Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1998, Az.: BVerwG 1 D 14.97
Verstoß gegen das Übermaßverbot in einem Disziplinarverfahren; Angewiesenheit des Dienstherren auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit seiner Bediensteten; Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf Grund einer Degradierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 14.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.12.1996 - AZ: XIII VL 26/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Verwaltungsamtmann ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. März 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Verwaltungsamtsrat Kurt Niessner
Postbetriebsassistent Peter Neuroth als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 9. Dezember 1996 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Verwaltungsamtmann ... wird in das Amt eines Verwaltangsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesG) versetzt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
im Januar 1993 durch Vorlage einer gefälschten Urkunde seinen Dienstherrn über die Höhe der reisekostenrechtlichen Erstattungsansprüche für die Abordnung zum Arbeitsamt M. in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1992 getäuscht und dadurch einen Vermögensschaden in Höhe von 2.095 DM verursacht hat,
- 2.
sich im November oder Dezember 1994 die Unterlagen für diese Reisekostenabrechnung verschafft und vernichtet hat, um die Aufdeckung des vorangegangenen Reisekostenbetruges zu verhindern.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 ist, wurde der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 30. Oktober 1995 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 150 DM verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Beamten stellte das Landgericht O. das Verfahren mit Beschluß vom 4. Juni 1996 gemäß § 153 a StPO nach Zahlung von 10.000 DM ein.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 1996 die jweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Fünfzehntel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Zum Anschuldigungspunkt 1 ist das Bundesdisziplinargericht von den folgenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts O. vom 30. Oktober 1995 ausgegangen:
"... der Angeklagte (wurde) mit Verfügung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes N. vom 16.07.1992 und vom 20.11.1992 für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.12.1992 zum Arbeitsamt M. abgeordnet. Bei der Abrechnung seiner Erstattungsansprüche für die Zeit seiner Abordnung veranlaßte der Angeklagte das Arbeitsamt O. dadurch zur Zahlung einer erhöhten Erstattung in Hohe von 2.095 DM, daß er in seiner Reisekostenabrechnung wahrheitswidrig erklärte, er habe täglich 48 DM Miete zu zahlen gehabt, obwohl er lediglich 28 DM täglich Miete zu zahlen hatte. Seinen Reisekostenabrechnungen legte er eine entsprechende Quittung seines Vermieters Rolf H. aus M. bei, die er dahingehend verfälscht hatte, daß er nach Erhalt einer Blankounterschrift des Vermieters die Quittungen dahingehend ausfüllte, daß ein täglicher Mietpreis in Höhe von 48,00 DM (ohne Frühstück) zu zahlen war. Infolgedessen erzielte der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten einen Vermögensvorteil in Höhe von 2.095,00 DM. Nachdem der Betrag Anfang 1995 zurückgefordert wurde, hat der Angeklagte ihn umgehend zurückgezahlt ..."
Zum Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im November oder Dezember 1994 verschaffte sich der Beamte mit der Erklärung, die Abrechnungsunterlagen für die Abordnung nach M. im Jahr 1992 nochmals einsehen zu müssen, Zutritt zur Zahlstelle und zur Altaktei der Personalstelle des Arbeitsamtes O.. In der Altaktei wurden die Unterlagen für die Zeit bis November 1992 aufbewahrt. Die Unterlagen für Dezember 1992 befanden sich noch in der Zahlstelle. Beigeheftet war u.a. der Originalbeleg über die abgerechneten Unterkunftskosten. Der Beamte heftete die kompletten Unterlagen aus den Akten heraus, nahm diese unbemerkt mit nach Hause und vernichtete sie anschließend. Im Zusammenhang mit den Untersuchungen in einer anderen Disziplinarangelegenheit wurde im Januar 1995 von der Personalstelle das Fehlen der Abrechnungsunterlagen des Beamten bemerkt. Der Beamte, der unterschiedliche Gründe für die Einsichtnahme in die Abrechnung nannte, erklärte zunächst, keine Kenntnis über deren Verbleib zu haben, gab aber dann im Rahmen einer disziplinarischen Selbstanzeige am 17. Januar 1995 zu, die Unterlagen zu Hause vernichtet zu haben.
Nach seinen Angaben hat er die Unterlagen mit nach Hause genommen, um diese seiner Ehefrau zu zeigen, die ihm vorgeworfen hätte, aufgrund einer Spielleidenschaft Geld an der Haushaltskasse vorbeigeschleust und verspielt zu haben. Mit den Kontounterlagen allein hätte er dies nicht beweisen können, und deshalb hätte er die Trennungsgeldabrechnung benötigt. Von dem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten des Arbeitsamtes O. der 1992 nach M. abgeordnet war, dort ebenfalls bei der Familie H. gewohnt und zu hohe Unterkunftskosten abgerechnet hat, habe er zum Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen Kenntnis gehabt. Er habe sich die Unterlagen jedoch nicht deswegen beschafft, um sie zu vernichten. Als er sie in der Hand gehabt hatte, habe er die Chance gesehen, sich ihrer zu entledigen. Dabei habe er sich allerdings nicht wohlgefühlt und gewußt, daß er etwas Falsches gemacht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) und als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von der eigentlich angemessenen Degradierung des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht abgesehen, weil der Beamte nach Ablauf der durch eine solche Disziplinarmaßnahme ausgelösten Beförderungssperre nicht mehr befördert werden könne. Die hierdurch eintretenden finanziellen Nachteile würden weit über die vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehene finanzielle Einbuße hinausgehen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner hiergegen gerichteten Berufung beantragt, den Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Falle einer Degradierung des Beamten nicht vorliege, weil die Schwere des Fehlverhaltens eine solche Maßnahme erforderlich mache und der Beamte den finanziellen Nachteil durch eigenes vorwerfbares und schwerwiegendes Verhalten herbeigeführt habe.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Verwaltungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesG).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen des Beamten macht seine Degradierung um eine Stufe erforderlich.
1.
Durch den festgestellten Betrug und die Vernichtung der Rechnungsunterlagen hat der Beamte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.
Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. In einem so personalintensiven Bereich wie in der Arbeitsverwaltung kann diese nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und muß schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb läßt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das die Grundlage jeden Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig.
Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat als z.B. der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>; Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 1 D 79.96 -).
Im vorliegenden Fall sind erhebliche Erschwerungsgründe gegeben. Zu Lasten des Beamten ist nicht nur der erhebliche Schaden zu berücksichtigen, den er seiner Verwaltung durch sein strafbares und pflichtwidriges Verhalten zugefügt hat. Erschwerend wirkt sich auch aus, daß er nicht nur falsche Angaben gemacht, sondern deren angebliche Richtigkeit durch die Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Quittung belegt hat. Ins Gewicht fällt vor allem, daß der Beamte fast zwei Jahre nach dem Betrug gegenüber dem Dienstherrn unbefugt Abrechnungsunterlagen an sich genommen und vernichtet hat. Diese Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht macht die Dienstgradherabsetzung unabweisbar und war sogar geeignet, die weitere Tragbarkeit des Beamten für den öffentlichen Dienst in Frage zu stellen. Die Verwaltung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Ermöglichung der Kontrolle von Verwaltungsvorgängen auf die Vollständigkeit der Akten angewiesen. Dies war dem Beamten aufgrund seiner langen Dienstzeit bekannt. Zu seinen Ungunsten spricht auch, daß er das kollegiale Verhalten einer Bediensteten ausgenutzt und in Kauf genommen hat, daß diese selbst in Verdacht gerät, die Unterlagen unterdrückt zu haben.
Disziplinarmaßrelevante Milderungsgründe sind demgegenüber nicht gegeben. Die Selbstanzeige des Beamten bzw. sein Geständnis erfolgten erst, nachdem das pflichtwidrige Verhalten bekanntgeworden war. Die guten Leistungen des Beamten können nichts an dem durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens ändern.
2.
Die Degradierung verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil der Beamte - wie das Bundesdisziplinargericht meint - nicht mehr befördert werden könne und er deshalb bei einer Degradierung eine unangemessen hohe finanzielle Einbuße erleide. Entsprechend dem Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der (wirtschaftliche) Nachteil, der für den Beamten durch die Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Dies ist auch der Fall, wenn der Beamte nicht mit einer erneuten Beförderung rechnen könnte. Auf diese Rechtsprechung des Senats ist zutreffend bereits in der Berufungsbegründung des Bundesdisziplinaranwalts hingewiesen worden (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 D 12.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 315 = NVwZ-RR 1996, 97 = ZBR 1996, 52>, Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - <BVerwGE 103, 184 = BVerwG DokBer B 1995, 80 = ZBR 1995, 75 = DVBl 1995, 622 = DÖD 1995, 230 = NVwZ 1996, 186>).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Dr. Müller