Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.07.1969, Az.: 2 BvL 11/69
Vereinbarkeit von § 25 Abs. 1 StVG mit GG; Anordnung eines Fahrverbots ; Verschärfte Geldbuße
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.07.1969
- Aktenzeichen
- 2 BvL 11/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 27, 36 - 44
- DB 1969, 1453-1454 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 717-718 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1623-1624 (Volltext mit amtl. LS)
- VerkMitt 1969, 75
- VerwRspr 21, 64 - 67
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Vereinbarkeit des § 25 Abs. 1 StVG ist mit dem Grundgesetz gegeben.
2. Wenn nur feststeht, daß der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann, ist es erlaubt von der Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVG, ein Fahrverbot anzuordnen Gebrauch zu machen.