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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1999, Az.: BVerwG 7 C 44/98

Beschlagnahme eines Obstverwertungsunternehmens mitsamt den Betriebsgrundstücken seitens sowjetischer Militärbehörden; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Listenenteignung von Betrieben; Konkretes Enteignungsverbot; Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1999
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 44/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 12.11.1997 - AK: 5 K 2549/95

Fundstellen

  • DÖV 2000, 389 (amtl. Leitsatz)
  • RüBARoV 2000, 9-12
  • RüBARoV 2000, 13
  • VIZ 2000, 90-93
  • Vit 2000, 90-93
  • ZOV 2000, 50-53

Amtlicher Leitsatz

Enteignungen des sonstigen Vermögens, zu denen die Besatzungsmacht die DWK durch Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 ermächtigt hatte, wurden von einem besatzungshoheitlichen Verbot der Betriebsenteignung regelmäßig nicht erfaßt.

War ein als sonstiges Vermögen enteignetes Grundstück nicht offenkundig als Betriebsvermögen erkennbar, weil es auch privaten Nutzungszwecken des Betriebsinhabers diente, wurde der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang nicht schon dadurch unterbrochen, daß die Besatzungsmacht die Enteignung des Betriebs untersagt hatte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1999
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Golze
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. November 1997 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, hinsichtlich des ehemals im Grundbuch von Panitzsch Blatt 87 eingetragenen Grundstücks Flurstück 402 a die Berechtigung des Klägers festzustellen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger macht Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) in bezug auf ehemals betrieblich und privat genutzte Grundstücke geltend, die im Eigentum seines Rechtsvorgängers standen. Dieser betrieb als Einzelkaufmann bis 1945 die Firma Obstverwertung P. Im September 1945 beschlagnahmten die sowjetischen Militärbehörden den Betrieb mitsamt den Betriebsgrundstücken. Davon waren betroffen das mit dem Wohn- und Betriebsgebäude des Inhabers bebaute Grundstück Flst. 402 a (S... Str. 83 b) und das als Obstanlage dienende Grundstück Flst. 429, die beide auf Blatt 87 des Grundbuchs von P. eingetragen waren, sowie die auf den Grundbuchblättern 471, 472 und 473 eingetragenen Grundstücke Flst. 386 a, 386 e und 386 f. Im Zusammenhang mit dem Volksentscheid in Sachsen vom 30. Juni 1946 wurde die Firma Obstverwertung P. in die Liste "C" aufgenommen, in der die unter sowjetischer Verwaltung verbleibenden Unternehmen verzeichnet waren. Durch Befehl Nr. 86 vom 31. März 1947 ordnete der Chef der sowjetischen Militäradministration Sachsen (SMAS) an:

"1.
Die vorläufig vom Volksentscheid ausgeschiedenen 136 Unternehmungen laut Beilage Nr. 1 sind der Landesregierung Sachsen zur Verfügung zu stellen.

2.
Die in Beilage Nr. 2 aufgeführten 178 Unternehmen der Liste "B", die zeitweilig der Kontrolle der SMA überlassen waren, sind der Landesregierung Sachsen zu übergeben, damit die Regierung diese Betriebe den Inhabern entsprechend dem ursprünglichen Beschluß der Kommission der Blockparteien zurückerstattet. Falls nach dem Volksentscheid vom 30.11.46 Unterlagen erhalten wären mit Beweisen darüber, daß der Inhaber des Unternehmens ein Kriegsverbrecher ist, so hat die Landesregierung Sachsen das Recht, nach dem üblichen Verfahren einen Antrag auf Enteignung solcher Unternehmen zugunsten des Volkes anzustrengen.

3.
Der Ministerpräsident der Landesregierung Sachsen, Herr Dr. Friedrichs, hat die von der Landesregierung in der Liste "C" aufgenommenen Unternehmen zu überprüfen; Unternehmen, in bezug auf welche keinerlei Zweifel bestehen, sind ihren Inhabern zurückzuerstatten; bei denjenigen Unternehmen, deren Inhaber nachgewiesenermaßen unter die Kategorie der Kriegsverbrecher fallen, ist in der üblichen Form Antrag auf Enteignung zugunsten des Volkes anzustrengen."

2

Die Landesregierung Sachsen beschloß am 2. März 1948 eine Rückgabeliste "B", in der die Firma Obstverwertung P. verzeichnet ist. In der Vorschlagsliste "A" der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vom 30./31. März 1948 zur Enteignung von Betrieben, die der Besatzungsmacht zur Bestätigung gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 vorgelegt wurde, ist die Firma Obstverwertung P. nicht aufgeführt. Die Landesregierung gab mit Schreiben vom 1. Juli 1948 bekannt, daß die Beschlagnahme des Betriebs aufgehoben worden sei; der Treuhänder wurde angewiesen, dem Rechtsvorgänger des Klägers die Urkunde über die Beendigung der Sequestration auszuhändigen. Darauf teilte der Kreisrat zu Leipzig der Landesregierung mit, daß die Übergabe der Urkunde und die Rückgabe des Betriebs wegen der 1945 erfolgten Flucht des Betriebsinhabers in den Westen nicht vollzogen werden könnten und der Treuhänder die Verwaltung weiterführe.

3

Das Grundstück S... Str. 83 b wurde laut Schreiben des Kreisrats zu Leipzig vom. 14. April 1947 an den Rechtsvorgänger des Klägers gemäß Befehl Nr. 124/126 der SMAD sequestriert. Das auf diesem Grundstück errichtete "Gebäude - Wert 30.000 DM" ist in der am 16. Juli 1948 von der Landesregierung beschlossenen Enteignungsliste "A" über das sonstige Vermögen unter Nr. 28 - Landkreis Leipzig - verzeichnet. Die DWK bestätigte auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 die Enteignung des sonstigen Vermögens durch Beschluß vom 21. September 1948. Die Landesregierung Sachsen stellte dem Rechtsvorgänger des Klägers am 30. November 1948 eine entsprechende Enteignungsurkunde aus. Auf Ersuchen des Kreisrats wurde am 26. April 1949 auf Blatt 87 des Grundbuchs von P. und am 23. November 1949 auf den Grundbuchblättern 471, 472 und 473 jeweils unter Hinweis auf den genannten DWK-Beschluß "Eigentum des Volkes" eingetragen.

4

Im März 1950 unterrichtete der Kreisrat zu Leipzig das Amtsgericht - Handelsregister - darüber, daß die Firma Obstverwertung P. in das Eigentum des Volkes übergegangen sei und in das Kreiswirtschaftsunternehmen des Landkreises eingegliedert werden solle. Einem in den Akten befindlichen Vermerk über eine Einbesteilung des Treuhänders und des Betriebsgewerkschaftsleiters am 21. März 1950 sowie Eingaben von Vertretern der Firma und des FDGB Leipzig an die Landesregierung Sachsen ist zu entnehmen, daß die staatlichen Stellen die Rückgabe des Betriebs an den Rechtsvorgänger des Klägers beabsichtigten. Mit "Übertragungsurkunde Sonstiges Vermögen" vom 1. Juni 1950 bescheinigte die Landesregierung Sachsen, daß das darin bezeichnete Vermögen des Rechtsvorgängers des Klägers gemäß DWK-Beschluß vom 21. September 1948 in das Eigentum des Volkes überführt worden und nach den Bestimmungen der DWK-Anordnung betreffend Übertragung der enteigneten "Sonstigen Vermögen" an die Rechtsträger des Volkseigentums vom 3. August 1949 (ZVOBl S. 606) von der Vereinigung Volkseigene Betriebe Nahrungs- und Genußmittel (VVB) zu übernehmen sei. Wie sich aus dem auf diese Urkunde Bezug nehmenden Protokoll vom selben Tag ergibt, übernahm die VVB die Grundstücke Flst. 402 a, 386 a, 386 e und 386 f. Im Jahre 1969 gingen diese Grundstücke auf den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1, den VEB Stadtkellerei Leipzig, als Rechtsträger über. Sie gehörten zusammen mit den Grundstücken Flst. 402/7, 402/9 und 123/1 zu dessen Betriebsteil Obstverwertung P. Die Grundstücke Flst. 386 a, 386 e und 386 f übertrug der VEB im Jahre 1976 an die Gemeinde P., deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 3 ist. Das Grundstück Flst. 429 wurde laut Eintragung im Grundbuch von P., Blatt 599, das an die Stelle des im Jahre 1950 vernichteten Blatts 87 getreten ist, im Jahre 1951 der VVB "im Zuge der Bodenreform" aus dem Bodenfonds zugeteilt und stand einer Mitteilung des Staatlichen Vermessungs-/Grundbuchamts Leipzig vom 8. April 1991 zufolge zuletzt in Rechtsträgerschaft der LPG "Dr. Margarete Blanck" in P.

5

Der Kläger beantragte im Jahre 1990 die Rückübertragung des Betriebsteils Obstverwertung P. der Beigeladenen zu 1. Aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Investitionsvorrangbescheids der Treuhandanstalt vom 26. April 1993 wurden die Grundstücke Flst. 402 a, 402/7, 402/9 und 123/1 veräußert. Der Betriebsteil war bereits zuvor stillgelegt worden. Mit Bescheid vom 16. Januar 1996 lehnte der Beklagte die Rückübertragung der Grundstücke Flst. 429, 386 a, 386 e und 386 f sowie die nunmehr beantragte Erlösauskehr hinsichtlich der übrigen vier Grundstücke mit der Begründung ab, die Enteignung beruhe auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

6

Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das Grundstück Flst. 429 an den Kläger zurückzuübertragen sowie hinsichtlich der Grundstücke Flst. 402 a, 402/7, 402/9 und 123/1 dessen Berechtigung im Sinne des § 16 InVorG festzustellen; die Klage auf Rückübertragung der Grundstücke Flst. 386 a, 386 e und 386 f hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die drei zuletzt genannten Grundstücke seien als Privatvermögen des Rechtsvorgängers des Klägers auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Dagegen beruhe die Enteignung der betrieblich genutzten Grundstücke der Fa. Obstverwertung P. nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Ob der Firmeninhaber schon vor dem. 7. Oktober 1949 endgültig aus seinem Unternehmen verdrängt, also "faktisch" enteignet worden sei, könne dahingestellt bleiben. Für diejenigen Unternehmen der Rückgabeliste "B" vom 2. März 1948, die zuvor auf der Liste "C" zum Volksentscheid gestanden hätten, habe ein gemäß SMAS-Befehl Nr. 86 von der Besatzungsmacht veranlaßtes und von deren Willen umfaßtes Enteignungsverbot bestanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Liste "B" von der Besatzungsmacht bestätigt worden sei. Das von der Landesregierung Sachsen erlassene Enteignungsverbot habe nur von dieser selbst oder von den ihr übergeordneten Stellen durch aktives Handeln wieder beseitigt werden können; daran fehle es. Die durch den Kreisrat zu Leipzig veranlaßte Enteignung des Unternehmens könne der Besatzungsmacht nicht zugerechnet werden.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, nach dessen Ansicht das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot angenommen hat. Die Beigeladene zu 2 und der Oberbundesanwalt teilen die Rechtsauffassung des Beklagten. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hält die Entscheidung auch unabhängig von einem Enteignungsverbot im Ergebnis deswegen für richtig, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt habe, daß der Betriebsinhaber bereits vor Gründung der DDR vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt gewesen sei.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil es dem SMAS-Befehl Nr. 86 und der auf ihn zurückgehenden Rückgabeentscheidung der Landesregierung Sachsen eine rechtliche Bedeutung beimißt, die mit § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unvereinbar ist (1). In bezug auf das Grundstück Flst. 402 a ergeben die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; die Klage ist daher insoweit abzuweisen (2). Über die weiteren Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung des Grundstücks Flst. 429 und Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich der Grundstücke Flst. 402/7, 402/9 und 123/1, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden; in diesem Umfang muß die Sache daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (3).

10

1.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht ein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang ausschließendes Enteignungsverbot darin gesehen, daß die Landesregierung Sachsen nach Maßgabe des SMAS-Befehls Nr. 86 den in der Liste "C" zum Volksentscheid verzeichneten Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers durch Beschluß vom 2. März 1948 in die Rückgabeliste "B" aufgenommen hat.

11

Die von deutschen Stellen während der Besatzungszeit durchgeführten Enteignungen sind dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfaßt, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86> m.w.N.). Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein solches Enteignungsverbot bei Vermögenswerten, die im Eigentum ausländischer Personen standen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <186 f.>), bei Enteignungsschutz gewährenden Anweisungen der Besatzungsmacht im konkreten Einzelfall (Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 <284 f.>) sowie grundsätzlich in denjenigen Fällen angenommen, in denen das enteignete Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Rückgabe sequestrierter Unternehmen aufgeführt war (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 <286>). Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, daß sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt (Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer solchen Fallgestaltung kann hier nicht ausgegangen werden; denn das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die fragliche Rückgabeliste "B" von der Besatzungsmacht bestätigt wurde.

12

Dem SMAS-Befehl Nr. 86 kann kein ausdrückliches und eindeutiges Verbot der Enteignung bestimmter Unternehmen der Liste "C" entnommen werden, sondern nur die allgemeine Anordnung, die Entscheidung nach der politischen Belastung der Betriebsinhaber zu treffen. Eine Mißachtung oder fehlerhafte Anwendung dieser Anordnung konnte darum allenfalls einen Enteignungsexzeß begründen, der angesichts der fortbestehenden Oberhoheit der Besatzungsmacht die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung nicht entfallen ließ. Der Befehl ordnete in seiner hier einschlägigen Nr. 3 eine Überprüfung der im Zuge des Volksentscheids in die Liste "C" aufgenommenen Unternehmen an mit der Maßgabe, die sequestrierten Unternehmen der politisch zweifellos unbelasteten Betriebsinhaber zurückzugeben und bei den Unternehmen, deren Inhaber nachgewiesenermaßen in die Kategorie der Kriegsverbrecher fielen, die Enteignung "in der üblichen Form" einzuleiten. Da sich die Besatzungsmacht hierbei keine nachträgliche Kontrolle vorbehalten hat, ermächtigte sie mit ihrer Anordnung die deutschen Stellen, in eigener Zuständigkeit und aufgrund eigenständiger Beurteilung über die politische Belastung und infolgedessen über die Freigabe oder die Einleitung der Enteignung der betroffenen Betriebe zu befinden. In diesem Vorgehen kann ein generelles oder konkretes besatzungsrechtliches Enteignungsverbot nicht gesehen werden. Insoweit ergibt sich nichts anderes als bei der gleichartigen Ermächtigung in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht als Enteignungsverbot eingestuft werden kann (Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

13

Ebensowenig kann die von der Landesregierung beschlossene Rückgabeliste "B" im Zusammenhang mit dem Befehl Nr. 86 der Besatzungsmacht als ein von deren Willen umfaßtes Enteignungsverbot zugerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts läßt sich eine solche Zurechnung nicht daraus ableiten, daß der Befehl in Nr. 2 auf eine Liste "B" Bezug nimmt. Abgesehen davon, daß der Inhalt der Liste "B" bei Erlaß des Befehls nicht mit der rund ein Jahr später von der Landesregierung beschlossenen Liste "B" identisch war, konnte die Landesregierung entsprechend der Ermächtigung in Nr. 3 Halbsatz 3 des Befehls in eigener Verantwortung darüber befinden, ob es bei der Aufnahme eines Unternehmens in die Liste "B" bleiben sollte. Es trifft auch nicht zu, daß die am 2. März 1948 von der Landesregierung beschlossene Liste nach dem Willen der Besatzungsmacht die zurückzugebenden Unternehmen in der Weise abschließend konkretisieren sollte, daß sie von nachgeordneten deutschen Stellen nicht mehr hätte geändert werden dürfen. Solange die Besätzungsmacht die Rückgabeliste nicht ausdrücklich bestätigt hatte, waren die Landesregierung und mit ihrer Duldung auch nachgeordnete deutsche Stellen durch den SMAS-Befehl Nr. 86 nicht gehindert, einmal getroffene Rückgabeentscheidungen zu ändern. Eine derartige Änderung war auch durch den SMAD-Befehl Nr. 26, durch den spezielle Kommissionen zur Überprüfung der Listen von sequestrierten Betrieben gebildet wurden, nicht ausgeschlossen; denn deren "Vorschläge zu endgültigen Listen", die bis zum 1. März 1948 vorgelegt werden sollten, waren bis zu ihrer dem Oberbefehlshaber der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland vorbehaltenen Bestätigung nicht verbindlich.

14

2.

Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen hat, rechtfertigt die von ihm festgestellte Tatsache, daß der Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers nicht in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste aufgeführt war, im allgemeinen noch nicht die Annahme eines konkreten Enteignungsverbots (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 <286>; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 -, a.a.O.). Ob im vorliegenden Fall Besonderheiten gegeben sind, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, bedarf jedenfalls in bezug auf das Grundstück Flst. 402 a keiner Entscheidung. Denn dieses Grundstück unterlag unabhängig von der Betriebsenteignung einer selbständigen Enteignung als "sonstiges Vermögen", die bereits vor dem 7. Oktober 1949 in der Rechtswirklichkeit erkennbar war. Die Klage ist daher in diesem Umfang abzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Betrieb Obstverwertung P. in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Rückgabeliste verzeichnet war.

15

Gegenstand der am 16. Juli 1948 von der Landesregierung Sachsen beschlossenen Enteignungsliste "A" über das sonstige Vermögen war nicht allein das in dieser Liste genannte "Gebäude", sondern gleichermaßen das zugehörige Grundstück Flst. 402 a. Das ergibt sich daraus, daß dieses Grundstück, das im Schreiben des Kreisrats zu Leipzig vom 14. April 1947 an den Rechtsvorgänger des Klägers mit der Adresse S... Straße 83 b bezeichnet und auf dem das Gebäude errichtet ist, auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124/126 sequestriert wurde; die Enteignung als sonstiges Vermögen knüpfte an die Sequestrierung des Grundstücks an und war damit nicht auf das Gebäude beschränkt. Die Enteignung wurde auf die Richtlinien Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 4, Dokument 45 c) gestützt, die in § 1 Nr. 1 als "sonstiges Vermögen" das Vermögen bezeichnen, das durch besonderen Enteignungsbeschluß erfaßt sowie in den "Enteignungslisten über sonstiges Vermögen" zusammengefaßt wurde, und die in § 2 Abs. 1 bestimmen, daß sich die Enteignung auf das gesamte Vermögen des betroffenen Eigentümers erstreckt. Da die das Grundstück Flst. 402 a betreffende Enteignungsliste durch DWK-Beschluß vom 21. September 1948 bestätigt wurde, ist der auf dieser Grundlage von deutschen Stellen vorgenommene Zugriff auf das sonstige Vermögen der Besatzungsmacht zuzurechnen (Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106). Angesichts dessen, daß dem Rechtsvorgänger des Klägers am 30. November 1948 die entsprechende Enteignungsurkunde ausgestellt und das Grundstück Flst. 402 a im April 1949 unter Hinweis auf den DWK-Beschluß im Grundbuch in Eigentum des Volkes umgeschrieben wurde, mußte er sich bei der gebotenen "faktischen" Betrachtungsweise (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134) in bezug auf das Grundstück Flst. 402 a schon vor dem 7. Oktober 1949 als enteignet ansehen.

16

Mit dieser Enteignung des sonstigen Vermögens haben die deutschen Stellen einem möglicherweise bestehenden Verbot der Besatzungsmacht, den Betrieb Obstverwertung P. zu enteignen, nicht in einer Weise zuwider gehandelt, die den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entfallen ließe. Die Enteignungen von Betrieben einerseits und des sonstigen Vermögens andererseits wurden in der sowjetischen Besatzungszone zweigleisig und grundsätzlich unabhängig voneinander durchgeführt. Enteignungen des sonstigen Vermögens, zu denen die Besatzungsmacht die DWK durch Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 ermächtigt hatte, wurden daher von einem besatzungshoheitlichen Verbot der Betriebsenteignung regelmäßig nicht erfaßt. War ein als sonstiges Vermögen enteignetes Grundstück nicht offenkundig als Betriebsvermögen erkennbar, weil es auch privaten Nutzungszwecken des Betriebsinhabers diente, wurde der Zurechnungszusammenhang nicht schon dadurch unterbrochen, daß die Besatzungsmacht die Enteignung des Betriebs untersagt hatte.

17

Im vorliegenden Fall wurde das auf dem Grundstück Flst. 402 a errichtete Einfamilienhaus von dem Betriebsinhaber auch privat genutzt. Demgemäß durften die deutschen Stellen das Grundstück, dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für die Landesregierung und die deren Enteignungsliste bestätigende DWK jedenfalls nicht offensichtlich war, bei der Enteignung des sonstigen Vermögens als Privatvermögen des Rechtsvorgängers des Klägers behandeln, ohne damit ein Verbot der Betriebsenteignung zu verletzen. Infolgedessen läßt sich selbst dann, wenn der Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Rückgabeliste verzeichnet gewesen sein sollte, nicht mit der zur Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90) feststellen, daß die deutschen Stellen mit der Enteignung des Grundstücks Flst. 402 a einen entgegenstehenden Willen der Besatzungsmacht mißachtet haben.

18

3.

In bezug auf die vier weiteren Grundstücke, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, ist davon auszugehen, daß sie - anders als das Flurstück 402 a - jedenfalls nicht vor dem 7. Oktober 1949 als "sonstiges Vermögen" enteignet worden sind. Das Verwaltungsgericht hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - diese Frage offengelassen; der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Akten ergibt jedoch, daß sie ohne weiteres zu verneinen ist.

19

a)

Was zunächst das Grundstück Flst. 429 angeht, das ebenso wie das Grundstück Flst. 402 a auf dem Grundbuchblatt 87 eingetragen war, läßt sich nach Sachlage zwar nicht ausschließen, daß es gleichfalls im April 1949 in Eigentum des Volkes umgeschrieben wurde. Eine solche - hier unterstellte - Grundbuchumschreibung erlaubt jedoch für sich betrachtet noch nicht den Schluß, daß auch das Grundstück Flst. 429 noch während der Besatzungszeit enteignet, der Rechtsvorgänger des Klägers also noch vor dem 7. Oktober 1949 aus diesem Grundeigentum vollständig und endgültig verdrängt worden ist. Das offenbar unbebaute und als Obstanlage ausschließlich betrieblich genutzte Grundstück wurde - im Gegensatz zu dem im einschlägigen Schreiben des Kreisrats zu Leipzig als S... Straße 83 b bezeichneten Grundstück Flst. 402 a - nicht gesondert auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124/126, sondern im Zuge der Beschlagnahme des Betriebs im September 1945 als Betriebsvermögen sequestriert. Damit teilte es während seiner Betriebszugehörigkeit mit Blick auf eine besatzungshoheitliche Enteignung das rechtliche Schicksal des Betriebs. Hinsichtlich des Betriebs mußte sich der Rechtsvorgänger des Klägers bis zu der im Juni 1950 erfolgten Enteignungsaktion schon deshalb nicht endgültig für enteignet halten, weil der Betrieb zwar sequestriert worden war, aber nach dem Willen der Landesregierung zurückgegeben werden sollte und deshalb bis zu der Aktion im Jahre 1950 auch nicht in Volkseigentum überführt, sondern nach wie vor von einem Treuhänder verwaltet wurde. Ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge hatte die Landesregierung im Jahre 1950 die Rückgabe vorgesehen; sie unterblieb nur deshalb, weil sich die Betriebsangehörigen auf Veranlassung der örtlichen Leitung des FDGB für eine Überführung des Betriebs in Volkseigentum aussprachen, was sodann im Oktober 1950 mit der offensichtlich abwegigen Begründung geschah, es handele sich um "sonstiges Vermögen" im Sinne der Bestimmung Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64. Daraus folgt zugleich, daß diese erstmalige Enteignung auch nicht in Vollzug eines fortdauernden, aus der genannten besatzungsrechtlichen Vorschrift abzuleitenden Vollzugsauftrags geschah, sondern allein ein Willkürakt deutscher Behörden war, der keinen Zurechnungszusammenhang zum Handeln der sowjetischen Besatzungsmacht aufweist.

20

Allerdings kommt es auf diesen Umstand nicht weiter an, wenn das Grundstück Flst. 429 im Jahre 1948 zum Zwecke der Bodenreform in einer Weise in Anspruch genommen worden ist, die sich für den Rechtsvorgänger des Klägers als Enteignung darstellen mußte. Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben sich aus dem in Blatt 599 des Grundbuchs von P. enthaltenen Vermerk ("Im Zuge der Bodenreform hierher übertragen am 2. April 1951") in Verbindung mit anderen in den Verwaltungsakten befindlichen Dokumenten, die darauf hindeuten, daß die Kreisbodenkommission aus dem Grundbesitz des Rechtsvorgängers des Klägers eine das Grundstück Flst. 429 einschließende Fläche enteignet hatte, die alsdann dem Neubauern Kurt W. übergeben und nach dessen im Jahre 1948 erfolgter Flucht in den Westen durch Beschluß des Kreisrats - Abt. Bodenreform - vom 10. Mai 1951 mit Einverständnis des Ministeriums des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums - dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 übertragen wurde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen; das zwingt zur Zurückverweisung. Sollte sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergeben, daß das Grundstück Flst. 429 tatsächlich im Rahmen der Bodenreform enteignet worden ist, würde seine Rückübertragung selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn die den ehemaligen Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers verzeichnende Rückgabeliste "B" von der Besatzungsmacht bestätigt worden sein sollte (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121). Da der Kläger seinen das Grundstück Flst. 429 betreffenden Restitutionsanspruch nur auf die Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG stützen kann, muß nunmehr des weiteren geprüft werden, ob das genannte Grundstück bereits vor der Betriebsstillegung von einer LPG als Rechtsträger bewirtschaftet worden ist. Sollte dies zutreffen, wofür im Blick auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge einiges spricht, liegt der Schluß nahe, daß das Grundstück zu dem genannten Zeitpunkt bereits "weggeschwommen" war (vgl. BVerwGE 104, 92). Dieser Frage wird das Verwaltungsgericht nachzugehen haben, sofern sich ergeben sollte, daß das Grundstück nicht im Zuge der Bodenreform enteignet worden ist.

21

b)

Die Grundstücke Flst. 402/7, 402/9 und 123/1 sind nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG enteignet worden. Eine der Besatzungsmacht zuzurechnende Enteignung des Betriebes hat - wie sich aus dem zu a) Gesagten ergibt - nicht stattgefunden; die in Rede stehenden Grundstücke waren vor der im Jahre 1950 durchgeführten Enteignungsaktion auch nicht Gegenstand eines besonderen Zugriffs. Da die Grundstücke jedoch aufgrund eines Investitionsvorrangbescheides veräußert worden sind, kann der Kläger als Restitutionsberechtigter die Auskehr des Veräußerungserlöses nur verlangen, soweit der Verfügungsberechtigten infolge der Veräußerung die Rückübertragung der Grundstücke nicht mehr möglich ist. Dieser Anspruch setzt voraus, daß im Zeitpunkt des investiven Verkaufs die Rückübertragung nicht schon aus anderen Gründen ausgeschlossen war (Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.99 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Betriebsteil Obstverwertung P. der Beigeladenen zu 1, in dem der geschädigte Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers aufgegangen ist, im Zeitpunkt des investiven Verkaufs der betroffenen Betriebsgrundstücke bereits stillgelegt. Infolgedessen war zwar die Rückgabe des Betriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen. Der Berechtigte konnte jedoch gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt vergleichbar war.

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Das Verwaltungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, obwohl sich nach Lage der Dinge eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte. Nach dem Inhalt der Akten liegt die Annahme nahe, daß der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 diese Grundstücke erst in den Jahren 1976 und 1978 von Dritten erworben und in den Betrieb einbezogen hat. Sollte sie sich bewahrheiten, gehörten die in Rede stehenden drei Grundstücke im Zeitpunkt der Schädigung, also im Juni 1950, nicht zu dem dem Rechtsvorgänger des Klägers entzogenen Unternehmen. Damit ist der Rechtsstreit in diesem Punkte ebenfalls nicht entscheidungsreif; er ist auch insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.