Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1983, Az.: BVerwG 1 DB 30.83
Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamten wegen Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens; Ausschluss von besonderen Leistungen des Dienstherrn in Form sogenannten Urlaubsgeldes oder Weihnachtsgeldes zur Wahrung der eingeschränkten Alimentationspflicht; Einbehaltung von Gehaltsteilen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 30.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.09.1983 - AZ: III BK 6/83
Rechtsgrundlagen
- § 31 BDO
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 67 BBesG
- § 68 a BBesG
- § 5 Abs. 2 Gesetz über die Gewährung ein jährlichen Sonderzuwendung (SZG)
- § 3 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung ein Jährlichen Urlaubsgeldes (UrlGG)
Fundstellen
- DokBer B 1984, 107-110
- DÖV 1984, 765-766
- RiA 1984, 184-185
- ZBR 1984, 155-156
Amtlicher Leitsatz
Einem Beamten, dem trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 92 BDO (Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens - § 33 BDO - vorläufige Dienstenthebung - § 91 BDO - hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit seiner Dienstentfernung) von den laufenden Dienstbezügen nichts einbehalten werden kann, weil wegen seiner finanziellen Verhältnisse der Anspruch auf - eingeschränkte - Alimentation sonst unerfüllt bliebe, kann von den besonderen Leistungen des Dienstherrn in Form sogenannten Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes dadurch ausgeschlossen werden, daß die Anordnung der Einbehaltung von Gehaltsteilen nach § 92 BDO auf die Monate Juli und Dezember sowie auf einen Teil von Symbolwert beschränkt wird.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 7. Dezember 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Posthauptschaffners ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 23. September 1983 und die Verfügung des Präsidenten, der Oberpostdirektion Stuttgart vom 5. Juli 1983 mit der Maßgabe aufgehoben, daß die Einbehaltung auf eins vom Hundert festgesetzt, aber auf die Dienstbezüge des Beamten beschränkt wird, die für die Monate Juli und Dezember gezahlt werden.
Gründe
I.
Der Präsident der Obernostdirektion ... hat mit Verfügung vom 11. November 1982 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, ihn vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet. Durch Beschluß vom 18. März 1983 hat das Bundesdisziplinargericht die Einbehaltung von 20 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten aufrechterhalten. Auf die Beschwerde des Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 3. Juni 1983 - BVerwG 1 DB 14.83 - die Einbehaltungsanordnung sowie den vorgenannten, die Anordnung bestätigenden Beschluß des Bundesdisziplinargerichts der Höhe nach aufgehoben. Der Senat hat hierzu festgestellt, daß dem Beamten und seiner Ehefrau zusammen nur noch 410,33 DM für den Lebensunterhalt verblieben, was nicht einmal zur Deckung des notdürftigen Unterhalts ausreiche. In dem Beschluß ist u.a. hervorgehoben, daß die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden habe, in welcher Höhe die von ihr dem Grunde nach zu Recht angeordnete Gehaltseinbehaltung festzusetzen sei, wobei die Alimentationspflicht auch dazu führen könne, daß unter Umständen von einer Einbehaltung überhaupt abgesehen werden müsse.
Daraufhin hat die Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 5. Juli 1983 den Einbehaltungssatz rückwirkend auf fünf vom Hundert festgesetzt und dies damit begründet, daß der Beamte gegenwärtig wegen der vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst leiste und deswegen Aufwendungen erspare, die bei einer Dienstausübung regelmäßig entstanden wären. Gegen diese Anordnung hat der Beamte am 20. Juli 1983 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und hierzu vorgetragen, der Einbehalt von fünf vom Hundert seiner Dienstbezüge sei nicht gerechtfertigt, da er zusammen mit seiner Ehefrau angesichts bestehender Verpflichtungen ohnehin am Rande des Existenzminimums lebe und keinerlei Ersparnis daraus habe, daß er gegenwärtig wegen der vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst leisten könne.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 23. September 1983 die Einbehaltungsanordnung vom 5. Juli 1983 aufrechterhalten. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Festsetzung eines Einbehaltungssatzes von fünf vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten sei wegen ersparter Aufwendungen ermessensfehlerfrei. Der Beamte möge zwar dadurch am Rande des Existenzminimums leben, was er sich aber durch die Verschuldung bei Warenkreditvermittlern zum Teil selbst zuzuschreiben habe.
Gegen diesen am 4. Oktober 1983 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. Oktober 1983 eingegangene Beschwerde des Beamten, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und darauf hinweist, daß ihm die Freistellung vom Dienst nicht nur keine Ersparnis bringe, sondern darüber hinaus den Verlust der täglichen Aufwandsentschädigung als Zusteller von 2,50 DM sowie des Essenzuschusses von 1 DM. Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Zu Unrecht hat das Bundesdisziplinargericht die Einbehaltung von fünf vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten für gerechtfertigt angesehen.
Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde - worauf der Senat in seinem vorgenannten Beschluß bereits hingewiesen hat - nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Die Einleitungsbehörde hat bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes von fünf vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar muß der Beamte wegen des Wegfalls eines Mehrbedarfs für die berufliche Tätigkeit eine gewisse Einschränkung der Lebenshaltung als Folge der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in Kauf nehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 DB 25.79 - [BVerwG Dok.Ber. B. 1980, 13]; Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwGE 63, 256]; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl. 1981, § 92 Rz. 5 a). So kann es bei einer bedrohlichen wirtschaftlichen Situation des Beamten unter Umständen ausnahmsweise erforderlich, sein, von der Festsetzung eines Einbehaltungssatzes gänzlich abzusehen. Dies rechtfertigt sich aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Anordnungen auf der Grundlage der §§ 91 ff. BDO vermögen am Fortbestand des Beamtenverhältnisses und an der Alimentationspflicht des Dienstherrn grundsätzlich nichts zu ändern. Anders als bei einem Unterhaltsbeitrag, der nur den notdürftigen Unterhalt eines ehemaligen Beamten sichern soll, ist bei der Einbehaltung von Gehaltsteilen auf die Lebensverhältnisse des Beamten und auf dessen individuelle Bedürfnisse daher Rücksicht zu nehmen. Dem Beamten, der im Verdacht eines die Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigenden Dienstvergehens steht, wird vom Gesetzgeber zwar mit Rücksicht auf den Wegfall seiner Diensttätigkeit eine gewisse Einschränkung in seiner Lebensführung zugemutet; dem Dienstherrn ist es aber verwehrt, dem Beamten nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile zuzufügen oder ihm die wirtschaftliche Existenzgrundlage sogar überhaupt zu entziehen (Beschluß vom 4. August 1982 - BVerwG 1 DB 14.82 -; Beschluß vom 5. Oktober 1982 - BVerwG 1 DB 19.82 -; Beschluß vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 29.82 -; Beschluß vom 25. März 1983 - BVerwG 1 DB 4.83 -). Diese Gefahr bestünde hier. Jede Einbehaltung von Teilen der laufenden Dienstbezüge hätte zur Folge, daß die wirtschaftliche Existenz des Beamten noch folgenschwerer beeinträchtigt würde. Steht die Haushalts- und Lebensführung des Beamten - wie hier - unter dem nicht nur vorübergehenden Druck einer konkreten Existenzbeeinträchtigung, so muß es auf sich beruhen, ob und inwieweit der Beamte seine finanzielle Lage selbst verschuldet und ob und inwieweit er vor seiner Dienstenthebung noch weiteren Aufwand gehabt hat. Für die Anordnung der Einbehaltung von Gehaltsteilen die sich auf die Lebensführung des Beamten und seiner zum Unterhalt berechtigten Angehörigen spürbar auswirken müßten, ist in diesem Falle somit kein Raum.
Jedoch kann das nur für die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden und allmonatlich fällig werdenden Dienstbezüge gelten, nicht aber für solche Zahlungen aus dem Beamtenverhältnis, die zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt oder aus einem ganz bestimmten Anlaß geleistet werden, wie etwa das von den Verteidigern im Schriftsatz vom 8. September 1983 erwähnte sog. Weihnachts- oder das Urlaubsgeld. Denn mögen diese Zahlungen ihres Charakters als Akte besonderer Fürsorge des Dienstherrn inzwischen auch weitgehend entkleidet und angesichts der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen formell dem Begriff der Besoldung zuzuordnen sein (vgl. Schwegmann/Summer BBesG § 67 RZ 9, 10 und 11 und § 68 a RZ 4), so werden sie doch nicht wie die laufenden Dienstbezüge an jeden Beamten, der Anspruch auf Besoldung hat, gleichermaßen gezahlt; ihre Zahlung setzt vielmehr die Erfüllung weiterer Bedingungen voraus, wie etwa eine bestimmte Dauer der vorgegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, das Weihnachtsgeld auch noch eine bestimmte Zeit weiteren Verbleibs in der öffentlichen Verwaltung. Schon das Erfordernis zusätzlicher Kriterien macht deutlich, daß der Gesetzgeber Zahlungen in dem durch § 67 BBesG sowie das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) bzw. durch § 68 a BBesG sowie das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgelds (UrlGG) abgesteckten Rahmen nicht für unerläßlich hält, um den für jeden Beamten bestehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zu erfüllen. Das wird überdies aber auch noch dadurch bestätigt, daß ein in ein förmliches Disziplinarverfahren verstrickter und von Anordnungen gemäß §§ 91 ff. BDO betroffener Beamter des Anspruchs auf Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht etwa nur in dem der Einbehaltungsanordnung (§ 92 BDO) entsprechenden Verhältnis verlustig geht, sondern daß das Weihnachts- bzw. das Urlaubsgeld für ihn stets in vollem Umfang entfällt, sofern später - und entgegen der angenommenen Wahrscheinlichkeit - doch, nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt und auch dieses Geld sodann nachgezahlt wird (§ 96 Abs. 2 BDO, § 5 Abs. 2 SZG, § 3 Abs. 1 UrlGG). Diese Unterschiede rechtfertigen es, auch im Rahmen des § 92 BDO zwischen den regelmäßigen Dienstbezügen und dem Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld zu differenzieren und diese Gelder auch demjenigen Beamten vorzuenthalten, bei dem trotz Vorliegens der Voraussetzungen im übrigen allein der wirtschaftlichen Verhältnisse wegen eine Anordnung gemäß § 92 BDO nicht getroffen werden kann. Das ist in diesem Fall dann die - einzige - Einschränkung der Lebenshaltung, die sich grundsätzlich jeder Beamte, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren mit dem Ziel und der Wahrscheinlichkeit seiner Dienstentfernung schwebt, nach seiner vorläufigen Dienstenthebung gefallen lassen muß (vgl. Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. § 92 RZ 5 a).
Ungeachtet dessen erschiene es dem Senat auch nicht angemessen, den Beamten in den Genuß des sog. Weihnachts- und Urlaubsgelds kommen zu lassen. Jeder Beamte, gegen den das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, der vorläufig des Dienstes enthoben und bei dem die disziplinare Höchstmaßnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, muß auf Leistungen nach dem SZG und dem UrlGG verzichten, sofern - was in solchen Fällen die Regel und bis zur Hälfte der Dienstbezüge grundsätzlich zulässig - die Einbehaltung eines Teils der jeweiligen Dienstbezüge angeordnet ist. Daß demgegenüber der hier beschuldigte Beamte, bei dem sonst die gleichen Voraussetzungen vorliegen, nur deshalb im vollen Genuß dieser besonderen Leistungen bleiben sollte, weil seine finanziellen Verhältnisse keine Abstriche von den laufenden Dienstbezügen erlauben und deshalb selbst eine Einbehaltung von symbolischem Wert kaum am Platze erscheint, ist nicht einsichtig. Der Senat schließt den Beamten deshalb unter Aufhebung der Einbehaltungsanordnung der Einleitungsbehörde und der diese Anordnung aufrechterhaltenden Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts im übrigen von diesen besoldungsrechtlichen Leistungen seines Dienstherrn aus. Er sieht sich trotz grundsätzlicher Beschränkung der disziplinargerichtlichen Befugnisse auf Ermessenskontrolle der Einleitungsbehörde zu dieser Entscheidung ausnahmesweise deshalb selbst in der Lage, weil die Ermessensausübung im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung hier praktisch auf die Möglichkeit dieser Entscheidung verengt ist und der Einleitungsbehörde für eine Einbehaltungsanordnung gemäß § 92 BDO Spielraum ansonsten nicht bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Dr. Hartmann
Pellnitz