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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1988, Az.: BVerwG 9 C 284.86

Aussiedler; Volksdeutscher; Vertreibungsmaßnahmen; Spätfolgen; Widerlegung; Vertreibungsgebiet; Wohnsitz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 284.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg (Breisgau) - 15.10.1985 - AZ: 4 K 147/84
VGH Mannheim - 01.10.1986 - AZ: 6 S 3291/85

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1031 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Widerlegung der in Aussiedlerfällen zugunsten des Volksdeutschen streitenden Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (im Anschluß an BVerwGE 78, 147 = NJW 1988, 1227 L).

  2. 2.

    Zur Bestimmung des maßgebenden Vertreibungsgebiets bei einem Volksdeutschen, der vor Verlassen des Ostblocks seinen Wohnsitz von einem der in § 1 II Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete in ein anderes der dort genannten Gebiete verlegt hat.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung des Vertriebenenausweises A.

2

Sie wurde am 7. November 1958 in Neumarkt, Siebenbürgen, Rumänien, als Tochter des ungarischen Volkszugehörigen Endre B. und dessen Ehefrau Anna geboren. Die Eltern sind beide Ärzte. Der Großvater mütterlicherseits der Klägerin, Iuliu H., war ebenfalls ungarischer Volkszugehöriger. Ihre Großmutter mütterlicherseits, Katharina, geborene D., war hingegen Volksdeutsche. Sie zog nach dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1967 zur Familie der Klägerin nach Neumarkt.

3

Die Klägerin besuchte von 1963 bis 1964 den - nach ihren Angaben deutschen - Kindergarten in Deta, Banat. Sie lebte damals bei ihrer Großmutter. Von 1965 bis 1969 besuchte sie in Neumarkt eine ungarische Volksschule, anschließend bis 1973 die ungarische Generalschule in Neumarkt und sodann bis Juni 1976 ein englisches Lyzeum in Klausenburg. Sodann siedelte sie mit ihren Eltern und ihrer Großmutter mütterlicherseits nach Ungarn über. Dort setzte sie bis 1977 ihre Schulausbildung am englischen Gymnasium in Sarospatek mit den Fremdsprachen Englisch und Deutsch fort. Nach Abschluß der Schulausbildung war sie zunächst bei einer ungarischen Außenhandelsfirma als deutsche Handelskorrespondentin tätig. 1978 begann sie sodann ein Studium an der Hochschule für Außenhandel in Budapest mit den Hauptfächern Englisch und Deutsch, das sie im Jahre 1981 mit der Diplomprüfung als Außenhandelskorrespondentin abschloß. Anschließend war sie als freischaffende Dolmetscherin und Übersetzerin tätig.

4

Am 27. März 1982 begab sie sich auf Einladung des in Österreich lebenden Herrn S. den sie in Ungarn kennengelernt hatte, mit einem Besuchervisum nach Wien. Hier hielt sie sich bis zum 4. Oktober 1983 auf und reiste sodann in die Bundesrepublik ein.

5

Am 12. Oktober 1983 beantragte die Klägerin die Ausstellung des Vertriebenenausweises A, da sie von ihrer Mutter und Großmutter her deutsche Volkszugehörige sei.

6

Ihr Begehren blieb im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg, weil die Klägerin, sofern sie überhaupt als deutsche Volkszugehörige angesehen werden könne, Ungarn bzw. Rumänien jedenfalls überwiegend aus vertreibungsfremden Gründen verlassen habe.

7

Die Berufung der Klägerin ist mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

8

Es bedürfe keiner Prüfung, ob die Klägerin als Spätgeborene volkstumsmäßig mehr von ihrer Mutter bzw. ihrer Großmutter oder von ihrem ungarischen Vater geprägt worden sei, da die Klägerin Ungarn nicht aufgrund eines in die Gegenwart fortwirkenden Vertreibungsdrucks verlassen habe. Der Vertreibungsdruck werde unterbrochen, wenn der Volksdeutsche seine Heimat verlasse, in ein anderes Vertreibungsland ziehe und sich dort so integriere, daß er weder an der Situation der Volksdeutschen in seiner alten Heimat noch an der etwaiger in der neuen Heimat noch vorhandener Landsleute teilhabe. Das müsse für die Mutter der Klägerin sowie die Klägerin selbst bezüglich deren Übersiedlung von Rumänien nach Ungarn angenommen werden. Wie die Klägerin in ihrem Lebenslauf selbst angegeben habe, sei die Familie mit dieser Übersiedlung dem Wunsche des ungarischen Vaters der Klägerin gefolgt. Von einer Vereinsamung der in Ungarn in gehobener Lebensstellung lebenden Familie wegen der nur teilweisen deutschen Herkunft der Mutter, die dort noch lebe und Ungarn auch nicht verlassen wolle, könne ernsthaft nicht die Rede sein. Erst vor dem Verwaltungsgericht und nach Kenntnis der Rechtslage habe die Klägerin ausgeführt, sie habe sich in Ungarn einsam gefühlt, weil es am dortigen Gymnasium keine Volksdeutschen Schüler mehr gegeben habe. Dies habe aber schon deshalb kein besonderes Gewicht, weil die Klägerin nur noch kurze Zeit in Ungarn aufs Gymnasium gegangen sei und noch im selben Jahr in Budapest eine eigene Wohnung bezogen habe. Abgesehen davon würde eine solche Vereinsamung auch nicht die vom Gesetzgeber unterstellte Spätfolge des Zweiten Weltkriegs, sondern eine ganz normale Folge der Übersiedlung in ein anderes Land und des damit verbundenen Abbruchs von Kontakten gewesen sein. Selbst wenn eine Unterbrechung der Kontinuität des Vertreibungsdrucks nicht schon für sich allein der Eigenschaft als Aussiedler entgegenstehe, müsse sie doch bei der Würdigung der Motive für die Ausreise aus dem Vertreibungsgebiet, also bei der Beurteilung des individuellen Vertreibungsschicksals, ins Gewicht fallen. Es sei dann jedenfalls nicht mehr grundsätzlich von einem fortwirkenden Vertreibungsdruck auszugehen. Vielmehr müsse der Ausweisbewerber eindeutige Anhaltspunkte dafür darlegen und nachweisen, daß Gründe für seine Ausreise maßgebend gewesen seien, die ihre Wurzel in den Spätfolgen des Zweiten Weltkriegs, also in einem fortwirkenden Vertreibungsdruck, hätten. Das sei der Klägerin nicht gelungen. Zwar möge die Bekanntschaft mit einem Österreicher für sie in der Tat nur eine willkommene Gelegenheit gewesen sein, aus Ungarn herauszukommen. Insoweit glaube der Senat der Klägerin. Die übrigen von der Klägerin in ihrem Lebenslauf selbst dargelegten Ausreisemotive lieferten aber keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, daß sie auf einem fortwirkenden Vertreibungsdruck beruhten. Die guten, sicher auch von ihrer Großmutter herrührenden deutschen Sprachkenntnisse seien für die Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach eher eine Art Startkapital für ihre berufliche Laufbahn als Dolmetscherin und ein Mittel für einen späteren Einstieg in die westliche Gesellschaft gewesen. Zwar habe die Klägerin in ihrem Lebenslauf angegeben, sie habe während des Studiums festgestellt, daß sie mit ihrer Erziehung und ihrer Lebensauffassung, die sie von ihrer deutschen Mutter und Großmutter geerbt habe, weder in Rumänien noch in Ungarn etwas habe anfangen können. Damit habe sie aber keine volkstumsbedingte Vereinsamung in Ungarn dargetan, sondern deutlich gemacht, daß das Leben in einem Ostblockstaat ihren Grundeinstellungen, ihren Erwartungen und ihren Lebensansprüchen nicht genüge. Diese Haltung habe sie lediglich mit den Einflüssen des Volksdeutschen Elements in ihrer Familie erklärt. Mit diesen Einflüssen allein könnten daher keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Ausreise aus vertreibungsbedingten Gründen dargetan werden.

9

Gegen dieses ihr am 31. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Dezember 1986 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG rügt. Gleichzeitig bittet sie wegen Versäumnis der Revisionsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision ist zulässig.

12

Die Revisionsfrist, die nach der am 31. Oktober 1986 erfolgten Zustellung des Berufungsurteils am 1. Dezember 1986 ablief, da der 30. November 1986 ein Sonntag war, ist zwar um einen Tag überschritten, weil die Revisionsschrift vom 28. November 1986 erst am 2. Dezember 1986 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Der Klägerin ist jedoch gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Nach den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen seiner Büroangestellten ist die Revisionsschrift am 28. November 1986 vor 18.00 Uhr bei der Post aufgegeben worden; der Briefumschlag erhielt demgemäß den Poststempel: 28.11.86 - 21. Unter diesen Umständen hätte die Sendung nach der ebenfalls vorgelegten Auskunft der Oberpostdirektion Freiburg im Breisgau den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim am 1. Dezember 1986 erreichen müssen. Möglicherweise ist die Verzögerung darauf zurückzuführen, daß der Briefumschlag nicht frankiert war. Das wäre jedoch ein Verschulden des Büropersonals, nicht jedoch des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst.

13

Die demnach zulässige Revision ist auch begründet. Sie führt wegen Verstoßes des angefochtenen Urteils gegen Bundesrecht zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

14

Allerdings ist das Berufungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336) zutreffend davon ausgegangen, daß die Aussiedlerfälle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG durch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gekennzeichnet sind. Der Aussiedler muß daher das Vertreibungsgebiet wegen dieser Spätfolgen verlassen haben, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck gewichen sein. Weiterhin hat das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz auch nicht verkannt, daß das Gesetz in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG materiellrechtlich dem Grundsatz nach davon ausgeht, daß die in dem Vertreibungsgebiet zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegt und daher zugunsten des deutschen Volkszugehörigen eine widerlegbare Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen streitet.

15

Nicht gefolgt werden kann jedoch den weiteren, diese Grundsätze im Ergebnis modifizierenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, die seiner Auffassung zugrunde liegen, die Klägerin habe das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen. Diese Erwägungen gehen zum einen dahin, daß eine Unterbrechung des vom Gesetz grundsätzlich unterstellten Vertreibungsdrucks eintrete, wenn ein Volksdeutscher aus seiner Heimat (hier: Rumänien) in ein anderes der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete (hier: Ungarn) übersiedle und sich dort vollständig integriere, zum anderen dahin, daß in einem solchen Fall jedenfalls aber nicht mehr von einer Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgegangen werden könne. Beides trifft aus folgenden Gründen nicht zu:

16

Bei Beurteilung der Frage, ob eine vertreibungsbedingte Aussiedlung vorliegt, muß auf das Verlassen desjenigen Gebiets abgehoben werden, das als "das Vertreibungsgebiet" des jeweiligen deutschen Volkszugehörigen anzusehen ist, weil das Verlassen dieses Gebiets für die Entstehung des Vertriebenenstatus als Aussiedler maßgebend ist. Kommen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Gebiete als mögliches Vertreibungsgebiet (Aussiedlungsgebiet) des Volksdeutschen in Betracht, weil er seinen Wohnsitz von einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete in ein anderes der dort genannten Gebiete verlegt hat, muß daher regelmäßig das für ihn maßgebende Vertreibungsgebiet anhand rechtlicher Kriterien bestimmt werden. In dieser Hinsicht scheidet im vorliegenden Fall Ungarn als Vertreibungsgebiet der Klägerin von vornherein aus, weil sie mit ihren Eltern erst im Jahre 1976 dorthin übergesiedelt ist und damit die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aufgestellten Stichtagserfordernisse für eine Wohnsitzbegründung offensichtlich nicht erfüllt sind. Davon ist wohl auch das Berufungsgericht stillschweigend ausgegangen, das im Hinblick auf die von ihm geforderte "Kontinuität des Vertreibungsdrucks" eine Gebietseinheit der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Einzelgebiete anzunehmen und damit die Gesamtheit dieser Gebiete in Form eines einheitlichen Vertreibungsgebiets als Vertreibungsgebiet der Klägerin anzusehen scheint. Hierfür läßt sich angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (vgl. Urteil vom 21. November 1974 - BVerwG 3 C 22.73 - BVerwGE 47, 209, 214) in der Tat anführen, daß die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG angeführten Gebiete solche sind, in denen gegen die Volksdeutsche Bevölkerung gerichtete allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, und daher für alle diese Gebiete in gleicher Weise die grundsätzliche Annahme des Gesetzes zutrifft, daß die dort zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegt. Diese Gemeinsamkeit verbindet die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete.

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Andererseits ist jedoch auf die Regelung des § 10 BVFG hinzuweisen, nach der sich der Volksdeutsche, dessen Vertriebenenstatus entstanden ist, innerhalb bestimmter Fristen in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben hat, wenn er Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen will. Für den Aussiedler bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG diese Frist dahin, daß der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt genommen werden muß, in dem er das Gebiet desjenigen Staats, aus dem er ausgesiedelt worden ist, verlassen hat. Dabei werden nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG bei dieser Frist solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete, aus dem er ausgesiedelt oder vertrieben worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Gebiete sich aufgehalten hat. Da diese Regelung überflüssig wäre, wenn die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete ein einheitliches Vertreibungsgebiet darstellten, könnte sie für den Willen des Gesetzgebers sprechen, daß in Aussiedlerfällen ungeachtet der die Gebiete des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verbindenden Gemeinsamkeit als Vertreibungsgebiet gleichwohl das sogenannte individuelle Vertreibungsgebiet anzusehen sein soll, also das Gebiet desjenigen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG angeführten Staates, in dem der Volksdeutsche oder im Falle eines Spätgeborenen dessen maßgebender Elternteil, ohne im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG vertrieben worden zu sein, die nunmehr in Form von Spätfolgen nachwirkenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt hat. Das wäre im vorliegenden Fall Rumänien.

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Welchem dieser Gesichtspunkte letztlich ausschlaggebende Bedeutung für die Bestimmung des Vertreibungsgebiets in Aussiedlerfällen beizumessen ist, braucht indessen für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete in ihrer Gesamtheit oder aber Rumänien als das für die Beurteilung ihrer Aussiedlungsgründe maßgebende Vertreibungsgebiet der Klägerin anzusehen ist, weil in dem einem wie in dem anderen Fall die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Folgerungen unzutreffend sind und aufgrund des festgestellten Sachverhalts weiterhin bei richtiger rechtlicher Beurteilung in beiden Fällen alternativ davon ausgegangen werden muß, daß die Klägerin ihr Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat.

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Geht man von einem einheitlichen Vertreibungsgebiet aus, in dessen Gesamtheit die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen spürbar sind, kann eine Übersiedlung innerhalb dieser Gebietseinheit rechtlich nicht anders beurteilt werden als ein Wohnsitzwechsel innerhalb eines individuellen Vertreibungsgebiets. Eine Unterbrechung des durch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen entstandenen Vertreibungsdrucks kommt nicht in Betracht, weil dieser innerhalb der Gebietseinheit in gleicher Weise hier wie dort wirkt. Es kann daher in diesem Fall allein darauf ankommen, ob die Klägerin, deren deutsche Volkszugehörigkeit im vorliegenden Zusammenhang zu unterstellen ist, ihren letzten Wohnsitz in der Gebietseinheit wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgegeben hat. Dann aber muß der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die in dieser Hinsicht für den Volksdeutschen streitende widerlegliche Vermutung zugute kommen.

20

Sieht man hingegen Rumänien als Vertreibungsgebiet der Klägerin an, kann ersichtlich ebenfalls nicht von einer Unterbrechung des innerhalb Rumäniens bestehenden Vertreibungsdrucks die Rede sein. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall allein darauf an, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der für sie in dieser Hinsicht streitenden widerleglichen Vermutung Rumänien im Jahre 1976 aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen hat. Ist dies geschehen, dann hat sie unter der Voraussetzung ihrer hier zu unterstellenden deutschen Volkszugehörigkeit den Vertriebenenstatus erworben. Dessen Entstehung setzt - wie beispielsweise die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 BVFG zeigt - einen Aufenthalt des Volksdeutschen im Bundesgebiet nicht voraus. Der einmal erworbene Vertriebenenstatus geht auch durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder verloren (Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 1.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 31). Auf die Lebensverhältnisse der Klägerin in Ungarn kommt es somit nicht an, wenn Rumänien als ihr Vertreibungsgebiet anzusehen sein sollte.

21

Die demnach alternativ vorzunehmende Prüfung, ob die Aussiedlung der Klägerin aus vertreibungsbedingten Gründen erfolgt ist, ergibt in rechtlicher Hinsicht, daß die für sie streitende Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder in bezug auf ihre Ausreise aus den Ostblockstaaten in ihrer Gesamtheit noch in bezug auf ihre Wohnsitzaufgabe in Rumänien widerlegt ist. Wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - (BVerwGE 78, 147) entschieden hat, handelt es sich bei dieser Vermutung um eine gesetzliche Vermutung, die zu einer Umkehr der materiellen Beweislast führt. Deshalb sind in der Regel im Wege der Rechtsanwendung vertreibungsbedingte Gründe für das Verlassen des Vertreibungsgebiets als gesetzlich vermutete Tatsachen der Entscheidung zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn Umstände vorliegen, die ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also die Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht.

22

Hinsichtlich der Ausreise der Klägerin aus dem Ostblock nach Österreich hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß sie der Einladung eines in Österreich lebenden Bekannten nach Wien gefolgt ist. Nach den getroffenen weiteren Feststellungen geschab dies jedoch nicht etwa zum Zwecke späterer Heirat (vgl. dazu Urteil vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 4.80 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 25), die tatsächlich auch nicht stattgefunden hat. Vielmehr war die Einladung für die Klägerin nur willkommene Gelegenheit, um aus dem Ostblock "herauszukommen". Auch aus den weiteren Lebensumständen der Klägerin in Ungarn ergibt sich keine Widerlegung der Vermutung. Es mag zwar sein, daß diesen - wie das Berufungsgericht annimmt - keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine vertreibungsbedingte Ausreise zu entnehmen sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgebend ist, ob eindeutige Tatsachen vorliegen, die dagegen und damit durchschlagend für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus vertreibungsfremden Gründen sprechen. Dafür reicht der Umstand, daß die Klägerin in Ungarn eine Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondentin abschließen konnte und in gesicherten Verhältnissen lebte, nicht aus. Zwar hat der Senat im Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (a.a.O. S. 340) ausgeführt, wer sich den neuen Verhältnissen völlig angepaßt habe, sei von ihnen nicht betroffen. Eine solche Anpassung liegt jedoch nicht schon in einer guten beruflichen Stellung. Vielmehr muß es sich um eine Anpassung auch in kultureller und volkstumsmäßiger Hinsicht, wie etwa in bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum, handeln (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O.). Dafür liegen keine Tatsachen vor. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, sie habe während des Studiums festgestellt, daß sie mit ihrer Erziehung, mit der Lebensauffassung, die sie von ihrer deutschen Mutter und Großmutter geerbt habe, weder in Rumänien noch in Ungarn etwas habe anfangen können. Daß diese Einflüsse, die das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können, ist offensichtlich. Der spätere längere Aufenthalt der Klägerin in Österreich ist unerheblich. Er hat nur für die Einhaltung der in § 10 BVFG vorgesehenen Frist für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen Bedeutung.

23

Hinsichtlich der Übersiedlung der Familie der damals noch minderjährigen Klägerin von Rumänien nach Ungarn hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß die Familie damit dem Wunsche des ungarischen Vaters folgte. Damit ist jedoch - was zur Widerlegung der Vermutung nötig wäre - nicht schon die Möglichkeit ausgeschlossen, daß bei dem - hier zu unterstellenden - Volksdeutschen Teil der Familie auch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in annähernd gleichem Maße und damit wesentlich zur Übersiedlung nach Ungarn beigetragen haben, was zur Annahme einer vertreibungsbedingten Aussiedlung ausreicht (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - BVerwGE 67, 13). Freilich scheidet insoweit die Vereinsamung in einer von Deutschen entblößten Umgebung als Motiv der Ausreise aus, weil diese Situation in Ungarn gleichermaßen gegeben war. Die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erschöpfen sich jedoch nicht in einem Vereinsamungsgefühl, sondern bestehen - wie im Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (a.a.O. S. 340) sowie im Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - (a.a.O. S. 148) ausgeführt - auch in allen sonstigen Umständen, die ein Leben als Volksdeutscher in den Vertreibungsgebieten erschweren, wie z.B. geringschätzige Behandlung durch die übrige Bevölkerung, staatliche Assimilierungsbestrebungen, versteckte Schikanen, kleinliche Behandlung im Verkehr mit Behörden usw. In dieser Hinsicht hat die Klägerin in ihrer vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Klageschrift vorgetragen, ihre Eltern seien keineswegs aus privaten Gründen nach Ungarn gegangen, sondern weil sie einer doppelten Benachteiligung hätten entkommen wollen, nämlich derjenigen, der die Mutter als deutsche Volkszugehörige ausgesetzt gewesen sei, und derjenigen, die der Vater als Ungar habe hinnehmen müssen. Sie hat die Umstände der Übersiedlung nach Ungarn bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Berufungsgericht weiterhin dahin erläutert, man habe sich vor der Übersiedlung auch die Frage gestellt, ob man nicht in die Bundesrepublik ausreisen solle, sich dann aber schließlich mit Rücksicht auf die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Vaters, der deshalb in Deutschland nicht ohne weiteres habe arbeiten können, für Ungarn entschieden. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Das läßt in konkreter Weise die Möglichkeit offen, daß die Übersiedlung der Familie nach Ungarn auch durch die Hoffnung veranlaßt wurde, die Klägerin, ihre Mutter sowie ihre Großmutter seien in Ungarn den angeführten Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Hinblick auf die ungarische Volkszugehörigkeit des Vaters sowie ihre dort nicht bekannte deutsche Volkszugehörigkeit nicht oder weniger stark ausgesetzt als in Rumänien. Tatsachen, die diese Möglichkeit ausschließen, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Deshalb muß aufgrund der zugunsten der Klägerin streitenden Vermutung in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, daß die Übersiedlung der Familie der Klägerin von Rumänien nach Ungarn wesentlich auch durch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen beeinlußt worden ist.

24

Da somit der Klägerin die Ausstellung des erstrebten Vertriebenenausweises nicht mit der Begründung versagt werden darf, sie habe das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht die sich in Aussiedlerfällen in erster Linie stellende und nunmehr entscheidungserhebliche Frage nicht abschließend geprüft hat, ob die Klägerin in der Tat deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG ist. Die Sache muß daher an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin