Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1999, Az.: BVerwG 1 D 14.98
Entwendung von Gegenständen aus Güterwagen durch einen Bahnbeamten des mittleren Dienstes; Wiederholte Entwendung von Gegenständen aus Güterwagen außerhalb der Dienstzeit; Bewertungsmaßstab für das Disziplinarmaß bei einem Fehlverhalten eines Beamten; Möglichkeit der Milderung des Disziplinarmaßes bei einer finanziellen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 14.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 32081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargerichts - 10.12.1997 - AZ: XI VL 19/97
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bundesbahnsekretär ..., geboren am ... in ...,
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 1999,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnoberinspektor Eberhard Kenserski, Postbetriebsassistent Alois Hilger als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - M. -, vom 10. Dezember 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er von Mai 1993 bis August 1994 in einem nicht genau feststellbaren Umfang verschiedene Gegenstände aus Güterwagen, die im Bereich des Güterbahnhofs M. abgestellt waren, entwendet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte durch rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts M. vom 28. Februar 1997 wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. Dezember 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts M. ausgegangen:
"Den Angeklagten wird zur Last gelegt, von Mai 1993 bis August 1994 in M. folgende Taten begangen zu haben:
Der Angeklagte ... war zur Tat zeit bei der Deutschen Bahn AG als Rangierer im Bahnhof M. beschäftigt. Aufgrund seiner Tätigkeit war es ihm möglich, den Inhalt der auf dem Gelände des M. Güterbahnhofs befindlichen Güterwagen zu erfahren.
Anfang Mai 1993 stellte der Angeklagte ... fest, daß einer der abgestellten Güterwagen u.a. mit einer Fernseh-Komplett-Anlage der Firma B & O im Wert von über 7.000 DM beladen war. In der darauffolgenden Nacht begab sich der Angeklagte ... zu diesem Güterwagen und öffnete die Tür des Waggons. Danach begab er sich in das Innere des Güterwagens und nahm die fragliche Anlage mit nach Hause.
Am 18. Juni 1993 öffnete der Angeklagte einen weiteren Güterwagen und entwendete hieraus über 1.000 Tonträger, insbesondere CD's, im Wert von etwa 25.000 DM.
Spätestens ab Ende 1993 kamen die Angeklagten ... ... überein, auf dem Gelände des ... Güterbahnhofs befindliche Güterwagen auszuräumen, deren Inhalt der Angeklagte ... zuvor ausgekundschaftet hatte.
Hierbei brachen die Angeklagten in wechselnder Tatbeteiligung die Plomben der jeweiligen Waggons auf, gelangten in das Innere und nahmen die dort befindlichen Gegenstände mit sich. Die Angeklagten entwendeten solche Gegenstände, die sie anschließend auf Flohmärkten verkaufen konnten. Insbesondere handelte es sich hierbei um Spielwaren, elektronische Geräte oder Tonträger wie beispielsweise CD's. Einen Teil der Waren behielten die Angeklagten für ihren eigenen Gebrauch. Der größte Teil wurde jedoch anschließend von der Angeklagten ..., welche die Herkunft der Gegenstände kannte, auf Flohmärkten in der Umgebung von M. verkauft.
Der genaue Umfang der Diebesbeute konnte nicht festgestellt werden. Durch den Verkauf der fraglichen Gegenstände erzielten die Angeklagten insgesamt über 60.000 DM ..."
Der Beamte räumt den Sachverhalt bis auf die Anzahl der von ihm am 18. Juni 1993 entwendeten CD's ein. 1.000 CD's habe er am fraglichen Tag gar nicht transportieren können, weil er in dieser Nacht mit Frau Scha. zum Tatort gefahren sei; diese sei damals schwanger gewesen und habe nichts tragen können. Zum damaligen Zeitpunkt hätten zahlreiche Diebstähle aus Güterwagen stattgefunden.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner dienstlichen Pflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als so schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, daß er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.
3.
Der Beamte hat mit seiner Berufung beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils seine Entfernung aus dem Dienst aufzuheben. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht eine unverschuldete, ausweglose wirtschaftliche Notlage zu Unrecht verneint habe. Er habe sich aufgrund seiner mehrjährigen Alkoholkrankheit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden; seine Schulden hätten 70.000 bis 80.000 DM betragen. Da die Schulden eine unmittelbare Folge der Alkoholkrankheit seien, seien sie als unverschuldet im Sinne des Milderungsgrundes anzusehen. Er habe um den Fortbestand seiner Ehe gefürchtet, falls es ihm nicht gelingen würde, die Schulden rasch zu regulieren. Da er sonst keine Möglichkeit gesehen habe, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, habe er sich zu dem strafbaren und pflichtwidrigen Verhalten entschlossen. Die Tat stehe in unmittelbarem Zusammmenhang mit seiner langjährigen Alkoholkrankheit, die er inzwischen überwunden habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt, da zu dessen Begründung ausschließlich Umstände vorgetragen werden, die die disziplinarische Einstufung des Dienstvergehens betreffen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß das Dienstvergehen in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führt. Zwar hat der Beamte die Diebstähle außerhalb seiner Dienstzeit begangen. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich, wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt. Die Frage, ob ein Dienstvergehen dem innerdienstlichen Pflichtenkreis oder dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nach äußeren Merkmalen wie Zeit und Ort der Verfehlung, sondern nach dem inneren Bezug zu den dienstlichen Pflichten des beschuldigten Beamten (z.B. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -). Die Würdigung als innerdienstliches Dienstvergehen ergibt sich daraus, daß seine dienstliche Tätigkeit als Rangierer im Bahnhof M. es ihm ermöglichte, den Inhalt der auf dem Gelände des ... Güterbahnhofs befindlichen Güterwagen in Erfahrung zu bringen. Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts haben der Beamte und seine Mittäter auf dem Gelände des ... Güterbahnhofs jeweils Gegenstände aus den dort befindlichen Güterwagen entwendet, deren Inhalt der Beamte zuvor ausgekundschaftet hatte.
Als innerdienstliches Dienstvergehen unterliegt das Fehlverhalten des Beamten dann auch denselben Bewertungsmaßstäben, wie sie bei unredlichen Zugriffen von Bahnbeamten auf anvertrautes oder dienstlich zugängliches Beförderungsgut angewendet werden (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -). Ein Bahnbeamter, der der Bahn anvertrautes Beförderungsgut entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu ihm so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Bahn ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 136>; Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 40.97 -).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann bei einem derartigen Dienstvergehen nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage. Dieser Milderungsgrund setzt eine Konfliktsituation voraus, in der ein Beamter nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu decken und deshalb auf dienstliche Gelder oder Güter zugreift. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind deshalb nur dann erfüllt, wenn der Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Gut zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. u.a. Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 30.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 111>; Urteil vom 13. August 1997 - BVerwG 1 D 2.97 -).
Der Milderungsgrund scheidet aus mehreren Gründen aus:
a)
Zum einen hat sich der Beamte zur Tatzeit nicht in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage befunden. Unter Berücksichtigung seines eigenen Einkommens von ca. 3.300 DM netto und des Einkommens seiner Ehefrau von ca. 800 DM zur Tatzeit sowie der geltend gemachten monatlichen Belastungen von ca. 2.100 DM standen der Familie monatlich 2.000 DM für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Dies ist ein Betrag, der - wenn auch knapp - noch über den zur Tatzeit geltenden, vom Senat als Maßstab herangezogenen Sozialhilfesätzen (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -) für den Beamten, seine Ehefrau sowie die drei Kinder liegt.
b)
Das Fehlverhalten des Beamten diente zumindestens zu einem wesentlichen Teil der Abtragung von Schulden und war damit nicht allein, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, durch den Zweck bestimmt, den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie sicherzustellen. Der Beamte hat in seiner Vernehmung unmittelbar nach Aufdeckung der Taten am 14. August 1994 ausgesagt, daß mit den Diebstählen bezweckt gewesen sei, von den Schulden wegzukommmen. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Beamte und seine Ehefrau in einem Schreiben vom 19. Oktober 1995 an das Amtsgericht M. gemacht haben. In diesem Schreiben haben sie ausgeführt, daß sie durch den Verkauf der gestohlenen Sachen auf Flohmärkten insgesamt ca. 30.000 DM eingenommen hätten; mit diesem Geld seien hauptsächlich Schulden abgetragen worden. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte erklärt, daß mit den eingenommenen Geldern Lebensmittel, aber auch Schulden ("Rechnungen") bezahlt worden seien. Die Verwendung der aus den Diebstählen erhaltenen Gelder zur Begleichung privater Schulden würde nur dann die Voraussetzung des Milderungsgrundes erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten hätte (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 27.97 - m.w.N.). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich.
c)
Daß der Beamte nicht zur Abwendung oder Milderung einer finanziellen Notlage gehandelt hat, zeigt sich auch an dem Diebstahl der Fernseh-Komplett-Anlage der Firma B. und O. im Wert von 7.000 DM. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte angegeben, daß er die entwendete Fernsehanlage in seiner Wohnung aufgestellt und genutzt, also gerade nicht zur Abwendung oder Milderung einer Notlage eingesetzt hat. Der Milderungsgrund kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn seine Voraussetzungen für alle Zugriffsakte erfüllt wären. Dies ist nicht der Fall.
d)
Schließlich übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf des gestohlenen Gutes (Gesamterlös der Beteiligten insgesamt über 60.000 DM) die notwendigen Kosten zur Deckung des existenziellen Lebensbedarfs erheblich. Auf jede der drei beteiligten Ehepaare entfielen in dem Zeitraum von etwa Ende 1993 bis August 1994 Einnahmen von ca. 20.000 DM, also umgerechnet etwa 2.000 DM im Monat.
Anhaltspunkte für weitere, von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe sind nicht gegeben.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizuführen. Gödel