Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1993, Az.: BVerwG 1 DB 27.92
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 27.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.08.1992 - AZ: XVI BK 10/92
Rechtsgrundlagen
- § 79 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts,
am 30. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Regierungsdirektors ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 26. August 1992 und die Verfügung des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 5. April 1991 insoweit aufgehoben, als sie die Höhe der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Januar 1993 einbehaltenen Gehaltsteile betreffen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte zu einem. Drittel- und der Bund zu zwei Dritteln zu tragen.
Gründe
I.
1.
Mit Verfügung des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 28. November 1990 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von fünfzig vom Hundert der Dienstbezüge angeordnet. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 30. Januar 1991 die vorläufige Dienstenthebung aufrechterhalten, die angeordnete vorläufige Einbehaltung von fünfzig vom Hundert der Dienstbezüge jedoch mit Wirkung ab Januar 1991 aufgehoben.
2.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ordnete mit Verfügung vom 5. April 1991 die Einbehaltung von vierzig vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten an. Gegen die auf § 92 BDO gestützte Anordnung beantragte der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. November 1991 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 26. August 1992 die Anordnung der Einbehaltung von vierzig vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge aufrechterhalten.
3.
Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er rügt, daß seine Schriftsätze vom 11. Juni 1992 und vom 13. August 1992 vom Bundesdisziplinargericht nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Zwar sei auf beiden Schriftsätzen das Aktenzeichen des abgeschlossenen Verfahrens XVI BK 21/90 angegeben worden. Das Bundesdisziplinargericht hätte jedoch einen richterlichen Hinweis geben müssen, daß zwischenzeitlich ein neues Verfahren mit einem anderen Aktenzeichen anhängig sei.
In der Sache rügt der Beamte die Höhe des Einbehaltungssatzes; er hält allenfalls eine Einbehaltung von fünfundzwanzig vom Hundert der Dienstbezüge für angemessen. Zur Begründung beruft er sich darauf, daß er mit seiner Familie am Rande des Existenzminimums lebe und bereits finanzielle Reserven habe angreifen müssen. Zu berücksichtigen sei auch, daß er nunmehr zu sechzig vom Hundert schwerbehindert sei. Außerdem macht er geltend, daß das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) inzwischen eingestellt worden sei, was eine Reduzierung des Einbehaltungssatzes rechtfertige.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Sie ist insoweit begründet, als sie die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile in den Jahren 1991 und 1992 sowie im Januar 1993 betrifft.
1.
Unbegründet ist die Rüge des Beamten, das Bundesdisziplinargericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es zwei Schriftsätze nicht zur Kenntnis genommen habe. Entgegen der Rüge des Beamten ist sein Schriftsatz vom 11. Juni 1992 und - allerdings als Anlage zu einem Schreiben der Einleitungsbehörde - eine Fotokopie seines Schreibens vom 13. August 1992 an den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit zu den Akten des Verfahrens XVI BK 10/92 des Bundesdisziplinargerichts gelangt, wie sich aus diesen Akten und inbesondere aus den vermerkten Seitenzahlen der Akten ergibt. Aus dem Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 26. August 1992 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Das Vorbringen konnte auch deshalb unerwähnt bleiben, da das Bundesdisziplinargericht weder Mieteinkünfte seines Ferienhauses berücksichtigt noch der Haftbefehl oder dessen Aufhebung auf die Höhe des Einbehaltungssatzes Einfluß hat.
2.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 92 Abs. 1 BDO setzt voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen wird. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst muß nach der im Verfahren nach§ 79 BDO in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Beschluß vom 7. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 35.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 207>). Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich ist.
Zwar ist nach der Mitteilung des Beamten das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 99 StGB) im Oktober 1992 eingestellt worden. Der Vorwurf in der Verfügung des Bundesministers für Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens beschränkt sich hierauf jedoch nicht, sondern umfaßt auch den Vorwurf der Bestechlichkeit durch die Weitergabe interner und vertraulicher Unterlagen gegen Entgelt, zu denen der Beschwerdeführer dienstlich Zugang hatte. Diesen Vorwurf, für den sich aus den Aussagen des Beamten in seiner polizeilichen Vernehmung am 8. November 1990 ausreichende Anhaltspunkte ergeben, hat der Beamte im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Fall der Bestechlichkeit oder auch nur der Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt hat der Senat jedenfalls dann regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, wenn dieser die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat (vgl. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 7> m.w.N.).
3.
In welcher Höhe die Dienstbezüge einbehalten werden können, bestimmt sich allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs seiner Familie. Die Schwere des Dienstvergehens hat auf die Höhe des Einbehaltungssatzes keinen Einfluß. Die Beschränkung des Ermittlungsverfahrens auf den Vorwurf der Bestechlichkeit ist demgemäß kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigt, die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile zu reduzieren.
Der Einbehaltungssatz ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen und gerichtlich nur auf Ermessensfehler nachprüfbar.
a)
Die Festsetzung der Höhe der Einbehaltung ist ermessensfehlerhaft, soweit es die Dienstbezüge in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Januar 1993 betrifft (zur rückwirkenden Aufhebung von Einbehaltungsanordnungen vgl. BVerwGE 33, 332 <334 ff.>[BVerwG 18.08.1969 - II DB 5/69]). Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens fortgilt. Zwar muß sich der Beamte, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen. Die Alimentationspflicht ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur den Regelsätzen der Sozialhilfe entspricht oder diese nur unwesentlich übersteigt (Beschluß vom 7. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 35.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 207>; auch Beschluß vom 28. Dezember 1992 - BVerwG 1 DB 29.92 - m.w.N.).
b)
Für das Jahr 1991 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Verfügung vom 5. April 1991 davon ausgegangen, daß dem Beamten und seiner Familie für den Lebensunterhalt monatlich 1.675 DM verbleiben. Hierbei ist aber noch nicht berücksichtigt, daß dem Beamten im Jahr 1991 Reparaturaufwendungen zur Instandhaltung seines Hauses in ... entstanden sind, die den für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag weiter reduziert haben. Nach einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufstellung sind im Jahr 1991 Reparaturaufwendungen von insgesamt 1.577,27 DM entstanden; die Versicherungsprämie für die Wohngebäudeversicherung, die ebenfalls in dieser Aufstellung enthalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit bereits bei den sonstigen monatlichen Belastungen berücksichtigt. Da die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebend ist (vgl. Weiß, GKöD II, K § 95 Rz. 40), sind auch diese Reparaturaufwendungen zugrunde zu legen, auch wenn sie erst nach der Verfügung vom 5. April 1991 entstanden oder geltend gemacht worden sind. Um eine Berechnungsbasis für die monatliche Einbehaltung von Gehaltsteilen zu erreichen, ist es zulässig, die jeweiligen Rechnungsbeträge in eine monatliche Belastung - bezogen auf ein Jahr - umzurechnen. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Beamter entsprechend seiner finanziellen Planung solche Aufwendungen aus dem vorhandenen Kapital begleicht, so daß die Aufwendungen nicht zu einer Reduzierung des monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrages geführt haben, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Beamte hat angegeben, daß der Reparaturaufwand aus den Mieteinnahmen beglichen worden ist, die wiederum bei seinen Einkünften zugrunde gelegt worden sind. Bei einem Reparaturaufwand von insgesamt 1.577,27 DM errechnet sich eine monatliche Belastung von 131,44 DM im Jahr 1991.
Unberücksichtigt geblieben ist auch die Provision für eine Bankbürgschaft, die der Beamte im Ermittlungsverfahren - wohl zur Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls - beigebracht hat. Ebenso wie die Kosten einer Rechtsverteidigung sind auch derartige Aufwendungen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zugrunde zu legen. Nach einer Bescheinigung der Raiffeisenbank ... vom 19. Februar 1991 ist im Jahr 1991 eine Provision in Höhe von 1.200 DM angefallen. Dies entspricht einer monatlichen Belastung von 100 DM.
Bei der Neufestsetzung des Einbehaltungssatzes wird auch zu prüfen sein, ob die von dem Beamten für das Jahr 1991 geltend gemachten Kosten für seine Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren von monatlich 465,83 DM zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gehören auch die Kosten für eine Rechtsverteidigung in einem Ermittlungsverfahren zu den monatlichen Belastungen, die bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes zugrunde zu legen sind. Der zum Nachweis hierfür vorgelegte Kreditvertrag vom 17. Dezember 1990 enthält für diesen Kredit den Vermerk. "Gesamttilgung bis 31.1.91". Der kurze Zeitraum der Kreditgewährung von nur etwas mehr als einem Monat weist darauf hin, daß der Kredit von vornherein nur zur Überbrückung diente, um die Kreditsumme aus anderen zur Verfügung stehenden Mitteln, nämlich aus dem Kapital des Beamten, zu tilgen. Der Beamte hat weder Gründe genannt noch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, daß die Zinsen und die Tilgung des Kredits zu einer Belastung der Mittel geführt haben, die für den Lebensunterhalt bestimmt waren. Zur Vorlage entsprechender Urkunden hätte insbesondere deshalb Anlaß bestanden, da der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Verfügung vom 5. April 1991 ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte, die Entscheidung zu überdenken, falls "nachvollziehbare Unterlagen" beigebracht werden.
Bereits bei Berücksichtigung des Reparaturaufwands für die Instandhaltung des Hauses in ... und der Bürgschaftsprovision würde sich der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit berechnete Betrag von 1.675 DM, der für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, auf eine Summe reduzieren, die in etwa den Regelsätzen der Sozialhilfe für eine vierköpfige Familie entsprechen würde. Nach dem Stand vom 1. Juli 1991 hätten die Regelsätze für die Familie des Beamten insgesamt 1.465 DM ausgemacht. Zwar ist ein Teil der sonst zum Lebensunterhalt gehörenden Aufwendungen, nämlich für die Kinder u.a. Kleidung, Musikunterricht, Beiträge für Sportvereine, Schulbedarf, bereits durch die Zinseinkünfte der Kinder abgedeckt. Dies führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dem Beamten eine Einschränkung seiner Lebenshaltung zuzumuten ist, ist auch bei dem Umfang der Einbehaltung der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen (vgl. Weiß, a.a.O. K § 92 Rz. 34 und 35). Zwar erfährt der Alimentationsanspruch, der auf einen dem Dienstrang und der Bedeutung des Amtes angemessenen Unterhalt gerichtet ist (BVerfGE 70, 69 <80>[BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82]); auf Grund der Regelung in § 92 Abs. 1 BDO Einschränkungen. Dies ändert aber nichts daran, daß bei der Höhe des Einbehaltungssatzes auf die - bisherigen - Lebensverhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist (Beschluß vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 DB 30.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 107 = ZBR 1984, 155 = RiA 1984, 184 = DÖV 1984, 765>).
c)
Für das Jahr 1992 standen dem Beamten ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung monatlich 4.268,82 DM netto zur Verfugung. Hinzu kamen Mieteinnahmen von monatlich 800 DM. Ob der Beamte und seine Ehefrau in diesem Jahr Zinseinkünfte hatten, ergibt sich aus den Akten nicht.
Hinsichtlich der Belastungen geht der Senat grundsätzlich von den Aufwendungen aus, die in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Juli 1993 genannt sind. Zwar hat der Beamte diesen Schriftsatz für gegenstandslos erklärt. Die Angaben in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Juli 1993 stimmen jedoch rechnerisch mit den Belegen überein, die mit Schriftsatz vom 22. Juli 1993 übersandt worden sind. Von den geltend gemachten Belastungen sind in Abzug zu bringen die Einkommens- und Kirchensteuer, die bereits bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigt ist. Die angegebenen Telefonkosten sind angesichts der dem Beamten zuzumutenden Beschränkungen in der Lebenshaltung allenfalls mit der Hälfte des genannten Betrages anzusetzen. Ebenso sind angesichts der zumutbaren Einschränkungen in der Lebenshaltung lediglich die Betriebskosten für einen PKW zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Portoausgaben gehören zum allgemeinen Lebensunterhalt und sind deshalb nicht gesondert in Abzug zu bringen. Hieraus ergibt sich insgesamt eine monatliche Belastung von etwa 3.750 DM, der die monatlichen Einkünfte des Beamten in Höhe von 5.068,82 DM gegenüberstehen. Bei den Belastungen sind ab September 1992 die monatlichen Kosten für die Bürgschaftsprovision in Höhe von 100 DM weggefallen, da der Haftbefehl im August 1992 aufgehoben worden ist. Zu berücksichtigen ist andererseits, daß für die Instandhaltung des Hauses in ... am 30. September 1992 1.661,95 DM in Rechnung gestellt worden sind, was rechnerisch, bezogen auf ein Jahr, eine monatliche Belastung von 138,41 DM ergibt. Der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag bleibt damit unter den Regelsätzen für die Sozialhilfe, die nach dem Stand vom 1. Juli 1992 für die vierköpfige Familie des Beamten 1.578 DM betragen hätten. Auch wenn von den Zinseinnahmen der Kinder in Höhe von monatlich 877 DM der nach Abzug der sonstigen Aufwendungen für die Kinder verbleibende Betrag für den Lebensunterhalt mit berücksichtigt würde, würde dies nichts daran ändern, daß auch für das Jahr 1992 der Kürzungssatz von vierzig vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge die Alimentationspflicht verletzt.
d)
Anders stellt sich die finanzielle Situation ab 1. Februar 1993 dar. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist dadurch eingetreten, daß der Beamte sein Haus in ... Ende 1992 verkauft hat, so daß davon auszugehen ist, daß der Verkaufserlös im Januar 1993 zur Verfügung stand. Gründe dafür, warum der Kredit bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank erst zum 31. März 1993 und nicht bereits im Januar 1993 mit dem Verkaufserlös getilgt worden ist, sind nicht ersichtlich. Der Senat geht deshalb davon aus, daß die monatlichen Zinsen für diesen Kredit in Höhe von 1.018,55 DM ab 1. Februar 1993 nicht mehr erforderlich waren. Durch den Wegfall der Versicherungsprämie für die Versicherung des Wohngebäudes in ... und die genannten Zinszahlungen reduzieren sich die monatlichen Belastungen auf einen Betrag von etwa 2.800 DM. Dem steht im Jahr 1993 ein gekürztes Nettogehalt von 4.584 DM gegenüber; hinzukommen monatliche Zinseinkünfte, deren Höhe der Verteidiger des Beamten in dem Schriftsatz vom 21. Juli 1993, den der Beamte später für gegenstandslos erklärt hat, mit 650 DM angegeben hat. Auch wenn man von einem niedrigeren Betrag der Zinseinkünfte ausgeht, die dem Beamten netto verbleiben, stand ihm aber jedenfalls ein Betrag von etwa 2.000 DM für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß ein wesentlicher Teil der Aufwendungen für die Kinder bereits durch deren monatliche Zinseinkünfte abgedeckt wird. Eine Einbehaltung von vierzig vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge überschreitet deshalb die Ermessensgrenze nicht.
Der Einbehaltungssatz für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Januar 1993 ist von der Einleitungsbehörde neu zu berechnen. Da der Senat nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einleitungsbehörde setzen kann, muß es dieser überlassen bleiben, in welcher Höhe sie den Einbehaltungsbetrag für den genannten Zeitraum neu festsetzt (BVerwGE 63, 123 <129>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer