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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1998, Az.: BVerwG 1 D 37.97

Inkenntnissetzung eines zur Fahndung Ausgeschriebenen über den Haftbefehl durch einen BGS-Beamten als Dienstvergehen; Pflicht eines BGS-Beamten zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit; Verletzung der Amtsverschwiegenheit als schwerwiegender Treuebruch; Präjudizielle Bedeutung der strafrechtlichen Einstufung des Falls durch das Strafmaß für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 37.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.02.1997 - AZ: XVII VL 12/96

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. Mai 1998,
an der teilgengenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbankobersekretär Walter Schell,
Posthauptschaffner Reinhold Pappert als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - K. -, vom 28. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

als Amtsträger in strafbarer Weise ein Dienstgeheimnis verletzt hat, indem er den mit Vollstreckungshaftbefehl zur Festnahme ausgeschriebenen Udo L., welchen er persönlich gut kannte, darüber informierte, daß dieser zur Festnahme ausgeschrieben sei, wobei er von der Ausschreibung zur Festnahme dadurch Kenntnis erlangt hatte, daß er zuvor die auf seiner Dienststelle befindliche Datenstation während seines Dienstes als Kontrollbeamter gezielt abgefragt hatte. Die Festnahme des Zeugen L. hatte sich hierdurch um mindestens drei Wochen verzögert.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. Oktober 1993 wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Seine Berufung wurde vom Landgericht F. durch Urteil vom 13. Januar 1994 mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu je 50 DM herabgesetzt wurde. Die Revision des Beamten blieb ohne Erfolg.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 28. Februar 1997 entschieden, daß das Verfahren eingestellt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts F. vom 13. Januar 1994 ausgegangen:

"In der zweiten Jahreshälfte 1990 erhielt der Zeuge Udo L. zwecks Verbüßung einer Freiheitsstrafe eine Ladung zum Strafantritt. Er stellte daraufhin ein Gnadengesuch und erhielt zunächst einen Strafaufschub. Nach Verwerfung des Gnadengesuches erhielt er eine erneute Ladung, der er nicht nachkam. Daraufhin wurden gegen den Zeugen Vollstreckungshaftbefehle ausgestellt. Der erste Haftbefehl ging der zuständigen Polizeistation in K. am 18.03.1991, der zweite Haftbefehl am 07.04.1991 und der dritte Haftbefehl ging der Polizeistation am 22.04.1991 zu. Polizisten der Polizeistation K. versuchten, den Zeugen L. aufgrund dieser Haftbefehle festzunehmen. Zu diesem Zweck begaben sie sich des öfteren zu der Wohnung des Zeugen L.. Sie konnten ihn dort entweder nicht antreffen, oder aber der Zeuge L. konnte entkommen. Der Zeuge L. konnte erst im Rahmen einer Großfahndung am 09.09.1991 in B. in der Gaststätte 'H.' festgenommen werden. Der Zeuge L. erzählte den beiden zeugen D. und D., die an der Festnahme beteiligt waren und von ihm wissen wollten, warum er sich seiner Festnahme so lange habe entziehen können, anläßlich einer Vernehmung am 10.09.1991, er sei von dem Angeklagten (das ist der Beamte, erg.) von Zeit zu Zeit über den Stand der Ermittlungen informiert worden.

Der Angeklagte versah u.a. am 21.05.1991 als BGS-Beamter Dienst bei der Grenzschutzstelle E.. Er war als Kontrollführer und Kontrollbeamter eingesetzt. Gegen 10.00 Uhr an diesem Tag fragte er über die Datenstation im Innenraum der Dienststelle den am 29.04.1991 eingespeicherten Datensatz bezüglich des Zeugen Udo L. ab. Der Angeklagte erfuhr so, daß der Zeuge L. zur Festnahme ausgeschrieben war. Der Angeklagte, der mit der Schwester des Zeugen Udo L. befreundet war und ist, teilte diese Tatsache dem Zeugen Udo L. mit. Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung ein, am 21.05.1991 den bezüglich des Zeugen Udo L. eingespeicherten Datensatz abgefragt und so erfahren zu haben, daß der Zeuge zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Er habe diese Tatsache jedoch dem Zeugen nicht mitgeteilt.

Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Angeklagte jedoch überführt, die aus dem Computer gewonnenen Erkenntnisse, daß nämlich der Zeuge L. bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben war, diesem mitgeteilt zu haben. ...

Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte der Verletzung eines Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB schuldig gemacht, weil er als Amtsträger ein Geheimnis, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart hat und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden sind. ...

Es kann hier zwar davon ausgegangen werden, daß der Zeuge L. vom Vorliegen eines oder mehrerer Haftbefehle wußte, da die Polizeibeamten aus K. des öfteren vor oder in seiner Wohnung erschienen sind, um ihn festzunehmen. Der Zeuge L. wußte aber nicht - so seine Bekundung -, daß er 'im Computer gespeichert', also bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben war. Diese Tatsache erfuhr er erst von dem Angeklagten. Der Zeuge ging bis dahin davon aus, daß lediglich die mit der Festnahme beauftragten Beamten der Polizeistation K. vom Vorliegen des Haftbefehls oder der Haftbefehle wußten und er sich nur vor ihnen in acht zu nehmen hatte. ... Nachdem er aber dieses Wissen erlangt hatte, richtete er sich auf diesen Umstand ein. Er wurde, so seine Bekundung, 'vorsichtiger'. Er fuhr vor allem, wie er es vorher regelmäßig getan hatte, nicht mehr nach D., da ihm dort - dies hatte ihm der Angeklagte so erklart - im Falle einer Kontrolle die Verhaftung drohte. Auch sonst hielt sich der Zeuge - so seine Aussage - zurück, weil nunmehr jeder Polizeibeamte und nicht nur die Beamten aus K. eine Gefahr für ihn werden konnten. ...

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Ausreichend ist bedingter Vorsatz. ... Der Angeklagte wußte, daß durch die Mitteilung über die öffentliche Ausschreibung und deren Konsequenzen an den Zeugen dessen Festnahme erschwert wurde, und er nahm dies zumindest billigend in Kauf."

5

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Amtsverschwiegenheit (§ 54 Satz 3, § 61 Abs. 1 BBG) sowie als innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses stelle einen groben Vertrauensbruch dar. Ein Polizeibeamter, der das Amtsgeheimnis in einer solchen Weise verletze, bringe sich in die Nähe der Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst. Wegen des Vorliegens mildernder Umstände habe aber von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden können. Die nächstniedrige Disziplinarmaßnahme, nämlich eine Degradierung, habe gegen den Beamten nicht verhängt werden können, da er sich als Polizeimeister im Eingangsamt des mittleren Dienstes befinde. Der Verhängung einer langfristigen Gehaltskürzung stehe die Vorschrift des § 14 BDO entgegen. Das Verfahren habe daher gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BDO eingestellt werden müssen.

6

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß die vom Bundesdisziplinargericht zugunsten des Beamten berücksichtigten Umstände nicht von solchem Gewicht seien, daß sie die bestehenden Erschwernisgründe ausgleichen könnten. Wenn das Bundesdisziplinargericht zugunsten des Beamten berücksichtigt habe, daß er sich in einem Interessenkonflikt befunden habe, werde übersehen, daß der Beamte diesen Interessenkonflikt selbst erzeugt habe. Er habe nicht etwa zufällig von der Ausschreibung des Zeugen L. zur Festnahme erfahren, sondern von sich aus und zwar gezielt danach gesucht. Da er als Grenzschutzbeamter u.a. auch gehalten sei, die Festnahme ausreisender Straftäter zu bewirken, rücke seine Verfehlung in die Nähe der Strafvereitelung gemäß § 258, § 258 a StGB. Er habe wissentlich und willentlich dem staatlichen Bestrafungsanspruch entgegengewirkt und damit ureigenste Verpflichtungen eines Polizeibeamten verletzt.

7

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Eine solche Beschränkung ist bei einer erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BDO zulässig (Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>). Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

1.

Das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen ist für einen Polizeivollzugsbeamten sehr schwerwiegend. Wegen erheblicher Milderungsgründe konnte jedoch von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abgesehen werden.

10

Die in § 61 BBG normierte Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten. Die Bedeutung, die der Bundesgrenzschutz der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zumißt, wird daran deutlich, daß die Beamten des Bundesgrenzschutzes regelmäßig über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit belehrt werden; der Beamte ist zuletzt am 13. Juli 1989 belehrt worden. In der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist deshalb ein schwerwiegender Treuebruch zu sehen, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (urteil vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 107.83 - m.w.N.).

11

a)

Bei der vorzunehmenden Abwägung wirkt sich für den Beamten belastend aus, daß durch sein Verhalten die Festnahme des Zeugen L. zumindest erschwert wurde. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts nicht, daß sich durch das Verhalten des Beamten die Festnahme des Zeugen L. um mindestens drei Wochen verzögert hat, wie in der Anschuldigungsschrift ausgeführt ist. Aus den im Urteil des Bundesdisziplinargerichts zugrunde gelegten Feststellungen des Landgerichts F. ist aber zu entnehmen, daß der Zeuge L. aufgrund der Offenbarung durch den Beamten in seinem Verhalten "vorsichtiger" geworden ist. So ist er insbesondere nicht mehr nach D. gefahren, da ihm an der Grenze, wie ihm der Beamte erklärt hatte, im Fall einer Kontrolle die Verhaftung drohte. Auch sonst hat er sein Verhalten aufgrund der Information darauf eingestellt, daß ihm nunmehr durch jeden Polizeibeamten und nicht nur durch die Polizeibeamten aus K. die Gefahr der Verhaftung drohte. Nach der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts hat er die Erschwerung der Festnahme des Zeugen zumindest billigend in Kauf genommen, also zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Gegen den Beamten spricht ferner, daß die mehrfachen Belehrungen - zuletzt am 13. Juli 1989 - über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und die strafrechtlichen Konsequenzen im Fall einer Zuwiderhandlung ihn nicht von der Pflichtverletzung abgehalten haben. Erschwerend wirkt sich vor allem aus, daß zu den Aufgaben des Beamten die Durchführung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und damit ggf. auch die Festnahme einer Person gehört, gegen die ein Haftbefehl besteht.

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b)

Es bestehen allerdings erhebliche Milderungsgründe. Seine Hemmschwelle gegen die Verletzung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit war offensichtlich dadurch herabgesetzt worden, daß es sich bei dem Zeugen L. um den Bruder seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau handelt. Erst diese besondere Konstellation war Anlaß für die Pflichtverletzung des Beamten. Er hat die Information ohne einen Eigennutz weitergegeben. Daß er die Abfrage im Computer aus "Neugierde" vornahm, ändert hieran nichts.

13

Auch die vom Landgericht F. mit Urteil vom 13. Januar 1994 verhängte Geldstrafe zeigt, daß das Dienstvergehen noch nicht die disziplinarische Höchstmaßnahme erfordert. Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM liegt im unteren Bereich der möglichen Strafe, wobei zu beachten ist, daß das Landgericht F. die vom Amtsgericht S. mit Urteil vom 15. Oktober 1993 verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen noch auf die Hälfte verringert hat. Der strafrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt nach der Rechtsprechung des Senats auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, wenn die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung - wie es hier der Fall ist - von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (z.B. Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - <ZBR 1995, 26 = BayVBl 1995, 217 = IÖD 1994, 233> m.w.N.).

14

Zugunsten des Beamten spricht ferner, daß er nach einem am 17. September 1991 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits ab Mitte Dezember 1991 weiter im Bundesgrenzschutz beschäftigt worden ist und zwar in dem Aufgabenbereich, den er bisher wahrgenommen hatte. Auch wenn sich nach der Rechtsprechung des Senats die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt (vgl. z.B. Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 -), wird durch die Weiterbeschäftigung - zumal in derselben Grenzschutzstelle - immerhin bestätigt, daß auch seine Dienststelle nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Hinzu kommt, daß der Beamte bisher ordentliche Leistungen erbracht hat. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Einleitungsbehörde erklärt, daß es sich um einen guten Beamten handele, mit dem man zufrieden sei. Er wäre im September 1996 zum Polizeiobermeister befördert worden, wenn das vorliegende Disziplinarverfahren nicht gegen ihn liefe. Nach der aktuellen Beförderungsliste stehe der Beamte auf Platz 1. Für ihn spricht zudem, daß er zuvor disziplinarrechtlich und auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

15

Zudem ist zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen des Strafgerichts und des Bundesdisziplinargerichts dem Zeugen L. bereits vor der Information, die er durch den Beamten erhalten hat, bekannt war, daß er mit Vollstreckungshaftbefehlen gesucht wurde. Die Information durch den Beamten hat ihm lediglich die zusätzliche Kenntnis verschafft, daß er bundesweit zur Festnahme ausgeschrieben war. Wie es in dem Urteil des Landgerichts F. vom 13. Januar 1994 heißt, war der Zeuge bis zu dieser Information davon ausgegangen, daß lediglich die mit der Festnahme beauftragten Beamten der Polizeistation K. vom Vorliegen des Haftbefehls oder der Haftbefehle gewußt hätten und er sich nur vor ihnen in acht zu nehmen hätte.

16

c)

Auch wenn aufgrund der Milderungsgründe von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden konnte, wäre wegen des verbleibenden Gewichts des Dienstvergehens die Dienstgradherabsetzung die gebotene Disziplinarmaßnahme. Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BDO) schied aber aus, da sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung i.d.F. vom 20. Oktober 1994, BGBl I S. 3153). Als Disziplinarmaßnahme käme deshalb allein eine langfristige Gehaltskürzung in Betracht. Der Verhängung einer Gehaltskürzung steht aber, wie das Bundesdisziplinargericht zu Recht festgestellt hat, § 14 BDO entgegen.

17

Nach § 14 BDO darf, wenn durch ein Gericht eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Zur Pflichtenmahnung ist die Gehaltskürzung im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Voraussetzung hierfür ist die konkrete Befürchtung, der Beamte werde sich durch die mit dem Strafurteil des Landgerichts F. verhängte Geldstrafe nicht zu künftiger Einhaltung seiner Pflichten aus dem Beamtenverhältnis bewegen lassen. Ein konkreter Anlaß für eine solche Befürchtung besteht nicht. Vor dem Dienstvergehen ist der Beamte bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Auch hat er seit der Wiederaufnahme seines Dienstes im Dezember 1991 diesen beanstandungsfrei versehen. Das Bundesdisziplinargericht hat deshalb das Verfahren zu Recht gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BDO eingestellt.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 BDO.

Bermel
Gödel
Müller