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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1997, Az.: BVerwG 7 C 22/97

Enteignung; Aufhebung einer Enteignung; Rückgängigmachung einer Enteignung; Bodenreformenteignung; Restitutionsausschluß; Bodenreformverordnung; Kleinbetrieb und Bodenreform; Sequestration; Beschlagnahme; Rückgabeliste; Besatzungsmacht; Besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang ; Enteignungsverbot; Verbot der Enteignung; SMAD-Befehl Nr. 64; Sonstiges Vermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 22/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg vom 10.05.1994 - VG 7 A 735/92

Fundstellen

  • NJ 1998, 101 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZAP-Ost 1998, 3
  • ZIP 1997, 1982-1984 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Waren Vermögenswerte, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden, auch aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert worden, kann aus der bloßen Aufhebung dieser Sequestration nach Maßgabe der Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 über die Behandlung des "sonstigen" Vermögens keine besatzungshoheitliche Anordnung abgeleitet werden, auch die Bodenreformenteignung rückgängig zu machen.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Mai 1994 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Erbin nach ihrem Vater die Rückübertragung der in Sachsen-Anhalt gelegenen "F. Mühle" nebst ca. 9 ha landwirtschaftlich genutzten Bodens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Der 1967 verstorbene Vater der Klägerin, ein Müller und Landwirt, wurde nach dem Ende des Krieges verdächtigt, Ortsgruppenleiter der NSDAP gewesen zu sein. Aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 wurde sein Vermögen im Herbst 1945 sequestriert. Mit Schreiben vom 24. Januar 1946 ordnete der Landrat des Kreises - Kreisbodenkommission - gegenüber der Gemeindebodenkommission an, daß der Hof als unter Befehl Nr. 124 fallend aufzuteilen sei; der Grund und Boden sowie das vorhandene Vieh sei Siedlern zu übergeben. Mit Schreiben vom 15. Februar 1946 meldete der Bürgermeister den Vollzug der Enteignung des Betriebes "Walzenmühle mit Wohnhaus ... sowie Landwirtschaft im Ausmaß von 9 ha". Am 20. Februar 1946 teilte die Ortsbodenkommission den Hof einem Neusiedler zu; ihm wurden neben anderem Vieh zwei Pferde, eines für den Gewerbebetrieb und eines für die Landwirtschaft, "beigestellt". Der Neusiedler wurde am 23. April 1946 in das Grundbuch eingetragen. Nachdem er den Hof verlassen hatte, wurde ein weiterer Neusiedler, dessen Erbe der Beigeladene zu 1 ist, in das Grundbuch eingetragen.

3

Die Mühle, die in ein Wirtschaftsgebäude integriert war, wurde nach einer Phase des Stillstands durch ein Komitee gegenseitiger Bauernhilfe bzw. die örtliche landwirtschaftliche Dorfgenossenschaft genutzt. Spätestens 1953 wurde das 1 822 qm große Mühlengrundstück (Flurstück 63/2 der Flur 3) in Volkseigentum überführt; im Oktober 1990 erwarb es der Beigeladene zu 2.

4

Unter dem 30. September 1946 erteilte die Provinz-Kommission zur Durchführung der Befehle Nrn. 124 - 126 dem Vater der Klägerin eine Urkunde, wonach ihm das "volle Verfügungsrecht" über sein sequestriertes Vermögen ("Mühlenbetrieb") zurückgegeben wurde. Mit Bescheid vom 30. Juli 1948 hob die Landesregierung Sachsen-Anhalt aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 die Beschlagnahme des Vermögens mit Wirkung vom 30. April 1948 auf. Dem war ein auf Nr. 4 des genannten Befehls gestützter Zustimmungsbeschluß der Landesregierung vom 7. Mai 1948 vorausgegangen, der eine Enteignungs- sowie eine Rückgabeliste bestätigte. Auf der über 4 000 Einzelobjekte erfassenden Rückgabeliste "B" war der Rechtsvorgänger der Klägerin als Nr. 159 im Kreis O. namentlich sowie mit der Kennzeichnung "Mühlenbetrieb" aufgeführt. Er erhielt jedoch sein früheres Vermögen nicht zurück. Darüber informierte er die Landesregierung. Diese ermittelte erneut und holte Stellungnahmen weiterer Behörden ein. Unter dein 18. November 1949 setzte sie den Erblasser der Klägerin davon in Kenntnis, daß seine Ansprüche "nicht durchführbar" seien, weil eine Enteignung im Zuge der Bodenreform erfolgt sei.

5

Den auf Rückgabe des Hofs und der Mühle zielenden Antrag der Klägerin beschied das Amt zur Regelung offener Vermögens fragen mit Bescheid vom 11. Juni 1991 unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abschlägig. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurück; aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hätten die die Sequestration aufhebenden Bescheide zu keiner Rückgabe geführt; damit sei es bei der Enteignung verblieben.

6

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, festgestellt, daß die Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei, und den Beklagten verpflichtet, über den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch neu zu entscheiden: Obgleich § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht zur Anwendung gelange, fehle es an der Spruchreife für einen Verpflichtungsausspruch, weil insbesondere noch Rückübertragungsausschlußgründe geprüft werden müßten. Der ursprüngliche Sequestrationsbefehl sei von der Besatzungsmacht durch die Urkunde vom 30. September 1946 nachträglich revidiert worden. Das bedeute, daß die im "Vorgriff" und "Vertrauen" auf den Bestand der Sequestration erfolgte Enteignung nach den Bodenreformvorschriften nicht länger vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt gewesen sei und ihm ausdrücklich widersprochen habe. Es stehe außer Frage, daß die den Vater der Klägerin begünstigenden Rückgabebeschlüsse besatzungshoheitlichen Charakter gehabt hätten; hingegen falle die bewußte Abkehr von ihnen in den Zeitraum nach dem 7. Oktober 1949.

7

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision, die auf Abweisung der Klage zielt, begründet der Beklagte wie folgt: Trotz der Mißachtung der verfügten Aufhebung der Sequestration liege eine Enteignung vor, die in den Gesamtverantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht falle. Die ursprünglich seguestrierte Mühle mit dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Grundvermögen sei bereits im Zuge der Bodenreform enteignet worden; zuständig hierfür sei die Kreisbodenkommission gewesen. Die Enteignung unter Bodenreformgesichtspunkten habe Vorrang gegenüber der Sequestrierung des Vermögens nach Befehl Nr. 124 gehabt. Enteignungen nach den Bodenreformvorschriften hätten im Kern die Überführung des enteigneten Bodens an landlose und landarme Bauern bezweckt. Hingegen sei es im Zusammenhang mit Beschlagnahmen und Enteignungen von betrieblichem Vermögen letztendlich darum gegangen, Volkseigentum zu schaffen. In diesem Bereich hätten aufgrund der einschlägigen Vorschriften irrtümlich beschlagnahmte Vermögenswerte zurückgegeben werden können. Für die Bodenreform gelte anderes; hier hätten ungerechtfertigte Enteignungen gerade nicht rückgängig gemacht werden sollen. Im übrigen sei das Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich davon ausgegangen, daß es sich bei den zugunsten des Vaters der Klägerin ergangenen Entscheidungen um solche der sowjetischen Besatzungsmacht gehandelt habe.

8

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Guts mit Mühle nicht verlangen; ihrem Begehren steht die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VerroG entgegen. Der genannte Vermögenswert ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowie dem von ihm verwerteten Akteninhalt bereits im Jahre 1946 nach Bodenreformvorschriften und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden (1); diese Enteignung wurde nicht rückgängig gemacht (2). Ein der Aufrechterhaltung der Enteignung entgegenstehender Wille der Besatzungsmacht ist nicht ersichtlich (3).

10

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Erblasser der Klägerin sein landwirtschaftliches Anwesen sowie die von ihm betriebene Mühle aufgrund einer Enteignung verloren hat, die auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich auf der Verordnung über die Bodenreform vom 3. September 1945 (VOBl Sachsen-Anhalt S. 28; abgedruckt als Dok I Nr. 26 in: RVI Bd. IV) beruhte. Eine Enteignung in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - VIZ 1997, 477 m.w.N.).

11

Das war, was den Hof angeht, hier spätestens mit dessen Übertragung auf einen Neusiedler geschehen. Da diesem Neusiedler auch der Mühlenbetrieb zugewiesen wurde, gilt für diesen Vermögenswert nichts anderes; derartige Betriebe zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sollten nämlich nach Artikel IV Nr. 13 der genannten Bodenreformverordnung ebenfalls enteignet werden, wenn sie zu landwirtschaftlichen Gütern gehörten, die von der Bodenreform erfaßt worden waren.

12

2. Die somit im Jahre 1946 erfolgte Enteignung, die später in eine im Grundbuch zum Ausdruck gekommene Aufspaltung in zwei getrennte Vermögenswerte mündete, ist weder im Jahre 1946 noch im Jahre 1948 rückgängig gemacht worden.

13

Der Bescheid vom 30. September 1946 wurde von der Provinzial-Kommission zur Durchführung der Sequestrationsbefehle Nrn. 124/126 formularmäßig erlassen. Ihm kann deshalb keine Wirkung beigelegt werden, die über die Anordnung der Aufhebung der Sequestration hinausgeht. Nichts anderes gilt auch für den Bescheid vom 30. Juli 1948, der schon nach seinem Wortlaut nur die angeordnete Beschlagnahme aufhob. Die Aufhebung einer Sequestration, also einer vorläufigen, den endgültigen Entzug des Eigentums an dem sequestrierten Gegenstand noch in der Schwebe haltenden Maßnahme, verfehlt aber dann ihr eigentliches Ziel und geht ins Leere, wenn über den Gegenstand zwischenzeitlich durch eine auf anderer Rechtsgrundlage vollzogene Enteignung endgültig verfügt worden ist; so verhielt es sich im Streitfall.

14

Auch aus der Aufnahme des früheren Eigentümers in eine von der Landesregierung am 7. Mai 1948 beschlossene Rückgabeliste kann keine Rückgängigmachung der Enteignung abgeleitet werden. Der Rückgabebeschluß betraf "sonstiges" Vermögen. Er sollte nach seinem Wortlaut dem Auftrag der Besatzungsmacht Rechnung tragen, der in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOBl Nr. 15 S. 140; abgedruckt als Dok I Nr. 45 in: RVI, Bd. IV) formuliert war; hiernach sollte eine Entscheidung über das sonstige sequestrierte Vermögen getroffen werden. Daher konnte er ebensowenig wie die zuvor erwähnten Bescheide über die Aufhebung der Sequestration auf eine erfolgte Bodenreformenteignung einwirken. Deswegen kann auch die Frage unentschieden bleiben, ob die Kennzeichnung des zurückzugebenden Vermögenswerts mit "Mühlenbetrieb" als gegenständliche Beschränkung mit der Folge zu verstehen war, daß das in Durchführung der Bodenreform enteignete Land ohnehin nicht zurückgegeben werden sollte.

15

Die schon vollzogene Enteignung konnte daher nur durch einen tatsächlichen Rückgabeakt wieder beseitigt werden, sofern ein entsprechender Rückgabewille vorhanden war. Eine solche Rückgabe ist nicht erfolgt; die Landesregierung hat vielmehr im Jahre 1949 eine Rückgabe als undurchführbar bezeichnet; damit trug sie dem Umstand Rechnung, daß die Vermögenswerte von einer Bodenreformenteignung erfaßt worden waren.

16

3. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist für diese Enteignung auch nicht nachträglich der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang (vgl. BVerwGE 99, 268 (272 f.) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 28/94]; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 Nr. 1 VermG Nr. 58 S. 172 wieder entfallen.

17

Den bereits genannten Urkunden aus den Jahren 1946 und 1948 läßt sich kein Wille der sowjetischen Besatzungsmacht entnehmen, die bereits durchgeführte Bodenreformenteignung in bezug auf den Erblasser der Klägerin rückgängig zu machen. Ob ein solcher Wille sich wie ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot auswirkt oder nur den besatzungshoheitlichen Charakter der bereits durchgeführten Enteignung beseitigt, kann offenbleiben, denn es gab keine entsprechende Äußerung der Besatzungsmacht. Das folgt schon aus dem Umstand, daß sich die genannten Urkunden nur mit der Sequestration nach den SMAD-Befehlen Nr. 124 und Nr. 64 und nicht mit der Enteignung nach den Bodenreformvorschriften befaßten. Aus demselben Grund folgt auch aus der Aufnahme des Mühlenbetriebs in die lediglich die Sequestration rückgängigmachende Rückgabeliste nichts anderes. Abgesehen davon hatte sich die Besatzungsmacht mit dieser Liste auch offenkundig gar nicht befaßt, weil sie "sonstiges Vermögen" betraf, über das gemäß Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 ohne zusätzliche Bestätigung der sowjetischen Besatzungsmacht von deutschen Behörden zu entscheiden war.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

19

Dr. Franßen

20

Dr. Paetow

21

Dr. Bardenhewer

22

Kley

23

Dr. Brunn