bund e.V. Kinderheim ... in B. zu zahlen. Ebenfalls auf Grund einer Strafanzeige kam es im November 1995 zu einem weiteren Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, in dem das Amtsgericht B. mit Urteil vom 19. April 1996 - 1 Cs 703 Js 58331/95 -, rechtskräftig seit dem 31. Mai 1996, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 60,00 DM verhängte und dem früheren Soldaten gestattete, die Geldstrafe in Monatsraten von 500,00 DM zu zahlen.

11

In dem vom Befehlshaber Wehrbereich VII und Kommandeur 13. Panzergrenadierdivision mit Verfügung vom 20. September 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 25. November 1996, den früheren Soldaten am 6. Mai 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve.

12

Sie legte ihrer Entscheidung die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Urteile des Amtsgerichts B. vom 14. Mai 1996 (zu Tatvorwurf 1) und vom 19. April 1996 (zu Tatvorwurf 2) wie folgt zugrunde:

13

Zu Tatvorwurf 1:

"Am 05.03.1995 gegen 1.30 Uhr kam es zwischen den anderweitig Verfolgten ... W., ... B., ... F., ... G. und ... H. sowie dem Zeugen ... R. vor der Diskothek 'Sch.' in G. zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die anderweitig Verfolgten dem Zeugen R. mehrere Faustschläge und Fußtritte verabreichten. Als der Geschädigte R. auf Grund dieser Schlägerei am Boden kniete, lief der Angeklagte X aus einer Entfernung von ca. drei Metern auf den am Boden knieenden Geschädigten R. zu und trat diesem mit voller Kraft mit dem Fuß ins Gesicht. Der Geschädigte R. fiel daraufhin bewußtlos zu Boden. Der Angeklagte X hatte zuvor eine nicht mehr genau feststellbare Menge Alkohol zu sich genommen. Der Geschädigte R. erlitt durch diese Handlungen eine Schädelprellung, eine Platzwunde an der Unterlippe sowie Schürfwunden am Ellenbogen. Darüber hinaus wurde ihm ein Schneidezahn abgebrochen und zwei weitere Zähne teilweise abgebrochen.

...

Zu seinen Gunsten wurde ... bewertet, daß er durch den zuvor genossenen Alkohol enthemmt war .... Zu Lasten des Angeklagten muß jedoch die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gewalt und Aggressivität ebenso gewertet werden wie die Schwere der Verletzungen des Geschädigten .... Vor allem mußte zu seinen Lasten berücksichtigt werden, daß der Angeklagte mit der vorausgehenden Auseinandersetzung nichts zu tun hatte und völlig grundlos dem hilflosen Geschädigten ins Gesicht getreten hat."

14

Zu Tatvorwurf 2:

"Der Angeklagte befand sich in der Nacht vom 26.8. auf den 27.08.1995 in Begleitung seiner Freundin, der Zeugin ... Re. und der Zeugin ... Sch. in der Diskothek 'Sch.' in G. Gegen 1.00 Uhr begab er sich auf die dortige Tanzfläche und sprach ein paar Worte mit der Zeugin Re .... Kurze Zeit später traf der Angeklagte, als er sich von der Tanzfläche entfernte, auf den Geschädigten ... Schn ... Er trat von hinten an diesen heran und schlug ihm, als er auf gleicher Höhe mit dem Geschädigten war, grundlos den rechten Ellenbogen gezielt und mit voller Wucht ins Gesicht, so daß der Geschädigte zu Boden geschleudert wurde. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte einen Nasenbeinbruch sowie starkes Nasenbluten. Eine solche Schadensfolge nahm der Angeklagte bei seiner Vorgehensweise zumindest billigend in Kauf.

Der Geschädigte mußte sich in der Zeit von 28.8. bis 31.08.1995 in das Krankenhaus B. begeben, wo eine Stellungskorrektur des Nasenbeinbruchs in Intubationsnarkose erfolgte. Bis einschließlich 01.09.1995 war der Geschädigte krankgeschrieben. Er stellte am 31.08.1995 form- und fristgerecht Strafantrag."

15

Ergänzend hat die Kammer festgestellt:

"Der Disziplinarvorgesetzte zur Tatzeit, Hauptmann P., Chef StKp/InstRgt ..., hat in sich logisch und widerspruchsfrei den früheren Soldaten wie folgt beurteilt: Die dem fr. Soldaten am 13. Dezember 1995 erteilte Beurteilung könne er in vollem Umfang aufrechterhalten. Der fr. Soldat habe sein militärisches Handwerk beherrscht. Er sei uneingeschränkt belastbar. Die Straftaten hätten auch nicht andeutungsweise vergleichbare Charaktereigenschaften im dienstlichen Bereich erkennen lassen. Gerüchte, der fr. Soldat gehöre im außerdienstlichen Bereich einer rechtsradikalen Gruppe an, habe er durch den MAD überprüfen lassen. Der MAD habe keine Erkenntnisse gewonnen. Der fr. Soldat habe die Straftaten von sich aus ihm gemeldet. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger des fr. Soldaten trug der Zeuge ferner vor, der fr. Soldat habe sich alsbald nach seinem Dienstzeitende bei einer Reservistenkameradschaft gemeldet. Er sei dort eingeplant. Er wolle Anschluß halten. Er wolle im Dienstgrad höher aufsteigen. Er sei engagiert. Er sei jederzeit ansprechbar. Er suche ein militärisches Betätigungsfeld. Es habe ihm leid getan, daß der fr. Soldat nicht bei der Bundeswehr bleiben konnte. Er würde ihn bei Neueinstellung sofort in seine Einheit wieder übernehmen."

16

Die Kammer würdigte das Verhalten des früheren Soldaten jeweils als schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) in der Weise, daß er zwar teilweise alkoholbedingt enthemmt, aber vorsätzlich handelte, weil er wußte und wollte, was er tat, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Grundsätzlich habe ein Soldat, auch ein länger dienender Zeit- oder Berufssoldat, in der dienstfreien Zeit einen Freiraum, dessen Bewertung sich der Dienstherr zu enthalten habe. Dies gelte aber nicht in Fällen, in denen der Soldat hochgradige kriminelle Energie entwickle. Je nach Einzelfall sei ein derartiges Verhalten auch bei einem Reservisten, der jederzeit - wie der frühere Soldat - zur Wehrübung einberufen werden könne, mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme bis hin zur Aberkennung des Ruhegehalts oder durch Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftdienstgrad zu ahnden, wenn er als Vorgesetzter untragbar geworden sei. Das Verhalten eines Zeitsoldaten, der als Unteroffizier Vorgesetzter und ohnehin kraft Gesetzes zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei (§ 10 Abs. 1 SG) und der zweimal binnen kurzer Zeit ohne irgendeinen Anlaß besonders brutal Dritte mit teilweise erheblichen Folgen einer Gesundheitsbeeinträchtigung körperlich verletze, lasse sichere Rückschlüsse auf seinen Charakter als sogenannter "Schlägertyp" zu, der bei einem Soldaten, insbesondere in Vorgesetztenstellung, nicht hingenommen werden könne. Als Vorgesetzter habe er sich deshalb grundsätzlich untragbar gemacht. Eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad wäre deshalb die zwingende Folge gewesen. Der frühere Soldat habe jedoch erhebliche für ihn sprechende Gesichtspunkte aufzuweisen. Sein Verhalten sei als persönlichkeitsfremd einzustufen. Übereinstimmend hätten der Disziplinarvorgesetzte und die Vertrauensperson überzeugend ausgesagt, daß auch nicht andeutungsweise ein entsprechendes Verhalten im dienstlichen Bereich zu erkennen gewesen sei. Der frühere Soldat sei hervorragend beurteilt worden und habe herausragende Auszeichnungen aufzuweisen. Der Disziplinarvorgesetzte würde ihn bei Neueinstellung sofort wieder in seine Einheit aufnehmen. Das schwerwiegende Fehlverhalten stelle sich nach Überzeugung der Kammer als jugendliche Ausschweifung, teilweise unter Alkoholgenuß, dar, das sich nicht wiederholen dürfte; ohne Verharmlosung seines Fehlverhaltens sei dem früheren Soldaten eine günstige Sozialprognose zuzuerkennen gewesen. Eine Dienstgradherabsetzung um mehr als einen Dienstgrad, und zwar in einen Mannschaftsdienstgrad, hätte das Verhältnismäßigkeitsverbot verletzt und wäre als gnadenlos anzusehen gewesen. Der frühere Soldat sei ein begeisterter Soldat und sehe in der Bundeswehr seine Heimat. Seine Lebensplanungen zielten nach seinem Dienstzeitende weiterhin auf engen Kontakt zur Bundeswehr in einer Reservelaufbahn, und es wäre von ihm schwer verkraftet worden, wenn diese Lebensplanungen vernichtet würden. Es könne nicht Aufgabe des disziplinargerichtlichen Verfahrens sein, durch eine grundsätzlich angemessene, im Einzelfall aber nicht vertretbare Entscheidung das Recht sozusagen ohne Rücksicht auf die Auswirkungen des Urteils für den Betroffenen zu exekutieren. Da, wo es dienstlich noch vertretbar sei, müsse zugunsten des Betroffenen entschieden werden; das sei hier der Fall gewesen. Den früheren Soldaten treffe die ohnehin harte disziplinargerichtliche Maßnahme der Dienstgradherabsetzung persönlich schwer. Eine Degradierung um einen Dienstgrad sei insgesamt tat- und schuldangemessen; sie sei notwendig und erforderlich gewesen, um dem früheren Soldaten begreiflich zu machen, daß er in gravierender Weise versagt habe.

19

Gegen diese ihm am 30. Mai 1997 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 17. Juni 1997, der am 19. Juni 1997 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des früheren Soldaten Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Antrag eingelegt, den früheren Soldaten zu einer empfindlicheren Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

20

Zur Begründung hat er vorgetragen:

21

Das Urteil weise Mängel in den Zumessungserwägungen auf. Der Kammer sei vorbehaltlos zuzustimmen, soweit sie ausführe, daß das Verhalten eines Zeitsoldaten, der als Unteroffizier kraft Gesetzes zu beispielhaftem Verhalten nach § 10 Abs. 1 SG verpflichtet sei und zweimal binnen kurzer Zeit ohne irgendeinen Anlaß besonders brutal Dritte mit teilweise erheblichen Folgen einer Gesundheitsbeeinträchtigung körperlich verletzt habe, sichere Rückschlüsse auf seinen Charakter als sogenannter "Schlägertyp" zulasse und sich dieser als Vorgesetzter grundsätzlich untragbar gemacht habe. Folgerichtig komme die Kammer zu der Bewertung, daß eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad die zwingende Folge gewesen wäre. Den anschließenden Ausführungen zur Degradierung des früheren Soldaten zum Unteroffizier der Reserve könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Auffassung, daß das Verhalten des früheren Soldaten als persönlichkeitsfremd einzustufen sei, sei verfehlt und widerspreche bereits der Ausführung, daß er als sogenannter "Schlägertyp" zu beurteilen sei. Eine derartige allgemeine Charakterisierung verbiete jedoch eine Würdigung seines Verhaltens als persönlichkeitsfremd. Soweit dies von der Kammer damit begründet werde, daß weder der Disziplinarvorgesetzte noch die Vertrauensperson auch nur andeutungsweise ein entsprechendes Verhalten im dienstlichen Bereich hätten erkennen können, gehe sie systemfremd von einer Trennung zwischen dienstlichem und außerdienstlichem Persönlichkeitsbild aus; insoweit wäre jedoch auf ein einheitliches Persönlichkeitsbild abzustellen gewesen, das durch die bereits erfolgte Einschätzung als "Schlägertyp" vorgegeben gewesen sei. Des weiteren habe die Kammer bei der Würdigung des schwerwiegenden Fehlverhaltens als jugendliche Ausschweifung, die teilweise unter Alkoholgenuß zustande gekommen sei, übersehen, daß der frühere Soldat nicht nur in einem Einzelfall, sondern wiederholt gravierend versagt habe. Gerade die Tatsache, daß zwischen beiden Straftaten ein Zeitraum von fast sechs Monaten gelegen und zwischen ihnen kein innerer Zusammenhang bestanden habe, lasse deutlich werden, daß der frühere Soldat sehr wohl Merkmale einer Wiederholungsgefahr aufweise. Auf welcher Grundlage danach die von der Kammer festgestellte günstige Sozialprognose beruhe, sei nicht ersichtlich. Ferner könne der Kammer nicht zugestimmt werden, daß eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen hätte. Die Argumentation, daß eine solche Disziplinarmaßnahme als "gnadenlos" anzusehen sei, sei weder rechtlich noch tatsächlich haltbar. Die entsprechende Begründung, der frühere Soldat sei begeisteter Soldat und seine Lebensplanung nach seinem Dienstzeitende ziele weiterhin auf engen Kontakt zur Bundeswehr in einer Reservelaufbahn, lasse nicht erkennen, aus welchem Grund eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unverhältnismäßig wäre. Soweit darauf abgestellt worden sei, daß durch eine entsprechende Degradierung die Lebensplanung vernichtet worden wäre, bleibe festzuhalten, daß eine entsprechende Maßnahme einen früheren Soldaten nicht härter als einen noch im Dienst befindlichen treffe. Auch ein aktiver Zeit- bzw. Berufssoldat habe in besonderem Maße seine Lebensplanung auf die Bundeswehr ausgerichtet; selbst bei diesem Personenkreis müsse diese Erwägung letztendlich außer Betracht bleiben, wenn eine disziplinargerichtliche Ahndung erforderlich sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, daß das von dem früheren Soldaten begangene Dienstvergehen erhebliche kriminelle Energie aufweise. Ein Krimineller sei für Wehrübungen als Vorgesetzter ungeeignet, und ein Soldat, der in heimtückischer sowie brutaler Art und Weise Gewalt anwende, schädige das in ihn zu setzende Vertrauen und sein Ansehen so erheblich, daß eine Dienstgradherabsetzung um mehrere Dienstgrade in einen Mannschaftsdienstgrad geboten sei. Wer als Vorgesetzter und militärischer Unterführer, der nach § 10 Abs. 1 SG auch im außerdienstlichen Bereich in Erfüllung seiner Dienstpflichten Vorbild zu sein habe, mehrfach brutale Gewalt gegen ihm unbekannte Dritte verübe und völlig grundlos einen bereits am Boden Liegenden mit voller Kraft mit dem Fuß ins Gesicht trete, biete keine Gewähr mehr dafür, daß er nicht in anderen, auch dienstlichen Zusammenhängen ebenso oder ähnlich reagieren werde. Darüber hinaus sei es auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht vertretbar, wenn der Eindruck entstünde, daß die Bundeswehr einen Soldaten in einem Vorgesetztendienstgrad belasse, obwohl ihr die Möglichkeit gegeben wäre, eine weitere Verwendung, sei es auch bei Wehrübungen, in einem entsprechenden Dienstgrad zu unterbinden. Auch unter Berücksichtigung der wenigen Milderungsgründe sei der frühere Soldat in einem Vorgesetztendienstgrad nicht mehr tragbar; eine empfindlichere gerichtliche Disziplinarmaßnahme als die verhängte erscheine daher geboten.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.

24

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

25

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

Auch wenn der frühere Soldat seine körperlichen Attacken gegen die Betroffenen jeweils im außerdienstlichen Bereich begangen hat, handelt es sich um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das in beiden Einzelfällen durch eine ebenso überfallartige wie brutale Mißhandlung der Opfer gekennzeichnet ist. Sein auch strafrechtlich geahndetes Handeln beeinträchtigt seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in so erheblichem Ausmaß, daß der Maßnahmeart nach eine reinigende Maßnahme zur disziplinaren Ahndung unerläßlich ist.

27

Es belastet den früheren Soldaten vor allem, daß er am 5. März 1995 dem Geschädigten R. der in einer voraufgegangenen Schlägerei mit Dritten mehrere Faustschläge und Fußtritte erhalten hatte und deswegen hilflos am Boden kniete, mit voller Kraft seines Fußes ins Gesicht getreten und ihm dadurch erhebliche Verletzungen, nämlich eine Schädelprellung und eine Platzwunde an der Unterlippe zugefügt, einen Schneidezahn abgebrochen und zwei weitere Zähne teilweise beschädigt hat, obwohl er mit der voraufgegangenen Auseinandersetzung selbst gar nichts zu tun hatte. Diese gezielt rohe körperliche Attacke auf einen Hilflosen, der nicht mehr in der Lage war, sich dagegen zur Wehr zu setzen oder noch allein aufzurichten, läßt eine bewußt zerstörerische, sadistische oder menschenverachtende Intention erkennen. Von einem Vorgesetzten wäre in einer derartigen Situation vielmehr zu erwarten gewesen, daß er sich des Hilflosen angenommen und ihn aufgerichtet, gegebenenfalls versorgt und vor weiteren Angriffen seiner Gegner in Schutz genommen hätte. Der frühere Soldat hat statt dessen die ersichtliche Wehrlosigkeit des Geschädigten R. zum Anlaß genommen, ihm mit dem Fuß einen "K.o.-Schlag" zu versetzen, mit der Folge, daß der Geschädigte daraufhin bewußtlos zu Boden sank. Ein derartiges Verhalten ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch der gesetzlichen Verpflichtung zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG absolut unvereinbar.

28

Des weiteren stellt sich die gegen den Geschädigten Schn. in der Nacht vom 26. auf den 27. August 1995 gerichtete Attacke als ein ebenso heimtückisches wie brutales Vorgehen dar, weil er sich dem Ahnungslosen von hinten genähert und ihm im Vorbeigehen mit einem gezielt wuchtigen Ellbogenstoß das Nasenbein zertrümmert hat, so daß das Opfer blutend und benommen zu Boden stürzte und von seinen Freunden weggeführt werden mußte, bevor im Rahmen einer Krankenhausbehandlung eine operative Korrektur des gebrochenen Nasenbeins erfolgen konnte. Auch für diesen Exzeß gab es keinen erkennbaren Anlaß, etwa auf Grund eines provozierenden Vorverhaltens des Betroffenen, so daß von einer vorsätzlichen Handlung des früheren Soldaten ohne jede Veranlassung auszugehen ist, die sich nach einem Zeitabstand von sechs Monaten als ein gravierender Wiederholungsfall brutaler Mißhandlung eines ahnungslosen Opfers darstellt.

29

Durch sein vorsätzliches, gezielt auf erhebliche Körperverletzung ausgerichtetes Vorgehen gegenüber beiden Betroffenen hat sich der frühere Soldat nachhaltig in seiner Dienststellung als Vorgesetzter disqualifiziert, auch wenn er jeweils zuvor alkoholische Getränke zu sich genommen hatte und demgemäß seine Hemmschwelle herabgesetzt war. Damit hat er sich für die Erziehung und Führung junger Menschen als ungeeignet erwiesen und ist zugleich den Anforderungen der Inneren Führung in der Bundeswehr nicht gerecht geworden. Vor allem stellt ein solches Verhalten einen gravierenden Eingriff in die Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit der Betroffenen dar. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. Urteile vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - <DokBer 1996, 147>). Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern sie sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen.

30

Milderungsgründe in der Tat liegen hier nicht vor. Das Fehlverhalten des früheren Soldaten stellt sich in den beiden vorgeworfenen Fällen einer körperlichen Attacke nicht als unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar, da es keine nachvollziehbare Veranlassung für ihn gab, auf die Opfer jeweils überfallartig und brutal loszugehen. Denn zu Anschuldigungspunkt 1 war er an der voraufgegangenen Auseinandersetzung des Geschädigten R. mit anderen Besuchern der Diskothek überhaupt nicht beteiligt, sondern hatte diesen Geschehensablauf aus einer gewissen Distanz beobachtet und erst nach Beendigung der Prügelei seinerseits den Entschluß gefaßt, auf den am Boden knieenden, wehrlosen Geschädigten R. zuzulaufen und ihm mit voller Wucht seines Fußes einen Tritt ins Gesicht zu versetzen. Auch bei der zweiten Attacke auf den ahnungslosen Geschädigten Schn. kann er sich zu seiner Entlastung weder auf einen effektiven Erregungszustand noch auf sonstige Belastungen, wie etwa einen voraufgegangenen Streit oder eine erkennbare Spannung mit dem Geschädigten, berufen. Da der frühere Soldat somit zweimal innerhalb eines Zeitraums von knapp sechs Monaten ohne erkennbaren Grund die Kontrolle über sich selbst verloren hat, konnte der Senat nicht von einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgehen; vielmehr ist aus der Wiederholungstat zu schließen, daß das doppelte Versagen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt persönlichkeitsbedingt war. Mildernd ist jedoch zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat in beiden Fällen vorher Alkohol konsumiert hat; nach der tatrichterlichen Würdigung der beiden Strafurteile war davon auszugehen, daß dadurch zwar seine Schuldfähigkeit noch nicht erheblich vermindert, aber eine Neigung zu exzessivem Verhalten gegenüber Dritten ermöglicht und insbesondere die natürliche Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Unversehrtheit Dritter zeitweilig reduziert war.

31

Demgegenüber sind als Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten die gute Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen sowie das sehr gute Leumundszeugnis, seine Auszeichnungen, seine bis dahin tadelfreie Führung in und außer Dienst sowie seine überzeugend bekundete Absicht, weiterhin als Reservist in der Bundeswehr Dienst zu leisten, in vollem Umfang zu würdigen. Diese Gesichtspunkte sprachen bei der Maßnahmebemessung jedoch nicht so sehr für den früheren Soldaten, daß der Senat von einer Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad absehen konnte; denn sie konnten den durch die gezielt aggresive und äußerst brutale Mißhandlung seiner wehr- bzw. ahnungslosen Opfer hervorgerufenen Eindruck eines nachhaltigen, persönlichkeitsbedingten Versagens des früheren Soldaten weder ausgleichen noch entscheidend mildern. Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gegenüber einem oder mehreren Betroffenen manifestiert haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der frühere Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt, sich tadelfrei geführt und in seinen dienstlichen Leistungen bewährt hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] [f.] = NZWehrr 1996, 257>).

32

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände stellt sich die von der Kammer erkannte Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve als eine unangemessen milde Ahndung des Dienstvergehens dar. Angesichts der Erschwerungsgründe der Wiederholungstat und der jeweils grundlos brutalen Mißhandlung eines ahnungslosen bzw. eines hilflosen Opfers konnte dem früheren Soldaten jedenfalls kein Vorgesetztendienstgrad belassen werden. Der Senat hat mit Rücksicht auf die besonderen Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten auf seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve erkannt.

33

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren dem früheren Soldaten in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. von Heimburg
Kloss
Röder