Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 3.98
Bahnbeamter des einfachen Dienstes; Entwendung dienstlichen Geldes aus manipulierten Schließfächern unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten; Zugriffsdelikt; keine Milderungsgründe; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 31376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 12.11.1997 - AZ: X VL 20/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 2 BDO
- § 54 Satz 3 BDO
- § 55 Satz 2 BDO
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. September 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Theo Roth,
Postbetriebsassistent Detlef Pieper als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte. als Urkundsbeamtin der Geschäftssteile,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesaisziplinargerichts, Kammer X - D -, vom 12. November 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
unter Ausnutzung dienstlicher Zugriffsmöglichkeiten in der Zeit von März 1996 bis 27. August 1996 in mindestens 25 Fällen Gelder - jeweils ca. 20 DM - aus von ihm vorher entsprechend manipulierten Schließfächern entwendet und für sich verbraucht hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 12. November 1997 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war bis zum 27. August 1996 im Service-Team des Bahnhofs D. beschäftigt. Hier gehörte u.a. die Schließfachaufsicht zu seinen dienstlichen Aufgaben. In dieser Eigenschaft hatte er mit Hilfe der Generalschlüssel Zugang zu den Schließ- und Münzsammelanlagen der Schließfächer. Bei der Behebung einer Störung an einem Schließfach bemerkte er eines Tages, daß der Münzrutschkanal zur Kanalmitte derart eingedrückt werden konnte, daß ihn eingeworfene 2 DM und 5 DM Stücke blockierten und nicht mehr in den Münzsammelbehälter fallen konnten.
Da die Schließfächer nicht mit einem Geldzählwerk ausgestattet sind, ist eine Kontrolle der eingeworfenen Gelder nicht möglich. Deshalb war es nicht nur angeordnet, sondern auch gängige Praxis, daß die eigentlichen Münzsammelbehälter nur von zwei Beamten zugleich entleert wurden. Um dieser Kontrolle zu begegnen, präparierte der Beamte - beginnend im März 1996 -, nach eigenen Angaben in insgesamt ca 25. Fällen, vor, während und auch nach seinem Dienst jeweils 5-6 Schließfächer in der vorstehend dargestellten Weise. Jeweils einige Tage später kontrollierte er dann allein diesen Bereich der Schließfächer und entnahm dabei nach eigenen Angaben jedes Mal insgesamt ca. 20 DM aus den blockierten Münzrutschen. Das Arbeiten in diesem Sektor war unverdächtig, weil dort der Beamte ohnehin allein tätig sein durfte und etwa bei Störungen auch allein dort arbeiten sollte. Am 27. August 1996 wurde der Beamte von der Bahnpolizei, die die Schließfachanlage aufgrund der vermehrt aufgetretenen Unregelmäßigkeiten überwachte, auf frischer Tat ertappt.
Der Beamte hat sich vor dem Bundesdisziplinargericht wie folgt eingelassen: Er habe sich einige Mark dazuverdienen wollen. Besondere Angst habe er nicht gehabt, vielleicht ein "gewisses Kribbeln". Eine Entdeckung habe er für unwahrscheinlich gehalten, zumal die Sache für ihn eigentlich risikolos gewesen sei, da eine Einrichtung, die die Summe des eingeworfenen Geldes registrierte, an den Schließfächern nicht vorhanden gewesen sei. Ohne seine Entdeckung am 27. August 1996 hätte er wohl auf unbestimmte Zeit so weitergemacht, obwohl er besondere finanzielle Probleme nicht gehabt habe. Für das aus den Schließfächern erbeutete Geld habe er sich etwas zu rauchen oder ein Frühstück aus der Kantine gekauft.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) und als vorsätzlich begangenes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen müsse.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, hilfsweise, ihm einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Bundesdisziplinargericht habe ihn zu Unrecht wegen eines Zugriffsdelikts verurteilt. Er habe nicht amtlich anvertraute Gelder, sondern in das Eigentum seines Dienstherrn übergegangenes Geld veruntreut. Darüber hinaus liege der Milderungsgrund der Geringfügigkeit des veruntreuten Geldes vor.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies gilt auch insoweit, als der Beamte geltend macht, kein Zugriffsdelikt begangen zu haben. Die Qualifizierung als Zugriffsdelikt ist nach der Rechtsprechung des Senats Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß(Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 39.97 -). Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden. Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht ein Zugriffsdelikt angenommen. Es kann offenbleiben, ob die Einnahmen aus der Schließfachanlage dem Beamten besonders amtlich anvertraut waren. Hierin erschöpft sich nicht ein Zugriffsdelikt. Dieses liegt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann vor, wenn ein Beamter ihm dienstlich zugängliche Gelder seines Dienstherrn veruntreut oder unterschlägt. Die Gelder, die der Beamte veruntreut hat, waren ihm dienstlich, d.h. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, zugänglich. Zu den dienstlichen Tätigkeiten des Beamten gehörte auch die Schließfachaufsicht. In dieser Funktion hatte er Zugang zu der aus den Fächern herausnehmbaren Schließ- und Münzsammelanlage. Er hatte im Bedarfsfall einfache Reparaturen durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Entleerung des Münzbeckens. Die den Beamten eingeräumten dienstlichen Befugnisse nutzte er für seine Manipulationen, die ihm die Veruntreuung der dienstlichen Gelder möglich machten.
Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Gelder entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Bahn ist im hohen Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit derartigen Geldern angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. etwaUrteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 -, urteilvom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem derartigen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihm gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Hierbei erkennt der Senat nur bestimmte näher umschriebene Milderungsgründe an, die die Annahme rechtfertigen, daß das Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Derartige Milderungsgründe liegen nicht vor. Dies gilt auch für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Gutes. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50 DM an, ohne damit eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (vgl.Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 10.96 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Betrag ist mit den vom Beamten mindestens entwendeten 500 DM bei weitem überschritten. Hinzu kommt, daß der Beamte nach eigenem Eingeständnis ohne die Entdeckung seines Fehlverhaltens "wohl noch auf unbestimmte Zeit so weiter gemacht hätte".
2.
Der dem Beamten bewilligte Unterhaltsbeitrag, dessen Dauer der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, ist im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, bei denen auch das Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen ist, geringfügig zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
RiBVerwG Czapski ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer