Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1998, Az.: BVerwG 9 C 3.97
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ; Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 2 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) ; Vereinbarkeit des § 4 BVFG mit Art. 3 GG (Grundgesetz); Auslegung des Begriffs der Benachteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 3.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 10.01.1996 - 10 K 5559/93
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.11.1996 - AZ: 2 A 1309/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 106, 191 - 202
- DVBl 1998, 727-731 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1999, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 1080 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1998, 589-592 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 4 Abs. 2 BVFG n.F. ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 2.
Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG n.F. sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten zugefügt worden sind.
- 3.
Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die - belastenden - Folgen von Nachteilen, die dem Betrofenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, die die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt, wurde am 26. September 1933 in L. (L.), Böhmen, Tschechoslowakei, geboren; der Ort gehörte von 1939 bis 1945 zum sog. Protektorat Böhmen und Mähren.
Der Vater der Klägerin, J. (J.) H. (geboren ..., gestorben ...), war tschechischer Volkszugehöriger. Er war bis 1945 Amtsdiener und Chauffeur beim Fürstlichen Forst- und Rentamt T. und T. in L. Die Mutter der Klägerin, J. (J.) geborene R., wurde am 24. Oktober 1901 oder 1911 in L., Mähren, geboren. Sie heiratete ihren Ehemann im Jahre 1931. Die Familie bewohnte eine Dienstwohnung.
Großvater mütterlicherseits war der 1869 in R., Kreis L., geborene und 1938 verstorbene K. R. Er war Förster bzw. Oberförster beim Fürstlichen Forstamt T. und T. Die Großmutter mütterlicherseits, A. geborene Z., wurde 1882 in Z. bei Z./K. geboren. Die Großeltern mütterlicherseits erwarben 1933 je zur Hälfte das Grundstück ... - Garten und Wiese - sowie das Grundstück ... - Baugrundstück mit dem Haus Nr. ... - in L. Nach dem Tode des Großvaters im Jahre 1938 ging dessen Miteigentumsanteil auf die Großmutter über. Diese ist 1954 verstorben.
Bei der Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 gaben die Großeltern mütterlicherseits, die Mutter der Klägerin sowie deren Schwestern E. und M. ihre Volkszugehörigkeit mit "Deutsch" an. Nach Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren wurde der Mutter der Klägerin am 1. Juli 1941 und der Klägerin selbst am 12. Mai 1943 ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. In den Fragebögen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit hatte die Mutter der Klägerin jeweils Deutsch als Muttersprache angegeben. Weiterhin hatte sie vermerkt, daß sie seit dem 1. März 1940 Mitglied der NS-Frauenschaft sei. Die Klägerin selbst besuchte im Schuljahr 1942/1943 und im Schuljahr 1943/1944 die dreiklassige deutsche Volksschule für Jungen und Mädchen in L.
Bei Kriegsende mußte die Familie der Klägerin ihre Wohnung verlassen. Die Grundstücke der Großmutter mütterlicherseits wurden konfisziert und 1950 in Volkseigentum überführt. Der Vater der Klägerin war vom 9. Mai 1945 bis zum 31. August 1945 wegen Kollaboration, die Mutter vom 28. Mai 1945 bis zum 29. Juni 1945 als "NSDAP-Funktionärin" inhaftiert. Anschließend sollen die Mutter und die Klägerin, die in der Zwischenzeit bei ihrer Tante E. gewohnt hatte, im Zuge einer sog. Wildabschiebung bis in den Raum S. bzw. C. gelangt sein. Sie kehrten jedoch nach L. zurück. 1946 zog die Familie nach P., Kreis Z., Mähren. Hier besuchte die Klägerin die Hauptschule und anschließend ein Gymnasium. Danach war sie bis zu ihrer Pensionierung in verschiedenen staatlichen Betrieben als Bürokraft tätig. Aufgrund eines Antrags vom 29. August 1945 erhielt die Mutter der Klägerin im Oktober 1950 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit zurück. In dem in diesem Zusammenhang erstellten Ermittlungsbogen wurden die Mutter der Klägerin mit deutscher, die Großmutter mütterlicherseits und die Klägerin selbst mit tschechischer Nationalität angeführt. Weiter ist vermerkt, die Klägerin besitze bereits eine Bescheinigung über ihre tschechoslowakische Staatsangehörigkeit; sie sei auch von ihrer Mutter im tschechischen Geist erzogen worden.
1955 zog die Klägerin nach Z. Im selben Jahr heiratete sie J. H. Diese Ehe wurde 1967 geschieden. 1983 hat die Klägerin den tschechischen Volkszugehörigen W. H. geheiratet, der in Tschechien bleiben will. Seit 1985 lebt die Klägerin in H. Sie ist seit 1980 Mitglied des "Kulturverbandes der Bürger deutscher Nationalität in der CSSR" und Korrespondentin der "Prager Volkszeitung". In ihrem Personalausweis aus dem Jahre 1988 ist als Nationalität "Deutsch" angegeben.
In ihrem 1991 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat sich die Klägerin darauf berufen, daß sie nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch deutsche Volkszugehörige sei. Zur Darlegung der Benachteiligungen, die sie aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erlitten habe, hat sie im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt:
Die ganze Familie habe 1945 ihr Eigentum verloren, das der tschechische Staat auch später nicht zurückerstattet habe. - Sie lebe in einer totalen Vereinsamung. Außerhalb ihrer Familie könne sie weder ihre Muttersprache noch die deutsche Kultur pflegen. Die Deutschen lebten verstreut. Um den Kulturverband der Deutschen zu erreichen, müsse sie mit der Bahn oder dem Bus über 80 km bis ins Riesengebirge fahren. Den einzigen Zugang zur Muttersprache bildeten ein Buch oder das Radio; deutsches Fernsehen könne sie nicht empfangen. Die "Prager Volkszeitung" werde jede Woche verspätet zugestellt. Im Umkreis von 200 km gebe es auch keinen deutschen Gottesdienst. - Der Haß der tschechischen Bevölkerung gegen die Deutschen sei unvermindert groß. Sie sei auch schon einige Male angegriffen worden, wenn sie im Zug eine deutsche Zeitschrift gelesen habe. Bei einer Rückfahrt aus B. sei sie einmal als Nazi und Faschist beschimpft, ein anderes Mal von der Polizei kontrolliert und ausgefragt worden, nur weil sie deutsch gesprochen habe. 1996 habe sie in M. Gräber deutscher Soldaten besucht. Dabei habe sie weinen müssen. Ein vorübergehender Mann habe zu seinem Begleiter gesagt: "Sieh mal, das ist sicher eine deutsche Hure, die um die Mörder, die da liegen, heult." - Sie dürfe auch nicht die deutsche Form ihres Nachnamens H. benützen. - Nach dem Abitur habe sie nicht studieren dürfen. - Weiterhin werde die Post aus dem Ausland wahrscheinlich kontrolliert, weil sie mit enormer Verspätung ankomme und die Umschläge beschädigt seien. Schließlich gehe die Justiz in der Tschechischen Republik nicht streng genug gegen die rechtsradikalen Republikaner vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage der Klägerin abgewiesen: Die Klägerin sei zwar deutsche Volkszugehörige, die geltend gemachten Umstände seien jedoch keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG n.F.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin, die deutsche Volkszugehörige sei, habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, wie dies § 4 Abs. 2 BVFG verlange. Diese Vorschrift verstoße im Hinblick auf die günstigere Regelung, die in § 4 Abs. 1 BVFG für deutsche Volkszugehörige aus der früheren Sowjetunion wegen deren besonders schweren Schicksals getroffen worden sei, auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Benachteiligungen seien konkrete und persönliche, nicht allein aus der allgemeinen Situation resultierende Umstände, die der Aufnahmebewerber unmittelbar selbst erfahren habe und die seine Lebensführung nicht nur unwesentlich erschwerten oder behinderten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Gesetzes. Deshalb könne die nach bisherigem Recht mit dem Begriff des "Vertreibungsdrucks" umschriebene allgemeine Situation der deutschen Volksgruppe in den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten nicht als Benachteiligung angesehen werden. Das bedeute insbesondere, daß eine aus der allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe resultierende volkstumsmäßige Vereinsamung - wie sie von der Klägerin geltend gemacht werde - keine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG darstelle. Da ferner der Aufnahmebewerber die Benachteiligungen unmittelbar selbst erfahren haben müsse, würden Benachteiligungen, die Eltern oder Großeltern erlitten hätten, von § 4 Abs. 2 BVFG nicht erfaßt. Auf die Enteignung ihrer Großeltern mütterlicherseits könne sich die Klägerin daher nicht berufen; soweit sie damals persönliches Eigentum verloren habe, wirke sich dies nicht mehr aus. Daß sie nicht habe studieren dürfen, habe sie nicht näher substantiiert und insbesondere nicht auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit zurückgeführt. Die Beschimpfungen durch die tschechische Bevölkerung als "Nazi" oder "Faschist" sowie die Verdächtigung durch die Polizei nach Benutzung der deutschen Sprache in einem Restaurant lägen vor dem 31. Dezember 1992 und wirkten ebenfalls nicht mehr nach. Die Beleidigung im Juni 1996 auf einem Soldatenfriedhof in M. habe nicht erheblich auf die Lebensführung der Klägerin eingewirkt. Daß ihre Post kontrolliert werde, sei eine bloße Vermutung. Die weitere Behauptung, sie dürfe die deutsche Form ihres Nachnamens nicht benutzen, lasse schon deshalb keine Benachteiligung erkennen, weil sie den tschechischen Nachnamen ihres zweiten Ehemannes führe.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Die in § 4 BVFG getroffenen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion einerseits und aus den übrigen Aussiedlungsgebieten andererseits verstießen gegen den Gleichheitssatz. Die deutschen Volkszugehörigen in der Tschechischen Republik hätten nämlich ein ganz ähnliches Schicksal erlitten wie die Rußlanddeutschen. Der Abschluß eines Vertrages über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren Tschechoslowakei rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung nicht, da die zugunsten der deutschen Volkszugehörigen getroffenen Vereinbarungen noch nicht hinreichend umgesetzt worden seien. Insbesondere fehle es an einem besonderen Minderheitengesetz. Deshalb wirkten auch in der Tschechischen Republik die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nach wie vor fort. Hiervon abgesehen habe die Klägerin auch Benachteiligungen erlitten, nämlich die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Sinne der Rechtsprechung zur alten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes. Dazu gehöre auch die Vereinsamung in einer von deutschen Volkszugehörigen weitgehend entvölkerten Umgebung. Die Klägerin habe konkret dargetan, daß sie persönlich an ihrem Wohnort K. wegen fehlender Kontakte zu deutschen Volkszugehörigen einer Vereinsamung unterliege. Unrichtig sei auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verlust von Vermögenswerten, die normalerweise im Erbgang auf den Aufnahmebewerber übergegangen wären, stelle keine Benachteiligung dar. Die Klägerin wäre Alleineigentümer des Grundbesitzes ihrer Großmutter mütterlicherseits geworden, wenn diese nicht enteignet worden wäre. Diese völkerrechtswidrige Enteignung setze sich bis auf den heutigen Tag fort.
Die Beklagte trägt demgegenüber vor: Aus dem Begriff "Benachteiligungen" ergebe sich, daß ein Schädiger bewußt zuungunsten des Betroffenen mit der Folge handeln müsse, daß dieser im Gegensatz zu einer Vergleichsgruppe schlechtergestellt sei. Solche Benachteiligungen, die zwar nicht "erheblich" zu sein brauchten, aber über bloße Belästigungen hinausgehen müßten, müsse der Aufnahmebewerber selbst erlitten haben; deshalb könne die Enteignung von Vorfahren keine Benachteiligung eines Nachfahren sein. Die geltend gemachte Vereinsamung sei eine Folgewirkung der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und damit eine Nachwirkung früherer Benachteiligungen, die für alle Deutschen in der früheren Tschechoslowakei gleichermaßen fortbestehe. Solche allgemeinen Benachteiligungen, unter denen die gesamte Volksgruppe leide, könnten nicht tatbestandsmäßig sein, weil ansonsten die Vorschrift leerliefe und alle Deutschen aus den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Gebieten aufgenommen werden müßten. Vereinsamung sei - ausnahmsweise - ein relevanter Nachteil, wenn deutsche Schulen geschlossen oder Gottesdienste in deutscher Sprache eingestellt würden.
Der Oberbundesanwalt führt aus: Die in § 4 Abs. 2 BVFG getroffene Regelung sei sowohl mit Art. 3 Abs. 3 GG als auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die differenzierende Regelung für Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion und aus den übrigen Aussiedlungsgebieten knüpfe primär an das besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion an, das sich grundlegend von dem Schicksal der deutschen Volksgruppe in den anderen Aussiedlungsgebieten unterscheide. Die kollektive Aussiedlung aus den Gebieten außerhalb der ehemaligen UdSSR sei weitgehend abgeschlossen; aus einzelnen Gebieten seien große Teile der deutschen Bevölkerung bereits unmittelbar bei Kriegsende vertrieben worden, aus anderen Gebieten hätten die Deutschen mehr oder weniger geregelte Ausreisemöglichkeiten gehabt. Demgegenüber hätten die Rußlanddeutschen ihre Heimat im europäischen Teil der ehemaligen UdSSR nahezu vollständig verloren, seien in die zentralasiatischen und sibirischen Teile der ehemaligen UdSSR verschleppt worden, hätten in den Verschleppungsgebieten bis 1956 weitgehend rechtlos unter Kommandaturaufsicht gestanden, seien erst Mitte der 60er Jahre vom Vorwurf der Kollaboration mit Hitler entlastet worden und hätten im Grunde erst seit 1989/1990 ausreisen können. Eine volkstumsmäßige Vereinsamung stelle ferner keine Benachteiligung dar; Nachwirkungen von Benachteiligungen müsse der Antragsteller selbst erlitten haben, so daß Enteignungen von Vorfahren nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 2 BVFG fielen.
Der Beigeladene wendet noch ein, daß die Klägerin bereits nicht als deutsche Volkszugehörige angesehen werden könne.
Gründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin, deren Begehren nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in seiner seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu beurteilen ist (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133), nach § 27 Abs. 1 BVFG ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht zusteht, weil sie nach Verlassen der Tschechischen Republik die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 2 BVFG auch dann nicht erfüllt, wenn sie - was das Berufungsgericht angenommen hat, von dem Beigeladenen jedoch in Zweifel gezogen wird - deutsche Volkszugehörige ist. Im Gegensatz zu der Regelung des § 4 Abs. 1 BVFG, nach der Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion und den baltischen Staaten entsprechend der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage (vgl. dazu Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140) bei Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen "in der Regel" ohne weiteres Spätaussiedler sind, kann nach § 4 Abs. 2 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger aus den übrigen Aussiedlungsgebieten, zu denen die frühere Tschechoslowakei gehört, nämlich nur dann Spätaussiedler sein, wenn er "glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag".
Diese - durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) eingeführte - Bestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Sie steht nämlich entgegen der Annahme der Revision mit dem Grundgesetz in Einklang. Sie ist weder für sich allein betrachtet willkürlich und damit rechtsstaatswidrig (vgl. dazu BVerfGE 86, 148, 151) noch verstößt sie im Vergleich zu der in Abs. 1 getroffenen Regelung gegen Art. 3 GG.
Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz sollte das Bundesvertriebenengesetz nach Auffassung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten wegen der politischen Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten an die neuen Verhältnisse angepaßt und die Aufnahme der dort lebenden deutschen Volkszugehörigen auf eine neue Grundlage gestellt werden (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 19). Allerdings gingen die Ansichten darüber, in welcher Weise diese Anpassung zu erfolgen habe, zunächst erheblich auseinander. Der Regierungsentwurf wollte die Kriterien für die deutsche Volkszugehörigkeit verschärfen und ging davon aus, daß deren Vorliegen zugleich ein Kriegsfolgenschicksal impliziere (BTDrucks 12/3212, S. 22). Er knüpfte damit an die dem seinerzeit noch geltenden Recht zugrunde liegende gesetzliche Wertung an, nach der die sog. Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in allen Ostvertreibungsgebieten fortbestanden und es deshalb allen deutschen Volkszugehörigen - insbesondere wegen der weitgehenden Verminderung ihrer Zahl und der dadurch hervorgerufenen volkstumsmäßigen Vereinsamung - nicht zugemutet werden sollte, dort zu verbleiben (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 284.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 38; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140). Bundesrat und Opposition werteten die Situation der Volksdeutschen in allen Ostvertreibungsgebieten hingegen dahin, daß die einstige Vertreibungslage 47 Jahre nach Kriegsende und nach den umwälzenden politischen Veränderungen nicht mehr bestehe, daß aber den Volksdeutschen, die in ihrer Heimat besonders zu leiden gehabt hätten, ein Sonderweg nach Deutschland offenstehen müsse; das sei dann geboten, wenn nachwirkende erhebliche Beeinträchtigungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit nachgewiesen würden (vgl. BTDrucks 12/3618, S. 5). Der Vermittlungsausschuß (BTDrucks 12/3966) hat die Lage nach Aussiedlungsgebieten differenziert bewertet: Eine durch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gekennzeichnete Situation der deutschen Volkszugehörigen bestehe zwar noch in der früheren Sowjetunion und in den baltischen Staaten, aber nicht mehr u.a. in der Tschechoslowakei, Polen, Ungarn und Rumänien, so daß einem deutschen Volkszugehörigen ein Verbleiben in diesen Aussiedlungsgebieten nur dann nicht angesonnen werden könne, wenn er Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei und damit ein konkretes Kriegsfolgenschicksal erlitten habe. Diese Wertung hat der Gesetzgeber übernommen. Sie beruht hauptsächlich auf den Verträgen "Über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit" bzw. "Über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa", die die Bundesrepublik Deutschland am 17. Juni 1991 (BGBl II S. 1315) mit Polen, am 6. Februar 1992 (BGBl II S. 474) mit Ungarn, am 27. Februar 1992 (BGBl II S. 462) mit der Tschechoslowakei, deren Nachfolgestaaten in den Vertrag eingetreten sind, und am 21. April 1992 (Bulletin Nr. 43, S. 474) mit Rumänien geschlossen hat. Die darin - im wesentlichen übereinstimmen - vereinbarten Rechte der deutschen Minderheit und die Bereitschaft der Vertragspartner, Förderungsmaßnahmen Deutschlands zu erleichtern, rechtfertigen insbesondere bei Berücksichtigung des Spielraums, den der Gesetzgeber bei seiner prognostischen Einschätzung besitzt, dessen Bewertung, daß trotz der nachhaltigen Verminderung der volksdeutschen Bevölkerung eine Entfaltung deutschen Volkstums nunmehr für die Zukunft gewährleistet und damit ein neuer Anfang gemacht sei, mögen auch die genannten Verträge noch nicht vollständig umgesetzt sein. Die Regelung des § 4 Abs. 2 BVFG ist daher nicht willkürlich. Sie verstößt auch im Vergleich zu der in § 4 Abs. 1 BVFG für Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion und den baltischen Staaten getroffenen günstigeren Regelung weder gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden. Unter Heimat ist dabei die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit, unter Herkunft darüber hinaus die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung zu verstehen (BVerfGE 5, 17, 22 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 83/56]; vgl. auch BVerfGE 23, 258, 262 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 133/67]; BVerfGE 48, 281, 287) [BVerfG 30.05.1978 - 1 BvL 26/76]. Dieses Differenzierungsverbot setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Bevorzugung oder der Benachteiligung und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen voraus; die Bevorzugung oder die Benachteiligung muß gerade "wegen" dieser Merkmale erfolgt sein (BVerfGE 2, 266, 268 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140, 148) [BVerwG 03.11.1992 - 9 C 6/92]. Die unterschiedlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG hat der Gesetzgeber jedoch nicht wegen eines dieser Merkmale getroffen, sondern mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion einerseits und diejenigen in den übrigen Ostvertreibungsgebieten andererseits. Diese hat er unter dem Gesichtspunkt eines Fortwirkens der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sowie der Zumutbarkeit eines Verbleibens im Aussiedlungsgebiet unterschiedlich bewertet. Damit scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aus.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, ist nicht verletzt. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob hier Personengruppen in Anknüpfung an persönliche Merkmale, zu denen auch der Wohnsitz gehört (BVerfGE 92, 26, 52), unterschiedlich behandelt werden und deshalb nach dem anzulegenden strengeren Maßstab für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen müssen, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen, oder aber ob hier - nur - Sachverhaltsgruppen unterschiedlich behandelt werden; in diesem Fall würde die Vorschrift nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sich ein vertretbarer Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht finden ließe und deshalb die Ungleichbehandlung evident wäre (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 78, 104, 121 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]; 88, 87, 96; 89, 15, 22 [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvL 20/85]; 89, 365, 375 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 91, 389, 401 [BVerfG 10.01.1995 - 1 BvL 20/87]; 92, 26, 52; 93, 99, 111) [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93]. Es liegt allerdings nahe, hier lediglich eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhaltsgruppen anzunehmen, weil der Gesetzgeber nicht an den Wohnsitz der deutschen Volkszugehörigen angeknüpft, sondern darauf abgestellt hat, ob bzw. wie sich die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen auch heute noch auf die deutschen Volkszugehörigen in der früheren Sowjetunion einerseits und in den übrigen Ostvertreibungsgebieten andererseits auswirken. Die unterschiedlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BVFG verstoßen indessen auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach der Stellungnahme der Bundesregierung zu einem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 7. Februar 1997 (BTDrucks 13, 6915) war für die Bewertung der Lage der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion und in den baltischen Staaten das im Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - (BVerwGE 98, 367) dargestellte besondere Schicksal der Angehörigen dieser Volksgruppe maßgebend. Die Besonderheiten bestanden danach darin, daß sie
- ihre Eigenstaatlichkeit an der Wolga aufgeben mußten, während des Krieges und nach Kriegsende ihre Heimat im europäischen Teil der ehemaligen UdSSR nahezu vollständig verloren haben und in den zentralasiatischen und sibirischen Teil der ehemaligen UdSSR verschleppt wurden,
- zum Teil unter unsäglichen Opfern in der Trud-Armee arbeiten mußten,
- in den Verschleppungsgebieten bis 1956 weitgehend rechtlos unter Kommandaturaufsicht standen,
- als Volksgruppe zu Unrecht der Kollaboration mit Hitler bezichtigt und deswegen über Jahrzehnte diskriminiert und gegenüber den anderen Nationalitäten benachteiligt wurden,
- erst Mitte der 60er Jahre vom Vorwurf der Kollaboration mit Hitler entlastet wurden,
- gegenüber anderen Nationalitäten in der ehemaligen UdSSR z.B. bei der Zulassung zu einem Hochschulstudium praktisch benachteiligt wurden,
- Ausreisemöglichkeiten im Grunde erst seit 1989/1990 haben.
Dies sind in ihrer Gesamtheit Gründe von hinreichendem Gewicht für eine unterschiedliche Behandlung. Die darauf beruhende Wertung des Gesetzgebers, daß sich die kollektiven Maßnahmen gegen die deutschen Volkszugehörigen in der früheren Sowjetunion generell auch heute noch auswirken, trägt insbesondere einem grundlegenden Unterschied zwischen den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und ihren Folgen in der früheren Sowjetunion einerseits und in den übrigen Ostvertreibungsgebieten andererseits Rechnung: In den in § 4 Abs. 2 BVFG bezeichneten Gebieten haben nämlich bei oder nach Kriegsende sogenannte äußere Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden mit der Folge, daß die meisten Volksdeutschen zwar ihre Heimat durch Ausweisung oder Flucht verloren, jedoch alsbald als Vertriebene in Deutschland Schutz und eine neue Heimat fanden. Bei der Neuregelung des Vertriebenenrechts brauchte der Gesetzgeber daher nur die Situation der in diesen Gebieten zurückgebliebenen, von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht erfaßten und später auch nicht ausgesiedelten Volksdeutschen und ihrer Nachkommen zu bewerten. Er ist dabei - wie ausgeführt - zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen auf sie heute wegen der eingetretenen Veränderungen nicht mehr auswirken. In der früheren Sowjetunion hat hingegen eine sogenannte innere Vertreibung stattgefunden. Die Volksdeutschen wurden bei Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges kollektiv aus ihren angestammten Heimatgebieten in entlegene Gebiete der Sowjetunion, vorrangig nach Sibirien, Kasachstan, Tadschikistan, Kirgisien, Usbekistan und Turkmenistan deportiert, wo sie vielfach heute noch in einer ihnen fremden Umgebung leben, ohne daß sie Schutz und eine neue Heimat unter Deutschen finden konnten. Im Gegenteil mußten sie als "Feinde des sowjetischen Volkes" in Sondersiedlungen oder der Trud-Armee Zwangsarbeit leisten und waren jahrzehntelang bis zum Erlaß des Dekrets des Obersten Sowjets vom 29. August 1964 als Verräter und Faschisten aus dem Kreis der übrigen Bevölkerung ausgegrenzt. Durch die Deportationen wurden gleichzeitig die territorialen Strukturen der deutschen Volksgruppe vollständig zerschlagen. Anders als die Volksdeutschen in den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten war die deutsche Volksgruppe vor ihrer Deportation in der früheren Sowjetunion - wie alle anderen Minderheiten auf ihrem Gebiet auch - kein Personal- sondern ein Territorialverband (vgl. Meißner, Die Deutschen in der Nationalitätenpolitik der Sowjetunion, in: Meißner/Neubauer/ Eisfeld, Die Rußlanddeutschen gestern und heute, Köln, 1992). Dementsprechend bestanden seit 1924 die "Autonome Sozialistische Sowjetrepublik der Wolgadeutschen", die sogenannte Wolgarepublik, und auf unterer Ebene deutsche nationale Rayons (Landkreise), nämlich 6 in Rußland, 9 in der Ukraine und jeweils einer in Georgien und Aserbaidschan, sowie ungefähr 300 deutsche nationale Dorfräte. Diese territorial verfaßten Gemeinschaften wurden bei Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges aufgelöst. Die Zerstreuung und Entwurzelung der volksdeutschen Bevölkerung als Folge dieser Ereignisse dauert im wesentlichen fort. Ein Versuch der Sowjetregierung aus dem Jahre 1979, im Gebiet Zelinograd in Kasachstan einen deutschen Rayon einzurichten, ist am Widerstand der kasachischen Bevölkerung gescheitert; auch heute noch lehnt Kasachstan eine solche Autonomie ab. Die Russische Föderation ist zwar bemüht, den Deutschen wieder eigene Territorien zu verschaffen. So hat sie in einem am 23. April 1992 paraphierten Protokoll zur stufenweisen Wiederherstellung der Staatlichkeit der Rußlanddeutschen ihre Absicht bekräftigt, stufenweise die Republik der Wolgadeutschen in den traditionellen Siedlungsgebieten ihrer Vorfahren an der Wolga wieder zu errichten, ohne daß die Belange der dort ansässigen Bevölkerung geschmälert werden (vgl. Bulletin vom 30. April 1992, Nr. 45, S. 410). Das ist jedoch bisher nicht geschehen. Lediglich der deutsche nationale Rayon in Halbstadt (Nekrassowo) im Gebiet Slawgorod/Altai ist 1991 wiederhergestellt und 1992 der nationale deutsche Rayon Asowo, Gebiet Omsk, errichtet worden.
Die somit verfassungsgemäße Vorschrift des § 4 Abs. 2 BVFG ist weiterhin vom Berufungsgericht auch zutreffend ausgelegt worden. Wie sich aus ihrem Wortlaut, dem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes und nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergibt, sind Benachteiligungen im Sinne dieser Bestimmung nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die - belastenden - Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken.
Bereits aus dem Begriff "Benachteiligungen" ergibt sich, daß der Volksdeutsche sie in eigener Person erlitten haben muß. Jemanden "benachteiligen" bedeutet nach dem Wortsinn, ihm einen Nachteil zuzufügen. Das setzt ein auf die betreffende Person gerichtetes Handeln voraus, das bei ihr persönlich zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg, nämlich der Benachteiligung, geführt hat. Dementsprechend ist auch der Begriff "Nachwirkungen von Benachteiligungen" zu interpretieren. Es muß sich um früher persönlich erlittene konkrete Nachteile handeln, die in der Person dessen, der sie erlitten hat, bis zum 31. Dezember 1992 fortgewirkt haben oder nach diesem Zeitpunkt fortwirken. Lebensumstände eines Volksdeutschen, die darauf zurückzuführen sind, daß in den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben und später weitere Volksdeutsche ausgesiedelt sind mit einer nachhaltigen Verminderung der deutschen Bevölkerung als Folge, können daher keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sein. Wie die Entstehungsgeschichte zeigt, hat der Gesetzgeber diese Umstände gesehen, ihnen jedoch keine Bedeutung mehr beigemessen. Mit einem Rückgriff auf die frühere gesetzliche Wertung, daß den Volksdeutschen ein Verbleiben auch in den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Gebieten wegen der "Vereinsamung der Zurückgebliebenen in einer von deutschen Volkszugehörigen weitgehend entblößten Umgebung" grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, lassen sich somit Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG nicht begründen.
Die Benachteiligungen, die der deutsche Volkszugehörige somit persönlich erlitten haben muß, brauchen, wie der Wortlaut des § 4 Abs. 2 BVFG zeigt, nicht "erheblich" zu sein. Eine gegenteilige, während des Gesetzgebungsverfahrens erhobene Forderung (vgl. BTDrucks 12/3597, S. 40; BTDrucks 12/3618, S. 5; BRDrucks 763/92) ist nicht Gesetz geworden. Sie brauchen daher nicht den Grad einer Gefahr für Leib, Leben oder für die persönliche Freiheit oder den Grad schwerwiegender beruflicher Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG oder einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu erreichen. Andererseits ergibt sich bereits aus dem Begriff des "Nachteils", der in dem Begriff "Benachteiligungen" enthalten ist, daß geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sein sollen. Dies folgt weiter daraus, daß durch die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen zugleich ein konkretes Kriegsfolgenschicksal belegt werden soll (vgl. BTDrucks 12/3597, S. 51; BRDrucks 763/92). Die Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt werden können, müssen deshalb ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Volksdeutschen auch ausgewirkt haben. Wann dies der Fall ist, läßt sich nicht allgemein umschreiben, sondern kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
§ 4 Abs. 2 BVFG unterscheidet weiterhin seinem Wortlaut nach nicht danach, wer die Benachteiligungen zugefügt hat. Deshalb ist entsprechend der vertriebenenrechtlichen Grundnorm des § 1 Abs. 1 BVFG der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf staatlich veranlaßte Benachteiligungen beschränkt; vielmehr erfaßt die Vorschrift grundsätzlich auch Benachteiligungen, die von Dritten ausgehen oder ausgegangen sind, gegen die der Staat aber keinen Schutz gewährt. Nach § 1 Abs. 1 BVFG ist nämlich ein deutscher Volkszugehöriger nicht nur dann Vertriebener, wenn er im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vom Staat ausgewiesen wurde, sondern auch dann, wenn er vor Ausschreitungen der nichtdeutschen Bevölkerung geflohen ist, da damals Schutz durch den Staat, der selbst Vertreibungsmaßnahmen praktizierte, offensichtlich nicht zu erwarten war. Kann der Volksdeutsche indessen - wie für die Zeit nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Einzelfall zu prüfen ist - staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, werden durch Privatpersonen zugefügte Benachteiligungen von § 4 Abs. 2 BVFG jedenfalls in aller Regel nicht erfaßt.
Schließlich verlangt § 4 Abs. 2 BVFG als weitere Anspruchsvoraussetzung, daß die Benachteiligungen gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind. Beschränkungen, die das in den Aussiedlungsgebieten früher herrschende totalitäre System allen Staatsbürgern auferlegte, fallen damit nicht unter § 4 Abs. 2 BVFG.
Anders als noch im Gesetzgebungsverfahren gefordert, braucht der deutsche Volkszugehörige Benachteiligungen in dem vorbezeichneten Sinn nicht "nachzuweisen", er muß sie lediglich glaubhaft machen. Die zur Entscheidung berufene Stelle braucht daher nicht die volle Überzeugung zu erlangen, daß der Volksdeutsche aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, daß dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerfGE 38, 35, 39) [BVerfG 02.07.1974 - 2 BvR 32/74]. Ein unverschuldeter Beweisnotstand läßt es zwar zu, auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Dazu ist aber ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag erforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Hiernach hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend angenommen hat - nicht glaubhaft gemacht, daß sie selbst am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen in dem vorbezeichneten Sinne oder deren Nachwirkungen unterlag.
Sie hat in erster Linie geltend gemacht, daß sie an ihrem Wohnort in K. deutsches Volkstum nicht pflegen könne, weil deutsche Vereinigungen in ihrer näherer Umgebung nicht bestünden und es im Umkreis von 200 km keinen deutschen Gottesdienst gebe. Dies ist jedoch nur eine Folge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und der späteren Aussiedlungen; ein der Klägerin persönlich zugefügter Nachteil liegt darin nicht.
In zweiter Linie hat sich die Klägerin darauf berufen, daß die ihrer Großmutter gehörenden Grundstücke 1945 konfisziert worden sind. Dies stellt zwar eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG dar. Diese hat jedoch in eigener Person nicht die Klägerin, sondern ihre Großmutter erlitten. Da Nachwirkungen von Benachteiligungen nur die nachteiligen Folgen sind, die in der Person dessen, der die Benachteiligungen selbst erlitten hat, fortwirken, kommt es nicht darauf an, ob und bei welchem hypothetischen Verlauf der Dinge die Klägerin die Grundstücke ihrer Großmutter möglicherweise geerbt hätte. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Benachteiligung in Gestalt einer Enteignung wegen deutscher Volkszugehörigkeit auch dann nachwirken kann, wenn das enteignete Grundstück - wie hier - später aus Gründen, die mit deutscher Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang stehen, in Volkseigentum überführt wurde, und ob der Klägerin nach den in Tschechien bestehenden Regelungen ein Anspruch auf Rückgabe des Grundbesitzes ihrer Großmutter zusteht oder zustand.
Daß die Klägerin zusammen mit ihren Eltern aus der damaligen Dienstwohnung ausziehen mußte und dadurch obdachlos wurde, stellt zwar ebenfalls eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG dar, und auch eine solche, die die Klägerin selbst erlitten hat. Nachwirkungen dieser Benachteiligung bestanden jedoch offenkundig weder am 31. Dezember 1992 noch danach, da die Klägerin, die in K. eine Wohnung innehat, schon bald nach dem Verlust der Dienstwohnung mit ihren Eltern in L. und sodann in P., wo sie zur Schule ging, eine neue Wohnung gefunden hatte.
Ein Ausschluß vom Studium wegen deutscher Volkszugehörigkeit - wie ihn die Klägerin weiter geltend macht - kann zwar eine persönlich erlittene Benachteiligung darstellen, die in der Person des Betroffenen nachwirkt, sofern sie später nicht - etwa durch einen vergleichbaren anderweitigen beruflichen Aufstieg - kompensiert wird. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß die Behauptung der Klägerin, sie habe nach ihrem gymnasialen Abschluß nicht studieren dürfen, unsubstantiiert ist. Sie hat weder vorgetragen, welches Studium sie angestrebt habe, wann und wo sie sich beworben habe noch mit welcher Begründung die Aufnahme zum Studium abgelehnt worden sei. Zudem ist es, sofern die Klägerin nicht zum Studium zugelassen worden sein sollte, wenig wahrscheinlich, daß dies wegen ihrer hier zu unterstellenden deutschen Volkszugehörigkeit geschehen ist. Denn sie wurde als tschechische Volkszugehörige angesehen, wie sich aus dem anläßlich der Wiedereinbürgerung ihrer Mutter erstellten Ermittlungsbogen ergibt.
Die Beschimpfungen wegen des Gebrauchs der deutschen Sprache, die Befragung durch die Polizei aus demselben Grund sowie die Beleidigung auf dem Soldatenfriedhof in M. im Juni 1996 besitzen nicht das Gewicht einer Benachteiligung im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG; es handelt sich vielmehr um Belästigungen, die sich im Lebensweg der Klägerin nicht weiter ausgewirkt haben.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie dürfe nicht die deutsche Form ihres Nachnamens ("...") benutzen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß sie seit 1983 den Nachnamen ihres zweiten Ehemannes "H." trägt. Mit ihrem weiteren Vortrag, die tschechische Justiz gehe nicht streng genug gegen Rechtsradikale vor, ist offensichtlich ein der Klägerin persönlich zugefügter Nachteil nicht schlüssig dargetan. Schließlich kann auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, aus dem Umstand, daß Postsendungen aus dem Ausland bei der Klägerin oft beschädigt ankommen, lasse sich nicht herleiten, daß sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen deutscher Volkszugehörigkeit überwacht werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund