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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1998, Az.: BVerwG 2 B 130.97

Rechtssatzwiderspruch bei Feststellung der Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit eines Erlasses über die Versetzung und gleichzeitige Abordnung; Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses bei einer angestrebten Rehabilitierung; Erforderlichkeit eines berechtigten Schutzbedürfnisses im Einzelfall der fortbestehenden Nachwirkungen eines erledigten Verwaltungsaktes oder sonstigen Verwaltungshandelns; Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung bei späterer Änderung der Sachlage und Kenntislage; Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Disziplinargericht bei Feststellung über den Verlust der Dienstbezüge; Entstandene Prozesskosten als materieller Schaden im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 130.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.07.1997 - AZ: 6 A 2050/95

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen Abweichung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

2

Eine die Revision eröffnende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - [Buchholz 442.16 § 15 b Nr. 22] m.w.N. und vom 18. Juli 1996 - BVerwG 8 B 85.96 - [Buchholz 415.1 Nr. 136]). Die in dieser Weise voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der angefochtenen wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar und so deutlich ergeben, daß nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1996, a.a.O. S. 12; ebenso BVerfGE 92, 140 [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93] [149] m.w.N.). An einem solchen Rechtssatzwiderspruch fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, für die mit der Klage in erster Linie begehrte Feststellung der Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit des Erlasses vom 23. Juli 1990 über die Versetzung unter gleichzeitiger Abordnung des Klägers fehle ihm das erforderliche Feststellungsinteresse, weil der Erlaß nach dem mit Ablauf des Monats März 1995 erfolgten Eintritt des Klägers in den Ruhestand keine Wirkungen mehr entfalte und allenfalls für die Frage von Belang sei, ob der Kläger in der Zeit vom 12. Februar bis zum 20. September 1991 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Diese Frage sei jedoch durch den Beschluß des 1. Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1993 - 6 d.A. 3652/92.0 - rechtskräftig zuungunsten des Klägers entschieden. Damit stellt das angefochtene Urteil keinen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz auf. Zwar kommt als berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch den Eintritt in den Ruhestand erledigten Versetzung des Beamten auch ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse ideeller Natur (wie insbesondere ein Rehabilitationsinteresse) in Betracht (vgl. etwa Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 6 C 59.66 - [Buchholz 232 § 26 Nr. 12], vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - [Buchholz 232 § 8 Nr. 21] und vom 24. November 1994 - BVerwG 2 A 5.93 - [Buchholz 310 § 43 Nr. 122]). Für die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses - und zwar sowohl im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als auch im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO - genügt jedoch selbst mit Blick auf eine angestrebte Rehabilitierung kein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwGE 61, 164 [166]; Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - [Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31 ]). Es muß vielmehr im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen fortbestehenden Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts oder sonstigen Verwaltungshandelns vorhanden sein (vgl. Urteile vom 8. Mai 1969, a.a.O., vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 244] m.w.N. und vom 14. Dezember 1994, a.a.O.). Ein derartiges berechtigtes Schutzbedürfnis des Klägers hat das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage unter Hinweis auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen disziplinargerichtlichen Entscheidung über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers vom Dienst verneint, ohne damit einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsatz zu widersprechen. Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger begehrte Feststellung habe für ihn keine über die rechtskräftig zu seinem Nachteil entschiedene Frage hinausgehende Bedeutung, unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles zutrifft, ist für die begehrte Revisionszulassung wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ohne Bedeutung.

3

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der im Verfahren nach § 121 DO NW ergangene rechtskräftige Beschluß des 1. Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1993 über den Verlust der Dienstbezüge wegen ungenehmigten unentschuldigten Fernbleibens des Klägers vom Dienst (§ 9 BBesG) entfalte Bindungswirkung für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls überein. Wie der beschließende Senat zu inhaltsgleichen Vorschriften dargelegt hat, erstreckt sich die durch § 132 Abs. 2 DO NW (§ 130 Abs. 2 BDO) angeordnete Bindung an "die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen ... für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis" auf Beschlüsse nach § 121 DO NW (§ 121 BDO) und bezieht sich jedenfalls auf den Tenor und die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - [DÖD 1985, 34] m.w.N.). Der vom Berufungsgericht herangezogene Beschluß des Disziplinarsenats über den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen unentschuldigten ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst enthält notwendig die disziplinarrechtliche Würdigung, daß der Kläger in der Zeit vom 12. Februar bis zum 20. September 1991 unerlaubt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, also schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwGE 23, 176 [183]; Beschluß vom 28. Mai 1984, a.a.O.). An diese disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts war das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Disziplinarsenats gemäß § 132 Abs. 2 DO NW gebunden (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 1984, a.a.O., und vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - [DÖV 1990, 526]; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - [Buchholz 240 § 12 Nr. 21]).

4

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; BVerwGE 13, 90 [91]). Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage des Umfangs der Bindungswirkung einer rechtskräftigen disziplinargerichtlichen Entscheidung über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt.

5

Ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig ist die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Rechtskraftwirkung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung nach § 121 DO NW (BDO) bei späteren Änderungen der Sach- und Kenntnislage oder der Beweissituation durchbrochen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens gegenüber einem rechtskräftigen disziplinargerichtichen Beschluß über den Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG unzulässig, weil in einer solchen Entscheidung nicht auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, wie dies § 97 Abs. 2 BDO (§ 97 Abs. 2 DO NW) für eine Wiederaufnahme voraussetzt (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 2 DW 6.93 - m.w.N.). Die Feststellung über den Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern ein Verwaltungsakt, auch wenn sein Erlaß ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit eine Pflichtverletzung des Beamten voraussetzt. Gegenüber einem Verwaltungsakt ist nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG durch Antrag bei der Behörde, die die Feststellung getroffen hat, nicht aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Disziplinargericht statthaft (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 2 DW 6.93 -). Für eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens ist auch dann, wenn die getroffene Entscheidung auf tatsächlichen Feststellungen beruht, die durch Restitutionsgründe erschüttert werden können, im Verfahren betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge kein Raum (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 2 DW 6.93 -).

6

Keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt auch der von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage zu, ob als Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn entstandene Prozeßkosten als materieller Schaden im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs schon deshalb nicht geltend gemacht werden können, weil diese Prozeßkosten in den abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten prozessual bereits dem dort unterlegenen Kläger oder Antragsteller auferlegt worden sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die prozessualen Kostentragungsregelungen nicht erschöpfend sind, sondern Raum lassen für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung (vgl. etwa BGHZ 45, 251 [256 f.] m.w.N.; BGH, Urteile vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72 - [LM § 252 BGB Nr. 18] und vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92 - GRUR 1995, 169 [170]). Je nach Sachlage kann ein solcher ergänzender sachlich-rechtlicher Anspruch neben die prozessuale Kostenregelung treten oder ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, kann er nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiellrechtlich anders beurteilt werden (vgl. BGHZ 45, 251 [257], Urteile vom 1. Februar 1974, a.a.O. und vom 19. Oktober 1994, a.a.O. S. 170).

7

Die mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen schließlich ebenfalls nicht durch. Der Vorwurf einer angeblich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) läßt außer acht, daß das Oberverwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer weiteren Sachaufklärung mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Anlaß hatte. Der weitere Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen die Bindungswirkung der Grundrechte und das prozessuale Willkürverbot über das Klagebegehren hinweggesetzt, entbehrt offensichtlich der Grundlage.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Franke
Dr. Silberkuhl
Dr. Kugele