Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1998, Az.: BVerwG 1 D 65.98
Aufhebung der Einbehaltungsanordnung, soweit es die Höhe der Einbehaltung betrifft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.06.1998 - AZ: XIV VL 21/97
- nachfolgend
- BVerwG - 20.10.1999 - AZ: BVerwG 1 D 65.98
Rechtsgrundlagen
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 114 S. 2 VwGO
Prozessführer
Regierungsdirektor ... geboren ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Regierungsdirektors ... wird die Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 30. Juli 1998 insoweit aufgehoben, als sie die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge betrifft.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 24. Juni 1998 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts hat daraufhin der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... mit Verfügung vom 30. Juni 1998 den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 30. Juli 1998 - den Verteidigern am 30. Juli 1998 zugestellt - die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 3.432,68 DM angeordnet.
Bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes sind Belastungen des Beamten in Höhe von 2.500 DM für sein Eigenheim und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 450 DM berücksichtigt worden. Die Kosten "für die private Lebensführung" der dreiköpfigen Familie sind auf der Grundlage der Sozialhilfesätze, zum Teil unter Kürzung des Regelsatzes im Hinblick auf Einkünfte der Ehefrau, mit 999 DM berücksichtigt worden.
2.
Der Beamte hat mit Schreiben vom 5. August 1998 gegen die Verfügung vom 30. Juli 1998 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Den Antrag hat er damit begründet, daß die angefochtene Verfügung unzulässigerweise hinsichtlich der Kosten für die private Lebensführung ausschließlich auf die Sozialhilfesätze abgestellt habe. Er hat beantragt, lediglich 20 v.H. der monatlichen Netto-Dienstbezüge einzubehalten.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Er führt zur Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 1998, soweit es die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge betrifft.
1.
Der Senat ist für die gemäß § 95 Abs. 3 BDO beantragte Entscheidung als das Gericht, das über die bereits anhängige Berufung entscheidet, zuständig (stRspr, z.B. Beschluß vom 8. März 1984 - BVerwG 1 DB 7.84 -; ebenso Weiss, GKÖD II, K § 95 Rn. 62).
2.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge setzt gemäß § 92 Abs. 1 BDO voraus, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt werden wird. Die disziplinarische Höchstmaßnahme muß nach der im Verfahren gemäß § 95 Abs. 3, § 79 BDO nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme oder ein Freispruch (vgl. Beschluß vom 18. August 1992 - BVerwG 1 DB 3.92 -). Der Senat geht in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 95 Abs. 3 BDO davon aus, daß eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich ist und deshalb die Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 30. Juli 1998 dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Wie der Senat bereits wiederholt betont hat, wird das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit durch die auf die Höchstmaßnahme lautende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts begründet (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 -; Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 62.83 -).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich bereits aufgrund summarischer Prüfung ergeben würde, daß das erstinstanzliche Urteil auf erheblichen Fehlern in der Rechtsanwendung oder der disziplinarischen Gewichtung des dem Beamten angelasteten Dienstvergehens beruht. Solche evidenten Fehler sind hier nicht ersichtlich. Zwar sind in den Berufungsschriften vom 21. August 1998 und vom 27. August 1998 die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts angegriffen und grundsätzliche Fragen zu den Grenzen aufgeworfen worden, die ein Beamter bei Strafanzeigen gegen Dienstvorgesetzte und andere Bedienstete, die auf innerdienstliche Vorgänge zurückgehen, beachten muß. Auch ist eine Klärung der Schuldfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden. Eine nähere Prüfung dieser Einwände, die insbesondere voraussetzt, daß Anlaß, Ursachen und die Motive des Beamten, die zu den Strafanzeigen geführt haben, im einzelnen aufgeklärt werden, kann in dem nur summarischen Verfahren des § 95 Abs. 3 BDO nicht erfolgen und muß dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
3.
Die Einbehaltungsanordnung kann jedoch bezüglich der Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge nicht aufrechterhalten werden. Diese ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen und deshalb gerichtlich nur auf Ermessensfehler nachprüfbar.
Die Ermessensausübung der Einleitungsbehörde ist fehlerhaft. Sie berücksichtigt nicht, daß die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch während eines förmlichen Disziplinarverfahrens fortdauert. Zwar muß sich der Beamte, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird, eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen. Der Senat hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Alimentation nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe reduziert werden darf (vgl. z.B. Beschluß vom 23. März 1995 - BVerwG 1 DB 2.95 -; Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 -). Dies hat die Einleitungsbehörde verkannt. Sie hat sich für den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie allein an den Regelsätzen der Sozialhilfe orientiert, die es im Hinblick auf Einkünfte der Ehefrau gekürzt hat. Erwägungen darüber, bis zu welcher Grenze die Dienstbezüge ohne Verletzung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation gekürzt werden können, hat sie nicht angestellt.
Die Einleitungsbehörde hat ihre Ermessenserwägungen auch auf den Antrag des Beamten in dem Schriftsatz vom 5. August 1998, in dem der Beamte unter Hinweis auf einen Beschluß des Senats gerügt hat, daß hinsichtlich der Kosten der privaten Lebensführung ausschließlich auf den Sozialhilfesatz abgestellt worden sei, in dem vorliegenden Verfahren nicht ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens und des Fehlens jeglicher Erwägungen zur Alimentationspflicht bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht der Einräumung einer Frist, um der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Ergänzung der Ermessenserwägungen zu geben.
Es ist Sache der Einleitungsbehörde, die Höhe der einzubehaltenden Dienstbezüge oder die Einbehaltungsquote neu zu berechnen. Dies ist rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einbehaltungsanordnung zulässig (Beschluß vom 21. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 6.92 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten.
Gödel
Mayer