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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1984, Az.: BVerwG 1 D 107/83

Beamter; Amtsverschwiegenheit; Disziplinare Gewichtung; Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 107/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt 14.09.1983 - III VL 25/83

Amtlicher Leitsatz

1. Die in BBG § 61 normierte Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde.

2. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinares Gewicht haben.