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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1999, Az.: BVerwG 1 D 65.98

Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen als Disziplinarmaßnahme; Antrag auf Überprüfung der Einbehaltungsanordnung gemäß § 95 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung (BDO); Geltung der Alimentationspflicht und Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens; Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte der Ehefrau und zur Absolvierung eines sog. Hospitantenpraktikums in einer Rechtsanwaltskanzlei; Aufrechterhaltung der Einbehaltungsanordnung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 65.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.06.1998 - AZ: XIV VL 21/97
BVerwG - 14.10.1998 - AZ: BVerwG 1 D 65.98

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Höhe der Einbehaltung von Dienstbezügen ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens fortgilt. Daran ändert grundsätzlich nichts, daß der Beamte, der aufgrund des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens vorläufig des Dienstes enthoben worden ist, damit von seinem Dienstherrn weiterhin Dienstbezüge erhält, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Wenn der Beamte sich auch eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen muss, so darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen.

  2. 2.

    Um eine Berechnungsbasis für die monatliche Einbehaltung von Dienstbezügen zu erreichen, ist es zulässig, die jeweiligen Rechnungsbeträge in eine monatliche Belastung - bezogen auf ein Jahr - umzurechnen.

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Oktober 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:

Tenor:

Die Verfügungen des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 3. Dezember 1998 und vom 22. Juni 1999 über die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen des Regierungsdirektors ... werden aufrechterhalten.

Gründe

1

I.

1.

Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1998 die Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 30. Juli 1998 über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in Höhe von 3.432,68 DM aufgehoben, soweit es die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge betraf. Daraufhin ordnete der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... am 3. Dezember 1998 die Einbehaltung von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten ab dem 31. Juli 1998 an. Auf den Antrag des Beamten, die Höhe der Einbehaltung zu überprüfen, hat der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... mit Verfügung vom 22. Juni 1999 entschieden, daß es bei der am 3. Dezember 1998 festgesetzten Höhe des Einbehaltungssatzes bleibt.

2

2

a)

Der Beamte hat gegen die am 3. Dezember 1998 angeordnete Neufestsetzung des Einbehaltungssatzes die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Er strebt an, daß lediglich 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge einbehalten werden. Den Antrag hat er damit begründet, daß die Verfügung vom 3. Dezember 1998 ermessensfehlerhaft sei, weil sie zwar die Einkünfte seiner Ehefrau, nicht jedoch deren monatliche finanzielle Belastungen berücksichtige. Diese hat der Beamte in seinem Antrag vom 29. Dezember 1998 aufgeführt und mit monatlich 460,31 DM berechnet. Hinzu kämen die Fahrtkosten seiner Ehefrau zur Arbeitsstätte, die er mit monatlich 936 DM angegeben hat. Seine Ehefrau sei an drei Tagen der Woche berufstätig. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte betrage 75 km, so daß wöchentlich bei Zugrundelegung eines Satzes von 0,52 DM pro km insgesamt 234 DM an Fahrtkosten entstehen würden. Zudem absolviere er seit dem 1. Dezember 1998 ein Hospitantenpraktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei in W. Das Praktikum diene der Vorbereitung eines Berufswechsels, falls es zu seiner Entfernung aus dem Dienst komme. Für die Hin- und Rückfahrt zur Rechtsanwaltskanzlei habe er an 20 Tagen im Monat mit seinem Pkw jeweils 88 km zurückzulegen. Auf der Grundlage eines Satzes von 0,52 DM pro km errechneten sich Fahrtkosten von monatlich 1.115,20 DM. Außerdem entstehe ihm ein Verpflegungsmehraufwand von monatlich 100 DM (20 × 5 DM). Seine monatlichen Belastungen hat er mit insgesamt etwa 5.600 DM angegeben.

3

b)

Außerdem hat der Beamte gegen die Verfügung vom 22. Juni 1999, mit der eine Änderung des Einbehaltungssatzes abgelehnt worden ist, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag auf Änderung des Einbehaltungssatzes hat er mit Kosten in Höhe von 1.314,69 DM begründet, die ihm im April 1999 für Wartungsarbeiten an seinem Kraftfahrzeug entstanden seien. Zudem seien ihm im April 1999 an Rechtsanwaltskosten 382,80 DM in Rechnung gestellt worden. Darüber hinaus habe er die Neue Zeitschrift für Wehrrecht abonniert; der Preis für ein Jahresabonnement betrage 211,20 DM. Der Bezug der Fachzeitschrift stehe im Zusammenhang mit einem möglicherweise notwendig werdenden Berufswechsel.

4

II.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Verfügungen des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 3. Dezember 1998 und vom 22. Juni 1999 sind zwar zulässig (zum Antrag gem. § 95 Abs. 3 BDO gegen die Verfügung vom 22. Juni 1999 vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1994 - BVerwG 1 DB 9.94 -). Der Senat ist für die gemäß § 95 Abs. 3 BDO beantragten Entscheidungen als das Gericht, das über die bereits anhängige Berufung entscheidet, zuständig (stRspr, z.B. Beschluß vom 8. März 1984 - BVerwG 1 DB 7.84 -; ebenso Weiss, GKÖD II, K § 95 Rn. 62). Die Anträge sind aber nicht begründet.

5

1.

Verfügung vom 3. Dezember 1998

6

Der Senat hat in dem Beschluß vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 65.98 - die Auffassung vertreten, daß eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich und deshalb die Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 30. Juli 1998 dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Hieran hält der Senat fest.

7

Die mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 neu festgesetzte Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge begegnet keinen Bedenken. Die Höhe der Einbehaltung ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, daß die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens fortgilt. Daran ändert grundsätzlich nichts, daß der Beamte, der aufgrund des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens vorläufig des Dienstes enthoben worden ist, damit von seinem Dienstherrn weiterhin Dienstbezüge erhält, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Wenn der Beamte sich auch eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen muß, so darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen (stRspr, z.B. Beschluß vom 16. April 1996 - BVerwG 1 DB 6.96 - <BVerwG DokBer B 1996, 191> m.w.N.). Derartige Beeinträchtigungen sind nicht gegeben. Dem Beamten und seiner Familie verbleibt bei dem festgesetzten Einbehaltungssatz von 25 vom Hundert der Dienstbezüge auch nach Abzug der geltend gemachten Belastungen ein ausreichender Betrag für den Lebensunterhalt, der dem Alimentationsgrundsatz Rechnung trägt.

8

a)

Einbehaltung von Dienstbezügen für die Zeit von August bis Oktober 1998

9

Ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ist eine Kürzung der Dienstbezüge im Sinne des § 1 der Verordnung zu § 131 Abs. 2 BDO vom 20. November 1967 (BGBl I S. 1158) um 25 vom Hundert erstmals im März 1999 vorgenommen worden. Zuvor war auf der Grundlage der Verfügung vom 30. Juli 1998 eine Kürzung in der ursprünglich festgesetzten Höhe erfolgt und in den Monaten Januar und Februar 1999 eine Kürzung nach den Nettobezügen berechnet worden. Der im Monat März 1999 ausbezahlte Betrag in Höhe von 6.006,96 DM kann für die weitere Prüfung auch für die Monate August bis Oktober 1998 zugrunde gelegt werden, da sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben hatten.

10

Da der Beamte bei den finanziellen Belastungen Versicherungsbeiträge sowie weitere Aufwendungen zugunsten seiner Tochter geltend gemacht hat und bei der Prüfung einer angemessenen Alimentation die Kosten für den Lebensunterhalt der Tochter zu berücksichtigen sind, ist es zulässig, bei dieser Prüfung auch das Kindergeld einzubeziehen. Ebenso sind die Einkünfte der Ehefrau als Teil des Familieneinkommens zu berücksichtigen (Beschluß vom 22. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 5.92 -). Die Ehefrau des Beamten hat, wie der Beamte angegeben hat, monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.774 DM erzielt.

11

aa)

Von dem der Familie damit zur Verfügung stehenden Einkommen in Höhe von 7.781 DM sind als Belastungen die Kosten für das Eigenheim zuzüglich der Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll, Heizung, Strom und Grundsteuer) in Höhe von insgesamt 2.883,72 DM, für Versicherungen des Beamten und seiner Tochter (Hausrats-, Kranken-, Krankenhaustagegeld-, Unfall- und zwei Lebensversicherungen) in Höhe von 709,86 DM, für Schulgeld einschließlich Musikschule von ca. 200 DM und für Versicherungen der Ehefrau (Zusatzkrankenversicherung, Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Auslandsreiseversicherung) etwa 262 DM monatlich in Abzug zu bringen.

12

bb)

Die von dem Beamten geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten können nur zu einem Teil berücksichtigt werden. Er hat dargelegt, daß seine Ehefrau für die Fahrt zu der 75 km entfernt gelegenen Arbeitsstätte einen Pkw benötigt. Ebenso hat er darauf hingewiesen, daß für die Fahrt zu einer Rechtsanwaltskanzlei in W., bei der er in Vorbereitung eines etwaigen Berufswechsels ein sogenanntes Hospitantenpraktikum absolviere, ein Kraftfahrzeug erforderlich sei, da von seinem entfernt gelegenen Wohnort öffentliche Verkehrsmittel nicht verfügbar seien. Ein solches Hospitantenpraktikum, mit der der Beamte einen etwaigen Wechsel in eine entgeltliche Berufstätigkeit vorbereitet, kann bei der Berücksichtigung der Belastungen nicht anders als eine entgeltliche Nebentätigkeit behandelt werden, für die ein Beamter einen Pkw benötigt. Da die Ehefrau des Beamten an drei Tagen der Woche berufstätig ist und der Beamte das Hospitantenpraktikum während der gesamten Arbeitswoche ausübt, ist auch der Ausnahmefall gegeben, daß zwei Kraftfahrzeuge benötigt werden. Der Beamte hat für seinen Pkw die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeugversicherung mit monatlich 103,66 DM angegeben. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Prämie für die Kraftfahrzeugversicherung für das Auto der Ehefrau belaufen sich auf monatlich 63,22 DM. Da der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (Hospitantenpraktikum) bereits im August 1998 gestellt hat, war ihm auch nicht zuzumuten, sein Kraftfahrzeug zwischenzeitlich zu veräußern oder stillzulegen, auch wenn er das Hospitantenpraktikum erst am 1. Dezember 1998 begonnen hat.

13

Bei den Fahrtkosten der Ehefrau zur Arbeitsstätte sind allein die tatsächlichen Kosten (Benzin, Öl) maßgebend, nicht aber auch fiktive Abschreibungskosten (vgl. Beschluß vom 11. November 1994 - BVerwG 1 DB 19.94 und 20.94 -) und sonstige Aufwendungen wie Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung, die bereits gesondert berücksichtigt sind. Die Benzinkosten schätzt der Senat auf der Grundlage eines durchschnittlichen Verbrauchs von 10 1 für 100 km und eines Benzinpreises von 1,70 DM für die Fahrstrecke der Ehefrau von 450 km in der Woche auf monatlich nicht mehr als 350 DM, wobei etwaige Kosten für Öl bereits berücksichtigt sind. Fahrtkosten des Beamten zur Rechtsanwaltskanzlei sind erst mit der Aufnahme des Hospitantenpraktikums im Dezember 1998 entstanden.

14

cc)

Die Kosten für Telefon und die Rundfunkgebühren gehören ebenso wie Vereinsbeiträge zu den Aufwendungen, die Teil des allgemeinen Lebensunterhalts sind. Etwas anderes kommt nur für die Beiträge in Betracht, die für Berufsverbände gezahlt worden sind. In seinem Schriftsatz vom 18. November 1998 hat er Mitgliedsbeiträge für die ÖTV und den Deutschen Juristentag in Höhe von 76,50 DM angegeben.

15

dd)

Auch bei Berücksichtigung einer monatlichen Prämie von 100 DM für eine "DWS-Investmentrente", die nicht näher erläutert ist, würde dem Beamten und seiner Familie nach Abzug der Belastungen ein Betrag von etwa 3.030 DM für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, so daß eine angemessene Alimentation nicht in Frage gestellt ist.

16

b)

Einbehaltung von Dienstbezügen für die Zeit von November 1998 bis März 1999

17

aa)

Der Beamte hat als zusätzliche Belastungen ab November 1998 zwei Rechnungen vom 5. November 1998 über eine noch zu erbringende restliche Zahlung von 870 DM und vom 17. November 1998 über 1.438,40 DM vorgelegt, mit denen Rechtsanwälte die Kosten für die Verteidigung im Disziplinarverfahren geltend gemacht haben. Derartige Anwaltskosten sind bei den Belastungen zu berücksichtigen (vgl. Beschluß vom 16. April 1996 - BVerwG 1 DB 6.96 - a.a.O. m.w.N.). Um eine Berechnungsbasis für die monatliche Einbehaltung von Dienstbezügen zu erreichen, ist es zulässig, die jeweiligen Rechnungsbeträge in eine monatliche Belastung - bezogen auf ein Jahr - umzurechnen (vgl. Beschluß vom 30. September 1993 - BVerwG 1 DB 27.92 -). Danach ergibt sich ab November 1998 (bis Oktober 1999) eine monatliche Belastung von etwa 193 DM.

18

Soweit der Beamte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.600 DM und damit eine monatliche Belastung von 300 DM geltend gemacht hat, ist durch die Vorlage der Anwaltsrechnung vom 17. November 1998 und der Vorschußliquidation vom 5. November 1998 über 1.496,40 DM abzüglich gezahlter 626,40 DM lediglich ein Gesamtbetrag von 2.934,80 DM belegt. Zugunsten des Beamten hat der Senat bei der weiteren Berechnung auch die nicht belegten Anwaltskosten von 600 DM - monatlich 50 DM - berücksichtigt. Die zusätzliche Belastung von monatlich 243 DM reduziert den für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag auf knapp 2.800 DM. Da ab Oktober 1998 der Beitrag für eine Lebensversicherung in Höhe von 47,20 DM weggefallen ist, erhöht sich dieser Betrag auf etwa 2.840 DM.

19

bb)

Ab Dezember 1998 hat der Beamte ein Hospitantenpraktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei begonnen. Nach seinen Angaben entstehen ihm dafür an 20 Tagen im Monat Fahrtkosten für eine Strecke von 88 km (Hin- und Rückfahrt). Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verbrauchs von 10 1 auf 100 km und eines Benzinpreises von 1,70 DM schätzt der Senat den Aufwand des Beamten für Benzin und Öl auf nicht mehr als 350 DM im Monat.

20

cc)

Insgesamt bleiben damit dem Beamten und seiner Familie ab Dezember 1998 nach Abzug der Belastungen für den Lebensunterhalt etwa 2.490 DM. Mit diesem Betrag ist eine angemessene Alimentation in ausreichendem Maß gewahrt.

21

c)

Einbehaltung von Dienstbezügen für die Zeit ab April 1999

22

Der Beamte hat an zusätzlichen Aufwendungen im April 1999 Wartungsarbeiten an seinem Kraftfahrzeug geltend gemacht, die Kosten in Höhe von 1.314,69 DM verursacht haben. Bei einer Umrechnung dieser Aufwendungen auf eine monatliche Belastung (bezogen auf ein Jahr) sind dadurch ab April 1999 zusätzliche Kosten in Höhe von 110 DM zu berücksichtigen. Außerdem hat er eine Rechnung vom 12. April 1999 über Rechtsanwaltskosten im Disziplinarverfahren vorgelegt. Die Rechnung lautet auf einen Betrag von 382,80 DM, der einer monatlichen Belastung von etwa 32 DM entspricht. Auch bei Berücksichtigung dieser Kosten trägt der für den Lebensunterhalt der Familie verbleibende Betrag von etwa 2.340 DM dem Alimentationsgrundsatz noch hinreichend Rechnung. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Jahresabonnement für die Neue Zeitschrift für Wehrrecht zum Preis von 211,20 DM im Jahr als Verbindlichkeit vorab in Abzug zu bringen ist. Auch bei Berücksichtigung des monatlichen Aufwandes von etwa 18 DM wäre der Alimentationsgrundsatz nicht beeinträchtigt.

23

2.

Verfügung vom 22. Juni 1999

24

Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... hat mit Verfügung vom 22. Juni 1999 aufgrund des Antrags des Beamten die Einbehaltungsanordnung überprüft und es bei dem Bescheid vom 3. Dezember 1998 belassen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, ist auch bei Einbehaltung von 25 vom Hundert der Dienstbezüge trotz der zwischenzeitlich entstandenen weiteren Aufwendungen eine angemessene Alimentation weiterhin gewahrt.

25

Die Kosten dieses Antragsverfahrens sind Teil der Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens. In diesem Verfahren ergeht deshalb keine Kostenentscheidung.

Bermel
Gödel
Mayer