Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1994, Az.: BVerwG 11 B 116.93
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Bindungswirkung von Bußgeldentscheidungen für das behördliche Entziehungsverfahren; Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 116.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 07.04.1992 - AZ: 4 A 60/91
- OVG Niedersachsen - 10.05.1993 - AZ: 12 L 2471/92
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 25 StVG
- § 4 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StVZG
- § 15b Abs. 2 S. 1 StVZO
- § 15b Abs. 1 StVO
Fundstellen
- DAR 1994, 332
- NJW 1994, 1672 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 784 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1994, 244 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 71 (amtl. Leitsatz)
- VRS 1994, 308
- VRS 87, 309
- VerkMitt 1994, 50
- ZfS 1994, 229
- zfs 1994, 229 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Straßenverkehrsrecht
Redaktioneller Leitsatz
Sowohl der Entzug einer Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 StVZO als auch eine Anordnung basierend auf § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO verhalten sich nicht widersprüchlich zu einer Rückübertragung des Führerscheins nach einem Fahrverbotsablauf, sowie zu einem vorangegangenen Fahrverbot.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob die Verwaltungsbehörde eine Fahrerlaubnis entziehen darf, obwohl sie dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor aus demselben Anlaß neben einer Geldbuße lediglich ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt hat. Der Kläger meint, die zum Vollzug des § 15 b StVZO zuständige Verwaltungsbehörde sei an die Entscheidung der zum Vollzug des § 25 StVG zuständigen Verwaltungsbehörde gebunden; habe diese lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen, so dürfe wegen derselben Tat keine zusätzliche Anordnung nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO erfolgen.
Hierzu hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß im Verfahren nach § 25 StVG keine Entscheidung über die Eignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen wird. Mit der Verhängung eines Fahrverbots neben der Geldbuße wird lediglich eine erzieherische Nebenfolge (vgl. BVerfGE 27, 36 [BVerfG 16.07.1969 - 2 BvL 11/69] <42>) verfügt, nicht jedoch über die Fahreignung des Kraftfahrers befunden. Deshalb entfalten Bußgeldentscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 StVZG nur insoweit Bindungswirkung für das behördliche Entziehungsverfahren, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht dagegen hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daraus folgt, daß eine Anordnung nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO und auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 15 b Abs. 1 StVO nicht im Widerspruch zu einem vorangegangenen Fahrverbot und zur Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf des Fahrverbots stehen (vgl. dazu Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug, Bd. II, 7. Aufl. 1992, Rdnr. 180 m.w.N.). Dies ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner Klärung.
2.
Soweit sich der Kläger gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der Fassung von Art. 5 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) darauf beruft, daß das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - (DVBl 1993, 995) abweicht, genügt seine Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32>). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt insoweit, daß die sich widersprechenden Rechtssätze der Berufungsentscheidung einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichts andererseits in der Beschwerdebegründung angegeben werden. Diese für die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Frage, ob von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.
Der Kläger hat seine Beschwerde nicht entsprechend diesen Grundsätzen begründet, denn er hat nicht dargelegt, mit welchem (abstrakten) Rechtssatz die Berufungsentscheidung von dem in der Beschwerdebegründung (S. 3, 2. Abs.) angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein soll. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Würdigung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302>).
3.
Mit dem Argument, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger seit der letzten Trunkenheitsfahrt im Jahre 1990 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unbeanstandet geführt habe, kann der Kläger schließlich ebenfalls nicht durchdringen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht zu Recht auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - das ist hier der Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1991 - abgestellt hat, läßt dieses Vorbringen einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. dazu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239/1244 <Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis>).
Dr. Bonk
Dr. Kugele